Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 5122/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 227/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Kläger, der mit seiner am 17. August 2005 erhobenen Klage die Verurteilung des Beklag-ten zur Gewährung einer Wohnung als Sachleistung für sich und seine Familie begehrt, wurde zur Abwendung akuter Obdachlosigkeit in einer von dem Beklagten zur Unterbringung von Obdachlosigkeit Bedrohten angemieteten Wohnung in der P in B untergebracht. Die Unter-bringung des Klägers mit seiner Familie erfolgte aufgrund eines Einweisungsbescheides vom 14. Juli 2004. Mit Bescheid vom 24. August 2006 wurde der Einweisungsbescheid zum 30. September 2006 aufgehoben und ausgeführt, die ordnungsamtliche Unterkunft stehe ab dem 1. Oktober 2006 nicht mehr für die Unterbringung obdachloser Menschen zur Verfügung. Der Kläger wurde aufgefordert, die ihm ausgehändigten Wohnungsschlüssel bis zum 22. September 2006 abzugeben und die Wohnung bis spätestens 30. September 2006 zu verlassen. Gegen die-sen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Einen Antrag des Klägers, den Beklagten im We-ge der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Wohnung als Sachleistung zur Ver-fügung zu stellen, hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 19. September 2006 (Az.: S 51 SO 5122/05 ER 06) abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 23 B 219/06 SO ER anhängig. Am 6. Oktober 2006 hat der Kläger im Klageverfahren eine "Untätigkeitsbeschwerde" beim Sozialgericht Berlin erhoben, die das Sozialgericht dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Kläger beantragt, unverzüglich über seine Klage zu entscheiden. Er werde eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsbeugung nicht hinnehmen. Auch ein Richter sei an Recht und Gesetz gebunden. Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte und gegen Entscheidungen der Vorsit-zenden der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde ist daher eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozial-gerichts, an der es hier mangelt. Ob in Ausnahmefällen eine Beschwerde bei Untätigkeit des Gerichts dann zulässig ist, wenn das Gericht eine Entscheidung unangemessen verzögert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, Vor § 143 Anm. 3d) und konnte der Senat dahin-stehen lassen, weil eine solche im SGG nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde allenfalls dann zulässig wäre, wenn die Verzögerung des Verfahrens einer Rechtsschutzverweigerung gleichkäme (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2005, 12 C 05.1487, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Ein der Versagung des Rechtsschutzes gleichkommender Still-stand oder eine solche Verfahrensverzögerung (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.04.2000, L 1 B 49/00, veröffentlicht in juris) ist vorliegend nicht erkennbar. Hier liegt schon keine sachlich nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung vor, eine Rechtsschutzverweigerung ist erst Recht nicht erkennbar. Der Kläger hat zwar bereits am 17. August 2005 Klage erhoben, allerdings beim unzuständigen Verwaltungsgericht. Nach Ver-weisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 16. September 2005 ist die Gerichtsakte am 07. Oktober 2005 beim Sozialgericht eingegangen. Da der Kläger meh-rere Rechtsstreite vor dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und dem Verwaltungsgericht geführt hat und führt, mussten die Gerichts- und Verwaltungsakten mehrfach auf Anfrage anderer Kammern und Gerichte bzw. des Beklagten zur Akteneinsicht übersandt werden. Das Sozialgericht hat nunmehr mit Schreiben vom 11. September 2006 angekündigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG ent-scheiden zu wollen, sodass auch für den Kläger erkennbar geworden ist, dass eine Entschei-dung beabsichtigt ist. In der Folge ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass die für eine Entschei-dung benötigten Verwaltungsakten des Beklagten auf Anforderung einer anderen Kammer des Sozialgerichts Berlin zur Bearbeitung einer weiteren Klage des Klägers an diese übersandt und von dort an das Verwaltungsgericht Berlin zu einem dort anhängigen Rechtsstreit weitergeleitet worden sind und daher der Kammer in dem vorliegenden Klageverfahren zur Zeit nicht für eine Entscheidung vorliegen. Dem Kläger dürfte bewusst sein, dass jeweils u. a. zur Ermittlung des jeweiligen Streitge-genstandes und des Verfahrensstandes und damit zur Bearbeitung seiner Rechtsschutzanträge die Beiziehung von Gerichts- und Verwaltungsakten erforderlich ist. Eine nicht zu rechtferti-gende Verfahrensverzögerung ist daher nicht erkennbar. Zudem betreibt der Kläger bezüglich des Klagegegenstandes, Gewährung einer Wohnung als Sachleistung, ein einstweiliges Rechts-schutzverfahren, so dass sein Rechtsschutzbegehren auch im Eilverfahren Berücksichtigung findet. Für eine Untätigkeitsbeschwerde ist daher kein Raum. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den, § 177 SGG.
Gründe:
Der Kläger, der mit seiner am 17. August 2005 erhobenen Klage die Verurteilung des Beklag-ten zur Gewährung einer Wohnung als Sachleistung für sich und seine Familie begehrt, wurde zur Abwendung akuter Obdachlosigkeit in einer von dem Beklagten zur Unterbringung von Obdachlosigkeit Bedrohten angemieteten Wohnung in der P in B untergebracht. Die Unter-bringung des Klägers mit seiner Familie erfolgte aufgrund eines Einweisungsbescheides vom 14. Juli 2004. Mit Bescheid vom 24. August 2006 wurde der Einweisungsbescheid zum 30. September 2006 aufgehoben und ausgeführt, die ordnungsamtliche Unterkunft stehe ab dem 1. Oktober 2006 nicht mehr für die Unterbringung obdachloser Menschen zur Verfügung. Der Kläger wurde aufgefordert, die ihm ausgehändigten Wohnungsschlüssel bis zum 22. September 2006 abzugeben und die Wohnung bis spätestens 30. September 2006 zu verlassen. Gegen die-sen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Einen Antrag des Klägers, den Beklagten im We-ge der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Wohnung als Sachleistung zur Ver-fügung zu stellen, hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 19. September 2006 (Az.: S 51 SO 5122/05 ER 06) abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 23 B 219/06 SO ER anhängig. Am 6. Oktober 2006 hat der Kläger im Klageverfahren eine "Untätigkeitsbeschwerde" beim Sozialgericht Berlin erhoben, die das Sozialgericht dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Kläger beantragt, unverzüglich über seine Klage zu entscheiden. Er werde eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsbeugung nicht hinnehmen. Auch ein Richter sei an Recht und Gesetz gebunden. Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte und gegen Entscheidungen der Vorsit-zenden der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde ist daher eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozial-gerichts, an der es hier mangelt. Ob in Ausnahmefällen eine Beschwerde bei Untätigkeit des Gerichts dann zulässig ist, wenn das Gericht eine Entscheidung unangemessen verzögert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, Vor § 143 Anm. 3d) und konnte der Senat dahin-stehen lassen, weil eine solche im SGG nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde allenfalls dann zulässig wäre, wenn die Verzögerung des Verfahrens einer Rechtsschutzverweigerung gleichkäme (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2005, 12 C 05.1487, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Ein der Versagung des Rechtsschutzes gleichkommender Still-stand oder eine solche Verfahrensverzögerung (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.04.2000, L 1 B 49/00, veröffentlicht in juris) ist vorliegend nicht erkennbar. Hier liegt schon keine sachlich nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung vor, eine Rechtsschutzverweigerung ist erst Recht nicht erkennbar. Der Kläger hat zwar bereits am 17. August 2005 Klage erhoben, allerdings beim unzuständigen Verwaltungsgericht. Nach Ver-weisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 16. September 2005 ist die Gerichtsakte am 07. Oktober 2005 beim Sozialgericht eingegangen. Da der Kläger meh-rere Rechtsstreite vor dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und dem Verwaltungsgericht geführt hat und führt, mussten die Gerichts- und Verwaltungsakten mehrfach auf Anfrage anderer Kammern und Gerichte bzw. des Beklagten zur Akteneinsicht übersandt werden. Das Sozialgericht hat nunmehr mit Schreiben vom 11. September 2006 angekündigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG ent-scheiden zu wollen, sodass auch für den Kläger erkennbar geworden ist, dass eine Entschei-dung beabsichtigt ist. In der Folge ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass die für eine Entschei-dung benötigten Verwaltungsakten des Beklagten auf Anforderung einer anderen Kammer des Sozialgerichts Berlin zur Bearbeitung einer weiteren Klage des Klägers an diese übersandt und von dort an das Verwaltungsgericht Berlin zu einem dort anhängigen Rechtsstreit weitergeleitet worden sind und daher der Kammer in dem vorliegenden Klageverfahren zur Zeit nicht für eine Entscheidung vorliegen. Dem Kläger dürfte bewusst sein, dass jeweils u. a. zur Ermittlung des jeweiligen Streitge-genstandes und des Verfahrensstandes und damit zur Bearbeitung seiner Rechtsschutzanträge die Beiziehung von Gerichts- und Verwaltungsakten erforderlich ist. Eine nicht zu rechtferti-gende Verfahrensverzögerung ist daher nicht erkennbar. Zudem betreibt der Kläger bezüglich des Klagegegenstandes, Gewährung einer Wohnung als Sachleistung, ein einstweiliges Rechts-schutzverfahren, so dass sein Rechtsschutzbegehren auch im Eilverfahren Berücksichtigung findet. Für eine Untätigkeitsbeschwerde ist daher kein Raum. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den, § 177 SGG.
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