Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 865/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1034/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen soweit der Antragsgegner dort zur Zusicherung der Übernahme von Mietkosten und zur raten- und darlehnsweisen Übernahme der Mietkaution verpflichtet worden ist. Im Übrigen – wegen der Umzugskosten – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das Aktivrubrum war nach Maßgabe des Senatsurteils vom 09. Mai 2006, L 10 AS 102/06 (abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zu berichtigen, da bei sachgerechter Auslegung der erster Instanz erhobenen Ansprüche (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Antragsteller sind.
Der Senat folgt bzgl. der Ansprüche auf Zusicherung und Mietkaution vollinhaltlich der Argu¬mentation des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss. Es hat insbesondere den Begriff der Notwendigkeit in § 22 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) zutreffend ausgelegt. Die Antragsteller leben in einer Wohnung, deren Größe nach den Richt¬linien des Antragsgegners (Ag), die insoweit mit Bundesrecht in Übereinstimmung stehen dürften, die Angemessenheits¬grenze für eine Person nicht überschreitet, wobei die Richtlinie insoweit den Anspruch hat, einen vertretbaren aber keineswegs übermäßigen Bedarf zu fixieren. Dass die Belegung mit drei Personen angesichts dieses Maßstabes unzuträglich in dem Sinne ist, dass der von Gesetzes wegen anzuerkennende (Wohn-)Bedarf in wesentlichem Umfang nicht befriedigt ist, und dass damit eine Situation besteht, in der eine Veränderung erforderlich (notwendig iSv § 22 SGB II) ist, hält der Senat nicht für weiter begründungs¬bedürftig. Die angestrebte Wohnung steht tatsächlich zur Verfügung und entspricht ersichtlich den Ange¬messenheitskriterien.
Bzgl. der Umzugskosten ist die Sache derzeit noch nicht spruchreif. Der Ag kann insoweit Eigenbemühungen der Ast zu 1) und 2) einfordern; der Bedarf steht insoweit noch nicht fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG, wobei der Anteil des Unterliegens der Ast nicht ins Gewicht fällt.
Dieses Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Einer Entscheidung über den Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG bedarf es nicht mehr, da in der Sache abschließend entschieden ist.
Gründe:
Das Aktivrubrum war nach Maßgabe des Senatsurteils vom 09. Mai 2006, L 10 AS 102/06 (abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zu berichtigen, da bei sachgerechter Auslegung der erster Instanz erhobenen Ansprüche (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Antragsteller sind.
Der Senat folgt bzgl. der Ansprüche auf Zusicherung und Mietkaution vollinhaltlich der Argu¬mentation des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss. Es hat insbesondere den Begriff der Notwendigkeit in § 22 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) zutreffend ausgelegt. Die Antragsteller leben in einer Wohnung, deren Größe nach den Richt¬linien des Antragsgegners (Ag), die insoweit mit Bundesrecht in Übereinstimmung stehen dürften, die Angemessenheits¬grenze für eine Person nicht überschreitet, wobei die Richtlinie insoweit den Anspruch hat, einen vertretbaren aber keineswegs übermäßigen Bedarf zu fixieren. Dass die Belegung mit drei Personen angesichts dieses Maßstabes unzuträglich in dem Sinne ist, dass der von Gesetzes wegen anzuerkennende (Wohn-)Bedarf in wesentlichem Umfang nicht befriedigt ist, und dass damit eine Situation besteht, in der eine Veränderung erforderlich (notwendig iSv § 22 SGB II) ist, hält der Senat nicht für weiter begründungs¬bedürftig. Die angestrebte Wohnung steht tatsächlich zur Verfügung und entspricht ersichtlich den Ange¬messenheitskriterien.
Bzgl. der Umzugskosten ist die Sache derzeit noch nicht spruchreif. Der Ag kann insoweit Eigenbemühungen der Ast zu 1) und 2) einfordern; der Bedarf steht insoweit noch nicht fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG, wobei der Anteil des Unterliegens der Ast nicht ins Gewicht fällt.
Dieses Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Einer Entscheidung über den Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG bedarf es nicht mehr, da in der Sache abschließend entschieden ist.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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