Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 366/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren wegen besonderer Eilbedürftigkeit im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, bestimmte Handlungen zu unterlassen. In der Hauptsache geht es der Antragstellerin darum, von der Antragsgegnerin Pflegeleistungen in einem bestimmten Umfang zu erhalten. Aus diesem Grund ist bei dem Sozialgericht Berlin das Verfahren S 82 KR 9/05 anhängig. In diesem Verfahren hat das Sozialgericht beschlossen, die Antragstellerin durch eine medizinische Sachverständige dahingehend untersuchen zu lassen, in welchem Umfang sie Pflegeleistungen benötigt. Gleichzeitig hat das Sozialgericht in dem Verfahren S 82 KR 238/06 ER die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ärztlich verordnete Leistungen der Behandlungspflege in einem zeitlichen Umfang von 7 x wöchentlich 22 Stunden und 16 Minuten täglich zu erbringen. Die von der Antragstellerin begehrten Unterlassungsverpflich-tungen bzw. Unterlassenserklärungen stehen in diesem Zusammenhang. Sie möchte die Antragsgegnerin verpflichtet sehen in einem bestimmten Rahmen mit ihr bzw. mit dem beauftragten Pflegeunternehmen zu verkehren.
Der Antrag war bereits als unzulässig abzulehnen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichts-gesetz (SGG) können einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Fall hier vorliegt. Jedenfalls ist ein solcher Antrag nach Satz 1 der genannten Vorschrift bei dem Gericht der Hauptsache anzubringen. Das Gericht der Hauptsache ist nach Satz 3 der ge-nannten Vorschrift das Gericht des ersten Rechtszuges, hier das mit der Hauptsache befasste Sozialgericht Berlin. Der unmittelbar bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Antrag ist danach unzulässig.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren wegen besonderer Eilbedürftigkeit im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, bestimmte Handlungen zu unterlassen. In der Hauptsache geht es der Antragstellerin darum, von der Antragsgegnerin Pflegeleistungen in einem bestimmten Umfang zu erhalten. Aus diesem Grund ist bei dem Sozialgericht Berlin das Verfahren S 82 KR 9/05 anhängig. In diesem Verfahren hat das Sozialgericht beschlossen, die Antragstellerin durch eine medizinische Sachverständige dahingehend untersuchen zu lassen, in welchem Umfang sie Pflegeleistungen benötigt. Gleichzeitig hat das Sozialgericht in dem Verfahren S 82 KR 238/06 ER die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ärztlich verordnete Leistungen der Behandlungspflege in einem zeitlichen Umfang von 7 x wöchentlich 22 Stunden und 16 Minuten täglich zu erbringen. Die von der Antragstellerin begehrten Unterlassungsverpflich-tungen bzw. Unterlassenserklärungen stehen in diesem Zusammenhang. Sie möchte die Antragsgegnerin verpflichtet sehen in einem bestimmten Rahmen mit ihr bzw. mit dem beauftragten Pflegeunternehmen zu verkehren.
Der Antrag war bereits als unzulässig abzulehnen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichts-gesetz (SGG) können einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Fall hier vorliegt. Jedenfalls ist ein solcher Antrag nach Satz 1 der genannten Vorschrift bei dem Gericht der Hauptsache anzubringen. Das Gericht der Hauptsache ist nach Satz 3 der ge-nannten Vorschrift das Gericht des ersten Rechtszuges, hier das mit der Hauptsache befasste Sozialgericht Berlin. Der unmittelbar bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Antrag ist danach unzulässig.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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