L 22 R 808/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 2820/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 808/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. Januar 1985 und vom 29. Dezember 1988 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte hinsichtlich der Beschäftigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, G K (Berechtigter).

Der 1939 geborene Berechtigte, der neben seinen Kindern L N, S B und E K von der Klägerin beerbt wurde und zum Zeitpunkt seines Todes am 02. September 2005 mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte, war Diplomingenieur (Urkunde der T D vom 15. Februar 1964).

Vom 01. Januar 1968 bis 31. Januar 1985 war der Berechtigte in seinem Beruf in der Funktion eines Bereichsleiters beim VEB I B (), VEB I beziehungsweise für G in B, vom 01. Februar 1985 bis 28. Dezember 1988 als Leiter der B und vom 29. Dezember 1988 bis 30. Juni 1990 als Statiker beim VEB IG tätig.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.

Im Mai 1999 beantragte der Berechtigte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er legte dazu verschiedene Arbeitsverträge vor.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die im VEB I ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Berechtigte geltend, der VEB I sei ein Betrieb im Kombinat I gewesen. Er habe als wissenschaftlich-technische Einrichtung der Kombinate Industrielle Mast (K) die Bereiche Forschung, Versuchsstationen, Konstruktion und Projektierung vereinigt. Die im Konstruktionsbüro zu tätigende Arbeit habe darin bestanden, bautechnische Projekte, speziell deren Tragwerksplanung und statische Berechnung für Stallanlagen, Hoch- und Tiefbauten der produzierenden Betriebe, zu erstellen. Anderen ehemaligen Ingenieuren sei die Zusatzversorgung bereits anerkannt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Berechtigte am 10. Mai 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen:

Im streitigen Zeitraum habe er im konstruktiven Bereich gearbeitet und dort Projektierungsaufgaben wahrgenommen. Der VEB I sei weder ein Produktionsbetrieb der Industrie noch ein Projektierungsbetrieb, sondern ein Konstruktionsbüro gewesen. In diesem Betrieb sei die Entwicklung, Konstruktion und Erprobung von sämtlichen technischen Ausrüstungen für die industriemäßige Geflügelproduktion erfolgt. Dazu seien Stallsysteme unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften zu konstruieren gewesen. Auf der Grundlage der technischen und technologischen Vorgaben des VEB I seien diese Konstruktionen durch die jeweiligen Projektierungsbetriebe der 15 K der einzelnen Bezirke ausgeführt worden, wobei die Holzkonstruktionen vom VEB H L und die Metallkonstruktionen vom M B gefertigt worden seien. Im VEB I seien lediglich die anwendungsreifen technischen Konstruktionspläne und Zeichnungen für die Entwicklung und Fertigung von einzelnen produktionsspezifischen Maschinenteilen über maschinentechnische Teilanlagen bis zur funktionsfähigen kompletten produktionsreifen, harmonisierten Maschinentechnik einer speziellen Stallanlage erstellt worden. Dazu hätten der technische Entwurf Funktionsmusterfertigung (Prototyp) , die Funktionsmustererprobung in einer werkseigenen Versuchsanlage, die statische Berechnung mit Untersuchungen der Standfestigkeit und Stabilität der Käfiganlagen, die Anpassung der verschiedenen Maschinensysteme an den unterschiedlichen Geflügelbesatz, die Zugfestigkeitsberechnungen und untersuchungen der Kotentsorgung der Ställe mittels unter anderem Kotschleppschaufeln und der troggeführten Futterketten und Förderschnecken zwischen Futtersilo und Futterketten beziehungsweise der Eiersammelbänder gehört. Über die Fertigung technischer Zeichnungen über die Maschinentechnik hinaus habe die gesamte forschungsmäßige Erprobung der technischen Anlagen und ihre fachliche Begleitung bis zur Serienreife einschließlich der Erstellung der Stücklisten mit den staatlich festgelegten Preisen gehört. Maschinentechnische Einzelstücke seien im VEB A P (A) hergestellt worden. Dort sei auch die Serienproduktion erfolgt. Das A habe die maschinentechnischen Ausrüstungen für die K produziert. Im VEB I seien zirka 80 Mitarbeiter in sechs Abteilungen (vier Abteilungen für Entwicklung, Konstruktion und Planung der verschiedenen Technik, eine Abteilung Fertigung und Erprobung und eine Abteilung Allgemeine Verwaltung) beschäftigt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 zu verpflichten, die Zeiten vom 01. März 1971 bis 31. Januar 1985 und vom 29. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit des verstorbenen Versicherten zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt festzustellen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, beim VEB I habe es sich um einen Projektierungsbetrieb gehandelt. Es sei unerheblich, dass auch Konstruktionsarbeiten ausgeführt worden seien. Dieser Betrieb sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 62231 (Institute der Landwirtschaft) zugeordnet gewesen. Sie hat die Kopie eines Handelsregisterauszugs zur I GmbH im Aufbau des Amtsgerichts Charlottenburg () vorgelegt.

Das Sozialgericht hat Kopien unter anderem eines Auszuges aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB I und der Bestätigung des Generaldirektors i. R. Prof. Dr. F vom 08. September 2003 beigezogen sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des K H als Zeugen.

Mit Urteil vom 24. April 2006 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Die Voraussetzungen der §§ 5, 8 Abs. 2, 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) seien im gesamten streitigen Zeitraum hinsichtlich der Zugehörigkeit zur AVtI erfüllt. Das AAÜG sei insbesondere auf den Berechtigten anwendbar. Das Sozialgericht hat im Einzelnen ausgeführt:

Durch die Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) wurde das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz geschaffen, das nach § 1 der Verordnung für alle Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben eine über die Sozialpflichtversicherung hinausgehende Versorgungsversicherung eingeführt hat. Die genauere Ausgestaltung des in die Versorgung einbezogenen Personenkreises ergibt sich aus der Zweiten Durchführungsbestimmung zu der vorgenannten Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 - im Folgenden 2. DB). Unter Berücksichtigung der Systematik dieser Durchführungsbestimmungen setzt ein bindender Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (etwa BSG, Urteil vom 09. April 2002 - Az. B 4 RA 41/01 R; Urteil vom 29. Juli 2004 - Az. B 4 RA 12/04 R), der sich die Kammer anschließt, voraus, dass

• die Befugnis vorlag, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder eine andere der in § 1 S. 2 der 2. DB genannten Bezeichnungen zu führen (persönliche Voraussetzung),

• die der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist, also bei einem Ingenieur eine ingenieurtechnische Tätigkeit vorlag (sachliche Voraussetzung), und

• die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, einem Betrieb des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde (betriebliche Voraussetzung).

Diese Voraussetzungen waren am 30. Juni 1990 in der Person des Versicherten gegeben.

a)

Die persönliche Voraussetzung lag beim Versicherten ab dem 15. Februar 1964 und somit auch am 30. Juni 1990 vor.

Der Versicherte hatte die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur im Sinne der 2. DB. Diese Befugnis ergab sich in der DDR aus der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II Nr. 29 S. 287). Hiernach waren zur Führung der Berufsbezeichnung insbesondere Personen befugt, denen der Grad eines Diplomingenieurs von einer Universität oder Hochschule verliehen worden ist. Dies war beim Kläger ausweislich der Diplomurkunde der T D vom 15. Februar 1964 der Fall.

b)

Die sachliche Voraussetzung lag ebenfalls am 30. Juni 1990 vor.

Zwar sind die Anforderungen an eine ingenieurtechnische Tätigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, eine Tätigkeit als Ingenieur im Bereich Statik und Tragwerksplanung ist jedoch eine offenkundig technische Tätigkeit, die zum Berufsbild eines Diplomingenieurs gehört. Auch nach Angaben des Zeugen H war der Versicherte mit der Entwicklung und Betreuung von Versuchsanlagen befasst, später als Statiker. Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen war er bei seiner ersten Anstellung als Bereichsleiter Bauwesen und später als Statiker/Hochbauingenieur beschäftigt. Die Kammer hat daher ebenso wenig wie ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung die Beklagte Zweifel am Vorliegen der sachlichen Voraussetzung.

c)

Auch die betriebliche Voraussetzung lag beim Versicherten am 30. Juni 1990 vor.

Der Versicherte war jedoch am so genannten Stichtag nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Zwar handelt es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 noch um einen volkseigenen Betrieb, weil die Umwandlung ausweislich des Handelsregisterauszugs der Nachfolgegesellschaft I erst durch das Treuhandgesetz und damit zum 01. Juli 1990 erfolgte. Erforderlich für das Vorliegen eines Produktionsbetriebes ist jedoch, dass die industrielle Massenproduktion von Ware oder Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 Az. B 4 RA 57/03 R) prägender Gegenstand der Betriebstätigkeit war. Weder sind hierfür für die Kammer Anhaltspunkte ersichtlich noch wird dies von der Klägerin geltend gemacht.

Der VEB I war jedoch ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestelltes Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB.

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu einer positiven Definition des Begriffs des Konstruktionsbüros im Sinne der 2. DB liegt noch nicht vor. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Kammer ist jeder Betrieb als Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB anzusehen, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

• Es muss sich um einen rechtlich selbständigen Betrieb handeln, wobei es auf eine bestimmte Rechtsform nicht ankommt.

• Gegenstand des Betriebs muss jedenfalls auch die technische Gestaltung von Produktionserzeugnissen, insbesondere durch Anfertigung technischer Entwurfszeichnungen, sein.

• Diese technische Gestaltungstätigkeit muss den prägenden Betriebszweck darstellen.

Die Voraussetzung, dass es sich um einen rechtlich selbständigen Betrieb handeln muss, ergibt sich aus der Gleichstellungsregelung in § 1 Abs. 2 2. DB und der amtlichen Bezeichnung der 2. DB, die volkseigene und die ihnen "gleichgestellten Betriebe" nennt. Zwar fielen unter den Begriff des Konstruktionsbüros in der DDR auch die so genannten betrieblichen Konstruktionsbüros, d. h. Abteilungen innerhalb größerer Betriebe (vgl. Lexikon der Ökonomie, 3. Auflage - siehe sogleich), insoweit erfährt der allgemein verwandte Begriff jedoch eine Eingrenzung durch die 2. DB. Erfasst sind daher nur die selbstständigen Konstruktionsbüros. Aus der Formulierung der Bezeichnung der Durchführungsbestimmung ergibt sich zugleich, dass die gleichgestellten Betriebe nicht zugleich volkseigene Betriebe sein müssen. Die Gleichstellung ist vielmehr von einer bestimmten Rechtsform unabhängig.

Die Anforderungen an die Tätigkeit eines Konstruktionsbüros ergeben sich aus der sprachlichen Bedeutung des Begriffs selbst und aus dem Sprachgebrauch in der ehemaligen DDR, weil das Recht der DDR diesen Begriff nicht definiert (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. September 2004 - Az.: L 4 RA 45/03). Dabei legt die Kammer die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde, wonach allein die Texte der Versorgungsordnungen und der Durchführungsbestimmungen zu berücksichtigen sind und eine Auslegung unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R). Diese Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass es allein auf den Kernbereich des Wortlauts der Regelungen ankommt. Zwar zählt auch die Ermittlung der Bedeutung des Wortlauts zur Auslegung, hierauf nimmt das Bundessozialgericht jedoch nicht Bezug. Ausgeschlossen ist allein die Anwendung der Grundsätze der Normauslegung jenseits des eindeutigen (soweit vorhanden: staatlichen) Sprachverständnisses des Wortlauts. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass nur Betriebe, deren Namen das Wort "Konstruktionsbüro" enthalten, als solche anzusehen sind. Auch das allgemeine Sprachverständnis beschränkt sich zur Einordnung von Betrieben in bestimmte begriffliche Kategorien nicht auf die dem Betrieb gegebene Bezeichnung. Eine entsprechende Namensgebung mag zwar eine eindeutige Zuordnung ermöglichen (so Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. September 2004 - Az.: L 4 RA 45/03), ihr Fehlen schließt die Zuordnung jedoch nicht aus.

Entscheidend ist daher das Sprachverständnis des Begriffs Konstruktionsbüro. Im Lexikon der Ökonomie (der DDR), 3. Auflage, Band 2, Seite 252 sind Konstruktionsbüros u. a. wie folgt definiert:

Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Sie müssen die Ergebnisse der Grundlagenforschung nutzen und eng mit der technischen Abteilung des Betriebes zusammenarbeiten. Neben den betrieblichen Konstruktionsbüros gibt es in der DDR zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros bei den Kombinaten und wissenschaftlich-technischen Zentren.

Dem liegt auch der heute noch so verstandene Konstruktionsbegriff zugrunde, wonach (technische) Konstruktion der Vorgang der technischen Gestaltung ist. Im Baubereich z. B. ist der Vorgang der Konstruktion daher der architektonische und bautechnische Entwurfsprozess (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2004 - Az.: L 4 RA 178/03 ZV). Hingegen gehört die ökonomische und organisatorische Planung der Baudurchführung zum Bereich der Projektierung, die von der Konstruktion abzugrenzen ist.

Der Einordnung als Konstruktionsbüro steht im Einzelfall nicht entgegen, dass der Betrieb auch andere Tätigkeiten ausgeübt hat. Entscheidend ist insoweit, welche Tätigkeit sich als prägend darstellt. Mit dem allgemeinen Sprachverständnis ist die Annahme nicht zu vereinbaren, dass ein Betrieb seine kategorische Einordnung bereits durch zusätzliche Ausübung einer weiteren, aber in der Bedeutung untergeordneten Tätigkeit verliert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht zu Produktionsbetrieben liegt bei Betrieben, die mehrere Aufgaben wahrnehmen, industrielle Produktion nur vor, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 18/03 R). Dieses Kriterium ist auf Konstruktionsbetriebe mit zusätzlichen Aufgaben nach der Rechtsprechung der Kammer zu übertragen. Soweit das Landessozialgericht Brandenburg in einem Urteil vom 30. Mai 2005 (Az.: L 27 RA 226/03) zu einem anderen Betrieb ausgeführt hat, es reiche nicht aus, dass auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt werden, folgt die Kammer dem aus den vorstehenden Gründen nicht. Die dortige Entscheidung ist erkennbar auf eine systematische und teleologische Auslegung der 2. DB gestützt und verhält sich nicht zum Sprachverständnis des Begriffs "Konstruktionsbüro" am 30. Juni 1990. Nach der Rechtsprechung des BSG ist jedoch maßgeblich der staatliche Sprachgebrauch in der DDR (etwa Urteil vom 09. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R), einen solchen gibt es mangels Definition im Recht der DDR zum Begriff des Konstruktionsbüros nicht (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. September 2004 - Az.: L 4 RA 45/03). Nach Auffassung der Kammer muss es bei dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie oben dargelegt, verbleiben.

Entscheidend für die Feststellung des Vorliegens der genannten Voraussetzungen ist wie bei Produktionsbetrieben in erster Linie der Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeit des Betriebs, Unterlagen über die Aufgaben des Betriebs wie z. B. Registerauszüge und Statuten sind hierfür nur (weitere) Indizien.

Die so definierten Voraussetzungen wurden von dem VEB I am 30. Juni 1990 erfüllt.

Es handelte sich zunächst ausweislich der Registerauszüge um einen selbstständigen Kombinatsbetrieb.

Er hat sich jedenfalls teilweise mit der technischen Gestaltung von Erzeugnissen befasst, nämlich den von dem Ausrüstungsbetrieb P hergestellten Geflügelanlagen. Dies dürfte außer Streit stehen.

Entscheidend ist, dass der der Konstruktion zuzurechnende Vorgang der technischen Gestaltung dem Betrieb auch das Gepräge gegeben hat.

Aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme gelangt die Kammer zu der Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass das I im Wesentlichen Anlagen und Ausrüstung für die verschiedensten Produktionsbereiche des Kombinats I technisch entworfen und getestet hat, die sodann von dem Ausrüstungsbetrieb in P in Serie produziert wurden. Dabei war innerhalb des Betriebes die Mehrheit der Mitarbeiter mit dem technischen Entwurfsvorgang befasst, und zwar sowohl in der vorhandenen Abteilung Konstruktion als auch in der Abteilung Projektierung. Letztere befasste sich mit der gebäudetechnischen Projektierung, insbesondere mit der Planung der Versorgungstechnik, und fertigte auch hierfür die notwendigen technischen Zeichnungen an. Dabei wurden Versuchsstätten teils in eigener Verantwortung teils in der Verantwortung des Instituts M gebaut und hieraus Erkenntnisse für den weiteren Entwurfsvorgang gewonnen. Zu diesem Zweck verfügte der Betrieb auch über einen Fertigungsbereich in S. Wirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen hinsichtlich der entworfenen Anlagen wurden nicht im Betrieb durchgeführt. Es wurden jedoch die Kosten der für die Umsetzung der entworfenen Produkte notwendigen Preise ermittelt, teilweise anhand von Festpreislisten, bei neu konstruierten Teilen auch individuell.

Diese Erkenntnisse stützt die Kammer maßgeblich auf die Aussage des Zeugen Dipl. Ing. H. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen Zweifel zu hegen gibt es keinen Anlass. Die Kammer konnte ihre Überzeugung auf diese Aussage stützen, auch wenn der Zeuge im Juni 1990 nicht mehr im I beschäftigt war. Er hat überzeugend dargelegt, dass er noch Kontakte in den Betrieb hatte und bestätigen kann, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist. Die Gewissheit vom prägenden Betriebszweck stützt die Kammer insbesondere auf die Angaben des Zeugen, dass von 60 bis 65 Mitarbeitern ca. 40 in den beiden Abteilungen Konstruktion und Projektierung gearbeitet haben. Unter Außerachtlassung des allgemeinen Verwaltungspersonals, das in jedem Betrieb als notwendiger Unterbau vorhanden ist, war damit die deutliche Mehrheit der mit Sacharbeit befassten Mitarbeiter im Bereich des technischen Entwurfs beschäftigt. Innerhalb dieser Abteilungen spielte die ökonomische Tätigkeit eine erkennbar untergeordnete Rolle, sie beschränkte sich auf die so genannte "Verpreisung". Die Verteilung der Mitarbeiter auf verschiedene Tätigkeitsbereiche und Gliederungen ist ein wesentliches Indiz für den prägenden Betriebszweck. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Mitarbeiterschaft in dem Bereich tätig ist, der dem Betrieb das Gepräge gibt. Bei der Zuordnung zum Konstruktionsbereich ist auch zu beachten, dass hierzu nach dem Sprachverständnis der DDR auch die Aufgabe gehört, "die Funktion des Erzeugnisses zu erproben" (Lexikon der Ökonomie der DDR, a. a. O.). Insoweit sind auch die mit den Versuchsanlagen befassten Mitarbeiter dem gleichgestellten Bereich zuzuordnen. Auch die Auswertung von Mangelfällen während der Serienproduktion und der Erkenntnisgewinn für weitere Konstruktionen gehört zu diesem Bereich. Die vorliegenden Unterlagen über den Betrieb stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Erstreckung der Angaben des Unternehmensgegenstandes im Prüfbericht zur DM Eröffnungsbilanz auf die "Vermarktung" von Anlagen stellt erkennbar eine zukunftsorientierte Ausrichtung der neuen GmbH dar. Die in der Neuzuordnungsanweisung vom 21. Dezember 1972 benannte Aufgabe der "Forschung und Rationalisierung auf dem Gebiet der Geflügelwirtschaft" belegt nicht das Gegenteil, vielmehr erfolgt der Entwurf neuer technischer Produkte stets unter dem Gesichtspunkt der Erreichung bisher technologisch unerreichbarer Ergebnisse oder rationaleren Erreichung bereits möglicher Ergebnisse. Die Auskunft des ehemaligen Generaldirektors Prof. Dr. F bestätigt demgegenüber die Angaben des Zeugen H. Auch er gibt an, dass das Ingenieurbüro nur Fertigungsmuster vor Erreichung der Serienreife erstellt hat. Mit der Serienproduktion war der Betrieb jedoch gerade nicht befasst, so dass der Hauptzweck zur Überzeugung der Kammer gerade in dem technischen Entwurf des von einem Produktionsbetrieb sodann produzierten Erzeugnisses lag. Die ganz vereinzelte Bauleitertätigkeit bei Auslandskunden ist nicht geeignet, einen anderen prägenden Betriebszweck zu begründen.

2.

Die wesentliche Voraussetzung für die begehrte Feststellung nach § 5 AAÜG, nämlich die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, war beim Versicherten in dem im Tenor genannten Zeitraum gegeben. Tatsächlicher Anhaltspunkt ist hierfür das (durchgehende) Vorliegen der bereits aufgezeigten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem.

Die persönliche und sachliche Voraussetzung lagen ab dem Erwerb des Grades eines Diplomingenieurs durch den Versicherten am 15. Februar 1964 durchgehend vor, dies ist zwischen den Beteiligten ausweislich der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unstreitig und auch nach Auffassung der Kammer zutreffend.

Auch die betriebliche Voraussetzung lag für die gesamte eingeklagte Zeit, nämlich die Beschäftigungszeit ab dem 01. März 1971, beim I vor. Dabei musste die Kammer nicht ermitteln, ob das I vor dem 01. Juni 1972 ein eigenständiger Kombinatsbetrieb war. Aus der vorliegenden Neuzuordnungsanweisung aus dem Jahr 1972 ergibt sich, dass das Büro aus der damaligen VVB I ausgegliedert wurde. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Betriebe wurde es erst mit Wirkung zum 01. Juni 1972 als selbstständiger Kombinatsbetrieb eingetragen. Sollte es in dem Zeitraum zuvor ein unselbstständiger Teil der VVB gewesen sein, so wäre die betriebliche Voraussetzung erfüllt, weil Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) nach § 1 Abs. 2 2. DB ausdrücklich gleichgestellte Betriebe sind. Sollte es hingegen wie es die Einträge im Sozialversicherungsausweis des Versicherten und der bei der Akte der Beklagten befindliche Arbeitsvertrag vom 06. Oktober 1967 nahe legen auch zuvor ein selbstständiger Betrieb gewesen sein, so liegen insoweit die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros ebenso wie für den Zeitraum ab 01. Juni 1972 vor, weil keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des prägenden Betriebszwecks erkennbar sind. Solche hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.

Gegen das ihr am 29. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. Juni 2006 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie ist der Ansicht, beim VEB I handele es sich nicht um ein Konstruktionsbüro, sondern um einen Projektierungsbetrieb. Im Sprachverständnis der DDR sei zwischen Konstruktion beziehungsweise Konstruktionsbüros und Projektierung beziehungsweise Projektierungsbetrieben unterschieden worden. Unter Konstruktion sei der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden. Durch die Konstruktion seien die zu benennenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet worden. Projektierung im weitesten Sinne seien alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht worden seien (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen), gewesen. Konstruktionsbüros seien Einrichtungen mit der Aufgabe gewesen, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten und die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Projektierungsbetrieb sei ein volkseigener Spezialbetrieb gewesen, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsobjekte ausgearbeitet habe. Sowohl Konstruktionsbüros als auch Projektierungsbetriebe seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen für ihren Auftraggeber tätig gewesen. Der Konstruktionsvertrag sei der Vertrag über die Erarbeitung von Konstruktionsunterlagen, auf deren Grundlage ein Erzeugnis habe gefertigt werden können. Die Konstruktionsunterlagen seien vom Auftragnehmer entsprechend der mit dem Auftraggeber vereinbarten technischen und ökonomischen Zielstellung erarbeitet worden. Wesentliche Bedeutung habe die vertraglich zu vereinbarende Pflicht des Auftragnehmers gehabt, den Auftraggeber bei der Erprobung des auf der Grundlage der Konstruktionsunterlagen hergestellten Erzeugnisses und bei der Aufnahme der Serienproduktion bis zur Bewährung des Erzeugnisses in der Praxis zu unterstützen. Der Projektierungsvertrag sei hingegen die Vereinbarung über die Erarbeitung von Vorbereitungsunterlagen, Projekten, Studien und Variantenuntersuchung im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen und der Koordinierung von Teilleistungen durch den Projektanten gewesen. Der Auftraggeber habe sich im Projektierungsvertrag verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die einzelnen Arten der Projektierungsleistungen notwendigen Arbeitsunterlagen zu einem im Vertrag zu vereinbarenden Zeitpunkt zu übergeben. Der Projektant sei für die Erreichung der vorgegebenen Kennziffern, für die frist- und qualitätsgerechte Leistung auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Höchststandes verantwortlich gewesen und habe sich verpflichtet, dem Auftraggeber bestehende Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Danach habe der VEB I nicht zu den gleichgestellten Konstruktionsbüros gezählt. Ausweislich der Bestätigung des früheren Generaldirektors habe dieser VEB darüber hinaus die Aufgaben eines Rationalisierungsbetriebes für den Industriezweig gehabt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass die Beklagte sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt, ohne sich mit dem konkreten Sachverhalt auseinanderzusetzen. Es sei überhaupt nicht zweifelhaft, dass zwischen Konstruktionsbüro einerseits und Projektierungsbetrieb andererseits zu unterscheiden sei. Die Beweisaufnahme habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich beim VEB I um einen Projektierungsbetrieb gehandelt habe. Vielmehr treffe die von der Beklagten angenommene Definition für Konstruktion beziehungsweise für ein Konstruktionsbüro auf diesen Betrieb zu. Der Bestätigung des Prof. Dr. F sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass es sich um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt habe.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 14. September 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2006 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt. Der Bescheid vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 01. März 1971 bis 31. Januar 1985 und vom 29. Dezember 1988 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hinsichtlich der Beschäftigung des Berechtigten feststellt, denn dieser erfüllte die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in diesen Zeiträumen.

Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin aktiv legitimiert. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten unter anderem dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies ist der Fall. Die angefochtenen Bescheide begründen zwar keine unmittelbaren Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Sie sind jedoch Grundlage der der Klägerin gegebenenfalls zustehenden Witwenrente. Hat die Klägerin somit mit ihrem Begehren Erfolg, würde sich diese möglicherweise erhöhen, so dass ihr der daraus resultierende Anspruch auf Nachzahlung als Sonderrechtsnachfolgerin zustünde. Daraus folgt zugleich ihre Rechtsstellung als Sonderrechtsnachfolgerin im anhängigen Verfahren.

Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die von der Beklagten aufgezeigte Unterscheidung zwischen Konstruktionsbüro einerseits und Projektierungsbetrieb andererseits hat das Sozialgericht seinem Urteil zugrunde gelegt. Diese Unterscheidung hat das BSG zwischenzeitlich als zutreffend beurteilt (Urteile vom 07. September 2006 - B 4 RA 41/05 R und B 4 RA 39/05 R). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch für den Senat fest, dass der VEB I ein Konstruktionsbüro war. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte keine Tatsachen aufgezeigt hat, die für einen Projektierungsbetrieb sprechen. Die Bekundungen des Zeugen K H bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrieb mit seinem Hauptzweck darauf ausgerichtet war, alle erforderlichen Leistungen für eine Investitionstätigkeit zu erbringen. Der Zeuge hat gerade nicht ausgesagt, dieser Betrieb sei für die Erarbeitung von Vorbereitungsunterlagen, Projekten, Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen und der Koordinierung von Teilleistungen durch den Projektanten zuständig gewesen. So waren nach dem Zeugen H insbesondere Rentabilitätsberechnungen Aufgabe des Instituts M. Der VEB I war nach diesem Zeugen, abgesehen von der bereits vom Sozialgericht angesprochenen vereinzelten Auslandstätigkeit, nicht mit Aufgaben der Bauaufsicht beziehungsweise der vorausgehenden Erhebungen (technische und wirtschaftliche Machbarkeit, Vor- und Nachkalkulation) von Bauvorhaben, mit der Bauabnahme und Baubegleitung im Sinne der Qualitätseinhaltung und Bauüberwachung beteiligt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 30. Mai 2005 L 27 RA 226/03 zugrunde lag. Werden daneben "auch" Konstruktionsarbeiten durchgeführt, vermögen solche Nebenarbeiten den Hauptzweck des Betriebes nicht zu bestimmen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts steht daher das genannte Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg dem Anspruch im zu entscheidenden Rechtsstreit tatsächlich nicht entgegen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war Hauptzweck des VEB I die Konstruktion. Der Zeuge H hat bekundet, dass der VEB I der Entwicklungs- und Konstruktionsbetrieb des Ausrüstungskombinats P gewesen sei. Nachdem neue Vorschläge und Ideen für Ausrüstungen und Anlagen gemacht worden seien, habe der VEB I erste Entwürfe gefertigt, die vom Ausrüstungskombinat umgesetzt worden seien. Während der Erprobung und anschließend nach Erreichen der Serienreife sei der Betrieb insoweit eingebunden gewesen, als erforderliche Änderungen an ihn herangetragen worden seien. Festgestellte Mängel seien ausgewertet und die entsprechenden Zeichnungen geändert worden. Der VEB I ist somit für die Konstruktion, nicht aber für die darüber hinausgehende Umsetzung der Konstruktion im Sinne einer umfassenden Investitionstätigkeit verantwortlich gewesen. Dies folgt im Übrigen auch aus der Bestätigung des Prof. Dr. F vom 08. September 2003. Danach wurden in diesem Betrieb die maschinentechnischen Ausrüstungen für die Geflügelwirtschaft des Inlandes entwickelt und konstruiert, die Fertigungsmuster erstellt und das jeweilige System bis zur Serienreife erprobt. Dieser Bestätigung lässt sich nicht entnehmen, dass, wie von der Beklagten vorgetragen, "darüber hinaus" die Aufgaben eines Rationalisierungsbetriebes ausgeführt worden seien.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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