L 10 R 5517/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5517/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A. , Stuttgart, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1954 geborene Klägerin hat keine Ausbildung abgeschlossen und ist als Putzfrau tätig, dabei seit September 2003 immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Ihr Rentenantrag vom 10. Januar 2003 wurde mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 und Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2004 abgelehnt, da die Klägerin nicht erwerbsunfähig sei. Grundlage hierfür waren die Gutachten des Internisten Dr. S. und des Chirurgen Dr. R. (Diagnosen: wiederkehrende Beschwerden der Wirbelsäule, des Schulter-Arm-Bereichs und der Knie, Asthma bronchiale, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; Leistungseinschätzung: Tätigkeiten als Putzfrau sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich).

Die Klägerin hat hiergegen am 25. Februar 2004 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Dieses hat die behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen gehört (Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H.: orthopädisch keine wesentlichen Beeinträchtigungen; psychiatrische und lungenfachärztliche Abklärung notwendig; HNO-Arzt Dr. M.: Leistungseinschätzung wie Beklagte) und ein internistisch-pulmologisches Gutachten bei Dr. M. (Diagnosen: Asthma bronchiale, ansonsten keine wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf internistischem Fachgebiet; Leistungseinschätzung: Tätigkeiten als Putzfrau sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich) sowie ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. F. (Diagnose: Dysthymia; Leistungseinschätzung: vollschichtig als Putzfrau und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) eingeholt. Die Klägerin hat einen Arztbrief von Dr. F. (psychosomatisches Konsil im Krankenhaus E. ; Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung auf der Grundlage eines Fibromyalgiesyndroms mit depressiver Überformung) vorgelegt. Der behandelnde Nervenarzt Dr. P. hat sich in einer sachverständigen Zeugenaussage dem Gutachten von Dr. F. angeschlossen, der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin M. hat hingegen eine Leistungsfähigkeit über drei Stunden verneint.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) bestehe nicht, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Nach den Gutachten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei die Klägerin wenigstens in der Lage, sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), da sie auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 5. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. Juli 2006 Berufung eingelegt. Sie hat ihre Ansicht wiederholt, sie sei wegen der bei ihr diagnostizierten Fibromyalgie, wegen starker Schmerzen und eines depressiven Syndroms nicht mehr in der Lage, wenigstens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Nach einer von ihr vorgelegten Stellungnahme von Dr. J. würden sich aus den im Berufungsverfahren übermittelten Unterlagen keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben.

Die Klägerin hat noch einen Arztbrief des Neurochirurgen Dr. K. über eine Untersuchung der Klägerin am 18. August 2006 vorgelegt und die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. K. beantragt. Für letzteres ist ein Kostenvorschuss angefordert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet.

Gemäß § 73a des SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringt. Dies ist hier nicht der Fall.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Auf Grund der Gutachten aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren bestehen, wie das Sozialgericht ausführlich dargestellt hat, keine Hinweise darauf, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin so weit gehen, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Umstand, dass das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid ein falsches Geburtsdatum der Klägerin (10. März 1941) angegeben hat, ändert hieran nichts. Die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ist hiervon nicht abhängig. Berufsschutz kommt der Klägerin, wie vom Sozialgericht ebenfalls ausführlich dargelegt, nicht zu.

Im Berufungsverfahren sind keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Einschätzung der Gutachter im Verwaltungs- und den Gerichtsverfahren vorgebracht worden. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sind entweder schon im Sozialgerichtsverfahren vorgelegt worden oder sind ohne Aussagekraft. Eine Fibromyalgie ist bei der Klägerin bisher nicht eindeutig diagnostiziert worden. Dr. F. hat sich aber durchaus mit dieser Diagnose auseinandergesetzt, wie die Ausführung auf Seite 22 seines Gutachtens (= AS 73 SG-Akte) zeigen. Selbst wenn man eine Fibromyalgie positiv diagnostizieren würde, könnte hieraus nicht ohne weiteres eine zeitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgeleitet werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem zuletzt vorgelegten Arztbrief von Dr. K. Hieraus kann lediglich abgeleitet werden, dass für die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden keine organische Ursache feststellbar ist. Das haben die bisher gehörten Gutachter genauso gesehen. Der hieraus von Dr. K. gezogene Schluss, es liege eine schwere somatoforme Schmerzstörung vor, ist jedoch keineswegs zwingend. Er stützt sich allein auf Schmerzangaben der Klägerin und ist daher nicht nachvollziehbar begründet, was auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Untersuchungen auch nicht zu erwarten ist. Die Diagnose vermag angesichts des Gutachtens von Dr. F. auch nicht zu überzeugen. Auch aus der Annahme einer depressiven Stimmungslage durch Dr. K. kann vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. F. und der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. P. nicht auf eine bedeutsame, für die quantitative Leistungsfähigkeit erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung geschlossen werden.

Die beantragte Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG stellt keinen Grund dar, Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 3, § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Da bereits keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, kommt es auf die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin nicht an.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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