Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 425/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2686/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie von Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung.
Die 1972 geborene Klägerin stand seit 1998 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Nachdem sie bereits von Juli 2000 bis März 2002 Alhi bezogen hatte, wurde ihr nach einer Beschäftigung vom 11.3. bis 30.11.2002 durch Bescheid vom 27.12.2002 Alhi für die Zeit ab 1.12.2002 in Höhe von wöchentlich 64,96 EUR weiterbewilligt, für die Zeit ab 1.1.2003 in Höhe von 64,12 EUR (Änderungsbescheid vom 14.1.2003).
Im Weiterbewilligungsantrag vom 22.7.2003 für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 28.8.2003 gab die Klägerin an, ihr Ehemann erziele ab 15.7.2003 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und erhalte Überbrückungsgeld in Höhe von 1750 EUR im Monat. Weil die Klägerin noch keine Selbsteinschätzung der Einkünfte vornehmen konnte, bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 20.8.2003 Alhi ab 28.8.2003 in vorläufiger Höhe von wöchentlich 75,74 EUR. Alhi wurde gezahlt bis 31.10.2003.
Nachdem der Ehemann der Klägerin (über seinen Steuerberater) mitgeteilt hatte, er erziele ab 15.7.2003 einen Gewinn in Höhe von geschätzt 20.000 EUR im Jahr, hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2003 die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 15.7. bis 31.10.2003 auf und verlangte die in diesem Zeitraum gezahlte Alhi in Höhe von 1106,34 EUR zuzüglich Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von 183,65 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 18.11.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit (ab 15.7.2003) ab. Den gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.2.2004 zurück, wobei sie die Aufhebung ab 15.7.2003 auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und für die Zeit ab 28.8.2003 auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X stützte.
Dagegen hat die Klägerin am 13.2.2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Sie hat sich nur noch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2004 gewandt und zur Begründung vorgebracht, die vom Steuerberater des Ehemannes erfolgte Selbsteinschätzung sei weit an den tatsächlichen Einkünften vorbeigegangen. In Wirklichkeit habe ihr Ehemann im gesamten Jahr 2003 einen Verlust erlitten. Im Hinblick darauf, auch weil die Klägerin gewusst habe, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann Überbrückungsgeld in Höhe von 1750,04 EUR monatlich beziehe, habe sie auf den Bestand der Alhi-Bewilligung vertraut. Es habe sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, dass die Alhi zu Unrecht gewährt werde.
Durch Urteil vom 30.3.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach ausführlicher Darstellung der hier anzuwendenden Rechtsnormen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Alhi-Bewilligung ab 15.7.2003 aufgehoben, und zwar bis 27.8.2003 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und für die Zeit vom 28.8. bis 31.10.2003 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen habe hier deswegen vorgelegen, weil wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes (Überbrückungsgeld) die Bedürftigkeit der Klägerin weggefallen sei. Auf die Rechtmäßigkeit der Alhi-Zahlungen ab 15.7.2003 habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen. Zwar könne ihr nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Mitteilungspflicht gemacht werden, sie habe aber auf Grund der ihr bekannten Einkommenssituation wissen müssen, dass ihr die Alhi nicht mehr zustand. Mindestens hätten sich ihr erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, denen sie - angesichts auch der Aufklärung im Merkblatt - durch Rückfrage bei der Beklagten hätte nachgehen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie mindestens in dieser Weise grob fahrlässig gehandelt und verdiene keinen Vertrauensschutz. Dies gelte auch für die Zeit ab 28.8.2003. Auch insoweit sei von einer grob fahrlässigen Unkenntnis davon, dass ihr die Alhi nicht zugestanden habe, auszugehen. Richtig sei zwar auch hier, dass die Alhi-Bewilligung auf einem Amtsverschulden beruhe. Einfachste Überlegungen hätten der Klägerin aber nahe legen müssen, dass ihr die gewährte Leistung angesichts der Einkünfte ihres Ehemannes nicht zugestanden habe. Die demnach rechtmäßige Aufhebung der Bewilligung bilde die Grundlage für die Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 1 SGB X), die der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sei. Die von der Beklagten verfügte Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge habe ihre Rechtsgrundlage in § 335 Abs. 1 und 5 SGB III, der Rückforderungsbetrag sei zutreffend berechnet.
Gegen dieses am 24.4.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.5.2006 Berufung eingelegt. Sie bringt - im wesentlichen wiederholend - vor, zwar habe der Ehemann ab dem 15.7.2003 Überbrückungsgeld in Höhe von 1750 EUR im Monat erhalten. Dies sei jedoch eine Sozialleistung, hinsichtlich derer der Klägerin unbekannt gewesen sei, in welcher Weise eine Anrechnung auf die Alhi erfolge. Die Anrechnungsvorschriften seien der Klägerin wie jedem anderen in Sozialversicherungssachen nicht bewanderten Durchschnittsbürger unbekannt. Die Klägerin habe überhaupt keinen Zweifel gehabt, dass ihr auch bei einem Überbrückungsgeld von 1750 EUR für ihren Ehemann noch ein Anspruch auf Alhi zustehe. Sie hätte solche Zweifel auch nicht haben müssen. Sie habe mit einer fehlerhaften Entscheidung der Beklagten nicht gerechnet und nicht rechnen müssen. Die Klägerin habe auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung und auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut, dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. Die erbrachten Leistungen seien gutgläubig verbraucht.
Die Klägerin stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.3.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 10.2.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Senat ist auf Grund eigener Überprüfung wie das SG der Überzeugung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine - auch rückwirkende - Aufhebung der Alhi-Bewilligung nach §§ 48 und 45 SGB X vorgelegen haben. Das SG hat im angefochtenen Urteil dies ausführlich und sorgfältig begründet. Der Senat folgt dieser Begründung und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen:
Der Klägerin kann ein Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden. Vielmehr kann der Klägerin auch nach der Überzeugung des Senats der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges (§ 48 SGB X) bzw. des Bewilligungsbescheides (§ 45 SGB X) nicht erspart werden.
Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass sie im streitigen Zeitraum nicht zum ersten Mal Alhi bezogen hat. Sie hat in den Jahren davor mit nur geringen zeitlichen Unterbrechungen stets Alhi bezogen. Dabei hat die Klägerin bei jeder Antragstellung, was sie durch ihre Unterschrift bestätigt hat, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und zur Kenntnis genommen. Die Klägerin hat auch mit jedem Alhi-Weiterbewilligungsantrag das Merkblatt 1b - Arbeitslosenhilfe -zugeschickt bekommen. Dieses Merkblatt enthält nicht nur die erforderlichen Hinweise zur Ausfüllung des Antragsformulars, es werden auch alle erforderlichen Rechtsbegriffe wie hier beispielsweise "Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten" ausführlich erläutert. Die Klägerin kann sich also keinesfalls darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass das von ihrem Ehemann bezogene Überbrückungsgeld zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der Alhi-Vorschriften sei. Bezüglich der Kenntnis oder des Kennenmüssens solcher sozialversicherungsrechtlicher Regelungen kann auch nicht wie von der Klägerin vorgebracht auf andere "Durchschnittsbürger" abgestellt werden. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Klägerin um eine "erfahrene Leistungsempfängerin" handelte, die durch zahlreiche Merkblätter über den Bezug von Alhi und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, auch des Ehemannes, informiert war. Angesichts dessen kann sich die Klägerin keinesfalls auf Vertrauensschutz bezüglich der Rechtmäßigkeit der Alhi-Gewährung und die Richtigkeit des Weiterbewilligungsbescheides berufen.
Im übrigen nimmt der Senats Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie von Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung.
Die 1972 geborene Klägerin stand seit 1998 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Nachdem sie bereits von Juli 2000 bis März 2002 Alhi bezogen hatte, wurde ihr nach einer Beschäftigung vom 11.3. bis 30.11.2002 durch Bescheid vom 27.12.2002 Alhi für die Zeit ab 1.12.2002 in Höhe von wöchentlich 64,96 EUR weiterbewilligt, für die Zeit ab 1.1.2003 in Höhe von 64,12 EUR (Änderungsbescheid vom 14.1.2003).
Im Weiterbewilligungsantrag vom 22.7.2003 für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 28.8.2003 gab die Klägerin an, ihr Ehemann erziele ab 15.7.2003 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und erhalte Überbrückungsgeld in Höhe von 1750 EUR im Monat. Weil die Klägerin noch keine Selbsteinschätzung der Einkünfte vornehmen konnte, bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 20.8.2003 Alhi ab 28.8.2003 in vorläufiger Höhe von wöchentlich 75,74 EUR. Alhi wurde gezahlt bis 31.10.2003.
Nachdem der Ehemann der Klägerin (über seinen Steuerberater) mitgeteilt hatte, er erziele ab 15.7.2003 einen Gewinn in Höhe von geschätzt 20.000 EUR im Jahr, hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2003 die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 15.7. bis 31.10.2003 auf und verlangte die in diesem Zeitraum gezahlte Alhi in Höhe von 1106,34 EUR zuzüglich Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von 183,65 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 18.11.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit (ab 15.7.2003) ab. Den gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.2.2004 zurück, wobei sie die Aufhebung ab 15.7.2003 auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und für die Zeit ab 28.8.2003 auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X stützte.
Dagegen hat die Klägerin am 13.2.2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Sie hat sich nur noch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2004 gewandt und zur Begründung vorgebracht, die vom Steuerberater des Ehemannes erfolgte Selbsteinschätzung sei weit an den tatsächlichen Einkünften vorbeigegangen. In Wirklichkeit habe ihr Ehemann im gesamten Jahr 2003 einen Verlust erlitten. Im Hinblick darauf, auch weil die Klägerin gewusst habe, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann Überbrückungsgeld in Höhe von 1750,04 EUR monatlich beziehe, habe sie auf den Bestand der Alhi-Bewilligung vertraut. Es habe sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, dass die Alhi zu Unrecht gewährt werde.
Durch Urteil vom 30.3.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach ausführlicher Darstellung der hier anzuwendenden Rechtsnormen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Alhi-Bewilligung ab 15.7.2003 aufgehoben, und zwar bis 27.8.2003 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und für die Zeit vom 28.8. bis 31.10.2003 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen habe hier deswegen vorgelegen, weil wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes (Überbrückungsgeld) die Bedürftigkeit der Klägerin weggefallen sei. Auf die Rechtmäßigkeit der Alhi-Zahlungen ab 15.7.2003 habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen. Zwar könne ihr nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Mitteilungspflicht gemacht werden, sie habe aber auf Grund der ihr bekannten Einkommenssituation wissen müssen, dass ihr die Alhi nicht mehr zustand. Mindestens hätten sich ihr erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, denen sie - angesichts auch der Aufklärung im Merkblatt - durch Rückfrage bei der Beklagten hätte nachgehen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie mindestens in dieser Weise grob fahrlässig gehandelt und verdiene keinen Vertrauensschutz. Dies gelte auch für die Zeit ab 28.8.2003. Auch insoweit sei von einer grob fahrlässigen Unkenntnis davon, dass ihr die Alhi nicht zugestanden habe, auszugehen. Richtig sei zwar auch hier, dass die Alhi-Bewilligung auf einem Amtsverschulden beruhe. Einfachste Überlegungen hätten der Klägerin aber nahe legen müssen, dass ihr die gewährte Leistung angesichts der Einkünfte ihres Ehemannes nicht zugestanden habe. Die demnach rechtmäßige Aufhebung der Bewilligung bilde die Grundlage für die Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 1 SGB X), die der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sei. Die von der Beklagten verfügte Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge habe ihre Rechtsgrundlage in § 335 Abs. 1 und 5 SGB III, der Rückforderungsbetrag sei zutreffend berechnet.
Gegen dieses am 24.4.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.5.2006 Berufung eingelegt. Sie bringt - im wesentlichen wiederholend - vor, zwar habe der Ehemann ab dem 15.7.2003 Überbrückungsgeld in Höhe von 1750 EUR im Monat erhalten. Dies sei jedoch eine Sozialleistung, hinsichtlich derer der Klägerin unbekannt gewesen sei, in welcher Weise eine Anrechnung auf die Alhi erfolge. Die Anrechnungsvorschriften seien der Klägerin wie jedem anderen in Sozialversicherungssachen nicht bewanderten Durchschnittsbürger unbekannt. Die Klägerin habe überhaupt keinen Zweifel gehabt, dass ihr auch bei einem Überbrückungsgeld von 1750 EUR für ihren Ehemann noch ein Anspruch auf Alhi zustehe. Sie hätte solche Zweifel auch nicht haben müssen. Sie habe mit einer fehlerhaften Entscheidung der Beklagten nicht gerechnet und nicht rechnen müssen. Die Klägerin habe auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung und auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut, dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. Die erbrachten Leistungen seien gutgläubig verbraucht.
Die Klägerin stellt den Antrag,
Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.3.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 10.2.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Senat ist auf Grund eigener Überprüfung wie das SG der Überzeugung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine - auch rückwirkende - Aufhebung der Alhi-Bewilligung nach §§ 48 und 45 SGB X vorgelegen haben. Das SG hat im angefochtenen Urteil dies ausführlich und sorgfältig begründet. Der Senat folgt dieser Begründung und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen:
Der Klägerin kann ein Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden. Vielmehr kann der Klägerin auch nach der Überzeugung des Senats der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges (§ 48 SGB X) bzw. des Bewilligungsbescheides (§ 45 SGB X) nicht erspart werden.
Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass sie im streitigen Zeitraum nicht zum ersten Mal Alhi bezogen hat. Sie hat in den Jahren davor mit nur geringen zeitlichen Unterbrechungen stets Alhi bezogen. Dabei hat die Klägerin bei jeder Antragstellung, was sie durch ihre Unterschrift bestätigt hat, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und zur Kenntnis genommen. Die Klägerin hat auch mit jedem Alhi-Weiterbewilligungsantrag das Merkblatt 1b - Arbeitslosenhilfe -zugeschickt bekommen. Dieses Merkblatt enthält nicht nur die erforderlichen Hinweise zur Ausfüllung des Antragsformulars, es werden auch alle erforderlichen Rechtsbegriffe wie hier beispielsweise "Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten" ausführlich erläutert. Die Klägerin kann sich also keinesfalls darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass das von ihrem Ehemann bezogene Überbrückungsgeld zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der Alhi-Vorschriften sei. Bezüglich der Kenntnis oder des Kennenmüssens solcher sozialversicherungsrechtlicher Regelungen kann auch nicht wie von der Klägerin vorgebracht auf andere "Durchschnittsbürger" abgestellt werden. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Klägerin um eine "erfahrene Leistungsempfängerin" handelte, die durch zahlreiche Merkblätter über den Bezug von Alhi und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, auch des Ehemannes, informiert war. Angesichts dessen kann sich die Klägerin keinesfalls auf Vertrauensschutz bezüglich der Rechtmäßigkeit der Alhi-Gewährung und die Richtigkeit des Weiterbewilligungsbescheides berufen.
Im übrigen nimmt der Senats Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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