Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 6/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 336/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat nimmt zum Sach- und Streitstand sowie zur Begründung zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 19. Juli 2006, der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten:
I.
Dem Verfahren lag eine Meldung durch den Antragsteller als landwirtschaftlicher Unter-nehmer vom 23. Mai 2005 zugrunde. Im Fragebogen gab er unter 5. an, außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht selbstständig tätig gewesen zu sein, im landwirt-schaftlichen Unternehmen wöchentlich ca. "./. " Stunden. Er gab ferner an, als Rentner gesetzlich versichert in der Techniker Krankenkasse zu sein. Er habe seit dem 1. Januar 2005 seine Tätigkeit als (alleiniger) selbständiger Landwirt aufgegeben. Die Flächen würden jetzt im Rahmen der neu gegründeten Landwirtschafts GbR bewirtschaftet. Die Antragsgegnerin erläuterte auf den Widerspruch des Antragstellers hin mit Schreiben vom 1. September 2005 die Grundlagen der Beitragsberechnung. II.
1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 5. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 13. Dezember 2005 wohl nur, soweit es um die Festsetzung von Krankenver-sicherungsbeiträgen geht. Im ersten Bescheid stellen zwar die Antragsgegnerin sowie die Pflegekasse die Mitgliedschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer ab dem 1. Januar 2005 fest und setzen den Monatsbeitrag ab 1. Januar 2005 auf 96,- EUR Kranken-versicherungs- und 10,29 EUR Pflegeversicherungsbeitrag fest. Der Antrag richtet sich aber nur gegen die Krankenkasse, obgleich die beigefügte Vollmacht auch zum Vorgehen gegen die Pflegekasse ermächtigt hätte. Gleiches gilt auch für den Beitragsfeststellungsbescheid vom 19. Januar 2006 (nunmehr 97,00 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 10,41 EUR Pflegever-sicherungsbeitrag). Der Umfang der Anträge kann allerdings dahingestellt bleiben:
2. Das SG hat den Antrag richtig als zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. August 2005 und vom 19. Januar 2006 angesehen. Es handelt sich insoweit um Beitragsanforderungen im Sinne der §§ 86a Abs. 2 Nr. 1, 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Ob sich die Hauptsachenklage zum Akten-zeichen S 4 KR 6/06 bereits zulässig auch gegen den Beitragsbescheid vom 19. Januar 2006 richten kann, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Über § 86 b SGG kann auch die auf-schiebende Wirkung eines Widerspruches erstritten werden. Der Antragsteller selbst hat im Februar 2006 bereits diesen Widerspruch erhoben. In Betracht kommt keine direkte Anwendung des § 96 SGG, allenfalls eine analoge, weil der Bescheid vom Januar den Bescheid vom 5. August 2005 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung weder abändert im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG noch ersetzt. Um einer Überfrachtung der Gerichtsverfahren vorzubeugen, wird in der Rechtsprechung des BSG eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG zunehmend abgelehnt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 mit Nachweisen)
3. Das SG hat dem Antrag zu Recht Erfolg versagt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwal-tungsaktes bestehen oder wenn seine Vollziehung für den betroffenen Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für letzteres bestehen hier angesichts der festgesetzten absoluten Beträge (aktuell 107,41 EUR monatlich bzw. 2005 106,29 EUR monatlich) angesichts der Gesamteinnahmen, die dem Antrag-steller zur Verfügung stehen, keine Anhaltspunkte. Dieser verfügt neben dem Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zumindest auch über eine Altersrente (netto rund 1.600,- EUR). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rentenversicherungsträger von seiner Bruttorente an die Antragsgegnerin einen (weiteren) Beitrag abführt.
Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzungen bestehen auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht. Nach Auffassung des Senates wird das Hauptsacheverfahren voraussichtlich für den Antragsteller ohne Erfolg enden. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu seinen Ungunsten aus.
Der Antragsteller ist als Mitgesellschafter der Landwirtschafts GbR R landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) und damit Zwangsmitglied bei der Antragsgegnerin:
Nach Aktenlage ist er selbstständig beruflich tätig im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG. Sein Unternehmen ist keine Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG, weil es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Wer Unter-nehmer ist, richtet sich nach den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Verhältnissen. Die Tätigkeit des Unternehmers wird nicht dadurch bestimmt, ob er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet (BSG, Urteil vom 6. März 2006 – B 10 KR 2/04 R –JURIS). Der Antragsteller ist nicht lediglich (Unter-)Verpächter sondern wirkt selbst am landwirtschaftlichen Unternehmen mit. Er ist selbst beruflich tätig, obgleich er sich fast zur Gänze seines Mitgesellschafters als geschäftsführenden Gesellschafters wie eines Verwalters bedient. Der Behauptung des Antragstellers im Fragebogen, selbst überhaupt nicht für sein Unter-nehmen tätig zu sein, kann hier kein Glaube geschenkt werden: So wird er nach dem Gesellschaftervertrag von seinem geschäftsführenden Gesellschafter mindestens halbjährlich unterrichtet. Er hat darüber hinaus selbst (gemeinsam) Geschäftsführungsbefugnis, soweit es Grundverbesserungen und Investitionen im Sinne des § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages betrifft. Schließlich hat er über die Gewinn- und Verlustverteilung mitzuentscheiden.
Das landwirtschaftliche Unternehmen erreicht die Mindestgröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dass die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid über die Mindestgröße (4 Hektar landwirtschaftliche bzw. 44 Hektar forstwirtschaftliche Nutzfläche) unrichtig seinen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen die den Kläger als Folge der Mitgliedschaft treffende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte (KVDL) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträge (BSG, Urteil vom 3. März 2006 – B 10 KR 2/04 R – mit Bezug auf BVerfGE 78,232, 243). Es liegt auch keine ver-fassungswidrige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers vor (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz), in dem der Kläger gegen Krankheit zwangsweise in der KVDL abge-sichert wird. Die Zwangsmitgliedschaft bedeutet auch keine unverhältnismäßige Beeinträch-tigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG). Insbesondere ist die Ein-schätzung des Gesetzgebers, dass bei allen krankenversicherungspflichtigen landwirtschaft-lichen Unternehmern ein vergleichbares Schutzbedürfnis bestehe, welches ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht rechtfertige, nicht zu beanstanden (BSG, a.a.O. mit Bezug auf BVerfGE 29,221). Es kommt nicht darauf an, ob der Einzelne für sich geltend machen kann, über ausreichende andere Einkünfte und Vermögen zu verfügen und anderweitig Vorsorge getroffen zu haben (BSG, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im konkreten Fall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Belastung für den Kläger unzumutbar sein könnte. Insbesondere hat seine (freiwillige) Mitgliedschaft in der Technikerkrankenkasse mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft geendet, § 191 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V).
Auch die konkrete Beitragsfestsetzung ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: Zunächst bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit speziell der §§ 39 ff KVLG, wonach die Beitragsberechnung nicht anhand der tatsächlichen Einkünfte des landwirtschaftlichen Unternehmens zu berechnen ist , sondern nach abstrakten Werten, konkret entweder nach dem (theoretischen) Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab § 40 Abs. 1 KVLG (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 11 RK 7/83 – BSGE 57, 280 bestätigt durch Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. September 1986 – 2 BVR 357/85 – SozR 5850 § 1 Nr. 12 und BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RK 7/79 – BSG 50, 179, von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren bereits einge-führt). Anders als bei Arbeitnehmern steht das tatsächlich erzielte Einkommen eines land-wirtschaftlichen Unternehmens erst im Nachhinein fest. Es war und ist deshalb erforderlich, die Beiträge für landwirtschaftliche Unternehmer nach Beitragsklassen und nach Maßstäben festzusetzen, die nicht auf den tatsächlichen Einnahmen sondern auf möglichst genauen Schätzwerten beruhen (Volbers in Schulin HS-KV 1994 § 80 Rdz. 4). Letztlich gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG, einen allgemeinen Maßstab möglicher und erwartbarer Einnahmen anzulegen, damit die "fleißigen" Landwirte nicht die "faulen" mitfinanzieren müssen. Dasselbe Prinzip liegt auch der Veranlagung Selbstständiger als freiwillig Versicherter zu Grunde. Der Antrag-steller müsste auch bei "normaler" selbstständiger Unternehmertätigkeit bei der Fortsetzung seiner freiwilligen Krankenversicherung – unabhängig von seinen tatsächlichen Einkünften – nach § 240 Abs. 4 SGB V Beträge zumindest nach einem fiktiven Mindesteinkommen leisten. Bei der von der Antragsgegnerin zur Berechnung angewendeten Methode des Flächenwertes handelt es sich um einen anderen angemessenen Maßstab nach § 40 Abs. 5 KVLG, der durch die Satzung der Antragsgegnerin bestimmt werden kann. Flächenwerte sind angemessene Maßstäbe (BSG, Urteil vom 30. Februar 2001 – B 2 U 2/00 R – Juris mit Bezug auf BSGE 54, 243, 244; Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 53/85 -, BSG 68,123, Entscheidungen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung). Der Flächenwert verstößt weder gegen den Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die konkrete Regelung - §45 der Satzung der Antragsgegnerin – ist unbedenk-lich, weil die Satzung selbst abweichend von der reinen abstrakten Berechnung nach § 45 Abs. 1 bis 3 der Satzung, die bereits ihrerseits für unterschiedliche Nutzungsarten Differenzierungen enthält, eine individuelle Korrekturmöglichkeit gemäß § 45 Abs. 4 ermöglicht.
Zur konkreten Einstufung des Unternehmens des Antragstellers wird auf das Erläuterungs-schreiben der Antragsgegnerin vom 1. September 2005 und ihren Schriftsatz vom 9. Mai 2006 verwiesen. Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Antragssteller hat Fehler nicht behauptet oder dargelegt, abgesehen von seiner Einlassung, einzelne Flächen müssten unberücksichtigt bleiben. Im letztgenannten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch bei der vom Antragsteller selbst zugrunde gelegten Fläche von nur 45,725 Hektar eine Änderung der Beitragsklasse nicht ergäbe.
Dass die Antragsgegnerin zur Begründung lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole, wie dies der Antragsteller kritisiert, kann der Senat nicht bestätigen. Die Bescheide sind nicht rechts-widrig, weil die Berechnung kompliziert ist und von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die ihrerseits nicht allgemein bekannt sind. So ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in den genannten Schreiben dargelegten Faktoren unrichtig wären (z.B. der Flächenwert für den Ort R gar nicht 1453,14 DM betrage). Die Flächenangaben selbst beruhen auf den eigenen Angaben des Antragsstellers gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaft. Allein dadurch, dass der Antragsteller nunmehr einen "Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2005 Nachveranlagung" eingereicht hat, zeigt die Unrichtigkeit der bislang angenommenen Flächen des Unternehmens nicht auf. Der Antragsteller selbst hat bislang die Fläche mit rund 45 Hektar veranschlagt. Die Anlage zum Gesellschaftsvertrag weist 51,7422 Hektar aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat nimmt zum Sach- und Streitstand sowie zur Begründung zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 19. Juli 2006, der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten:
I.
Dem Verfahren lag eine Meldung durch den Antragsteller als landwirtschaftlicher Unter-nehmer vom 23. Mai 2005 zugrunde. Im Fragebogen gab er unter 5. an, außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht selbstständig tätig gewesen zu sein, im landwirt-schaftlichen Unternehmen wöchentlich ca. "./. " Stunden. Er gab ferner an, als Rentner gesetzlich versichert in der Techniker Krankenkasse zu sein. Er habe seit dem 1. Januar 2005 seine Tätigkeit als (alleiniger) selbständiger Landwirt aufgegeben. Die Flächen würden jetzt im Rahmen der neu gegründeten Landwirtschafts GbR bewirtschaftet. Die Antragsgegnerin erläuterte auf den Widerspruch des Antragstellers hin mit Schreiben vom 1. September 2005 die Grundlagen der Beitragsberechnung. II.
1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 5. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 13. Dezember 2005 wohl nur, soweit es um die Festsetzung von Krankenver-sicherungsbeiträgen geht. Im ersten Bescheid stellen zwar die Antragsgegnerin sowie die Pflegekasse die Mitgliedschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer ab dem 1. Januar 2005 fest und setzen den Monatsbeitrag ab 1. Januar 2005 auf 96,- EUR Kranken-versicherungs- und 10,29 EUR Pflegeversicherungsbeitrag fest. Der Antrag richtet sich aber nur gegen die Krankenkasse, obgleich die beigefügte Vollmacht auch zum Vorgehen gegen die Pflegekasse ermächtigt hätte. Gleiches gilt auch für den Beitragsfeststellungsbescheid vom 19. Januar 2006 (nunmehr 97,00 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 10,41 EUR Pflegever-sicherungsbeitrag). Der Umfang der Anträge kann allerdings dahingestellt bleiben:
2. Das SG hat den Antrag richtig als zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. August 2005 und vom 19. Januar 2006 angesehen. Es handelt sich insoweit um Beitragsanforderungen im Sinne der §§ 86a Abs. 2 Nr. 1, 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Ob sich die Hauptsachenklage zum Akten-zeichen S 4 KR 6/06 bereits zulässig auch gegen den Beitragsbescheid vom 19. Januar 2006 richten kann, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Über § 86 b SGG kann auch die auf-schiebende Wirkung eines Widerspruches erstritten werden. Der Antragsteller selbst hat im Februar 2006 bereits diesen Widerspruch erhoben. In Betracht kommt keine direkte Anwendung des § 96 SGG, allenfalls eine analoge, weil der Bescheid vom Januar den Bescheid vom 5. August 2005 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung weder abändert im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG noch ersetzt. Um einer Überfrachtung der Gerichtsverfahren vorzubeugen, wird in der Rechtsprechung des BSG eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG zunehmend abgelehnt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 mit Nachweisen)
3. Das SG hat dem Antrag zu Recht Erfolg versagt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwal-tungsaktes bestehen oder wenn seine Vollziehung für den betroffenen Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für letzteres bestehen hier angesichts der festgesetzten absoluten Beträge (aktuell 107,41 EUR monatlich bzw. 2005 106,29 EUR monatlich) angesichts der Gesamteinnahmen, die dem Antrag-steller zur Verfügung stehen, keine Anhaltspunkte. Dieser verfügt neben dem Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zumindest auch über eine Altersrente (netto rund 1.600,- EUR). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rentenversicherungsträger von seiner Bruttorente an die Antragsgegnerin einen (weiteren) Beitrag abführt.
Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzungen bestehen auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht. Nach Auffassung des Senates wird das Hauptsacheverfahren voraussichtlich für den Antragsteller ohne Erfolg enden. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu seinen Ungunsten aus.
Der Antragsteller ist als Mitgesellschafter der Landwirtschafts GbR R landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) und damit Zwangsmitglied bei der Antragsgegnerin:
Nach Aktenlage ist er selbstständig beruflich tätig im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG. Sein Unternehmen ist keine Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG, weil es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Wer Unter-nehmer ist, richtet sich nach den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Verhältnissen. Die Tätigkeit des Unternehmers wird nicht dadurch bestimmt, ob er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet (BSG, Urteil vom 6. März 2006 – B 10 KR 2/04 R –JURIS). Der Antragsteller ist nicht lediglich (Unter-)Verpächter sondern wirkt selbst am landwirtschaftlichen Unternehmen mit. Er ist selbst beruflich tätig, obgleich er sich fast zur Gänze seines Mitgesellschafters als geschäftsführenden Gesellschafters wie eines Verwalters bedient. Der Behauptung des Antragstellers im Fragebogen, selbst überhaupt nicht für sein Unter-nehmen tätig zu sein, kann hier kein Glaube geschenkt werden: So wird er nach dem Gesellschaftervertrag von seinem geschäftsführenden Gesellschafter mindestens halbjährlich unterrichtet. Er hat darüber hinaus selbst (gemeinsam) Geschäftsführungsbefugnis, soweit es Grundverbesserungen und Investitionen im Sinne des § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages betrifft. Schließlich hat er über die Gewinn- und Verlustverteilung mitzuentscheiden.
Das landwirtschaftliche Unternehmen erreicht die Mindestgröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dass die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid über die Mindestgröße (4 Hektar landwirtschaftliche bzw. 44 Hektar forstwirtschaftliche Nutzfläche) unrichtig seinen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen die den Kläger als Folge der Mitgliedschaft treffende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte (KVDL) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträge (BSG, Urteil vom 3. März 2006 – B 10 KR 2/04 R – mit Bezug auf BVerfGE 78,232, 243). Es liegt auch keine ver-fassungswidrige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers vor (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz), in dem der Kläger gegen Krankheit zwangsweise in der KVDL abge-sichert wird. Die Zwangsmitgliedschaft bedeutet auch keine unverhältnismäßige Beeinträch-tigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG). Insbesondere ist die Ein-schätzung des Gesetzgebers, dass bei allen krankenversicherungspflichtigen landwirtschaft-lichen Unternehmern ein vergleichbares Schutzbedürfnis bestehe, welches ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht rechtfertige, nicht zu beanstanden (BSG, a.a.O. mit Bezug auf BVerfGE 29,221). Es kommt nicht darauf an, ob der Einzelne für sich geltend machen kann, über ausreichende andere Einkünfte und Vermögen zu verfügen und anderweitig Vorsorge getroffen zu haben (BSG, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im konkreten Fall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Belastung für den Kläger unzumutbar sein könnte. Insbesondere hat seine (freiwillige) Mitgliedschaft in der Technikerkrankenkasse mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft geendet, § 191 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V).
Auch die konkrete Beitragsfestsetzung ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: Zunächst bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit speziell der §§ 39 ff KVLG, wonach die Beitragsberechnung nicht anhand der tatsächlichen Einkünfte des landwirtschaftlichen Unternehmens zu berechnen ist , sondern nach abstrakten Werten, konkret entweder nach dem (theoretischen) Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab § 40 Abs. 1 KVLG (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 11 RK 7/83 – BSGE 57, 280 bestätigt durch Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. September 1986 – 2 BVR 357/85 – SozR 5850 § 1 Nr. 12 und BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RK 7/79 – BSG 50, 179, von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren bereits einge-führt). Anders als bei Arbeitnehmern steht das tatsächlich erzielte Einkommen eines land-wirtschaftlichen Unternehmens erst im Nachhinein fest. Es war und ist deshalb erforderlich, die Beiträge für landwirtschaftliche Unternehmer nach Beitragsklassen und nach Maßstäben festzusetzen, die nicht auf den tatsächlichen Einnahmen sondern auf möglichst genauen Schätzwerten beruhen (Volbers in Schulin HS-KV 1994 § 80 Rdz. 4). Letztlich gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG, einen allgemeinen Maßstab möglicher und erwartbarer Einnahmen anzulegen, damit die "fleißigen" Landwirte nicht die "faulen" mitfinanzieren müssen. Dasselbe Prinzip liegt auch der Veranlagung Selbstständiger als freiwillig Versicherter zu Grunde. Der Antrag-steller müsste auch bei "normaler" selbstständiger Unternehmertätigkeit bei der Fortsetzung seiner freiwilligen Krankenversicherung – unabhängig von seinen tatsächlichen Einkünften – nach § 240 Abs. 4 SGB V Beträge zumindest nach einem fiktiven Mindesteinkommen leisten. Bei der von der Antragsgegnerin zur Berechnung angewendeten Methode des Flächenwertes handelt es sich um einen anderen angemessenen Maßstab nach § 40 Abs. 5 KVLG, der durch die Satzung der Antragsgegnerin bestimmt werden kann. Flächenwerte sind angemessene Maßstäbe (BSG, Urteil vom 30. Februar 2001 – B 2 U 2/00 R – Juris mit Bezug auf BSGE 54, 243, 244; Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 53/85 -, BSG 68,123, Entscheidungen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung). Der Flächenwert verstößt weder gegen den Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die konkrete Regelung - §45 der Satzung der Antragsgegnerin – ist unbedenk-lich, weil die Satzung selbst abweichend von der reinen abstrakten Berechnung nach § 45 Abs. 1 bis 3 der Satzung, die bereits ihrerseits für unterschiedliche Nutzungsarten Differenzierungen enthält, eine individuelle Korrekturmöglichkeit gemäß § 45 Abs. 4 ermöglicht.
Zur konkreten Einstufung des Unternehmens des Antragstellers wird auf das Erläuterungs-schreiben der Antragsgegnerin vom 1. September 2005 und ihren Schriftsatz vom 9. Mai 2006 verwiesen. Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Antragssteller hat Fehler nicht behauptet oder dargelegt, abgesehen von seiner Einlassung, einzelne Flächen müssten unberücksichtigt bleiben. Im letztgenannten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch bei der vom Antragsteller selbst zugrunde gelegten Fläche von nur 45,725 Hektar eine Änderung der Beitragsklasse nicht ergäbe.
Dass die Antragsgegnerin zur Begründung lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole, wie dies der Antragsteller kritisiert, kann der Senat nicht bestätigen. Die Bescheide sind nicht rechts-widrig, weil die Berechnung kompliziert ist und von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die ihrerseits nicht allgemein bekannt sind. So ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in den genannten Schreiben dargelegten Faktoren unrichtig wären (z.B. der Flächenwert für den Ort R gar nicht 1453,14 DM betrage). Die Flächenangaben selbst beruhen auf den eigenen Angaben des Antragsstellers gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaft. Allein dadurch, dass der Antragsteller nunmehr einen "Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2005 Nachveranlagung" eingereicht hat, zeigt die Unrichtigkeit der bislang angenommenen Flächen des Unternehmens nicht auf. Der Antragsteller selbst hat bislang die Fläche mit rund 45 Hektar veranschlagt. Die Anlage zum Gesellschaftsvertrag weist 51,7422 Hektar aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. (§ 177 SGG).
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