L 10 LW 5180/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 LW 1223/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 5180/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Beklagte zu Recht rückwirkend ab dem Jahr 1995 Beitragszuschüsse bewilligende Bescheide aufgehoben hat und überzahlte Zuschüsse zurückzuzahlen sind.

Der am 1946 geborene Kläger zu 1), ein bei der Beklagten versicherter und zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) beitragspflichtiger Landwirt, ist seit 20. Januar 1972 mit der 1952 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen handelt es sich nicht um einen buchführenden Betrieb und der Gewinn wird nicht nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt (§ 4 Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Das landwirtschaftliche Einkommen wurde deshalb nach § 13a EStG ermittelt.

Auf den von den Klägern unterschriebenen Antrag vom 31. Juli 1986, der den Hinweis enthielt, maßgebend für die Feststellung und die Höhe des Anspruchs auf Beitragszuschuss sei u. a. der Wirtschaftswert des Unternehmens, den das Finanzamt im Rahmen der Einheitswertermittlung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgestellt habe, weswegen der letzte Einheitswertbescheid beizufügen sei, bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1) unter Zugrundelegung des Einheitswertbescheides des Finanzamtes W. vom 22. November 1973 (Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964: Einheitswert 17.300,00 DM, Wirtschaftswert 15.275,00 DM) ab 1. Januar 1986 einen monatlichen Beitragszuschuss von 50,00 DM nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Dem Bewilligungsbescheid war ein Hinweisblatt beigefügt, demzufolge Änderungen des Einheitswertes (Neufeststellung durch das Finanzamt) unverzüglich mitzuteilen seien. Dessen Zugang wird von Klägerseite bestritten. Außerdem bewilligte die Beklagte danach mit Bescheid vom 11. Dezember 1986 eine Entlastung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung; beigefügt war ein Hinweisblatt zur Gewährung dieser Leistung, wonach eine Erhöhung des Wirtschaftswertes auf über 40.000,00 DM zu melden sei

Für die Folgejahre bewilligte die Beklagte jeweils Beitragszuschüsse unter Berücksichtigung des vorliegenden Einheitswertbescheides nach dem GAL bis 31. Dezember 1994. Den Einheitswertbescheid des Finanzamtes W. vom 15. März 1988, in dem der bisherige Einheitswert von 17.300,00 DM auf 36.600,00 DM (Wirtschaftswert jetzt 22.430,00 DM) festgestellt wurde, legten die Kläger zunächst nicht vor.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) bewilligte die Beklagte den Klägern auf Antrag ab 1. Januar 1995 jeweils mit Bescheiden vom 18. Oktober 1995 sowie Folgebescheiden Beitragszuschüsse nach den §§ 32 bis 34 ALG und legte dabei einen Einheitswert von 17.300,00 DM zugrunde. Im Antragsformular des Jahres 1995 wurde zur Vorlage des Einheitswertbescheides aufgefordert, was die Kläger nicht taten. Die Bescheide verwiesen auf beiliegende Hinweise zu Mitwirkungspflichten, u. a. bzgl. der Vorlage des Einheitswertbescheides. Außerdem bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 22. April 1997 und Folgebescheiden für den mitarbeitenden Familienangehörigen Heiko R. unter Zugrundelegung des bekannten Einheitswertes ab 1. April 1997 Beitragszuschüsse. Auch diese Bescheide verwiesen auf anliegende entsprechende Hinweise.

Nachdem die Beklagte im November 2000 von dem Einheitswertbescheid vom 15. März 1988 des Finanzamts W. Kenntnis erlangt hatte, hob sie unter Zugrundelegung des höheren Einheitswerts die Beitragszuschussbescheide vom 18. Oktober 1995 und die Folgebescheide mit Bescheiden vom 28. November 2000 und Widerspruchsbescheiden vom 22. März 2002 für die Jahre 1995 bis 1999 und ab 1. Januar 2000 teilweise auf und forderte von den Klägern jeweils 5.220,00 DM in der Zeit bis 30. November 2000 überzahlte Zuschüsse zurück. Mit weiterem Bescheid vom 28. November 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. April 1997 sowie die auf ihm beruhenden Folgebescheide über die Bewilligung von Beitragszuschuss für den mitarbeitenden Familienangehörigen Heiko R. ebenfalls teilweise auf und machte gegenüber dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 1. April 1997 bis 30. November 2000 einen überzahlten Betrag in Höhe von 1.710,00 DM zur Erstattung geltend. Zur Feststellung der ursprünglich bewilligten Zuschüsse und hinsichtlich der Berechnung der tatsächlich zustehenden Zuschüsse sowie der Rückforderungsbeträge wird auf die Darstellung in den Bescheiden vom 28. November 2000 verwiesen.

Auf die Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 22. März 2002 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klagen erhoben, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Die auf den den Widerspruch betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Beitragszuschuss für Heiko R. zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2004 am 13. Februar 2004 erhobene Klage des Kläger zu 1) hat das SG ebenfalls hierzu verbunden.

Die Kläger haben im Wesentlichen geltend gemacht, der Bescheid vom 11. Dezember 1986 habe den Hinweis enthalten, es müsse eine Erhöhung des Wirtschaftswertes auf über 40.000,00 DM gemeldet werden. In den Antragsformularen für die Jahre nach 1986 sei nicht noch einmal nach dem Einheitswert gefragt worden. Man sei auf die Mitwirkungspflichten nicht ausreichend hingewiesen worden, auch nicht bei Beratungen durch den Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband (BLHV). Soweit die Beklagte vortrage, den Bescheiden seien Hinweisblätter beigelegt gewesen, werde dies bestritten, zumindest könnten sie sich nicht erinnern und befänden sich solche nicht bei ihren Unterlagen. Sie hätten entsprechende Hinweise nicht erhalten und seien auch nicht verpflichtet gewesen, bei der Beklagten bezüglich der Anlagen zu Schreiben oder Bescheiden nachzufragen. In einem Erörterungstermin hat die Klägerin zu 2) erklärt, sie habe den Einheitswertbescheid vom 15. März 1988 noch im selben Jahr dem BLHV zur Prüfung vorgelegt, der ihrer Meinung nach den Bescheid sofort an die Beklagte übersandt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der bewilligenden Entscheidungen für die Vergangenheit lägen vor, da die Kläger ihre ihnen obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hätten, indem sie den Einheitswertbescheid vom 15. März 1988 nicht unverzüglich vorgelegt hätten. Folge dessen sei die unrichtige Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses gewesen. Sämtlichen Bescheiden und Mitteilungen über die Bewilligung und Änderung des Beitragszuschusses seien Hinweisblätter beigefügt gewesen, wonach für die Ermittlung des Einkommens der Wirtschaftswert maßgebend war und jede Änderung des Wirtschaftswertes mitzuteilen war. Die Behauptung, sämtliche Bescheide und Mitteilungen erhalten zu haben, seit 1986 nie jedoch ein entsprechendes Hinweisblatt, sei nicht glaubwürdig. Selbst wenn - was unwahrscheinlich sei - die entsprechenden Anlagen nie beigefügt gewesen sein sollten, wären die Kläger verpflichtet gewesen, sich im Laufe der Jahre einmal nach dem Inhalt der Hinweise zu erkundigen.

Gegen den am 9. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 2. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Sie halten ihre Einwände aufrecht.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. November 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 28. November 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. März 2003 sowie den Bescheid vom 28. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Dies gilt insbesondere für die den Bescheiden beigefügten und von der Beklagten vorgelegten Hinweisblätter.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat zu Recht nach Vorlage des Einheitswertbescheids vom 15. März 1988 die Beitragszuschüsse für die Kläger ab 1. Januar 1995 sowie für den mitarbeitenden Familienangehörigen Heiko R. ab 1. April 1997 neu berechnet und die Kläger sind verpflichtet, die ihnen überzahlten Zuschüsse zu erstatten, der Kläger zu 1) auch den für Heiko R. überzahlten Vorschuss. Da das landwirtschaftliche Einkommen der Kläger nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wurde, sondern nach § 13a EStG, war es im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten nach § 32 Abs. 6 ALG festzusetzen (§ 32 Abs. 5 ALG). Dies bedeutet, dass maßgeblich für die Berechnung des Beitragszuschusses u. a. der Einheitswertbescheid und der darin ausgewiesene Wirtschaftswert war und ist.

Nachdem am 15. März 1988 der frühere Einheitswertbescheid geändert und der Wirtschaftswert auf 22.430,00 DM erhöht wurde, war dieser bei der Berechnung des Beitragszuschusses für die strittige Zeit maßgebend. Nachdem er aber der Beklagten erst am 6. November 2000 vollständig vorgelegt worden ist, konnte ihn die Beklagte zuvor nicht berücksichtigen und sie ist deshalb bei der Gewährung von Beitragszuschuss von einem unzutreffenden Wirtschaftswert ausgegangen.

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 ALG, der hier - entgegen der Ansicht der Kläger - eine Sonderregelung gegenüber § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt, ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder einer mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden ist (vgl. hierzu BSG vom 29. Januar 2002, B 10 LW 36/00 R). Insofern ist kein Vertrauensschutz und auch kein Verschulden zu prüfen, vielmehr ist entscheidend, ob die "(fehlende) Mitwirkung" wesentliche (Mit-)Ursache für die unrichtige Feststellung des Beitragszuschusses war (BSG a.a.O.).

Die vorgenannten Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme der Beitragszuschussbescheide für die strittigen Zeiträume sind erfüllt, denn die unterbliebene Vorlage des Einheitswertsbescheides vom 15. März 1988, zu der die Kläger verpflichtet waren, ist wesentliche Ursache für die unrichtige Feststellung des Beitragszuschusses.

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Einheitswertbescheid vom 15. März 1988 erst auf Aufforderung vom 26. Oktober 2000 am 6. November 2000 vollständig vorgelegt wurde. Die Klägerin zu 2) hat zwar im Erörterungstermin vor dem SG behauptet, man habe den Einheitswertbescheid noch 1988 dem BLHV zur Prüfung vorgelegt, der ihn ihrer Meinung nach sofort an die Beklagte übersandt habe, doch ist ein entsprechender Vorgang weder in den Akten der Beklagten enthalten, noch sonstwie bewiesen. Die Kläger selbst haben in der Folge eingeräumt, dass ein Zugang nicht zu beweisen ist. Über eine bloße unsubstantiierte Behauptung geht dieser Vortrag somit nicht hinaus. Er steht zudem - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auch in Widerspruch zur Behauptung, keine Kenntnis von der Relevanz des geänderten Einheitswertes gehabt zu haben.

Wesentliche Ursache für die fehlerhafte Feststellung des Beitragszuschusses ist damit die Tatsache, dass die Kläger den Einheitswertbescheid nicht unverzüglich vorgelegt haben. Demgegenüber ist ein wesentlicher Ursachenbeitrag der Beklagten zur verspäteten Vorlage dieses Bescheides für den Senat nicht feststellbar. Vielmehr wäre es - auch wenn es auf ein Verschulden der Kläger nicht ankommt - für die Kläger bei zumutbarer Willensanstrengung erkennbar und feststellbar gewesen, dass der Einheitswertbescheid vom 15. März 1988 unverzüglich vorgelegt werden musste. Die Beklagte hat den Klägern - wie allen entsprechenden Versicherten - Anträge und Bescheide übersandt, denen Hinweisblätter beigefügt waren, die vielfach auch Hinweise auf die Verpflichtung, einen neuen Einheitswertbescheid vorzulegen, enthielten. Dass allein bei den Klägern bei keinem Schreiben und keinem Bescheid ein Merkblatt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung, einen neuen Einheitswertbescheid vorzulegen, beigefügt gewesen sein soll, erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Es ist auch insbesondere vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass die Klägerin zu 2) im Erörterungstermin vor dem SG angegeben hat, sie habe den Einheitswertbescheid vom 15. März 1988 noch im selben Jahr dem BLHV zur Prüfung vorgelegt, der ihn ihrer Meinung nach sofort der Beklagten übersandt habe. Wenn sie nicht zumindest die Vermutung gehabt hätte, dass der Einheitswertbescheid vorzulegen ist, hätte hierzu keine Veranlassung bestanden.

Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem von beiden Klägern am 31. Juli 1986 unterschriebenen Antrag auf Gewährung von Beitragszuschuss, dass maßgebend für die Höhe des Beitragszuschusses der Wirtschaftswert ist und hierbei von dem Wirtschaftswert auszugehen ist, den das Finanzamt im Rahmen der Einheitswertermittlung für das land- und forstwirtschaftliche Unternehmen festgestellt hat und der letzte Einheitswertbescheid mit Anlagen beizufügen ist. Bereits hieraus ist zu entnehmen, dass der Wirtschaftswert maßgebend für die Höhe des Beitragszuschusses ist.

Die Kläger können sich auch nicht auf die wiederholt vorgelegte Mitteilung vom 11. Dezember 1986 über die Bewilligung von Entlastung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung nebst Hinweisblatt hierzu berufen. Dort ist zwar von einer Mitteilungspflicht bei Erhöhung des Wirtschaftswertes auf über 40.000,00 DM die Rede, doch handelt es sich hier eindeutig nicht um den Bescheid, mit dem auf den Antrag vom 31. Juli 1986 Beitragszuschuss bewilligt wurde. Bei zumutbarer Überlegung und mit Blick auf die Hinweise im Antrag vom 31. Juli 1986 musste es für die Kläger klar sein, dass für die Gewährung von Beitragszuschuss der Einheitswertbescheid maßgebend ist und ein neuer Einheitswertbescheid vorzulegen ist.

Schließlich - und vor allem - waren die Kläger im Antragsformular für das Jahr 1995 in aller Deutlichkeit aufgefordert, den Einheitswertbescheid dem Antrag beizufügen. Dies taten sie nicht. Schon allein dieses Unterlassen genügt für die Bejahung einer Verletzung von Mitwirkungspflichten.

Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kläger - unterstellt die Hinweise hätten den Bescheiden tatsächlich nicht beigelegen - rechtlich verpflichtet gewesen wären, ein solches - dann regelmäßiges - Versäumnis der Beklagten durch Nachfragen auszugleichen, wie das SG und die Beklagte dies annehmen.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass wesentliche Ursache für die verspätete Vorlage des Einheitswertbescheids vom 15. März 1988 das Verhalten der Kläger ist, weswegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 ALG vorliegen.

Die Beklagte hat somit zu Recht den Beitragszuschuss für die Kläger ab 1. Januar 1995 sowie für den mitarbeitenden Familienangehörigen Heiko R. für die Zeit ab 1. April 1997 neu berechnet. Berechnungsfehler sind weder substantiiert dargetan noch sonst wie ersichtlich, weswegen insofern auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden vom 28. November 2000 sowie den Widerspruchsbescheiden vom 22. März 2002 und 13. Januar 2004 verwiesen wird.

Die von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Bescheide datieren alle aus dem Jahre 2001 oder 2002 und damit zeitlich nach dem streitigen Zeitraum und sind deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG - danach sind Änderungen des Einkommens vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommenssteuerbescheides zu berücksichtigen - für die hier von der Beklagten vorgenommene Berechnung unerheblich.

Die Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung der geforderten Beitragszuschüsse ergibt sich aus § 50 SGB X. Berechnungsfehler sind auch insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

Da das SG somit zu Recht die Klagen abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved