Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1472/06 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2326/06 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. April 2006 abgeändert. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 12 R 4299/04 zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg S 12 RJ 4299/04 zu erstatten hat.
Der Beschwerdegegner und Kläger stellte am 29.09.2003 bei der Beschwerdeführerin und Beklagten den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn durch den Internisten Dr. C. gutachterlich untersuchen. Im Gutachten vom 22.01.2004 stellte Dr. C. die Diagnosen einer Mikroskopischen Polyangitis mit Vokal-segmentaler Begleitglumerollonephritis unter immun supressiver Therapie, einer ausgeprägten Cophose bei altem Morbus Scheuermann sowie eines Schwannoms in Höhe HWK 1-2 ohne neurologische Ausfälle. Beim Kläger sei im Mai 2002 eine mikroskopische Polyangintis mit vokalsegmentaler Begleit-Glomerolone Fritis diagnostiziert worden. Nach den aktuellen Befunden sei es im Verlauf des letzten Jahres zu einer Stabilisierung der Autoimmunvaskulitis und des klinischen Zustandes gekommen, für Februar 2004 sei eine stationäre Nachuntersuchung geplant. Er empfehle einstweilen, von einer Leistungsminderung auch für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bis voraussichtlich Ende 4/2004 auszugehen. Mit Bescheid vom 28.01.2004 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.04.2004.
Am 22.04.2002 stellte der Kläger den Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Im auf Veranlassung der Beklagten erstatten Gutachten vom 17.06.2004 führte Dr. C. aus, beim Kläger sei am 06.04.2004 eine komplikationslose Operation des Schwanoms durchgeführt worden. Er empfehle eine Verlängerung der Zeitrente um 3 Monate bis zum 31.07.2004, da eine entsprechende Erekonvaliszenzphase nach der Operation medizinisch notwendig sei. Ab dem 01.08.2004 könne der Kläger wieder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr ausüben. Mit Bescheid vom 25.06.2004 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.07.2004.
Hiergegen legte der Kläger am 12.07.2004 Widerspruch ein unter Vorlage eines Attestes des Hausarztes Dr. F ... Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.12.2004 Klage zum SG Freiburg mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Erwerbsminderungsrente über den 30.04.2004 hinaus weiter zu gewähren.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und beauftragte Dr. G., Chefarztes der Reha-Klinik Glotterbad mit der Erstattung eines psychosomatischen Gutachtens. Im Gutachten vom 05.12.2005 stellte Dr. G. die Diagnosen einer chronifizierten Mittel- bis schwergradigen depressiven Episode, eines chronischen Schmerzsyndroms mit erheblichen Bio-Psychosozialen Auswirkungen und Veränderungen der Gesamtpersönlichkeit sowie einer gemischten Kopfschmerzsymptomatik. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne der Kläger gegenwärtig sowie auch in den mindestens nächsten 12 Monaten maximal eine halbschichtige leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 3 bis weniger als 6 Stunden ausüben. Allerdings seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft. Zur Durchbrechung der gravierenden Chronifizierung sollte ein psychosomatisches Heilverfahren durchgeführt werden sowie eine eng maschige nervenärztliche Betreuung stattfinden. Auch eine spezielle Schmerztherapie sollte angestrebt werden.
Mit Schreiben vom 08.02.2006 anerkannte die Beklagte, dass beim Kläger derzeit ein 3-bis unter stündige Leistungsvermögen vorliegt und deshalb über den 31.07.2004 bis zum 31.07.2007 volle Erwerbsminderung gegeben ist. Mit Schriftsatz vom 01.03.2006 nahm der Kläger das Anerkenntnis in der Hauptsache an. Gleichzeitig beantragte er über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Mit Beschluss vom 18.04.2006 hat das SG entschieden, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach trägt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei im Ergebnis mit seinem Klagebegehren in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Die Befristung sei bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Regelfall. Dies gelte auch für die Weitergewährung einer bereits gewährten befristeten Rente. Eine auf die Weitergewährung einer befristeten Rente gerichtete Klage sei auch bei Bewilligung einer Zeitrente voll umfänglich erfolgreich, wenn nicht ausdrücklich die Dauergewährung beantragt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Gegen den am 26.04.2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 04.05.2006 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte trägt vor, bei teilweise erfolgreicher Klage sei die Quote der Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg des Rechtsbehelfs zu bestimmen. Der Kläger habe ausweislich des Klageantrags vom 02.02.2005 eine Dauerrente beantragt. Aufgrund des Vergleichs werde lediglich eine befristete Erwerbsminderungsrente gewährt, so dass nur die notwendigen Aufwendungen zur Hälfte als erstattungsfähig anerkannt werden könnten.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. April 2006 dahingehend abzuändern, dass di Beklagte lediglich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren S 12 R 4299/04 zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach den § 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Der auf der Grundlage von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ergangene und mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Beklagte nicht in ihren Rechten. Wie im Beschluss L 9 AL 4351/AK-B S. 5 letzter Absatz die Entscheidung über die Kostenerstattung bis und das Vorverfahren entstehenden Kosten.
Ausgehend hiervon ist die Kostenentscheidung des SG nicht zu beanstanden. In dem seit 01.01.2001 geltenden Recht der Rente wegen Erwerbsminderung ist die Gewährung einer Zeitrente der Regelfall. Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen. Das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Dauerrenten und Renten auf Zeit hat sich dadurch ab dem 01.01.2001 umgekehrt (Niessel in Kasseler-Kommentar, § 102 SGB VI Rn.6). Die Auslegung des klägerischen Antrags ergibt, dass die Rente wegen voller Erwerbminderung in gesetzlichem Umfang, d.h. mit Befristung beantragt wurde. Bereits das von der Beklagten erstellte Antragsformular auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den Wegfall Monat hinaus, dass der Kläger für seinen Antrag vom 20.04.2004 verwendet hat, enthält keine Differenzierung danach, ob eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer beantragt wird. Weiter kann dem der Widerspruchsschreiben beigefügten ärztlichen Attest des Hausarztes Dr. F. vom 06.07.2004 entnommen werden, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar und eine akute Besserung nicht zu erwarten sei. Die Gewährung einer Dauerrente wurde damit nicht beantragt bzw. begründet.
Auch der Klagebegründung im Schriftsatz vom 02.02.2005 werden keine Argumente für das Vorliegen einer Erwerbsminderung auf Dauer genannt. Schließlich hat die Beklagte auch eine Rente im gesetzlichen Umfang von 3 Jahren vom 01.08.2004 bis 31.07.2007 bewilligt. Diese Bewilligungsdauer entspricht auch dem nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI längst möglichen Bewilligungszeitraum.
Seit dem 01.01.2001 hat der Gesetzgeber das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis von unbefristeten und befristeten Renten umgedreht. In bewusster und gewollter Abkehr vom alten Recht werden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI regelmäßig nur noch auf Zeit geleistet (BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - in Juris).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg S 12 RJ 4299/04 zu erstatten hat.
Der Beschwerdegegner und Kläger stellte am 29.09.2003 bei der Beschwerdeführerin und Beklagten den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn durch den Internisten Dr. C. gutachterlich untersuchen. Im Gutachten vom 22.01.2004 stellte Dr. C. die Diagnosen einer Mikroskopischen Polyangitis mit Vokal-segmentaler Begleitglumerollonephritis unter immun supressiver Therapie, einer ausgeprägten Cophose bei altem Morbus Scheuermann sowie eines Schwannoms in Höhe HWK 1-2 ohne neurologische Ausfälle. Beim Kläger sei im Mai 2002 eine mikroskopische Polyangintis mit vokalsegmentaler Begleit-Glomerolone Fritis diagnostiziert worden. Nach den aktuellen Befunden sei es im Verlauf des letzten Jahres zu einer Stabilisierung der Autoimmunvaskulitis und des klinischen Zustandes gekommen, für Februar 2004 sei eine stationäre Nachuntersuchung geplant. Er empfehle einstweilen, von einer Leistungsminderung auch für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bis voraussichtlich Ende 4/2004 auszugehen. Mit Bescheid vom 28.01.2004 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.04.2004.
Am 22.04.2002 stellte der Kläger den Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Im auf Veranlassung der Beklagten erstatten Gutachten vom 17.06.2004 führte Dr. C. aus, beim Kläger sei am 06.04.2004 eine komplikationslose Operation des Schwanoms durchgeführt worden. Er empfehle eine Verlängerung der Zeitrente um 3 Monate bis zum 31.07.2004, da eine entsprechende Erekonvaliszenzphase nach der Operation medizinisch notwendig sei. Ab dem 01.08.2004 könne der Kläger wieder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr ausüben. Mit Bescheid vom 25.06.2004 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.07.2004.
Hiergegen legte der Kläger am 12.07.2004 Widerspruch ein unter Vorlage eines Attestes des Hausarztes Dr. F ... Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.12.2004 Klage zum SG Freiburg mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Erwerbsminderungsrente über den 30.04.2004 hinaus weiter zu gewähren.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und beauftragte Dr. G., Chefarztes der Reha-Klinik Glotterbad mit der Erstattung eines psychosomatischen Gutachtens. Im Gutachten vom 05.12.2005 stellte Dr. G. die Diagnosen einer chronifizierten Mittel- bis schwergradigen depressiven Episode, eines chronischen Schmerzsyndroms mit erheblichen Bio-Psychosozialen Auswirkungen und Veränderungen der Gesamtpersönlichkeit sowie einer gemischten Kopfschmerzsymptomatik. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne der Kläger gegenwärtig sowie auch in den mindestens nächsten 12 Monaten maximal eine halbschichtige leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 3 bis weniger als 6 Stunden ausüben. Allerdings seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft. Zur Durchbrechung der gravierenden Chronifizierung sollte ein psychosomatisches Heilverfahren durchgeführt werden sowie eine eng maschige nervenärztliche Betreuung stattfinden. Auch eine spezielle Schmerztherapie sollte angestrebt werden.
Mit Schreiben vom 08.02.2006 anerkannte die Beklagte, dass beim Kläger derzeit ein 3-bis unter stündige Leistungsvermögen vorliegt und deshalb über den 31.07.2004 bis zum 31.07.2007 volle Erwerbsminderung gegeben ist. Mit Schriftsatz vom 01.03.2006 nahm der Kläger das Anerkenntnis in der Hauptsache an. Gleichzeitig beantragte er über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Mit Beschluss vom 18.04.2006 hat das SG entschieden, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach trägt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei im Ergebnis mit seinem Klagebegehren in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Die Befristung sei bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Regelfall. Dies gelte auch für die Weitergewährung einer bereits gewährten befristeten Rente. Eine auf die Weitergewährung einer befristeten Rente gerichtete Klage sei auch bei Bewilligung einer Zeitrente voll umfänglich erfolgreich, wenn nicht ausdrücklich die Dauergewährung beantragt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Gegen den am 26.04.2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 04.05.2006 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte trägt vor, bei teilweise erfolgreicher Klage sei die Quote der Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg des Rechtsbehelfs zu bestimmen. Der Kläger habe ausweislich des Klageantrags vom 02.02.2005 eine Dauerrente beantragt. Aufgrund des Vergleichs werde lediglich eine befristete Erwerbsminderungsrente gewährt, so dass nur die notwendigen Aufwendungen zur Hälfte als erstattungsfähig anerkannt werden könnten.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. April 2006 dahingehend abzuändern, dass di Beklagte lediglich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren S 12 R 4299/04 zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach den § 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Der auf der Grundlage von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ergangene und mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Beklagte nicht in ihren Rechten. Wie im Beschluss L 9 AL 4351/AK-B S. 5 letzter Absatz die Entscheidung über die Kostenerstattung bis und das Vorverfahren entstehenden Kosten.
Ausgehend hiervon ist die Kostenentscheidung des SG nicht zu beanstanden. In dem seit 01.01.2001 geltenden Recht der Rente wegen Erwerbsminderung ist die Gewährung einer Zeitrente der Regelfall. Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen. Das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Dauerrenten und Renten auf Zeit hat sich dadurch ab dem 01.01.2001 umgekehrt (Niessel in Kasseler-Kommentar, § 102 SGB VI Rn.6). Die Auslegung des klägerischen Antrags ergibt, dass die Rente wegen voller Erwerbminderung in gesetzlichem Umfang, d.h. mit Befristung beantragt wurde. Bereits das von der Beklagten erstellte Antragsformular auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit über den Wegfall Monat hinaus, dass der Kläger für seinen Antrag vom 20.04.2004 verwendet hat, enthält keine Differenzierung danach, ob eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer beantragt wird. Weiter kann dem der Widerspruchsschreiben beigefügten ärztlichen Attest des Hausarztes Dr. F. vom 06.07.2004 entnommen werden, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar und eine akute Besserung nicht zu erwarten sei. Die Gewährung einer Dauerrente wurde damit nicht beantragt bzw. begründet.
Auch der Klagebegründung im Schriftsatz vom 02.02.2005 werden keine Argumente für das Vorliegen einer Erwerbsminderung auf Dauer genannt. Schließlich hat die Beklagte auch eine Rente im gesetzlichen Umfang von 3 Jahren vom 01.08.2004 bis 31.07.2007 bewilligt. Diese Bewilligungsdauer entspricht auch dem nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI längst möglichen Bewilligungszeitraum.
Seit dem 01.01.2001 hat der Gesetzgeber das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis von unbefristeten und befristeten Renten umgedreht. In bewusster und gewollter Abkehr vom alten Recht werden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI regelmäßig nur noch auf Zeit geleistet (BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - in Juris).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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