Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 151/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Befangenheitsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar.
Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage 2004 § 42 Rn. 12) oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 42 Rn. 6), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden. Anträge, die wegen ihres beleidigenden oder herausfordernden Inhaltes nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die an jede Eingabe bei einem Gericht oder einer Behörde zu stellen sind, sind unzulässig und sachlich nicht zu bearbeiten (zum Ganzen auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. November 2000, FamRZ 2001, 1004 mwN).
In diesem Sinne stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Dem abgelehnten Richter werden Verfassungsbruch, Meineid und Unterschlagung vorgeworfen, ohne dass diese Behauptungen in irgendeiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar würden. Aus vermeintlich unzutreffenden Entscheidungen des abgelehnten Richters in der Vergangenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, er werde von nun an einseitig gegen den Kläger entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weitere Entscheidung zu treffen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen haben keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern und stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Befangenheitsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar.
Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage 2004 § 42 Rn. 12) oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 42 Rn. 6), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden. Anträge, die wegen ihres beleidigenden oder herausfordernden Inhaltes nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die an jede Eingabe bei einem Gericht oder einer Behörde zu stellen sind, sind unzulässig und sachlich nicht zu bearbeiten (zum Ganzen auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. November 2000, FamRZ 2001, 1004 mwN).
In diesem Sinne stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Dem abgelehnten Richter werden Verfassungsbruch, Meineid und Unterschlagung vorgeworfen, ohne dass diese Behauptungen in irgendeiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar würden. Aus vermeintlich unzutreffenden Entscheidungen des abgelehnten Richters in der Vergangenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, er werde von nun an einseitig gegen den Kläger entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weitere Entscheidung zu treffen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen haben keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern und stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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