L 1 B 315/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 875/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 315/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Antrag der antragstellenden Krankenkasse, dem antragsgegnerischen Pflegedienst im Wege der einstweiligen Anordnung für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes i. H. v. 50.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten, unter zutreffender Darstellung des Verfahrensgegenstandes, auf den verwiesen wird, zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die an das Bundesversicherungsamt gerichtete Bitte eine Schiedsperson zu benennen könne unter keinem Gesichtspunkt eine in die Rechte der Antragstellerin eingreifende Rechtsverletzung darstellen. Sie wäre weder eine Vertragsverletzung noch ließe sie im Hinblick auf § 132 a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Gesetzesverstoß befürchten.

Damit hat das SG zutreffend das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs verneint.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, der das SG nicht abgeholfen hat, vermag daran nichts zu ändern.

Ein Anordnungsanspruch lässt sich nämlich nicht, wie die Antragstellerin meint, darauf gründen, dass sie mit der Antragsgegnerin – freiwillig – keinen Vertrag über ein Schieds-

verfahren geschlossen habe, damit aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung zweifelsfrei feststehe, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht vorlägen, und sie deshalb keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme vorbeugenden einstweiligen Rechtschutzes habe, sich gegen ein Schiedsverfahren zu wehren. Denn das erst einmal angerufene Bundesversicherungsamt halte sich nach den Erfahrungen der Vergangen-heit nicht an die gesetzlichen Vorgaben.

Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch darauf bestehen kann, dass eine andere (natürliche oder juristische) Person es unterlässt, bei einer Behörde (hier: Bundesversicherungsamt) einen Antrag auf Durchführung eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu stellen (nur darum, um ein Ersuchen kann es gehen: die eigentliche Einleitung und Durchführung des Verfahrens liegt bei der Behörde), das in die Rechtssphäre dessen eingreift, der sich des Anspruchs berühmt. Ein solcher Anspruch kann jedenfalls dann nicht bestehen, wenn die Rechtslage – wie hier – entgegen der Behauptung der Antragstellerin keinesfalls zweifelsfrei im Sinne ihrer Rechtsvorstellung ist. Im vorliegenden Fall kann sich ein etwa bevorstehendes Ersuchen der Antragsgegnerin auf Einleitung eines Schiedsverfahrens bzw. auf Bestimmung einer Schiedsperson auf – anderweitige – obergerichtliche Recht-sprechung stützen, der zufolge eine fehlende Einigung über eine Schiedsperson durch Entscheidung der für die zum Vertragsschluss aufgeforderte Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde ersetzt werden kann, auch ohne dass zuvor ein Vertrag über ein Schiedsverfahren geschlossen wurde (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2005 - L 9 B 65/05 KR ER -). Ein solches Ersuchen kann sich darüber hinaus darauf stützen, dass zwischenzeitlich durch Schiedsspruch ein Versorgungsvertrag zwischen den Beteiligten festgesetzt worden ist, der bei fehlender Einigung (etwa – wie hier – nach Kündigung der Vergütungsvereinbarung) die Durchführung eines Schiedsverfahrens vorsieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Wegen der Festsetzung des Streitwertes verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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