Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2269/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4781/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2006 (S 8 R 2269/06 PKH-A) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er-statten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier kann der Kläger die Kosten der Prozessführung noch in monatlichen Raten von 45,00 EUR aufbringen.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat der Antragsteller sein Einkommen einzusetzen, zu welchem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Absetzbar hiervon sind (soweit hier von Belang) nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO für die Partei jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 v. H. erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. Maßgeblich ist nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO der Beitrag, der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt und der vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt gegeben wird. Nach der Bekanntgabe des BMJ vom 6. Juni 2006 (BGBl. I, S. 1292) beträgt der Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO 380,00 EUR für die Zeit ab 1. Juli 2006.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind weiterhin die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusetzen, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers stehen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind schließlich weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
Wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt hat, sind von dem Einkommen des Klägers in Höhe von 975,95 EUR (Arbeitslosengeld II) der Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO in Höhe von 380,00 EUR abzuziehen, weiterhin die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 470,95 EUR. Der Betrag für Unterkunft und Heizung ist aus dem vorgelegten Berechnungsbogen des jobcenters K. entnommen. Soweit aus dem zuletzt vorgelegten Schreiben der Stadtwerke K. vom 12. Oktober 2006 ein monatlicher Abschlag für Strom von 45 EUR ersichtlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt, dass und ggf. ab wann sich dadurch seine Wohnkosten erhöhen.
Ein Abzug für die ab 15. September 2006 an den Caritasverband K. (W. O.-Stiftung) zu leistenden monatlichen Raten in Höhe von 50,00 EUR nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO erfolgt nicht. Es ist nicht angemessen, Ratenzahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, deren Grundlage in einem Kredit liegt, der erst im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens aufgenommen worden ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 294). Trotz Aufforderung des Senats hat der Kläger nicht dargelegt, was Grund der Schuld ist. Zwar sind mit Telefax vom 20. November 2006 Kopien von Unterlagen (Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 6. Juni 2002, Zahlungsaufforderung des Landratsamtes Enzkreis vom 31. Oktober 2002) übermittelt worden, die auf rückständigen Kindesunterhalt schließen lassen. Doch wird nicht deutlich, ob die Darlehnsschuld hiermit in Verbindung steht. Insoweit beruht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Hinsichtlich der Verpflichtung von 50 EUR gegenüber dem Jugendamt hat der Kläger entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Senats nicht glaubhaft gemacht, dass er die Schuld regelmäßig tilgt. Die vorgelegten Kopien von Kontoauszügen sowie eines Überweisungsbelegs beziehen sich auf die Schuld gegenüber der Caritas. Aus dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Schreiben des Landratsamtes Enzkreis vom 10. November 2006 ist ersichtlich, dass der Kläger derzeit keine Zahlungen an das Jugendamt tätigt. Auch insoweit beruht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Soweit der Kläger ein Schreiben der N.-Bank vom 21. April 2006 über die Kündigung eines Darlehens sowie des Inkassounternehmens i. j. vom 14. Juni 2006 über eine ausstehende Schuld aus diesem Darlehen von insgesamt 17.106,17 EUR vorgelegt hat, wird hierdurch nicht deutlich, ob der Kläger eine entsprechende Zahlungsverbindlichkeit bedient. Unter dem 30. Oktober 2006 ist vom Kläger noch vorgetragen worden, der Kredit der N-Bank habe sich erledigt. Entsprechendes gilt für das in Kopie vorgelegte Schreiben der KfW Bankengruppe vom Oktober 2006 über eine Schuld von 1.105,65 EUR - auch hier ist weder etwas zum Schuldgrund noch zu etwaigen Zahlungen vorgebracht worden.
Aus dem verbleibenden Einkommen in Höhe von monatlich 125,00 EUR ergibt sich nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate von 45,00 EUR.
Dass andere Gerichte zu einem früheren Zeitpunkt (mit abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt haben, kann einen Anspruch des Klägers in diesem Verfahren nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er-statten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier kann der Kläger die Kosten der Prozessführung noch in monatlichen Raten von 45,00 EUR aufbringen.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat der Antragsteller sein Einkommen einzusetzen, zu welchem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Absetzbar hiervon sind (soweit hier von Belang) nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO für die Partei jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 v. H. erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. Maßgeblich ist nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO der Beitrag, der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt und der vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt gegeben wird. Nach der Bekanntgabe des BMJ vom 6. Juni 2006 (BGBl. I, S. 1292) beträgt der Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO 380,00 EUR für die Zeit ab 1. Juli 2006.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind weiterhin die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusetzen, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers stehen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind schließlich weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
Wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt hat, sind von dem Einkommen des Klägers in Höhe von 975,95 EUR (Arbeitslosengeld II) der Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO in Höhe von 380,00 EUR abzuziehen, weiterhin die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 470,95 EUR. Der Betrag für Unterkunft und Heizung ist aus dem vorgelegten Berechnungsbogen des jobcenters K. entnommen. Soweit aus dem zuletzt vorgelegten Schreiben der Stadtwerke K. vom 12. Oktober 2006 ein monatlicher Abschlag für Strom von 45 EUR ersichtlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt, dass und ggf. ab wann sich dadurch seine Wohnkosten erhöhen.
Ein Abzug für die ab 15. September 2006 an den Caritasverband K. (W. O.-Stiftung) zu leistenden monatlichen Raten in Höhe von 50,00 EUR nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO erfolgt nicht. Es ist nicht angemessen, Ratenzahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, deren Grundlage in einem Kredit liegt, der erst im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens aufgenommen worden ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 294). Trotz Aufforderung des Senats hat der Kläger nicht dargelegt, was Grund der Schuld ist. Zwar sind mit Telefax vom 20. November 2006 Kopien von Unterlagen (Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 6. Juni 2002, Zahlungsaufforderung des Landratsamtes Enzkreis vom 31. Oktober 2002) übermittelt worden, die auf rückständigen Kindesunterhalt schließen lassen. Doch wird nicht deutlich, ob die Darlehnsschuld hiermit in Verbindung steht. Insoweit beruht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Hinsichtlich der Verpflichtung von 50 EUR gegenüber dem Jugendamt hat der Kläger entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Senats nicht glaubhaft gemacht, dass er die Schuld regelmäßig tilgt. Die vorgelegten Kopien von Kontoauszügen sowie eines Überweisungsbelegs beziehen sich auf die Schuld gegenüber der Caritas. Aus dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Schreiben des Landratsamtes Enzkreis vom 10. November 2006 ist ersichtlich, dass der Kläger derzeit keine Zahlungen an das Jugendamt tätigt. Auch insoweit beruht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Soweit der Kläger ein Schreiben der N.-Bank vom 21. April 2006 über die Kündigung eines Darlehens sowie des Inkassounternehmens i. j. vom 14. Juni 2006 über eine ausstehende Schuld aus diesem Darlehen von insgesamt 17.106,17 EUR vorgelegt hat, wird hierdurch nicht deutlich, ob der Kläger eine entsprechende Zahlungsverbindlichkeit bedient. Unter dem 30. Oktober 2006 ist vom Kläger noch vorgetragen worden, der Kredit der N-Bank habe sich erledigt. Entsprechendes gilt für das in Kopie vorgelegte Schreiben der KfW Bankengruppe vom Oktober 2006 über eine Schuld von 1.105,65 EUR - auch hier ist weder etwas zum Schuldgrund noch zu etwaigen Zahlungen vorgebracht worden.
Aus dem verbleibenden Einkommen in Höhe von monatlich 125,00 EUR ergibt sich nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate von 45,00 EUR.
Dass andere Gerichte zu einem früheren Zeitpunkt (mit abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt haben, kann einen Anspruch des Klägers in diesem Verfahren nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved