Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 2369/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3204/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu untersagen, ihre Versicherten in bestimmter Weise über die Möglichkeit des Zahnersatzes im Ausland zu informieren.
In einem Informationsblatt an ihre Versicherten, die einer zahnprothetischen Versorgung bedürfen, weist die Antragsgegnerin unter der Überschrift "Wichtige Information!!! Reduzieren Sie Ihre Kosten beim Zahnersatz" unter "Weg 1" auf verschiedene Dentallabore hin, mit denen ein Preisabschlag bis zu 50 % vereinbart ist. Weiter ist dort ausgeführt, dass für den im Ausland hergestellten Zahnersatz es anstelle der üblichen zwei bis zu fünf Jahre Garantie gebe und die Arbeiten in Deutschland nach den allgemein üblichen Qualitätskriterien geprüft und kontrolliert würden. Unter "Weg 2" wird des Weiteren auf günstige Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyróvár, unweit der Grenze zu Österreich) hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Praxen mit höchster Qualität, modernster Technik und gutem Service handele. Die Kooperationspartner der Antragsgegnerin würde man im Internet unter www.zahnarzt-planet.com sowie unter entsprechend dort genannten Telefonnummern erreichen (im Übrigen wird auf das in der SG-Akte auf Blatt 3 vorgelegte Informationsblatt verwiesen). Im Internetauftritt der Antragsgegnerin, unter der Domain "www.citybkk.de" wird unter dem Stichwort "Kostengünstiger Zahnersatz" durch einen Link auf den Internetauftritt der Firma "zahnarzt-planet.com" verwiesen. Nach Anklicken dieses Links gelangt man auf den Internetauftritt dieser Firma und findet dort nach weiterem Anklicken der Rubrik "Zahnärzte, Sie haben die Wahl" ausgewählte Zahnärzte in Ungarn, Tschechien, Polen und Deutschland. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Hardcopy von der Antragstellerin vorgelegten Internetauftritt der Antragsgegnerin sowie der Firma "zahnarzt-planet.com" verwiesen (Bl. 18 ff. der SG-Akte).
Am 6. April 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen,
1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyróvár) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse www.zahnarzt-planet.com hinzuweisen, 2. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Zahnarzt im Ausland" den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen: Wie gehe ich vor? Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "Zahnarzt-Planet" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der CITY BKK zur Erstattung ein. 3. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Kostengünstiger Zahnersatz" auf das Logo zahnarzt-planet.com Zahnersatz im europäischen Ausland gut behandelt und auch noch preiswert sowie auf den Internetauftritt www.zahnarzt-planet.com zu verweisen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht, durch die angegriffenen Texte greife die Antragsgegnerin in unzulässiger Art und Weise in das Zahnarzt-/Patientenverhältnis ein und verletzte somit ihre Mitglieder in ihren Rechten im Hinblick auf die insgesamt ca. 16.000 in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Versicherten der Antragsgegnerin. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei sowohl zulässig als auch begründet. Insbesondere lägen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Die Ausführungen im Informationsblatt sowie im Internetauftritt der Antragsgegnerin griffen in unlauterer Art und Weise in das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherten der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern ein, denn diese Informationen seien durch § 88 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht mehr gedeckt. Mit dieser Information bezwecke die Antragsgegnerin offensichtlich, dass deren Mitglieder die für sie preisgünstigere Möglichkeit einer Versorgung im Ausland zum Nachteil der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragszahnärzte wählten. Mit einem sachlich gerechtfertigten Systemvergleich oder einer vom Gesetzeswortlaut von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckten Information habe dies nichts mehr zu tun. Nach Wegfall des Sachleistungsprinzips und Einführung befundorientierter Festzuschüsse zum 1. Januar 2005 im Bereich von Zahnersatzleistungen würden sich für die Antragsgegnerin keine Einsparungen ergeben, wenn deren Versicherte sich Zahnersatz preisgünstiger von ausländischen Zahnärzten eingliedern ließen. Der allgemein sozialpolitische Auftrag der Antragsgegnerin, ihre Versicherten zu informieren und aufzuklären, gebe nach Wegfall des Systems der prozentualen Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Laborkosten keinen sachlich rechtfertigenden Anlass mehr, auf den Wettbewerb durch Empfehlungen in der praktizierten Weise Einfluss zu nehmen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sowohl durch die schriftliche Information als auch durch den Internetauftritt in Verbindung mit der Verlinkung und dem Auftritt unter der Domain "www.zahnarzt-planet.com" erweise sich als ein sittenwidriger, unlauterer Wettbewerbseingriff, der nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt sei. Außerdem sei auch der Anordnungsgrund gegeben, da bei Inanspruchnahme ausländischer Zahnärzte die diesbezüglichen Umsätze ihren Mitgliedern unwiederbringlich verloren gingen. Ihren Mitgliedern würden somit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste. Darüber hinaus verliere sie unwiederbringlich Verwaltungskostenbeiträge. Dass dadurch schließlich den im Inland ansässigen Laborbetrieben unwiederbringliche Umsatzeinbußen entstünden, sei nur am Rande erwähnt. Die Gefahr einer Rechtsvereitelung für die begehrte Sicherungsanordnung liege somit vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, wenn ein Verbot von Wettbewerbmaßnahmen begehrt werde, da ein effektiver Rechtsschutz nur durch eine sofortige Beendigung des wettbewerbswidrigen und unlauteren Handelns der Antragsgegnerin gewährt werden könne.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, sie verstoße mit ihrem Informationsverhalten über kostengünstigeren ausländischen Zahnersatz weder gegen gesetzliche noch vertragliche Vorschriften. Ferner bestehe auch keine Eilbedürftigkeit. Mit ihrer Information verstoße sie nicht gegen Wettbewerbsrecht, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern stehe und deshalb im Verhältnis zu ihnen keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden würden. Zudem nehme sie mit ihrem Informationsverhalten in keiner Weise einseitig Einfluss auf die gesetzliche Wahlfreiheit ihrer Versicherten. Diese könnten auch mit diesen Informationen weiterhin bei den Mitgliedern der Antragstellerin zahnprothetische Maßnahmen vornehmen lassen oder auch bei anderen inländischen Laboren in Anspruch nehmen. Ihre Versicherten würden durch ihre, wie auch immer getroffene Entscheidung für einen bestimmten Leistungserbringer weder einen rechtlichen noch wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Sie übernehme jedenfalls den vertraglich vereinbarten Festbetrag für Zahnersatz. Ihre Informationen seien lediglich ein Service für die Versicherten, damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung zum Zahnersatz reduzieren könnten. Sie informiere ihre Versicherten objektiv über deren Möglichkeiten, preisgünstigeren Zahnersatz sowohl aus dem Ausland als auch aus dem Inland beziehen zu können. Es bestehe auch keine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Die von der Antragstellerin behaupteten wirtschaftlichen Nachteile, die ihren Mitgliedern durch die Aufrechterhaltung des Informationsverhaltens entstehen sollten, seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus dem Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin seien ihr bisher weniger als fünf Fälle bekannt, in denen Versicherte einen ausländischen Zahnersatz in Anspruch genommen hätten.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 hat das SG dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und der Antragsgegnerin untersagt, auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Ungarn in konkreten Praxen hinzuweisen sowie auch auf den Kooperationspartner Zahnarzt-Planet ferner auch den von der Antragstellerin gerügten Hinweis zum Thema "Zahnersatz im Ausland" noch weiter zu erteilen und ebenso auf die von der Antragstellerin angegriffenen Logos zu verweisen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin zwar mit ihren Hinweisen nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern stehe und daher im Verhältnis zu diesen auch keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden würden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit, Zahnersatz im Ausland, speziell in Polen und Ungarn nach vorheriger Genehmigung des durch einen in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt erstellten Heil- und Kostenplanes anfertigen zu lassen, sei nicht zu beanstanden, sondern er entspreche der nunmehr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2003 (Az. C-385/99) gegebenen Möglichkeit, als gesetzlich Krankenversicherter sich in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, somit auch in Polen und Ungarn ambulant behandeln zu lassen. Die den Krankenkassen in § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis und die darauf beruhenden Informationsaktivitäten fänden jedoch ihre Grenze anhand des gesetzlichen Auftrages und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Regelungen des SGB V sowie des dazu ergangenen untergesetzlichen Rechts, an die die Krankenkassen als Träger mittelbarer Staatsverwaltung - anders als private Wirtschaftsunternehmen - gebunden seien. Sämtliche Informationsaktivitäten einer Krankenkasse müssten daher auf das Ziel gerichtet sein, eine zweckmäßige, wirtschaftlich und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Die der Krankenkasse nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten dürfe daher nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungserbringer verbunden werden. Dieses Verbot, bestimmte Leistungserbringer zu empfehlen, sei Ausfluss des in § 76 SGB V geregelten Grundsatzes der freien Arztwahl. Zwar finde dieser Grundsatz unmittelbar nur auf die im Inland zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzte Anwendung, angesichts jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei kein Grund ersichtlich, diesen Grundsatz nicht auch auf in EU-Mitgliedsstaaten niedergelassene Vertragszahnärzte anzuwenden. Auch insoweit habe sich die Krankenkasse jeglicher Einflussnahme auf die Versicherten zu enthalten. Gegen diese "Neutralitätspflicht" habe die Antragsgegnerin sowohl in ihrem Informationsblatt als auch in ihrem Internetauftritt verstoßen, da dort zumindest mittelbar über die Firma "Zahnarzt-Planet" Empfehlungen für bestimmte, im Ausland niedergelassene Zahnärzte abgegeben würden. Sowohl im Informationsblatt als auch im Internetauftritt der Antragsgegnerin werde die Firma "Zahnarzt-Planet" von der Antragsgegnerin mehrfach als "unser Kooperationspartner" bezeichnet. Umgekehrt werde auch auf der Internetseite der Firma "Zahnarzt-Planet" die Antragsgegnerin als Partner benannt. Diese mehrfache Erwähnung der Firma "Zahnarzt-Planet" durch die Antragsgegnerin als "unser Kooperationspartner", die mehrfach ausgesprochene Empfehlung zusammen mit dem Hinweis bzw. der Verlinkung auf die Internetseite der Firma "Zahnarzt-Planet" lasse bei den Versicherten der Antragsgegnerin den Eindruck entstehen, dass von ihnen - bei Zahnarztversorgung in Polen, Tschechien und Ungarn - nur die auf der Internetseite der Firma "Zahnarzt-Planet" aufgeführten Zahnärzte in Polen, Tschechien und Ungarn in Anspruch genommen werden könnten. Damit verstoße die Antragsgegnerin gegen die sie treffende "Neutralitätspflicht". Im Übrigen sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Denn ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes würden gesetzlich Versicherte der Antragsgegnerin aufgrund der Hinweise im Informationsblatt und im Internetauftritt der Antragsgegnerin weiterhin bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte aufsuchen und dort die Zahnarztbehandlung vornehmen lassen. Das - gerechtfertigte - Unterlassungsbegehren der Antragstellerin könne daher effektiv nur mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung gesichert werden, da andernfalls ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ins Leere gehen würde.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 31. Mai 2006 zugestellten Beschluss am 21. Juni 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 23. Juni 2006).
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin geltend, sie habe hier in gesetzlich zulässiger Weise ihre Versicherten auf den Bezug von kostengünstigem Zahnersatz aus dem Ausland hingewiesen. Diese Informationsbefugnis ergebe sich aus § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Die Entscheidung des SG sei in sich widersprüchlich und unschlüssig. Einerseits habe das SG selbst festgestellt, dass eine Information der Versicherten durch die Krankenkasse über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten keinen unzulässigen Eingriff in das Wettbewerbsrecht darstelle. Andererseits behaupte das SG, die Antragsgegnerin würde sich eben mit einer solchen Informationsaktivität rechtswidrig verhalten. Soweit das SG in dem Zusammenhang weiter ausführe, die Antragsgegnerin würde gegen eine angebliche Neutralitätspflicht (aufgrund der Vorschriften des § 15 Abs. 3 SGB I und § 86 SGB X sowie aus § 76 SGB V) verstoßen, könne dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin unterliege keiner Neutralitätspflicht. Nach Ansicht der Antragsgegnerin seien die Vorschriften im SGB I und SGB X nicht einschlägig, da die Vorschriften im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 bis 140 h) abschließend "die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen auch zu den Verbänden der Leistungserbringer regeln", so wie es auch in § 69 ausdrücklich laute. Die Antragsgegnerin greife auch keineswegs in das durch § 76 SGB V normierte Recht auf "freie Arztwahl" ein. Im Gegenteil: Sie informiere ihre Versicherten über deren Wahlmöglichkeiten, sich zahntechnisch versorgen zu lassen. Sie erweitere das Spektrum ihrer Wahl und fördere so ihre Entscheidungsfindung für guten und günstigen Zahnersatz. Die Antragsgegnerin leiste jedenfalls nur einen Festbetrag, sodass sie keine eigenen wirtschaftlichen Vorteile von ihrer Informationsaktion erhalte. Die Versicherten könnten auch mit den Informationen der Antragsgegnerin weiterhin ihren einheimischen Zahnarzt frei wählen, ohne von der Antragsgegnerin rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile befürchten zu müssen. Das Informationsschreiben der Antragsgegnerin enthalte insgesamt drei mögliche, gesetzlich zulässige Wege, auf denen Versicherte einen Zahnersatz beanspruchen könnten. Auf dem "Weg 1" könnten sich Versicherte über deutsche Dentallabore günstigen und guten ausländischen Zahnersatz anfertigen lassen, der von diesen einheimischen Laboren geprüft und kontrolliert werde. Über den "Weg 2" könnten sich Versicherte ihren Behandlungswunsch bei einem ausländischen Zahnarzt durchführen lassen und der "Weg 3" beschreibe den herkömmlichen Prozess, weiterhin Zahnersatz aus deutschen Laboren und von deutschen Zahnärzten zu beziehen unter Hinweis auf einen Preisvergleich. Alle drei Wege zusammen würden eine ausgewogene und verobjektivierte Information über Zahnersatz darstellen. Die Adressaten dieses Informationsschreibens seien Versicherte, die schon seit Jahren bei einem Zahnarzt ihres Vertrauens in Behandlung seien. Sie setzten sich mit den Informationen der Antragsgegnerin nur dann auseinander, wenn sie es wollten. Nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V dürften Krankenkassen ihre Versicherten auf preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten hinweisen. Wie anders aber sollte eine Information aussehen, als die von der Antragsgegnerin in den Wegen 1 bis 3 dargestellte. Was nütze den Versicherten eine Information allein darüber, dass sie im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und mit dem Gesetz ausländische Leistungen in Anspruch nehmen dürften, ihre Krankenkasse aber nicht "Ross und Reiter" nennen dürfe.
Im Übrigen habe die Antragstellerin bislang auch nicht die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, da der Antragstellerin bzw. ihren Mitgliedern keine erheblichen unzumutbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen drohen würden. Im Bereich der Antragstellerin (Baden-Württemberg) hätten innerhalb der letzten 12 Monate tatsächlich nur zwei (!) Versicherte der Antragsgegnerin ihr gesetzliches Recht auf Erhalt von ausländischem Zahnersatz in Anspruch genommen. Dadurch könnten bei allen Mitgliedern der Antragstellerin mit Sicherheit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile eintreten. Des Weiteren weist die Antragsgegnerin an dieser Stelle noch darauf hin, dass ihr eine Vielzahl von Versicherten bekannt seien, die das Vertrauen in ihren ersten deutschen Behandlungsarzt verloren hätten und deshalb die Anpassungen bei einem anderen deutschen Zahnarzt kostenpflichtig (!) vornehmen lassen würden. Im Jahr 2005 hätten der Antragsgegnerin ca. 100 solcher Anpassungs- und Gewährleistungsfälle vorgelegen, in denen ein zweiter oder gar ein dritter Zahnarzt die Behandlung am Versicherten fortgeführt habe. Die Kosten für die erfolglose bzw. mangelhafte Erstbehandlung habe die Antragsgegnerin von der jeweiligen KZV zurückgefordert. Im Jahr 2005 seien derartige Rückforderungen in einer Gesamthöhe von ca. 45.000 EUR fällig geworden. Daher sei die Behauptung der Antragstellerin im anhängigen Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz, es würden infolge des Bezuges von gesetzlich zulässigen ausländischen Zahnersatz erheblich hohe Zusatzkosten durch Nachbehandlungen im Inland entstehen, ohne jegliches Gewicht und zudem nicht substantiiert genug.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, die Antragsgegnerin verkenne, dass das SG mitnichten einen Wettbewerbsverstoß bejaht habe, sondern den materiell rechtlichen Verstoß durch ihre Informationen alleine in der Verletzung des in § 76 SGB V normierten Grundsatzes der freien Arztwahl sehe. Dem sei auch nichts hinzuzufügen. Wie das SG ausführe, diene die aus § 76 SGB V folgende Neutralitätspflicht der Krankenkassen auch den Interessen der im Bereich der Antragstellerin niedergelassenen Vertragszahnärzte, sodass die Antragsgegnerin die Hinweise auf konkrete Zahnärzte im Ausland zu unterlassen habe. Maßstab für die Eilbedürftigkeit im Rahmen einer Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG sei alleine das Bestehen der Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Auch insoweit verkenne die Antragsgegnerin, dass das SG zur Begründung seiner Entscheidung mitnichten auf wirtschaftliche Belange der Antragstellerin bzw. deren Mitglieder abgestellt habe. Ohne Gewährung einstweiligen Rechtschutzes würde der eindeutig bestehende Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ins Leere gehen. Tatsache sei jedenfalls, dass selbst die Antragsgegnerin einräume, dass ihr "weniger als fünf Fälle" bekannt seien, in denen von ihrem Angebot Gebrauch gemacht worden sei. Wenn nunmehr die Antragsgegnerin vortrage, dass innerhalb der letzten 12 Monate nur zwei Versicherte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, müsse dies im Hinblick auf deren Vorbringen im Schriftsatz vom 21. April 2006 mit Nichtwissen bestritten werden. Nach Ansicht der Antragstellerin könne es im Übrigen nicht darauf ankommen, wie viele Versicherte der Antragsgegnerin von deren unzulässigem Angebot Gebrauch machen würden. Ausreichend zur Bejahung der Eilbedürftigkeit sei alleine, dass im Nachhinein, das bedeute bei streitiger Verhandlung der Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren, das bekanntlich mehrere Jahre dauere, unwiederbringlich Patienten dazu bestimmt würden, sich durch konkret benannte Zahnärzte im Ausland zahnprothetisch behandeln zu lassen. Eine Abwägung könne deshalb nur dahingehen, dass die Belange der Öffentlichkeit an der Einhaltung der Arztwahlfreiheit, gegenüber dem Informationsinteresse der Antragsgegnerin so stark überwiegen würden, dass sie verpflichtet werde, ihr rechtwidriges Tun einstweilen zu unterlassen. Auch sei vielmehr davon auszugehen, dass die stets anfallenden Anpassungsarbeiten bei Zahnersatz durch die im Bereich der Antragstellerin niedergelassenen Zahnärzte vorgenommen werden müssten, wodurch der Solidargemeinschaft zusätzliche Kosten entstehen würden. Soweit die Antragsgegnerin auf einen Beschluss des LSG Hamburg vom 14. November 2005 verweise, greife dieser hier nicht durch, da es dort um das Informationsrecht einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten im Rahmen einer Heilmittelversorgung mit Tenz-Geräten gehe. Eine derartige Situation sei jedoch mit derjenigen im Rahmen einer zahnprothetischen Versorgung nicht vergleichbar. Bei einer Heilmittelversorgung mit einem Tenz-Gerät, das noch nicht einmal individualisiert werden müsse und auch im freien Handel erhältlich sei, handele es sich um die Auslieferung eines handelsüblichen Produkts, das von jedem Heilmittel-Leistungserbringer ohne Qualitätskriterien und ohne persönliche Patientenbeziehung erbracht werden könne.
Die Antragstellerin hat ferner noch ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21. August 2006 vorgelegt, in dem u. a. vermerkt ist, dass nach dem Ergebnis der aufsichtsrechtlichen Prüfung das Informationsschreiben der Antragstellerin zu beanstanden sei, sodass ebenfalls entsprechende Schritte zur Sicherstellung eines rechtskonformen Handelns veranlasst würden. Weiter ist dort noch ausgeführt, dass den unter der Überschrift "Weg 2" enthaltenen Ausführungen im Informationsschreiben allerdings von Seiten des Bundesversicherungsamtes eine Aufforderung zu einem Behandlerwechsel, insbesondere sich für die Versorgung mit Zahnersatz im europäischen Ausland zu entscheiden, nicht zu entnehmen sei. Weiter führt das Bundesversicherungsamt aus, dass das Informationsschreiben der Antragsgegnerin, das die Versicherten nach Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes aber vor Beginn der Versorgung mit Zahnersatz erhalten würden, über Alternativen für eine preisgünstige Versorgung mit Zahnersatz aufkläre und den Versicherten damit die Möglichkeit gebe, Kostenvergleiche anzustellen. Es bleibe insbesondere dem Versicherten die Entscheidung überlassen, ob er von den aufgezeigten Möglichkeiten angesichts seiner persönlichen Bedürfnisse und Interessen Gebrauch mache. Ebenso hält das Bundesversicherungsamt den unter "Weg 1" enthaltenen Hinweis auf einzelne Dentallabore, die Zahnersatz im Ausland herstellen lassen und deren Vertragspartner zum Teil eine Garantie von bis zu fünf Jahren anbieten, für rechtlich unbedenklich. Eine rechtliche Grundlage, die es der Krankenkasse verbiete, Aufklärungsarbeit in der Weise zu leisten, dass Versicherte und Zahnärzte auf Dentallabore hingewiesen würden, mit denen günstigere Vereinbarungen bestünden, existiere nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG sind zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsgrund wie ein Anordnungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden. Außerdem darf die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht, auch nicht zeitweise, vorweg nehmen. Anderes gilt im Interesse effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (näher Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer SGG, 8. Auflage § 86 b Rdnr. 23 ff.).
Mit dem Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bezeichnet. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil Gründe vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt; solche Gründe sind in § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG hinsichtlich der Sicherungsanordnung sowie in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG hinsichtlich der vorliegend begehrten Regelungsanordnung näher benannt. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, namentlich die konkreten Interessen des Antragstellers sowie die ohne die einstweilige Anordnung für ihn eintretenden Folgen; aber auch schutzwürdige Interessen Dritter können von Belang sein (vgl. etwa Puttler in NK-VwGO § 123 Rdnr. 81 ff.).
1. Der Senat kann offen lassen, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch gegeben ist.
In Übereinstimmung mit dem SG dürfte auch nach Auffassung des Senats jedenfalls kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Inwieweit des weiteren das Recht der freien Arztwahl (§ 76 SGB V) hier zum einen durch die Informationspolitik der Antragsgegnerin verletzt ist und zum anderen der Antragsgegnerin dann auch verbietet, hier konkret auf Ärzte im Ausland hinzuweisen, kann dahingestellt bleiben. In dem Zusammenhang sei nur schon darauf hingewiesen, dass selbst ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Mitteilung des Bundesversicherungsamtes vom 21. August 2006 sowohl der unter "Weg 1" enthaltene Hinweis auf einzelne Dentallabore, die Zahnersatz im Ausland herstellen lassen, für rechtlich unbedenklich gehalten wird wie auch der unter "Weg 2" (hier ja gerade streitig) enthaltenen Ausführungen im Informationsschreiben eine Aufforderung zu einem Behandlerwechsel gerade nicht zu entnehmen ist. Auch für den Senat bleibt jedenfalls mehr als zweifelhaft, inwieweit allein der Hinweis der Antragsgegnerin auf konkret im Ausland ansässige Ärzte, die ihnen aufgrund schon einer längeren Kooperation als entsprechend qualitativ vertrauenswürdig bekannt sind, hier rechtlich zu beanstanden sein dürfte, insbesondere nicht im Einklang mit der Informationspflicht nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SGB V stehen dürfte. Denn es dürfte sich hier durchaus die Frage stellen, inwieweit einerseits die Krankenkassen vom Gesetzgeber aufgefordert werden, ihre Versicherten umfassend über entsprechende Möglichkeiten (zu denen auch die Behandlung im Ausland zählt!) nunmehr zu informieren, man andererseits dies dann gerade den Krankenkassen wieder unter Hinweis auf die "freie Arztwahl" verbieten wollte. Zumal nun in der Tat auch dem vorliegenden Informationsschreiben bzw. den Informationen im Internetauftritt ja keineswegs die Verpflichtung entnommen werden kann, die Versicherten müssten sich zwangsläufig bei diesen "Kooperationspartnern" behandeln lassen. Ob in einem solchen Fall tatsächlich dann die freie Arztwahl verletzt wird, erscheint dem Senat jedenfalls mehr als fraglich. Denn allein der abstrakte Hinweis, man könne Zahnersatz im Ausland kostengünstig machen lassen, ist im Grunde wertlos, wenn er nicht zumindest Hinweise auf weitere Informationen über mögliche geeignete (deutschsprachige) Ärzte enthält.
2. Dies kann jedoch alles dahingestellt bleiben, da nach Auffassung des Senats es jedenfalls hier schon am Anordnungsgrund fehlt.
Für den Senat ist überhaupt nicht erkennbar, inwieweit es der Antragstellerin (und damit den von ihr vertretenen Zahnärzten in Baden-Württemberg) unzumutbar sein müsste, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, insbesondere inwieweit hier die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung gegeben ist. Die Antragstellerin war in keiner Weise in der Lage, glaubhaft zu machen, in welchem auch nur ansatzweise abzuschätzenden Umfang denn hier tatsächlich den von ihr vertretenen Vertragszahnärzten durch die Informationspraxis der Antragsgegnerin ein Schaden entstehen würde. Wenn nach den Angaben der Antragsgegnerin von ihren 16.000 Versicherten gerade mal im vergangenen Jahr 2005 zwei (!) Versicherte offensichtlich von der Möglichkeit eines Zahnersatzes im Ausland Gebrauch gemacht haben, ist für den Senat beim besten Willen nicht erkennbar, inwieweit hier - wenn man von der Antragstellerin erwartet, das Hauptsacheverfahren abzuwarten - ein irreparabler Schaden für die von der Antragstellerin vertretenen Vertragszahnärzte entsteht. Auch die Vertragszahnärzte müssen damit leben, dass unter Umständen ein Patient von einem Vertragszahnarzt zum anderen abwandert, weil er mit diesem nicht zufrieden ist. Nicht anders stellt sich im Endeffekt aber die Situation dar, wenn der eine oder andere Versicherte sich tatsächlich für eine Behandlung im Ausland anstelle einer Behandlung bei einem hier in Baden-Württemberg konkret zugelassenen Vertragszahnarzt entscheidet. Die Antragstellerin war auch nicht im Ansatz in der Lage, die für die von ihr vertretenen Vertragszahnärzte eintretenden Folgen zu substantiieren bzw. glaubhaft zu machen. Sie hat es vielmehr bei allgemeinen Äußerungen belassen, dass bei einer streitigen Verhandlung der Angelegenheit in einem Hauptsachverfahren, das bekanntlich mehrere Jahre dauere, unwiederbringlich Patienten dazu bestimmt würden, sich durch die konkret benannten Zahnärzte im Ausland zahnprothetisch behandeln zu lassen. Abgesehen davon, dass für den Senat - wie oben bereits ausgeführt - keineswegs nachvollziehbar ist, inwieweit hier irgendjemand zu irgendetwas "bestimmt" wird, sondern der Senat, wie eigentlich wohl doch auch die Antragstellerin davon ausgeht, dass es sich bei den Versicherten um selbstverantwortliche Bürger handelt, ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, inwieweit "unwiederbringlich" Patienten nunmehr dazu bestimmt werden, sich hier durch die konkret benannten Zahnärzte im Ausland zahnprothetisch behandeln zu lassen. Jeder Patient kann vor dem Grundsatz der "freien Arztwahl" seinen Arzt jederzeit wieder wechseln und anschließend nach einer Behandlung im Ausland sich gegebenenfalls (z. B. weil er damit nicht zufrieden war) nunmehr wieder in die Behandlung bei einem inländischen Arzt begeben. Im Endeffekt handelt es sich hier um dasselbe Risiko, das die von der Antragstellerin vertretenen Vertragszahnärzte auch jetzt schon gegenüber den anderen mit ihnen konkurrierenden Kollegen haben. Der einzige Unterschied, der sich hier ergibt, ist allenfalls der, dass zu den im Inland mit einem Vertragszahnarzt konkurrierenden Kollegen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung wie auch der EuGH-Rechtsprechung nun auch ausländische Ärzte hinzu kommen.
Ebenso wenig kann den Senat die Einlassung der Antragstellerin überzeugen, dass davon auszugehen sei, dass die stets anfallenden Anpassungsarbeiten bei Zahnersatz durch im Bereich der Antragstellerin niedergelassene Zahnärzte vorgenommen werden müssten, wodurch nunmehr der Solidargemeinschaft zusätzliche Kosten entstünden. Zum einen wird mit diesem Vorbringen unterstellt, im Ausland gefertigter Zahnersatz sei qualitativ schlechter, zum anderen entstehen solche Kosten auch bei einer Behandlung im Inland, jedenfalls dann, wenn der Patient einen anderen Arzt aufsucht, und schließlich können diese Kosten angesichts der geringen Zahl von im Ausland hergestellten und eingesetzten Zahnersatz jedenfalls derzeit vernachlässigt werden.
Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Senat sich nicht davon überzeugen kann, dass hier Umstände vorliegen, die eine Regelungsanordnung so dringlich machen, dass es andernfalls für die von der Antragstellerin vertretenen Vertragszahnärzte unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt hier nicht vor.
Aus all diesen Gründen ist daher der Beschluss des SG aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Beim Streitwert war hier vom Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen, da das hier geltend gemachte Interesse nicht konkretisiert werden konnte. Da es sich hier um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, war die Hälfte des Regelstreitwertes im Hinblick auf die hier begehrte Regelungsanordnung festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu untersagen, ihre Versicherten in bestimmter Weise über die Möglichkeit des Zahnersatzes im Ausland zu informieren.
In einem Informationsblatt an ihre Versicherten, die einer zahnprothetischen Versorgung bedürfen, weist die Antragsgegnerin unter der Überschrift "Wichtige Information!!! Reduzieren Sie Ihre Kosten beim Zahnersatz" unter "Weg 1" auf verschiedene Dentallabore hin, mit denen ein Preisabschlag bis zu 50 % vereinbart ist. Weiter ist dort ausgeführt, dass für den im Ausland hergestellten Zahnersatz es anstelle der üblichen zwei bis zu fünf Jahre Garantie gebe und die Arbeiten in Deutschland nach den allgemein üblichen Qualitätskriterien geprüft und kontrolliert würden. Unter "Weg 2" wird des Weiteren auf günstige Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyróvár, unweit der Grenze zu Österreich) hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Praxen mit höchster Qualität, modernster Technik und gutem Service handele. Die Kooperationspartner der Antragsgegnerin würde man im Internet unter www.zahnarzt-planet.com sowie unter entsprechend dort genannten Telefonnummern erreichen (im Übrigen wird auf das in der SG-Akte auf Blatt 3 vorgelegte Informationsblatt verwiesen). Im Internetauftritt der Antragsgegnerin, unter der Domain "www.citybkk.de" wird unter dem Stichwort "Kostengünstiger Zahnersatz" durch einen Link auf den Internetauftritt der Firma "zahnarzt-planet.com" verwiesen. Nach Anklicken dieses Links gelangt man auf den Internetauftritt dieser Firma und findet dort nach weiterem Anklicken der Rubrik "Zahnärzte, Sie haben die Wahl" ausgewählte Zahnärzte in Ungarn, Tschechien, Polen und Deutschland. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Hardcopy von der Antragstellerin vorgelegten Internetauftritt der Antragsgegnerin sowie der Firma "zahnarzt-planet.com" verwiesen (Bl. 18 ff. der SG-Akte).
Am 6. April 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen,
1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyróvár) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse www.zahnarzt-planet.com hinzuweisen, 2. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Zahnarzt im Ausland" den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen: Wie gehe ich vor? Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "Zahnarzt-Planet" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der CITY BKK zur Erstattung ein. 3. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Kostengünstiger Zahnersatz" auf das Logo zahnarzt-planet.com Zahnersatz im europäischen Ausland gut behandelt und auch noch preiswert sowie auf den Internetauftritt www.zahnarzt-planet.com zu verweisen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht, durch die angegriffenen Texte greife die Antragsgegnerin in unzulässiger Art und Weise in das Zahnarzt-/Patientenverhältnis ein und verletzte somit ihre Mitglieder in ihren Rechten im Hinblick auf die insgesamt ca. 16.000 in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Versicherten der Antragsgegnerin. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei sowohl zulässig als auch begründet. Insbesondere lägen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Die Ausführungen im Informationsblatt sowie im Internetauftritt der Antragsgegnerin griffen in unlauterer Art und Weise in das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherten der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern ein, denn diese Informationen seien durch § 88 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht mehr gedeckt. Mit dieser Information bezwecke die Antragsgegnerin offensichtlich, dass deren Mitglieder die für sie preisgünstigere Möglichkeit einer Versorgung im Ausland zum Nachteil der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragszahnärzte wählten. Mit einem sachlich gerechtfertigten Systemvergleich oder einer vom Gesetzeswortlaut von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckten Information habe dies nichts mehr zu tun. Nach Wegfall des Sachleistungsprinzips und Einführung befundorientierter Festzuschüsse zum 1. Januar 2005 im Bereich von Zahnersatzleistungen würden sich für die Antragsgegnerin keine Einsparungen ergeben, wenn deren Versicherte sich Zahnersatz preisgünstiger von ausländischen Zahnärzten eingliedern ließen. Der allgemein sozialpolitische Auftrag der Antragsgegnerin, ihre Versicherten zu informieren und aufzuklären, gebe nach Wegfall des Systems der prozentualen Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Laborkosten keinen sachlich rechtfertigenden Anlass mehr, auf den Wettbewerb durch Empfehlungen in der praktizierten Weise Einfluss zu nehmen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sowohl durch die schriftliche Information als auch durch den Internetauftritt in Verbindung mit der Verlinkung und dem Auftritt unter der Domain "www.zahnarzt-planet.com" erweise sich als ein sittenwidriger, unlauterer Wettbewerbseingriff, der nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt sei. Außerdem sei auch der Anordnungsgrund gegeben, da bei Inanspruchnahme ausländischer Zahnärzte die diesbezüglichen Umsätze ihren Mitgliedern unwiederbringlich verloren gingen. Ihren Mitgliedern würden somit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste. Darüber hinaus verliere sie unwiederbringlich Verwaltungskostenbeiträge. Dass dadurch schließlich den im Inland ansässigen Laborbetrieben unwiederbringliche Umsatzeinbußen entstünden, sei nur am Rande erwähnt. Die Gefahr einer Rechtsvereitelung für die begehrte Sicherungsanordnung liege somit vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, wenn ein Verbot von Wettbewerbmaßnahmen begehrt werde, da ein effektiver Rechtsschutz nur durch eine sofortige Beendigung des wettbewerbswidrigen und unlauteren Handelns der Antragsgegnerin gewährt werden könne.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, sie verstoße mit ihrem Informationsverhalten über kostengünstigeren ausländischen Zahnersatz weder gegen gesetzliche noch vertragliche Vorschriften. Ferner bestehe auch keine Eilbedürftigkeit. Mit ihrer Information verstoße sie nicht gegen Wettbewerbsrecht, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern stehe und deshalb im Verhältnis zu ihnen keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden würden. Zudem nehme sie mit ihrem Informationsverhalten in keiner Weise einseitig Einfluss auf die gesetzliche Wahlfreiheit ihrer Versicherten. Diese könnten auch mit diesen Informationen weiterhin bei den Mitgliedern der Antragstellerin zahnprothetische Maßnahmen vornehmen lassen oder auch bei anderen inländischen Laboren in Anspruch nehmen. Ihre Versicherten würden durch ihre, wie auch immer getroffene Entscheidung für einen bestimmten Leistungserbringer weder einen rechtlichen noch wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Sie übernehme jedenfalls den vertraglich vereinbarten Festbetrag für Zahnersatz. Ihre Informationen seien lediglich ein Service für die Versicherten, damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung zum Zahnersatz reduzieren könnten. Sie informiere ihre Versicherten objektiv über deren Möglichkeiten, preisgünstigeren Zahnersatz sowohl aus dem Ausland als auch aus dem Inland beziehen zu können. Es bestehe auch keine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Die von der Antragstellerin behaupteten wirtschaftlichen Nachteile, die ihren Mitgliedern durch die Aufrechterhaltung des Informationsverhaltens entstehen sollten, seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus dem Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin seien ihr bisher weniger als fünf Fälle bekannt, in denen Versicherte einen ausländischen Zahnersatz in Anspruch genommen hätten.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 hat das SG dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und der Antragsgegnerin untersagt, auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Ungarn in konkreten Praxen hinzuweisen sowie auch auf den Kooperationspartner Zahnarzt-Planet ferner auch den von der Antragstellerin gerügten Hinweis zum Thema "Zahnersatz im Ausland" noch weiter zu erteilen und ebenso auf die von der Antragstellerin angegriffenen Logos zu verweisen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin zwar mit ihren Hinweisen nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern stehe und daher im Verhältnis zu diesen auch keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden würden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit, Zahnersatz im Ausland, speziell in Polen und Ungarn nach vorheriger Genehmigung des durch einen in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt erstellten Heil- und Kostenplanes anfertigen zu lassen, sei nicht zu beanstanden, sondern er entspreche der nunmehr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2003 (Az. C-385/99) gegebenen Möglichkeit, als gesetzlich Krankenversicherter sich in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, somit auch in Polen und Ungarn ambulant behandeln zu lassen. Die den Krankenkassen in § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis und die darauf beruhenden Informationsaktivitäten fänden jedoch ihre Grenze anhand des gesetzlichen Auftrages und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Regelungen des SGB V sowie des dazu ergangenen untergesetzlichen Rechts, an die die Krankenkassen als Träger mittelbarer Staatsverwaltung - anders als private Wirtschaftsunternehmen - gebunden seien. Sämtliche Informationsaktivitäten einer Krankenkasse müssten daher auf das Ziel gerichtet sein, eine zweckmäßige, wirtschaftlich und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Die der Krankenkasse nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten dürfe daher nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungserbringer verbunden werden. Dieses Verbot, bestimmte Leistungserbringer zu empfehlen, sei Ausfluss des in § 76 SGB V geregelten Grundsatzes der freien Arztwahl. Zwar finde dieser Grundsatz unmittelbar nur auf die im Inland zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzte Anwendung, angesichts jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei kein Grund ersichtlich, diesen Grundsatz nicht auch auf in EU-Mitgliedsstaaten niedergelassene Vertragszahnärzte anzuwenden. Auch insoweit habe sich die Krankenkasse jeglicher Einflussnahme auf die Versicherten zu enthalten. Gegen diese "Neutralitätspflicht" habe die Antragsgegnerin sowohl in ihrem Informationsblatt als auch in ihrem Internetauftritt verstoßen, da dort zumindest mittelbar über die Firma "Zahnarzt-Planet" Empfehlungen für bestimmte, im Ausland niedergelassene Zahnärzte abgegeben würden. Sowohl im Informationsblatt als auch im Internetauftritt der Antragsgegnerin werde die Firma "Zahnarzt-Planet" von der Antragsgegnerin mehrfach als "unser Kooperationspartner" bezeichnet. Umgekehrt werde auch auf der Internetseite der Firma "Zahnarzt-Planet" die Antragsgegnerin als Partner benannt. Diese mehrfache Erwähnung der Firma "Zahnarzt-Planet" durch die Antragsgegnerin als "unser Kooperationspartner", die mehrfach ausgesprochene Empfehlung zusammen mit dem Hinweis bzw. der Verlinkung auf die Internetseite der Firma "Zahnarzt-Planet" lasse bei den Versicherten der Antragsgegnerin den Eindruck entstehen, dass von ihnen - bei Zahnarztversorgung in Polen, Tschechien und Ungarn - nur die auf der Internetseite der Firma "Zahnarzt-Planet" aufgeführten Zahnärzte in Polen, Tschechien und Ungarn in Anspruch genommen werden könnten. Damit verstoße die Antragsgegnerin gegen die sie treffende "Neutralitätspflicht". Im Übrigen sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Denn ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes würden gesetzlich Versicherte der Antragsgegnerin aufgrund der Hinweise im Informationsblatt und im Internetauftritt der Antragsgegnerin weiterhin bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte aufsuchen und dort die Zahnarztbehandlung vornehmen lassen. Das - gerechtfertigte - Unterlassungsbegehren der Antragstellerin könne daher effektiv nur mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung gesichert werden, da andernfalls ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ins Leere gehen würde.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 31. Mai 2006 zugestellten Beschluss am 21. Juni 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 23. Juni 2006).
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin geltend, sie habe hier in gesetzlich zulässiger Weise ihre Versicherten auf den Bezug von kostengünstigem Zahnersatz aus dem Ausland hingewiesen. Diese Informationsbefugnis ergebe sich aus § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Die Entscheidung des SG sei in sich widersprüchlich und unschlüssig. Einerseits habe das SG selbst festgestellt, dass eine Information der Versicherten durch die Krankenkasse über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten keinen unzulässigen Eingriff in das Wettbewerbsrecht darstelle. Andererseits behaupte das SG, die Antragsgegnerin würde sich eben mit einer solchen Informationsaktivität rechtswidrig verhalten. Soweit das SG in dem Zusammenhang weiter ausführe, die Antragsgegnerin würde gegen eine angebliche Neutralitätspflicht (aufgrund der Vorschriften des § 15 Abs. 3 SGB I und § 86 SGB X sowie aus § 76 SGB V) verstoßen, könne dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin unterliege keiner Neutralitätspflicht. Nach Ansicht der Antragsgegnerin seien die Vorschriften im SGB I und SGB X nicht einschlägig, da die Vorschriften im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 bis 140 h) abschließend "die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen auch zu den Verbänden der Leistungserbringer regeln", so wie es auch in § 69 ausdrücklich laute. Die Antragsgegnerin greife auch keineswegs in das durch § 76 SGB V normierte Recht auf "freie Arztwahl" ein. Im Gegenteil: Sie informiere ihre Versicherten über deren Wahlmöglichkeiten, sich zahntechnisch versorgen zu lassen. Sie erweitere das Spektrum ihrer Wahl und fördere so ihre Entscheidungsfindung für guten und günstigen Zahnersatz. Die Antragsgegnerin leiste jedenfalls nur einen Festbetrag, sodass sie keine eigenen wirtschaftlichen Vorteile von ihrer Informationsaktion erhalte. Die Versicherten könnten auch mit den Informationen der Antragsgegnerin weiterhin ihren einheimischen Zahnarzt frei wählen, ohne von der Antragsgegnerin rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile befürchten zu müssen. Das Informationsschreiben der Antragsgegnerin enthalte insgesamt drei mögliche, gesetzlich zulässige Wege, auf denen Versicherte einen Zahnersatz beanspruchen könnten. Auf dem "Weg 1" könnten sich Versicherte über deutsche Dentallabore günstigen und guten ausländischen Zahnersatz anfertigen lassen, der von diesen einheimischen Laboren geprüft und kontrolliert werde. Über den "Weg 2" könnten sich Versicherte ihren Behandlungswunsch bei einem ausländischen Zahnarzt durchführen lassen und der "Weg 3" beschreibe den herkömmlichen Prozess, weiterhin Zahnersatz aus deutschen Laboren und von deutschen Zahnärzten zu beziehen unter Hinweis auf einen Preisvergleich. Alle drei Wege zusammen würden eine ausgewogene und verobjektivierte Information über Zahnersatz darstellen. Die Adressaten dieses Informationsschreibens seien Versicherte, die schon seit Jahren bei einem Zahnarzt ihres Vertrauens in Behandlung seien. Sie setzten sich mit den Informationen der Antragsgegnerin nur dann auseinander, wenn sie es wollten. Nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V dürften Krankenkassen ihre Versicherten auf preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten hinweisen. Wie anders aber sollte eine Information aussehen, als die von der Antragsgegnerin in den Wegen 1 bis 3 dargestellte. Was nütze den Versicherten eine Information allein darüber, dass sie im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und mit dem Gesetz ausländische Leistungen in Anspruch nehmen dürften, ihre Krankenkasse aber nicht "Ross und Reiter" nennen dürfe.
Im Übrigen habe die Antragstellerin bislang auch nicht die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, da der Antragstellerin bzw. ihren Mitgliedern keine erheblichen unzumutbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen drohen würden. Im Bereich der Antragstellerin (Baden-Württemberg) hätten innerhalb der letzten 12 Monate tatsächlich nur zwei (!) Versicherte der Antragsgegnerin ihr gesetzliches Recht auf Erhalt von ausländischem Zahnersatz in Anspruch genommen. Dadurch könnten bei allen Mitgliedern der Antragstellerin mit Sicherheit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile eintreten. Des Weiteren weist die Antragsgegnerin an dieser Stelle noch darauf hin, dass ihr eine Vielzahl von Versicherten bekannt seien, die das Vertrauen in ihren ersten deutschen Behandlungsarzt verloren hätten und deshalb die Anpassungen bei einem anderen deutschen Zahnarzt kostenpflichtig (!) vornehmen lassen würden. Im Jahr 2005 hätten der Antragsgegnerin ca. 100 solcher Anpassungs- und Gewährleistungsfälle vorgelegen, in denen ein zweiter oder gar ein dritter Zahnarzt die Behandlung am Versicherten fortgeführt habe. Die Kosten für die erfolglose bzw. mangelhafte Erstbehandlung habe die Antragsgegnerin von der jeweiligen KZV zurückgefordert. Im Jahr 2005 seien derartige Rückforderungen in einer Gesamthöhe von ca. 45.000 EUR fällig geworden. Daher sei die Behauptung der Antragstellerin im anhängigen Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz, es würden infolge des Bezuges von gesetzlich zulässigen ausländischen Zahnersatz erheblich hohe Zusatzkosten durch Nachbehandlungen im Inland entstehen, ohne jegliches Gewicht und zudem nicht substantiiert genug.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, die Antragsgegnerin verkenne, dass das SG mitnichten einen Wettbewerbsverstoß bejaht habe, sondern den materiell rechtlichen Verstoß durch ihre Informationen alleine in der Verletzung des in § 76 SGB V normierten Grundsatzes der freien Arztwahl sehe. Dem sei auch nichts hinzuzufügen. Wie das SG ausführe, diene die aus § 76 SGB V folgende Neutralitätspflicht der Krankenkassen auch den Interessen der im Bereich der Antragstellerin niedergelassenen Vertragszahnärzte, sodass die Antragsgegnerin die Hinweise auf konkrete Zahnärzte im Ausland zu unterlassen habe. Maßstab für die Eilbedürftigkeit im Rahmen einer Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG sei alleine das Bestehen der Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Auch insoweit verkenne die Antragsgegnerin, dass das SG zur Begründung seiner Entscheidung mitnichten auf wirtschaftliche Belange der Antragstellerin bzw. deren Mitglieder abgestellt habe. Ohne Gewährung einstweiligen Rechtschutzes würde der eindeutig bestehende Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ins Leere gehen. Tatsache sei jedenfalls, dass selbst die Antragsgegnerin einräume, dass ihr "weniger als fünf Fälle" bekannt seien, in denen von ihrem Angebot Gebrauch gemacht worden sei. Wenn nunmehr die Antragsgegnerin vortrage, dass innerhalb der letzten 12 Monate nur zwei Versicherte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, müsse dies im Hinblick auf deren Vorbringen im Schriftsatz vom 21. April 2006 mit Nichtwissen bestritten werden. Nach Ansicht der Antragstellerin könne es im Übrigen nicht darauf ankommen, wie viele Versicherte der Antragsgegnerin von deren unzulässigem Angebot Gebrauch machen würden. Ausreichend zur Bejahung der Eilbedürftigkeit sei alleine, dass im Nachhinein, das bedeute bei streitiger Verhandlung der Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren, das bekanntlich mehrere Jahre dauere, unwiederbringlich Patienten dazu bestimmt würden, sich durch konkret benannte Zahnärzte im Ausland zahnprothetisch behandeln zu lassen. Eine Abwägung könne deshalb nur dahingehen, dass die Belange der Öffentlichkeit an der Einhaltung der Arztwahlfreiheit, gegenüber dem Informationsinteresse der Antragsgegnerin so stark überwiegen würden, dass sie verpflichtet werde, ihr rechtwidriges Tun einstweilen zu unterlassen. Auch sei vielmehr davon auszugehen, dass die stets anfallenden Anpassungsarbeiten bei Zahnersatz durch die im Bereich der Antragstellerin niedergelassenen Zahnärzte vorgenommen werden müssten, wodurch der Solidargemeinschaft zusätzliche Kosten entstehen würden. Soweit die Antragsgegnerin auf einen Beschluss des LSG Hamburg vom 14. November 2005 verweise, greife dieser hier nicht durch, da es dort um das Informationsrecht einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten im Rahmen einer Heilmittelversorgung mit Tenz-Geräten gehe. Eine derartige Situation sei jedoch mit derjenigen im Rahmen einer zahnprothetischen Versorgung nicht vergleichbar. Bei einer Heilmittelversorgung mit einem Tenz-Gerät, das noch nicht einmal individualisiert werden müsse und auch im freien Handel erhältlich sei, handele es sich um die Auslieferung eines handelsüblichen Produkts, das von jedem Heilmittel-Leistungserbringer ohne Qualitätskriterien und ohne persönliche Patientenbeziehung erbracht werden könne.
Die Antragstellerin hat ferner noch ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21. August 2006 vorgelegt, in dem u. a. vermerkt ist, dass nach dem Ergebnis der aufsichtsrechtlichen Prüfung das Informationsschreiben der Antragstellerin zu beanstanden sei, sodass ebenfalls entsprechende Schritte zur Sicherstellung eines rechtskonformen Handelns veranlasst würden. Weiter ist dort noch ausgeführt, dass den unter der Überschrift "Weg 2" enthaltenen Ausführungen im Informationsschreiben allerdings von Seiten des Bundesversicherungsamtes eine Aufforderung zu einem Behandlerwechsel, insbesondere sich für die Versorgung mit Zahnersatz im europäischen Ausland zu entscheiden, nicht zu entnehmen sei. Weiter führt das Bundesversicherungsamt aus, dass das Informationsschreiben der Antragsgegnerin, das die Versicherten nach Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes aber vor Beginn der Versorgung mit Zahnersatz erhalten würden, über Alternativen für eine preisgünstige Versorgung mit Zahnersatz aufkläre und den Versicherten damit die Möglichkeit gebe, Kostenvergleiche anzustellen. Es bleibe insbesondere dem Versicherten die Entscheidung überlassen, ob er von den aufgezeigten Möglichkeiten angesichts seiner persönlichen Bedürfnisse und Interessen Gebrauch mache. Ebenso hält das Bundesversicherungsamt den unter "Weg 1" enthaltenen Hinweis auf einzelne Dentallabore, die Zahnersatz im Ausland herstellen lassen und deren Vertragspartner zum Teil eine Garantie von bis zu fünf Jahren anbieten, für rechtlich unbedenklich. Eine rechtliche Grundlage, die es der Krankenkasse verbiete, Aufklärungsarbeit in der Weise zu leisten, dass Versicherte und Zahnärzte auf Dentallabore hingewiesen würden, mit denen günstigere Vereinbarungen bestünden, existiere nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG sind zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsgrund wie ein Anordnungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden. Außerdem darf die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht, auch nicht zeitweise, vorweg nehmen. Anderes gilt im Interesse effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (näher Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer SGG, 8. Auflage § 86 b Rdnr. 23 ff.).
Mit dem Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bezeichnet. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil Gründe vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt; solche Gründe sind in § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG hinsichtlich der Sicherungsanordnung sowie in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG hinsichtlich der vorliegend begehrten Regelungsanordnung näher benannt. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, namentlich die konkreten Interessen des Antragstellers sowie die ohne die einstweilige Anordnung für ihn eintretenden Folgen; aber auch schutzwürdige Interessen Dritter können von Belang sein (vgl. etwa Puttler in NK-VwGO § 123 Rdnr. 81 ff.).
1. Der Senat kann offen lassen, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch gegeben ist.
In Übereinstimmung mit dem SG dürfte auch nach Auffassung des Senats jedenfalls kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Inwieweit des weiteren das Recht der freien Arztwahl (§ 76 SGB V) hier zum einen durch die Informationspolitik der Antragsgegnerin verletzt ist und zum anderen der Antragsgegnerin dann auch verbietet, hier konkret auf Ärzte im Ausland hinzuweisen, kann dahingestellt bleiben. In dem Zusammenhang sei nur schon darauf hingewiesen, dass selbst ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Mitteilung des Bundesversicherungsamtes vom 21. August 2006 sowohl der unter "Weg 1" enthaltene Hinweis auf einzelne Dentallabore, die Zahnersatz im Ausland herstellen lassen, für rechtlich unbedenklich gehalten wird wie auch der unter "Weg 2" (hier ja gerade streitig) enthaltenen Ausführungen im Informationsschreiben eine Aufforderung zu einem Behandlerwechsel gerade nicht zu entnehmen ist. Auch für den Senat bleibt jedenfalls mehr als zweifelhaft, inwieweit allein der Hinweis der Antragsgegnerin auf konkret im Ausland ansässige Ärzte, die ihnen aufgrund schon einer längeren Kooperation als entsprechend qualitativ vertrauenswürdig bekannt sind, hier rechtlich zu beanstanden sein dürfte, insbesondere nicht im Einklang mit der Informationspflicht nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SGB V stehen dürfte. Denn es dürfte sich hier durchaus die Frage stellen, inwieweit einerseits die Krankenkassen vom Gesetzgeber aufgefordert werden, ihre Versicherten umfassend über entsprechende Möglichkeiten (zu denen auch die Behandlung im Ausland zählt!) nunmehr zu informieren, man andererseits dies dann gerade den Krankenkassen wieder unter Hinweis auf die "freie Arztwahl" verbieten wollte. Zumal nun in der Tat auch dem vorliegenden Informationsschreiben bzw. den Informationen im Internetauftritt ja keineswegs die Verpflichtung entnommen werden kann, die Versicherten müssten sich zwangsläufig bei diesen "Kooperationspartnern" behandeln lassen. Ob in einem solchen Fall tatsächlich dann die freie Arztwahl verletzt wird, erscheint dem Senat jedenfalls mehr als fraglich. Denn allein der abstrakte Hinweis, man könne Zahnersatz im Ausland kostengünstig machen lassen, ist im Grunde wertlos, wenn er nicht zumindest Hinweise auf weitere Informationen über mögliche geeignete (deutschsprachige) Ärzte enthält.
2. Dies kann jedoch alles dahingestellt bleiben, da nach Auffassung des Senats es jedenfalls hier schon am Anordnungsgrund fehlt.
Für den Senat ist überhaupt nicht erkennbar, inwieweit es der Antragstellerin (und damit den von ihr vertretenen Zahnärzten in Baden-Württemberg) unzumutbar sein müsste, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, insbesondere inwieweit hier die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung gegeben ist. Die Antragstellerin war in keiner Weise in der Lage, glaubhaft zu machen, in welchem auch nur ansatzweise abzuschätzenden Umfang denn hier tatsächlich den von ihr vertretenen Vertragszahnärzten durch die Informationspraxis der Antragsgegnerin ein Schaden entstehen würde. Wenn nach den Angaben der Antragsgegnerin von ihren 16.000 Versicherten gerade mal im vergangenen Jahr 2005 zwei (!) Versicherte offensichtlich von der Möglichkeit eines Zahnersatzes im Ausland Gebrauch gemacht haben, ist für den Senat beim besten Willen nicht erkennbar, inwieweit hier - wenn man von der Antragstellerin erwartet, das Hauptsacheverfahren abzuwarten - ein irreparabler Schaden für die von der Antragstellerin vertretenen Vertragszahnärzte entsteht. Auch die Vertragszahnärzte müssen damit leben, dass unter Umständen ein Patient von einem Vertragszahnarzt zum anderen abwandert, weil er mit diesem nicht zufrieden ist. Nicht anders stellt sich im Endeffekt aber die Situation dar, wenn der eine oder andere Versicherte sich tatsächlich für eine Behandlung im Ausland anstelle einer Behandlung bei einem hier in Baden-Württemberg konkret zugelassenen Vertragszahnarzt entscheidet. Die Antragstellerin war auch nicht im Ansatz in der Lage, die für die von ihr vertretenen Vertragszahnärzte eintretenden Folgen zu substantiieren bzw. glaubhaft zu machen. Sie hat es vielmehr bei allgemeinen Äußerungen belassen, dass bei einer streitigen Verhandlung der Angelegenheit in einem Hauptsachverfahren, das bekanntlich mehrere Jahre dauere, unwiederbringlich Patienten dazu bestimmt würden, sich durch die konkret benannten Zahnärzte im Ausland zahnprothetisch behandeln zu lassen. Abgesehen davon, dass für den Senat - wie oben bereits ausgeführt - keineswegs nachvollziehbar ist, inwieweit hier irgendjemand zu irgendetwas "bestimmt" wird, sondern der Senat, wie eigentlich wohl doch auch die Antragstellerin davon ausgeht, dass es sich bei den Versicherten um selbstverantwortliche Bürger handelt, ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, inwieweit "unwiederbringlich" Patienten nunmehr dazu bestimmt werden, sich hier durch die konkret benannten Zahnärzte im Ausland zahnprothetisch behandeln zu lassen. Jeder Patient kann vor dem Grundsatz der "freien Arztwahl" seinen Arzt jederzeit wieder wechseln und anschließend nach einer Behandlung im Ausland sich gegebenenfalls (z. B. weil er damit nicht zufrieden war) nunmehr wieder in die Behandlung bei einem inländischen Arzt begeben. Im Endeffekt handelt es sich hier um dasselbe Risiko, das die von der Antragstellerin vertretenen Vertragszahnärzte auch jetzt schon gegenüber den anderen mit ihnen konkurrierenden Kollegen haben. Der einzige Unterschied, der sich hier ergibt, ist allenfalls der, dass zu den im Inland mit einem Vertragszahnarzt konkurrierenden Kollegen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung wie auch der EuGH-Rechtsprechung nun auch ausländische Ärzte hinzu kommen.
Ebenso wenig kann den Senat die Einlassung der Antragstellerin überzeugen, dass davon auszugehen sei, dass die stets anfallenden Anpassungsarbeiten bei Zahnersatz durch im Bereich der Antragstellerin niedergelassene Zahnärzte vorgenommen werden müssten, wodurch nunmehr der Solidargemeinschaft zusätzliche Kosten entstünden. Zum einen wird mit diesem Vorbringen unterstellt, im Ausland gefertigter Zahnersatz sei qualitativ schlechter, zum anderen entstehen solche Kosten auch bei einer Behandlung im Inland, jedenfalls dann, wenn der Patient einen anderen Arzt aufsucht, und schließlich können diese Kosten angesichts der geringen Zahl von im Ausland hergestellten und eingesetzten Zahnersatz jedenfalls derzeit vernachlässigt werden.
Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Senat sich nicht davon überzeugen kann, dass hier Umstände vorliegen, die eine Regelungsanordnung so dringlich machen, dass es andernfalls für die von der Antragstellerin vertretenen Vertragszahnärzte unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt hier nicht vor.
Aus all diesen Gründen ist daher der Beschluss des SG aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Beim Streitwert war hier vom Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen, da das hier geltend gemachte Interesse nicht konkretisiert werden konnte. Da es sich hier um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, war die Hälfte des Regelstreitwertes im Hinblick auf die hier begehrte Regelungsanordnung festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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