L 22 RJ 150/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 80/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 150/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 15. Mai 2002.

Die im Juni geborene Klägerin, die von September 1985 bis Februar 1988 eine abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin für Tierproduktion, Spezialisierungsrichtung Rinderproduktion absolvierte (Zeugnis vom 16. Februar 1988), arbeitete danach als Melkerin und Viehpflegerin von Februar 1988 bis Dezember 1991 und von November 1994 bis November 1996, bevor sie eine befristete Beschäftigung als Produktionsarbeiterin (Juli 1997 bis Oktober 1997) ausübte. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit besuchte sie zunächst vom 01. Dezember 1999 bis 31. Januar 2000 einen Reha-Vorbereitungslehrgang (Vorbereitungsmaßnahme zum IT-Systemelektroniker) und nahm dann vom 01. Februar 2000 bis 14. Mai 2002 an einer Umschulung zum IT-Systemelektroniker teil, die sie mit einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abschloss. Während dieser Maßnahmen erhielt sie Übergangsgeld. Vom 24. April 2006 bis voraussichtlich 23. Oktober 2006 ist die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Projektmitarbeiterin tätig.

Im Dezember 2000 beantragte die Klägerin wegen Polyarthritis mit ständigen Schmerzen im Bereich der Gelenke und des Rückens sowie Unterleibsproblemen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte u. a. das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom 06. März 2001 ein.

Mit Bescheid vom 28. März 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und wegen Erwerbsminderung ab. Mit einer chronisch-entzündlichen Erkrankung der Hand- und Fingergelenke (Monarthritis), einer Halswirbelsäulenschmerzsymptomatik bei Zustand nach Schleudertrauma und einer Hypotonie könne zwar nicht mehr als Viehpflegerin gearbeitet werden. Die Klägerin könne jedoch eine Tätigkeit, die unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zumutbar sei, vollschichtig verrichten.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin die angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen als unvollständig bemängelte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2001 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen seien vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten möglich, so dass die Klägerin als Angelernte des oberen Bereiches als Bürohilfskraft und Pförtnerin zumutbar arbeiten könne.

Dagegen hat die Klägerin am 21. Januar 2002 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Durch die rheumatische Erkrankung seien sämtliche Gelenke betroffen, so dass jede Bewegung schmerzhaft sei. Zwischenzeitlich sei es zu wesentlichen Verschlechterungen gekommen. Sie habe auch erhebliche Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Tätigkeiten im Sitzen. Ihr Magen sei wegen der ständigen Medikamenteneinnahme angegriffen. Zudem leide sie an Unterleibsbeschwerden. Schließlich seien auch vermehrt Asthmaanfälle aufgetreten. Wegen der chronisch-entzündlichen Erkrankung der Hand- und Fingergelenke könne sie nur zeitlich begrenzt Schreibarbeiten und Computerarbeiten verrichten. Deswegen und wegen wechselnder Witterungsverhältnisse könne sie weder als Bürohilfskraft noch als Pförtnerin tätig sein. Die Tätigkeit einer IT-Systemelektronikerin scheide ebenfalls aus, weil sie im Zusammenhang mit der Installation von Computernetzwerken mit elektronischen Kleinteilen hantieren müsse, also vor allem feinmotorische Arbeiten mit den Fingern erforderlich seien, was Schmerzen verursache.

Die Beklagte hat den Umschulungsberuf als IT-Systemelektronikerin als zumutbar angesehen.

Das Sozialgericht hat den Arbeitsvertrag mit der Agrarproduktion K GmbH vom 25. Oktober 1994 nebst Kündigungsschreiben dieses Betriebes vom 27. Juni 1996 beigezogen sowie die Auskunft dieses Betriebes vom 29. Juli 2002 und die Befundberichte der Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe F und Dr. F vom 26. Juni 2002, des Internisten und Rheumatologen Dr. G vom 02. Juli 2002, der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. S und F vom 01. Juli 2002 und des Facharztes für Orthopädie Dr. T vom 11. Juli 2002 eingeholt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. T vom 06. Mai 2003.

Nachdem das Sozialgericht einen Auszug aus BERUFENET zur IT-System-Elektronikerin beigezogen hatte, hat es mit Urteil vom 25. September 2003 die Klage abgewiesen: Als Melkerin/Viehpflegerin könne die Klägerin wegen damit verbundener körperlich schwerer Arbeit nicht mehr tätig sein. Sie müsse sich jedoch gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer IT-Systemelektronikerin verweisen lassen, wobei offen bleiben könne, ob der Beruf der Melkerin/Viehpflegerin der Gruppe der Facharbeiter oder der der oberen Angelernten zuzuordnen sei. Der Beruf einer IT-Systemelektronikerin sei mit einer regelmäßigen Ausbildungszeit von drei Jahren einem Facharbeiter zumutbar. Er werde den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin gerecht.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 03. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Dezember 2003 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie ist der Ansicht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht als IT-Systemelektronikerin arbeiten könne, da Geräte von erheblichem Gewicht zu tragen seien. Die geforderten feinmotorischen Arbeiten mit den Fingern könne sie ebenfalls nicht leisten. Die rheumatologischen Beschwerden seien im Übrigen von dem Sachverständigen Dr. T nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie hat den Bericht des Internisten und Rheumatologen Dr. G vom 12. Februar 2004 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt nach Beschränkung ihres Begehrens,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. September 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2001 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab 15. Mai 2002 zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Auskunft des Insolvenzverwalters der S GmbH, den " befristeten Arbeitsvertrag" mit der GmbH vom 07. Juli 1997 sowie die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. T vom 08. Juni 2004, dem u. a. der Entlassungsbericht der GmbH vom 05. April 2002 über eine vom 27. Mai 2000 bis 04. Juni 2002 durchgeführte ambulante Rehabilitationsmaßnahme beigefügt gewesen ist, der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. S und F vom 10. Juni 2004 und des Internisten und Rheumatologen Dr. G vom 15. Juli 2004 eingeholt. Nachdem er außerdem Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi), den Berufsinformationskarten (BIK) und dem Systematischen Handbuch der Berufe - Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis (Berufsprofile) zum Tierwirt - Rinderhaltung (Nr. 021 a), IT-System-Elektroniker (S. 659 ff.), Bürohilfskräfte (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskünfte des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften, der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. T ergänzend gehört (Stellungnahme vom 10. Dezember 2004), weiter Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten des M L vom 16. Januar 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. Juli 2006, das schriftliche Sachverständigengutachten des Internisten und Rheumatologen Dr. G vom 29. Januar 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 26. Februar 2006 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie Dr. K vom 06. Juli 2006. Er hat außerdem die Auskunft des D e. V. vom 25. September 2006 eingeholt.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 74 bis 84, 225 bis 228, 240 bis 243, 377 bis 385, 390 bis 391, 401 bis 427 und 430 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten ( ) sowie der weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Cottbus (S 3 RJ 525/02), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2001 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihr steht auch Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Das Leistungsvermögen ist nicht in rechtlich erheblicher Weise herabgesunken.

Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Dezember 2000 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr den Beruf einer Melkerin/Viehpflegerin ausüben. Sie ist jedoch in der Lage, in dem Umschulungsberuf der IT-Systemelektronikerin vollschichtig zu arbeiten.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).

Der Beruf einer Melkerin/Viehpflegerin ist hiernach maßgeblicher Beruf. Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin Tierproduktion, Spezialisierungsrichtung Rinderproduktion (Zeugnis vom 16. Februar 1988) und war nach der Auskunft der GmbH vom 29. Juli 2002 mit den Aufgaben Futterversorgung und Melken der Tiere, Reinigen der Stall- und Melkanlage und Weidebetrieb (Koppelbau) berufstypisch tätig. Die beiden letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Produktionsarbeiterin von Juli 1997 bis Oktober 1997 und als Projektmitarbeiterin von April 2006 bis Oktober 2006 scheiden bei der Bestimmung des maßgebenden Berufes aus, weil sie von vornherein befristet waren (Arbeitsvertrag mit der GmbH vom 07. Juli 1997 und Auskunft des e. V. vom 25. September 2006, wonach letztgenannte Beschäftigung im Rahmen einer ABM erfolgte). Als von vornherein befristete Beschäftigungen können sie somit nicht den maßgebenden auf Dauer ausgerichteten Beruf darstellen (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130 zu ABM).

Den Beruf einer Melkerin/Viehpflegerin kann die Klägerin wegen der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. T, Dr. G und Dr. K.

Nach Dr. T und Dr. G bestehen ein rezidivierendes Lumbal- und Pseudoradikulärsyndrom bei L 5/S 1 rechts, ein muskulär bedingtes Cervikalsyndrom beidseits, eine rezidivierende Epicondylitis humeri radialis beidseits und ein Hohl-Spreizfuß beidseits.

Dr. T hat darüber hinaus eine fragliche seronegative Rheumatoidarthritis ohne pathologischen, klinischen und radiologischen Befund benannt. Dr. G hat eine chronische Polyarthritis (Rheumatoidarthritis) ausgeschlossen. Letztgenannter Sachverständiger hat die Anfang der 90er Jahre aufgetretenen Beschwerden retrospektiv als möglicherweise belastungsbedingte Gelenkentzündungen der Handgelenke interpretiert. Dies ist aufgrund der vorliegenden sonstigen ärztlichen Berichte nachvollziehbar. Deswegen durchgeführte radiologische Untersuchungen (vgl. Bericht der Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. B vom 05. März 1998 über eine Szintigrafie der Hände, Ellenbogen, Knie und Sprunggelenke, Befundbericht des Internisten und Rheumatologen Dr. G vom 02. Juli 2002 über eine Röntgenuntersuchung der beiden Hände und Vorfüße von Mai 2001, Bericht der Fachärzte für Radiologie Dres. U und M vom 16. Februar 2004 über eine Röntgenuntersuchung beider Hände) blieben ebenso wie durchgeführte Laboruntersuchungen (vgl. Laborbericht vom 26. Oktober 1999 und Befundbericht des Internisten und Rheumatologen Dr. G vom 02. Juli 2002) ohne Hinweis auf ein entzündliches rheumatisches Geschehen.

Nach Dr. G liegen darüber hinaus ein Zustand nach Monarthritis (Gelenkentzündung) vorwiegend des rechten Handgelenks, ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei psychovegetativer Dysregulation vor.

Der Zustand nach Monarthritis bezeichnet hierbei - wie die Wortwahl "Zustand nach" zeigt – eine ehemals bestandene entzündliche Erkrankung der Hand- und Fingergelenke, die im Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom 06. März 2001 ausgewiesen ist. Die vorliegenden nachfolgenden ärztlichen Berichte benennen eine solche (akute) Erkrankung nicht mehr, so dass jedenfalls im streitigen Zeitraum daraus Funktionsstörungen und damit Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht belegt sind. Der Sachverständige Dr. T hat insoweit keine krankhaften Befunde erheben können. Der Sachverständige Dr. G hat zwar einen Druckschmerz im Bereich beider Handgelenke vorgefunden, der jedoch ohne entscheidende Funktionsstörung gewesen ist.

Ob ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits vorhanden ist, kann dahinstehen. Der Sachverständige Dr. G hat ein solches im Hinblick auf den beigefügt gewesenen Kurzbefund der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. W und S vom 14. Juni 2005 über eine Elektromyografie (EMG) angenommen. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. K dieses Leiden aufgrund einer von ihm veranlassten EMG und Elektroneurografie (ENG) ausgeschlossen. Diese unterschiedliche Bewertung bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn selbst nach dem Sachverständigen Dr. G sind infolge des beginnenden Karpaltunnelsyndroms beidseits noch keine Funktionsstörungen aufgetreten, so dass diese Gesundheitsstörung für die Beurteilung des Leistungsvermögens gleichfalls ohne Belang ist.

Entgegen dem Sachverständigen Dr. G ist ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei psychovegetativer Dysregulation nicht bewiesen. Dieser Sachverständige hat selbst keinerlei normabweichenden krankhaften Befunde dafür in seinem Gutachten benannt. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass der langjährige Schmerzverlauf in Verbindung mit der persönlichen Situation der Klägerin zu einer Chronifizierung der Beschwerden geführt hat, die allein mit den vorliegenden organischen Störungen nicht zu erklären sind. Weiter heißt es: "Hier könnten psychologische Leistungstests weitere Erkenntnis bringen. Die Entscheidung kann durch mich nicht herbeigeführt werden." Der Sachverständige Dr. G hat unter Zugrundelegung dieser Aussagen damit lediglich den Verdacht auf ein neuropsychiatrisches Leiden geäußert. Entsprechendes findet sich im Gutachten des Sachverständigen Dr. T. Nach diesem Sachverständigen ist eine gewisse Schmerzfehlverarbeitung nicht auszuschließen.

Der von Dr. T und Dr. G geäußerte Verdacht hat sich allerdings nicht bestätigen lassen. Der Sachverständige Dr. K hat auf neuropsychiatrischem Fachgebiet keine krankheitswertigen Gesundheitsstörungen feststellen können. Er hat darauf hingewiesen, dass schon die Bezeichnung chronifiziertes Schmerzsyndrom bei psychovegetativer Dysregulation als Krankheitsbezeichnung im eigentlichen Sinne im neuropsychiatrischem Sprachgebrauch nicht üblich ist. Gemeint ist damit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung aus dem Formenkreis der so genannten somatoformen Störungen, insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung. Charakteristisch für dieses Leiden ist die Diskrepanz zwischen organischem Befund und subjektiv erlebten Beschwerden. Im Gegensatz zu dem bewussten Prozess wie Aggravation oder Simulation kommt es bei der somatoformen Störung zu einem unbewussten neurotischen Prozess, in dessen Folge die Beschwerden tatsächlich subjektiv erlebt werden und bewusstseinsfern nicht durch Willensanstrengung überwunden werden können. Dem liegt stets ein unbewältigter Konflikt zugrunde, der im Rahmen eines Verdrängungsprozesses zur Symptombildung führt. Der Sachverständige Dr. K hat weder aus dem aktuellen psychopathologischen Befund, noch aus der Beschwerdeschilderung und den aktuellen Lebensumständen der Klägerin die Konstellation einer somatoformen Störung erkennen können.

Die testpsychologische Untersuchung hat keine Normabweichungen gezeigt. Die geistige Leistungsfähigkeit ist mindestens durchschnittlich, in Teilbereichen sogar als überdurchschnittlich einzuschätzen. Im Mittelpunkt der Beschwerden stehen zwar offensichtlich die Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Diese Schmerzen sind insgesamt aber als eher diffus zu bezeichnen. Es finden sich insoweit Hinweise auf eine Überbetonung der körperlichen Beschwerden mit Verdacht auf Aggravationstendenzen. Dies wird auch daran deutlich, dass die Klägerin nach ihren Angaben zusammen mit ihrem derzeit ebenfalls arbeitslosen Partner den Haushalt bewältigt. Sie fährt außerdem sehr gern, offensichtlich auch längere Strecken Auto. Auffällig gewesen ist ebenfalls eine geringe eigene Leistungsmotivation bei gleichzeitig sehr hohen subjektiven Vorstellungen sozialgesellschaftlicher Leistungserbringung bezüglich der eigenen Person der Klägerin. Ihre Persönlichkeit hat Dr. K am ehesten als etwas unreif und histrionisch bezeichnet, ohne dass daraus auf eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswertigkeit geschlossen werden kann.

Die übrigen vorgetragenen Gesundheitsstörungen (chronische Unterleibsbeschwerden, Migräne, Störungen im Sinne von Heuschnupfen und allergischem Asthma) führen nach dem Sachverständigen Dr. K weder zu permanenten oder gravierenden Funktionseinbußen noch zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Unterleibsbeschwerden treten offensichtlich im Rahmen von Verwachsungen auf. Der Befundbericht der Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe F und Dr. F vom 26. Juni 2002 weist einen Zustand nach Sterilitätsbehandlung und nach Fehlgeburt aus, ohne bedeutsame Störungen zu benennen. Die Diagnose einer Migräne findet sich einmalig im Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. S und F vom 10. Juni 2004. Nähere Befunde dazu sind dort nicht angegeben. Der Sachverständige Dr. K ist angesichts dessen davon ausgegangen, dass es sich vermutlich um ein eher unspezifisches Kopfschmerzsyndrom handelt, welches als funktionelle Störung gelegentlich auftritt. Ein Asthma bronchiale bzw. eine Schimmelpilzallergie finden im Bericht des Facharztes für Innere Medizin und Allergologie Dr. K vom 22. November 1999 und im Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. S und F vom 10. Juni 2004 ohne nähere Befundangaben Erwähnung. Nach Dr. K kommt es damit allenfalls bei entsprechender Exposition zu Störungen der Lungenfunktion, die dann bedarfsweise erfolgreich therapiert werden können.

Wenn die Sachverständigen Dr. T und Dr. K infolge der festgestellten Gesundheitsstörungen auf organischem Gebiet zur Auffassung gelangt sind, dass die Klägerin noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im nicht notwendigen Wechsel der Haltungsarten vorwiegend in geschlossenen Räumen, im Freien unter Witterungsschutz ohne Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starke Temperaturschwankungen sowie ohne dauerhaftes bzw. häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Knien, Hocken und Bücken, Leiter- und Gerüstarbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten verrichten kann, ist dies nachvollziehbar. Dasselbe gilt, soweit Dr. K aus neuropsychiatrischer Sicht geistig mittelschwierige Arbeiten mit durchschnittlichen und gelegentlich auch besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit für zumutbar gehalten hat. Soweit dieser Sachverständige darüber hinaus längere Zwangshaltungen und überwiegend einseitige Körperhaltungen und Überkopfarbeiten ausgeschlossen hat, leuchtet dies ebenso ein wie die Vermeidung von Hautreizstoffen und Staubentwicklung infolge des allergischen Asthmas. Die genannten Leistungseinschränkungen hat auch teilweise der Sachverständige Dr. G für erforderlich gehalten.

Soweit Dr. G allerdings nur körperlich leichte Arbeit und nur geistig leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Arbeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft bzw. mit besonderer Belastung der Handgelenke für zumutbar erachtet hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Hinsichtlich der Anforderungen in geistiger Hinsicht folgt dies bereits daraus, dass insoweit keinerlei krankhafte Störungen vorhanden sind, wie Dr. K ausgeführt hat, so dass dessen Leistungsbeurteilung schlüssig ist. Dr. G hat im Übrigen diesbezüglich auch keine Begründung gegeben.

Dasselbe gilt, soweit Dr. G die grobe Kraft mit dem daraus resultierenden Ausschluss besonderer Belastungen der Handgelenke als vermindert beurteilt hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Februar 2006 hat er zwar zutreffend dargelegt, dass aus einer deutlichen Reduzierung der Muskelmasse klinisch auf eine verminderte grobe Kraft geschlossen werden kann. Dr. G hat allerdings keine Befunde erhoben und mitgeteilt, die eine verminderte Muskelmasse belegen. Für den Bereich der Handgelenke hat er lediglich den bereits genannten Druckschmerz ohne entscheidende Funktionsstörung festgestellt. Auf diesen Widerspruch hat auch der Sachverständige Dr. K hingewiesen. Im Rahmen seiner Untersuchung hat er eine im Extremitätenbereich durchaus sehr schlanke Klägerin vorgefunden. Eine deutliche Muskelathrophie mit daraus resultierender deutlicher Verminderung der groben Kraftentfaltung oder deutlicher Verminderung der feinmotorischen Leistungsfähigkeit hat er jedoch nicht feststellen können. Sowohl die grobe Kraftentfaltung als auch die feinmotorische Leistungsfähigkeit sind in der altersphysiologischen Norm gewesen. Angesichts dessen ist die insoweit von dem Sachverständigen Dr. G behauptete Leistungseinschränkung weder durch die von ihm erhobenen Befunde noch sonst bewiesen.

Die im Übrigen von den Sachverständigen vorgefundenen Befunde lassen zwar deutlich werden, dass erhebliche körperliche Belastungen, statische Überforderungen der Muskulatur und klimatische Einwirkungen auf die Muskulatur zu vermeiden sind. Dem wird durch die o. g. Leistungseinschränkungen Rechnung getragen. Die Befunde sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine Beschränkung auf körperlich leichte Arbeit begründen können.

Dr. T hat im Bereich der Halswirbelsäule einen diffusen Druckschmerz vorgefunden. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule hat bis auf einen Schiefhals keinerlei degenerative Veränderungen erkennen lassen. Im Bereich der Ellenbogengelenke hat sich ein Druckschmerz über dem Epicondylus beidseits gezeigt. Daraus und aus dem Hohlspreizfuß beidseits hat Dr. T keine Funktionseinschränkungen ableiten können. Der wesentliche Befund beschränkt sich nach diesem Sachverständigen auf die Lendenwirbelsäule. Es hat sich ein Klopfschmerz über der Brust- und Lendenwirbelsäule mit dem Schwerpunkt beim Übergang von der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein, ein Interspinalschmerz bei L 5/S 1 und ein rechtsseitiger bei 90 Grad angedeutet positiver Laseguè und Bragard gezeigt. Das Bücken ist endgradig bei einem Finger-Boden-Abstand von 20 cm eingeschränkt gewesen. Die Seitneigung hat der Sachverständige mit 25/0/25 gemessen. Es ist nachvollziehbar, wenn er angesichts dieser Befunde lediglich eine geringgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit rechtsseitigem Pseudoradikulärsyndrom bei L 5/S 1 beurteilt hat. Trotz eines Bandscheibenprolaps in der Etage L 5/S 1 bei ansonsten radiologisch unauffälliger Lendenwirbelsäule hat sich damit nur eine sehr diskrete klinische Symptomatik dargestellt. Der Sachverständige Dr. K hat ebenfalls in dem Zustand nach Bandscheibenvorfall L 5/S 1 mit zeitweiliger Nervenwurzelirritation rechtsseitig in Form von Missempfindungen, Taubheitsgefühl und vermehrter Krampfneigung den wesentlichen organischen Befund gesehen. Die von ihm veranlassten elektrophysiologischen Untersuchungen haben im Bereich von L 4 bis S 1 rechtsseitig zum Teil leicht bis mäßig ausgeprägte chronisch-neurogene Veränderungen als möglichen Hinweis für eine chronische Wurzelirritation, jedoch keine aktuellen Denervierungszeichen im Sinne aktueller Wurzelkompression aufgedeckt. Der Zustand nach Bandscheibenvorfall verursacht daher keine permanenten Funktionsstörungen, sondern lediglich zeitweilig die genannten funktionellen Beschwerden.

Der Sachverständige Dr. G hat keine anderen Befunde erhoben. Neben den oben bereits genannten Druckschmerzen über den Epicondylen beidseits und im Bereich beider Handgelenke hat er eine Fußfehlstellung beidseits sowie im Bereich der Wirbelsäule eine Steilstellung der Halswirbelsäule mit Muskelverhärtungen cervikal, einen Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule besonders bei L 5/S 1 und einen endgradigen Bewegungsschmerz vorgefunden. Unter Berücksichtigung dessen hat Dr. G keine bemerkenswerte Veränderung insbesondere gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T erkennen können. Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass die etwas abweichende Diagnose der Beschwerden der Handgelenke nicht so fundamental ist, dass daraus ein völlig neuer Sinnzusammenhang entstehen würde, und geäußert, insbesondere gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T keine gegenteilige Meinung zu haben.

Der Senat vermag sich aus den dargelegten Gründen somit nicht der Auffassung des Sachverständigen Dr. G anzuschließen, soweit dieser das Leistungsvermögen abweichend von den Sachverständigen Dr. T und Dr. K beurteilt hat.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom 06. März 2001 angenommen haben, folgerichtig. Der Entlassungsbericht der R GmbH vom 05. April 2002 geht von einem wenigstens sechsstündigen Leistungsvermögen täglich aus.

Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Melkerin/Viehpflegerin aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur zum Tierwirt/Rinderhaltung (gabi 021 a) handelt es sich um mittelschwere, bei Betrieben mit geringer Mechanisierung um überwiegend schwerer körperlicher Arbeit im Freien bei Witterungseinflüssen wie Nässe, Kälte, Hitze und Zugluft. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen.

Die Unfähigkeit, als Melkerin/Viehpflegerin zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin ungeachtet der Zuordnung dieses Berufes zu einer Gruppe des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas mit den vier Gruppen der Arbeiterberufe (Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter mit einem anerkannten Ausbildungsberuf bei einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernter Arbeiter mit einem Ausbildungsberuf bei einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren und ungelernter Arbeiter - vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m.w.N. und Nr. 45) auf die Tätigkeit einer IT-Systemelektronikerin verweisen lassen.

Dieser Beruf ist der Klägerin sozial bereits deswegen zumutbar, weil sie dafür durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erfolgreich von der Beklagten (vgl. deren Bescheide vom 24. November 1999 und zuletzt vom 25. Januar 2002) umgeschult wurde. Die Klägerin besitzt damit zugleich die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um diesen Beruf vollwertig ausüben zu können. Eine erforderliche Einarbeitungszeit überschreitet daher nach dem Sachverständigen L auch nicht den Zeitraum von drei Monaten. Mit der Berufung werden insoweit auch keine Einwände erhoben.

Nach dem Sachverständigen L planen und installieren IT-Systemelektronikerinnen Systeme, Komponenten und Netzteile der Informations- und Kommunikationstechnik. Sie richten Stromversorgungen ein, nehmen die Systeme in Betrieb und installieren die Software. Sie informieren und beraten die Kunden vor Ort über die Nutzungsmöglichkeiten von informations- und kommunikationstechnischen Geräten und realisieren kundenspezifische Lösungen durch Modifikationen von Hard- und Software. Sie analysieren und beheben außerdem Störungen. Beschäftigungsmöglichkeiten finden sich in Betrieben, die Produkte und Dienstleistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anbieten, insbesondere bei solchen Dienstleistern, die Informations- oder Beratungstätigkeit bieten.

Diesem Beruf ist die Klägerin gesundheitlich gewachsen.

Nach dem Sachverständigen L handelt es sich um körperlich überwiegend leichte, selten mittelschwere Arbeit und geistig einfache und mittelschwierige Arbeit, die im Sitzen, auch im Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen verrichtet wird. Die grobe Kraft und Fingerfertigkeit wird in Abständen gefordert. Über 10 kg muss nicht regelmäßig gehoben werden. Allerdings können Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg bezogen auf die gesamten Ausübungsformen des Berufes einer IT-Systemelektronikerin nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach dem Sachverständigen L kommt es im Ausnahme- bzw. Einzelfall zu solchen Belastungen, wenn mit Monitoren umgegangen werden muss, die bei 21 Zoll-Bildschirmen bis zu knapp 20 kg wiegen können. Die zunehmende Technik der TFT-Schirme belastet allerdings nur bis etwa 8,5 kg. Ein solches allenfalls gelegentlich erforderliches Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist jedoch nach den medizinischen Sachverständigen unschädlich, denn diese haben nur dauerhaftes bzw. häufiges Heben und Tragen über diese Grenze hinaus ausgeschlossen. Abgesehen davon gibt es, wie der Sachverständige L ausgeführt hat, für eine IT-Systemelektronikerin auch eine Ausübungsform, nämlich bei Dienstleistern im Hardware- oder Softwarebereich, die auf eine Informations- oder Beratungstätigkeit beschränkt ist und deswegen ein Heben und Tragen von Röhrenmonitoren nicht vorkommt. Auch die sonstigen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung des Berufes einer IT-Systemelektronikerin nicht entgegen. Dem Sachverständigen L sind die bei der Klägerin vorliegenden Leistungseinschränkungen unterbreitet worden. In Kenntnis dieser Einschränkungen hat er die Leistungsfähigkeit der Klägerin für den genannten Beruf bejaht.

Der Sachverständige Dr. T ist auf der Grundlage der beigezogenen berufskundlichen Literatur (Berufsprofile), wonach es sich u. a. um körperlich überwiegend leichte, selten mittelschwere Arbeit im Sitzen, auch im Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen handelt, zur selben Ansicht gelangt. Wie er in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2004 ausgeführt hat, entspricht die Tätigkeit einer IT-Systemelektronikerin exakt dem von ihm festgestellten Leistungsvermögen. Der Sachverständige Dr. K ist unter Zugrundelegung der genannten berufskundlichen Literatur und des Gutachtens des Sachverständigen L ebenfalls zu dieser Beurteilung gekommen.

Die Bewertung des Sachverständigen Dr. G, wonach die Klägerin als IT-Systemelektronikerin nur vier Stunden täglich und weniger tätig sein kann, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die von diesem Sachverständigen gegebene Begründung entbehrt sowohl einer medizinischen als auch einer berufskundlichen Grundlage. In seinem Gutachten schließt Dr. G diesen Beruf wegen einer besonderen Belastung der Handgelenke und wegen einer ungünstigen Arbeit in Zwangshaltung aus. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er die Befürchtung geäußert, dass dieser Beruf mit Zwangshaltung und Transportaufgaben verbunden ist. Wie bereits oben dargelegt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Belastung der Handgelenke aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden muss. Eine solche besondere Belastung wird in diesem Beruf auch nicht gefordert, denn nach dem Sachverständigen L wird allenfalls in Abständen grobe Kraft und Fingerfertigkeit verlangt. Nach dem Sachverständigen L fallen zudem keine Zwangs- oder überwiegend einseitige Körperhaltungen an. Wesentliche Transportaufgaben mit Ausnahme des o. g. auf Einzelfälle beschränkten Hebens und Tragens von Röhrenmonitoren entfallen. Der Sachverständige Dr. G ist somit bei der Beurteilung des Leistungsvermögens nicht von dem Belastungsprofil ausgegangen, das sich aus der genannten berufskundlichen Literatur und dem Gutachten des Sachverständigen L ergibt, sondern hat offensichtlich seine eigenen Vorstellungen von diesem Beruf zugrunde gelegt. Damit hat er jedoch sein (medizinisches) Fachgebiet als Sachverständiger verlassen, so dass der Senat seiner Ansicht hinsichtlich des noch möglichen Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht nicht folgen kann.

Ist die Klägerin in der Lage, als IT-Systemelektronikerin zu arbeiten, liegt Berufsunfähigkeit zumindest seit dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung mit der am 14. Mai 2002 bestandenen IHK-Prüfung nicht vor, so dass nach Beendigung der Zahlung von Übergangsgeld eine entsprechende Rente nicht gewährt werden kann.

Der Klägerin steht auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.

Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es hierbei nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, einer Pförtnerin und einer Versandfertigmacherin als zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt werden, erfolgt dies ausschließlich zur weiteren Verdeutlichung der für die Klägerin auch insoweit noch bestehenden Möglichkeiten, ihr Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Den genannten Tätigkeiten ist die Klägerin gesundheitlich gewachsen.

Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des ML vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des ML zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des ML vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, eines Pförtners und einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen. Wenn alle medizinischen Sachverständigen somit zu der Einschätzung gelangt sind, die Klägerin könne als Bürohilfskraft und Pförtnerin vollschichtig arbeiten, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann. Der Sachverständige Dr. Khat darüber hinaus auch die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin ohne Einschränkung für zumutbar erachtet. Der Sachverständige Dr. T hat darauf hingewiesen, dass dieser Beruf bei Ausschluss von dauerhaften Hebe- und Tragebelastungen für Gewichte über 10 kg ebenfalls vollschichtig möglich ist. Dieser Einschränkung wird nach der genannten berufskundlichen Stellungnahme des M L Rechnung getragen. Lediglich der Sachverständige Dr. G hat wegen besonderer Belastung der oberen Extremitäten bzw. wegen Zwangshaltung und Kraft eine zeitliche Beschränkung auf vier Stunden täglich und weniger für nötig gehalten. Dies ist jedoch nicht schlüssig, denn nach seiner Ansicht kann die Klägerin 8 Stunden mit den von ihm genannten Leistungseinschränkungen arbeiten. Selbst wenn alle die von ihm genannten Leistungseinschränkungen zugrunde gelegt würden, bleibt offen, weswegen eine Beschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht geboten ist, denn die qualitativen Leistungseinschränkungen sind ohne weiteres mit dem in der genannten berufskundlichen Stellungnahme des M L aufgeführten Belastungsprofil einer Versandfertigmacherin vereinbar. Mangels schlüssiger Begründung kann der Senat daher dem Sachverständigen Dr. G auch insoweit nicht folgen.

Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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