Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 2545/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 385/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 (S 43 AS 2545/06 ER) wird bezüglich der Anträge zu 2, 3 und 5 verworfen, im Übrigen zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – bei sachdienlich ausgelegtem Begehren - ob die Antragsgegnerin (Agg.) zu Recht die Kosten der Unterkunft (KdU) für eine vom Antragsteller (Ast.) und seinem Lebenspartner angemietete 2 1/2-Zimmer-Wohnung in S auf das angemessene Maß von 368,33 EUR (volle Miete: 420,00 EUR) gekürzt hat und ob die direkte Überweisung der KdU an die Verwaltungsgemeinschaft Ering (§ 22 Abs. 4 2. Buch Sozialgesetzbuch SGB II), welcher die Gemeinde S angehört, ab Oktober 2005 bis zur Wohnsitznahme des Ast. und seines Partners in Berlin zum 16. März 2006 rechtmäßig war. Dem voraus gegangen war eine drohende Zwangsräumung wegen ausstehender Mieten und eine ordnungsrechtliche Wiedereinweisung des Ast. und seines Partners in seine damalige Wohnung zur Vermeidung der Obdachlosigkeit (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes [LStVG]).
Der Ast. hat erstinstanzlich beantragt,
die Agg. im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Ast., "Mietzahlungen" – gemeint Leistungen wegen Übernahme der Kosten der Unterkunft – in Gesamthöhe von 2.979,00 EUR zu zahlen.
Die Agg. hat sinngemäß beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 24. April 2006 hat das SG den Antrag sinngemäß abgelehnt.
In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2006 hat der Ast. dem Wortlaut nach beantragt,
"1: habe ich das Sozialgericht Berlin aufzufordern die Falschen Anschuldigungen Verleumdungen im Beschluss vom 28.04.06 (gemeint: 24. April 2006) bis zum 15.05.06 zurück zu nehmen, oder mir die Beweise zu erbringen, ansonsten erfolgt eine Anzeige plus einen Artikel in der Zeitung.
2: Möchte ich das Räumungsurteil und Zustellung sehen, wo sich die ARGE Rottal-Inn und das Sozialgericht Berlin im Bescheid darauf stützen, aber trotz mehrfacher Aufforderung auch nach Monaten bis zum heutigen Tage nicht vorlegen können.
3: möchte ich das alle Unterlagen im Original sehen, da es für jeden Anlass eine neue Unterschiedliche schreiben / Abschriften gibt.
4: Sollten ich den Rückstand der sich weit über 5.000 EUR beläuft nicht bis zum 15.05.06 auf meinen Konto haben werde ich genau so, Kriminell fortgehen wie die Gestörten Bayern das bei mir gemacht haben.
5: ich wir beantragen einen Termin zur Mündlichen Verhandlung (Beweismittel- aufnahme)"
Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die Verwaltungsakte der Agg. Bezug genommen (598-0001825-K 12/06). Die genannten Unterlagen haben dem Senat zur Zeit seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist bezüglich der Anträge zu 2 und 3 unzulässig, im Übrigen – zu 4 – unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 24. April 2006 hat im Ergebnis Bestand.
Bezüglich des Prozessantrages zu 5 hat das Gericht den Ast. bereits unter dem 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass ein prozessualer Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins bzw. einer mündlichen Verhandlung – ggf. mit Beweisaufnahme – im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz – SGG – nicht vorgesehen ist. Der "Antrag zu 1" enthält noch kein prozessuales Begehren, sondern nur eine vorprozessuale Aufforderung unter Fristsetzung. Deswegen entfällt ein Vorgehen nach §§ 17 a, 17 b Gerichtsverfassungsgesetz.
Der Antrag zu 2 wie der zu 3 ist als Antrag auf Einsichtnahme in die Akten, speziell in die die Einweisung in die ehemalige Wohnung in der Gemeinde S betreffenden Unterlagen zu beurteilen.
Die Berichterstatterin hat dem Ast. daher mit Schreiben vom 8. November 2006 sämtliche diesbezügliche Unterlagen übersandt. Auf die Anfrage, ob seinem Auskunftsinteresse damit Genüge getan sei, hat der Ast. geantwortet, dass ihm "auch die neue Version der ARGE nicht reiche". Ein Aufrechterhalten des Akteneinsichtsantrags liegt hierin aber nicht, sondern nur die Mutmaßung, dass ihm eine von "vielen Versionen der ARGE" übersandt worden sei. Ein Anlass für die Annahme, dass die Agg. dem Gericht entscheidungserhebliche Unterlagen vorenthalten haben könnte, besteht nicht, so dass dem "Antrag", in Wahrheit der prozessualen Anregung, des Ast., das Gericht solle sich "alle Versionen zustellen lassen", nicht zu entsprechen war.
Soweit der Ast. auch in der Beschwerdeinstanz seinen Zahlungsanspruch – nunmehr in Höhe von 5.000,00 EUR - weiter verfolgt, ist in Ergänzung des erstinstanzlichen Beschlusses, dessen Begründungsausführungen sich der Senat im Übrigen vollinhaltlich ausschließt, noch ergänzend festzustellen:
Bestand hat der Beschluss unabhängig davon, ob man das – auf sachlichen Vortrag reduzierte - Begehren des Antragstellers als (alleinigen) Antrag auf einstweilige Anordnung auffasst, mit dem Ziel, die Agg. zu verpflichten, dem Ast. KdU für die Wohnung in S in Höhe von 5.000,00 EUR zu leisten oder ob der Vortrag, die Agg. sei nicht befugt gewesen, die KdU für Oktober 2005 bis 15. März 2006 direkt an die Verwaltungsgemeinschaft Ering zu leisten, als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen den die direkte Zahlung an die Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II anordnenden Änderungsbescheid und den Bewilligungsbescheid vom 4. und 31. Oktober 2005 auszulegen ist.
Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens kann der Ast. bereits deshalb keine weiteren Leistungen von der Agg. in Form der Übernahme der Kosten für die Wohnung in Stubenberg erhalten, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangelt (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Wie sich aus den Verwaltungsakten der Agg. und auch aus den Ausführungen des SG in seinem Beschluss ergibt, sind die KdU für die Wohnung in S in vollem Umfang (bis einschließlich 15. März 2006) von der Agg. gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft übernommen worden, so dass Ansprüche des Ast. und seines Lebenspartners wegen KdU nicht (mehr) bestehen. Es besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis und damit auch kein Bedürfnis für eine Regelung im einstweiligen Verfahren. Dies gilt auch für die Zeiten vor Überweisung der Leistungen für KdU durch die Agg. an die Verwaltungsgemeinschaft und die insoweit gekürzten Kosten der Unterkunft und Heizung. Entscheidungserheblich ist insoweit, dass die die Leistung zuerkennenden Regelungen der zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen sich sämtlich seit der Wohnsitznahme des Ast. in B durch Zeitablauf erledigt haben (arg. § 39 Abs. 2 SGB X). Dies hat die Agg. durch Rücknahmebescheid vom 8. März 2006 für die Zeit ab 1. April 2006 auch ausgesprochen. Insoweit kommt wegen Zeitablaufs auch nicht die Aufhebung einer bereits durchgeführten Vollziehung in Betracht (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Umstritten ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – bei sachdienlich ausgelegtem Begehren - ob die Antragsgegnerin (Agg.) zu Recht die Kosten der Unterkunft (KdU) für eine vom Antragsteller (Ast.) und seinem Lebenspartner angemietete 2 1/2-Zimmer-Wohnung in S auf das angemessene Maß von 368,33 EUR (volle Miete: 420,00 EUR) gekürzt hat und ob die direkte Überweisung der KdU an die Verwaltungsgemeinschaft Ering (§ 22 Abs. 4 2. Buch Sozialgesetzbuch SGB II), welcher die Gemeinde S angehört, ab Oktober 2005 bis zur Wohnsitznahme des Ast. und seines Partners in Berlin zum 16. März 2006 rechtmäßig war. Dem voraus gegangen war eine drohende Zwangsräumung wegen ausstehender Mieten und eine ordnungsrechtliche Wiedereinweisung des Ast. und seines Partners in seine damalige Wohnung zur Vermeidung der Obdachlosigkeit (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes [LStVG]).
Der Ast. hat erstinstanzlich beantragt,
die Agg. im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Ast., "Mietzahlungen" – gemeint Leistungen wegen Übernahme der Kosten der Unterkunft – in Gesamthöhe von 2.979,00 EUR zu zahlen.
Die Agg. hat sinngemäß beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 24. April 2006 hat das SG den Antrag sinngemäß abgelehnt.
In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2006 hat der Ast. dem Wortlaut nach beantragt,
"1: habe ich das Sozialgericht Berlin aufzufordern die Falschen Anschuldigungen Verleumdungen im Beschluss vom 28.04.06 (gemeint: 24. April 2006) bis zum 15.05.06 zurück zu nehmen, oder mir die Beweise zu erbringen, ansonsten erfolgt eine Anzeige plus einen Artikel in der Zeitung.
2: Möchte ich das Räumungsurteil und Zustellung sehen, wo sich die ARGE Rottal-Inn und das Sozialgericht Berlin im Bescheid darauf stützen, aber trotz mehrfacher Aufforderung auch nach Monaten bis zum heutigen Tage nicht vorlegen können.
3: möchte ich das alle Unterlagen im Original sehen, da es für jeden Anlass eine neue Unterschiedliche schreiben / Abschriften gibt.
4: Sollten ich den Rückstand der sich weit über 5.000 EUR beläuft nicht bis zum 15.05.06 auf meinen Konto haben werde ich genau so, Kriminell fortgehen wie die Gestörten Bayern das bei mir gemacht haben.
5: ich wir beantragen einen Termin zur Mündlichen Verhandlung (Beweismittel- aufnahme)"
Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die Verwaltungsakte der Agg. Bezug genommen (598-0001825-K 12/06). Die genannten Unterlagen haben dem Senat zur Zeit seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist bezüglich der Anträge zu 2 und 3 unzulässig, im Übrigen – zu 4 – unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 24. April 2006 hat im Ergebnis Bestand.
Bezüglich des Prozessantrages zu 5 hat das Gericht den Ast. bereits unter dem 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass ein prozessualer Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins bzw. einer mündlichen Verhandlung – ggf. mit Beweisaufnahme – im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz – SGG – nicht vorgesehen ist. Der "Antrag zu 1" enthält noch kein prozessuales Begehren, sondern nur eine vorprozessuale Aufforderung unter Fristsetzung. Deswegen entfällt ein Vorgehen nach §§ 17 a, 17 b Gerichtsverfassungsgesetz.
Der Antrag zu 2 wie der zu 3 ist als Antrag auf Einsichtnahme in die Akten, speziell in die die Einweisung in die ehemalige Wohnung in der Gemeinde S betreffenden Unterlagen zu beurteilen.
Die Berichterstatterin hat dem Ast. daher mit Schreiben vom 8. November 2006 sämtliche diesbezügliche Unterlagen übersandt. Auf die Anfrage, ob seinem Auskunftsinteresse damit Genüge getan sei, hat der Ast. geantwortet, dass ihm "auch die neue Version der ARGE nicht reiche". Ein Aufrechterhalten des Akteneinsichtsantrags liegt hierin aber nicht, sondern nur die Mutmaßung, dass ihm eine von "vielen Versionen der ARGE" übersandt worden sei. Ein Anlass für die Annahme, dass die Agg. dem Gericht entscheidungserhebliche Unterlagen vorenthalten haben könnte, besteht nicht, so dass dem "Antrag", in Wahrheit der prozessualen Anregung, des Ast., das Gericht solle sich "alle Versionen zustellen lassen", nicht zu entsprechen war.
Soweit der Ast. auch in der Beschwerdeinstanz seinen Zahlungsanspruch – nunmehr in Höhe von 5.000,00 EUR - weiter verfolgt, ist in Ergänzung des erstinstanzlichen Beschlusses, dessen Begründungsausführungen sich der Senat im Übrigen vollinhaltlich ausschließt, noch ergänzend festzustellen:
Bestand hat der Beschluss unabhängig davon, ob man das – auf sachlichen Vortrag reduzierte - Begehren des Antragstellers als (alleinigen) Antrag auf einstweilige Anordnung auffasst, mit dem Ziel, die Agg. zu verpflichten, dem Ast. KdU für die Wohnung in S in Höhe von 5.000,00 EUR zu leisten oder ob der Vortrag, die Agg. sei nicht befugt gewesen, die KdU für Oktober 2005 bis 15. März 2006 direkt an die Verwaltungsgemeinschaft Ering zu leisten, als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen den die direkte Zahlung an die Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II anordnenden Änderungsbescheid und den Bewilligungsbescheid vom 4. und 31. Oktober 2005 auszulegen ist.
Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens kann der Ast. bereits deshalb keine weiteren Leistungen von der Agg. in Form der Übernahme der Kosten für die Wohnung in Stubenberg erhalten, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangelt (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Wie sich aus den Verwaltungsakten der Agg. und auch aus den Ausführungen des SG in seinem Beschluss ergibt, sind die KdU für die Wohnung in S in vollem Umfang (bis einschließlich 15. März 2006) von der Agg. gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft übernommen worden, so dass Ansprüche des Ast. und seines Lebenspartners wegen KdU nicht (mehr) bestehen. Es besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis und damit auch kein Bedürfnis für eine Regelung im einstweiligen Verfahren. Dies gilt auch für die Zeiten vor Überweisung der Leistungen für KdU durch die Agg. an die Verwaltungsgemeinschaft und die insoweit gekürzten Kosten der Unterkunft und Heizung. Entscheidungserheblich ist insoweit, dass die die Leistung zuerkennenden Regelungen der zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen sich sämtlich seit der Wohnsitznahme des Ast. in B durch Zeitablauf erledigt haben (arg. § 39 Abs. 2 SGB X). Dies hat die Agg. durch Rücknahmebescheid vom 8. März 2006 für die Zeit ab 1. April 2006 auch ausgesprochen. Insoweit kommt wegen Zeitablaufs auch nicht die Aufhebung einer bereits durchgeführten Vollziehung in Betracht (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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