Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 SB 550/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 17/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" im Wege der Untätigkeitsklage.
Auf den im Juni 2001 gestellten Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2001 als Behinderung eine seelische Erkrankung mit einem GdB von 50 an. Weitere Behinderungen bzw. gesundheitliche Merkmale lägen nicht vor. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger einen GdB von 100 geltend machte, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2001 einen GdB von 80 an und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2002 ab. Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 15. Juli 2003).
Am 11. März 2004 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin eine Untätigkeitsklage und beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG". Der Beklagte habe über seinen im August 2001 gestellten Antrag nicht entschieden. Erst nach Einsendung einer Kopie des Antrags im März 2004 habe er eine Eingangsbestätigung vom 4.März 2004 erhalten. Ein derartiger neuer Antrag sei nicht erforderlich.
Durch Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2001 in der Fassung des Bescheides vom 13. November 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 auch über den Antrag auf Feststellung von Merkzeichen entscheiden habe, so dass keine Untätigkeit vorliege.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auf seinen im August 2001 gestellten Antrag die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" festzustellen und ihm hierüber einen Ausweis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin entscheiden, da der Kläger in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die am 11. März 2004 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, da keine Untätigkeit des Beklagten vorliegt. Den Antrag des Klägers vom 7. Juni 2001 hatte der Beklagte hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der nunmehr geltend gemachten Merkzeichen durch Bescheid vom 8. August 2001 abgelehnt. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hatte der Kläger – entgegen seinen jetzigen Behauptungen - nur einen GdB von 100 geltend gemacht, so dass die Ablehnung im Übrigen bestandkräftig geworden war. Eine Untätigkeit im Sinne des § 88 Sozialgerichtsgesetz lag somit nicht vor.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" im Wege der Untätigkeitsklage.
Auf den im Juni 2001 gestellten Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2001 als Behinderung eine seelische Erkrankung mit einem GdB von 50 an. Weitere Behinderungen bzw. gesundheitliche Merkmale lägen nicht vor. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger einen GdB von 100 geltend machte, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2001 einen GdB von 80 an und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2002 ab. Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 15. Juli 2003).
Am 11. März 2004 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin eine Untätigkeitsklage und beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG". Der Beklagte habe über seinen im August 2001 gestellten Antrag nicht entschieden. Erst nach Einsendung einer Kopie des Antrags im März 2004 habe er eine Eingangsbestätigung vom 4.März 2004 erhalten. Ein derartiger neuer Antrag sei nicht erforderlich.
Durch Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2001 in der Fassung des Bescheides vom 13. November 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 auch über den Antrag auf Feststellung von Merkzeichen entscheiden habe, so dass keine Untätigkeit vorliege.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auf seinen im August 2001 gestellten Antrag die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" festzustellen und ihm hierüber einen Ausweis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin entscheiden, da der Kläger in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die am 11. März 2004 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, da keine Untätigkeit des Beklagten vorliegt. Den Antrag des Klägers vom 7. Juni 2001 hatte der Beklagte hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der nunmehr geltend gemachten Merkzeichen durch Bescheid vom 8. August 2001 abgelehnt. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hatte der Kläger – entgegen seinen jetzigen Behauptungen - nur einen GdB von 100 geltend gemacht, so dass die Ablehnung im Übrigen bestandkräftig geworden war. Eine Untätigkeit im Sinne des § 88 Sozialgerichtsgesetz lag somit nicht vor.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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