Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1714/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 225/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2006 insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M S, L Straße , B, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Dem Antragsteller war die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu gewähren. Er konnte die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen, der Antrag bot – da der Bescheid vom 27. Juli 2006 jedenfalls teilweise rechtswidrig sein und an ihm schon deshalb kein Vollzugsinteresse bestehen konnte, wie im Telefax des Senats an den Antragsgegner vom 19. Oktober 2006 näher ausgeführt worden ist – hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Sach- und Rechtslage erforderlich (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 127 Abs. 4, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Dem Antragsteller war die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu gewähren. Er konnte die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen, der Antrag bot – da der Bescheid vom 27. Juli 2006 jedenfalls teilweise rechtswidrig sein und an ihm schon deshalb kein Vollzugsinteresse bestehen konnte, wie im Telefax des Senats an den Antragsgegner vom 19. Oktober 2006 näher ausgeführt worden ist – hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Sach- und Rechtslage erforderlich (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 127 Abs. 4, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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