Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 SB 1644/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 26/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" im Wege der Untätigkeitsklage.
Auf den im Juni 2001 gestellten Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2001 als Behinderung eine seelische Erkrankung mit einem GdB von 50 an. Weitere Behinderungen bzw. gesundheitliche Merkmale lägen nicht vor. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger einen GdB von 100 geltend machte, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2001 einen GdB von 80 an und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2002 ab. Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 15. Juli 2003).
Am 11. März 2004 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin eine Untätigkeitsklage und beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG". Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 49 SB 550/04 registriert.
Am 2. August 2004 hat der Kläger eine weitere Untätigkeitsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 39 SB 1644/04 registriert worden ist. Nach Hinweis des Vorsitzenden der 39. Kammer darauf, dass diese Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein dürfte, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2006 als unzulässig abgewiesen. Da der Kläger in beiden Verfahren dieselbe Entscheidung begehre, liege doppelte Rechtshängigkeit vor.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, es liege schon deshalb keine doppelte Rechtshängigkeit vor, weil das Sozialgericht die Klage durch Beschluss vom 30. Juni 2004 abgewiesen habe.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auf seinen im August 2001 gestellten Antrag die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" festzustellen und ihm hierüber einen Ausweis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit dem vom Kläger angegebenen Beschluss sei lediglich sein Prozesskostenantrag abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin entscheiden, da der Kläger in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die am 2. August 2004 erhobene Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtshängigkeit der zuerst erhobenen Klage nicht durch den Beschluss vom 30. Juni 2004 entfallen, da durch diesen Beschluss lediglich über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden worden ist.
In der Hauptsache ist die Untätigkeitsklage nach wie vor anhängig, da der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2006 Berufung eingelegt hat, die unter dem Aktenzeichen L 13 SB 17/06 registriert worden ist.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" im Wege der Untätigkeitsklage.
Auf den im Juni 2001 gestellten Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2001 als Behinderung eine seelische Erkrankung mit einem GdB von 50 an. Weitere Behinderungen bzw. gesundheitliche Merkmale lägen nicht vor. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger einen GdB von 100 geltend machte, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2001 einen GdB von 80 an und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2002 ab. Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 15. Juli 2003).
Am 11. März 2004 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin eine Untätigkeitsklage und beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG". Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 49 SB 550/04 registriert.
Am 2. August 2004 hat der Kläger eine weitere Untätigkeitsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 39 SB 1644/04 registriert worden ist. Nach Hinweis des Vorsitzenden der 39. Kammer darauf, dass diese Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein dürfte, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2006 als unzulässig abgewiesen. Da der Kläger in beiden Verfahren dieselbe Entscheidung begehre, liege doppelte Rechtshängigkeit vor.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, es liege schon deshalb keine doppelte Rechtshängigkeit vor, weil das Sozialgericht die Klage durch Beschluss vom 30. Juni 2004 abgewiesen habe.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auf seinen im August 2001 gestellten Antrag die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" festzustellen und ihm hierüber einen Ausweis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit dem vom Kläger angegebenen Beschluss sei lediglich sein Prozesskostenantrag abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin entscheiden, da der Kläger in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die am 2. August 2004 erhobene Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtshängigkeit der zuerst erhobenen Klage nicht durch den Beschluss vom 30. Juni 2004 entfallen, da durch diesen Beschluss lediglich über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden worden ist.
In der Hauptsache ist die Untätigkeitsklage nach wie vor anhängig, da der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2006 Berufung eingelegt hat, die unter dem Aktenzeichen L 13 SB 17/06 registriert worden ist.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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