L 25 B 811/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 5745/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 811/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit dem am 28. Juni 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller (Ast.), den Antragsgegner (Agg.) zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ab 01. Juli 2006 in voller Höhe fortlaufend zu gewähren.

Der Ast. bezog spätestens seit Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II auf der Grundlage einer Regelleistung von 345 Euro zuzüglich eines Bedarfes für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) in Höhe von 243,38 Euro, Gesamtbedarf also 588,38 Euro abzüglich 48 Euro aus einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung, was zu einem Leistungsbetrag von 540,38 Euro monatlich führte. Mit Bescheid vom 01. Juni 2006 nahm der Antragsgegner die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen wegen Wegfalls der Bedürftigkeit für die Zeit vom 31. Mai 2006 vollen Umfangs zurück. Den Neuantrag vom 26. Juni 2006 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Juli 2006 - wiederum wegen fehlender Bedürftigkeit - ab. Ausweislich des in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichen Abdrucks enthielt dieser Bescheid die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch zulässig sei und dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der "oben genannten Stelle" (des Agg.) einzulegen sei.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ast. hatte in seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Vorlage einer Mietvertragsurkunde angegeben, dass er zusammen mit Herrn K-K eine Mietwohnung in der L , 7. Etage in Berlin bewohne. Aufgrund einer sehr hohen Betriebskostenabrechnung führte der Agg unangemeldete Hausbesuche zu den unterschiedlichsten Zeiten am 06. Februar 2006, 24. Februar 2006, 21. März 2006, 05. Mai 2006 und 09. Mai 2006 durch. Dabei wurde weder "Herr K noch der Ast., sondern nur die "große" Tochter des Ast., welche sich in der Wohnung häuslich niedergelassen hatte, angetroffen. Bei dem Hausbesuch am 29. Mai 2006 wurde ebenfalls nur die Tochter angetroffen, welche mit Wäsche waschen und Aufhängen der Wäsche (ihrer Wäsche und Kinderwäsche) beschäftigt gewesen sei. Dann trafen der Ast. und Herr K ein. Ausweislich des angefertigten Protokolls des Agg. vom 30. Mai 2006, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, befanden sich in der Wohnung ausschließlich deren persönliche Sachen, ihre Kosmetikartikel, ihre Zahnbürste und Schmutzwäsche. Der Ast. habe zugegeben, dass er bei seiner Frau und seinem Kind in der Nebenwohnung in gleichem Hause schlafen würde, seine Bekleidung dort untergebracht sei. Er habe erklärt, "wir sind eine große Familie und schlafen mal hier und mal da, auch mal bei Freunden".

Da der Ast. in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegeben hatte, nun doch in der Wohnung mit Herrn K zu wohnen, wurde auf Veranlassung des Sozialgerichts erneut ein unangemeldeter Hausbesuch durchgeführt. Diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 03. August 2006 vollinhaltlich Bezug genommen. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass Herr K in der Nähe der Wohnung angetroffen worden sei, aber an seinem großen Schlüsselbund keinen Schlüssel für die Wohnung besessen habe. Auf mehrfaches Klopfen sei die Wohnungstür von einem etwa 10 Jahre alten Kind geöffnet worden. Des Weiteren habe sich noch ein ca. 8jähriges Kind in der Wohnung aufgehalten sowie eine ca. 20 Jahre alte Frau W. Auch bei diesem Hausbesuch habe die Vertreterin des Agg. keinen Hinweis dafür gefunden, dass eine männliche erwachsene Person in der Wohnung lebe.

Der Ast. hat erstinstanzlich beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 01. Juni 2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Agg. hat sinngemäß erstinstanzlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 23. August 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sinngemäß abgelehnt. Auf die Begründungsausführungen der Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen die ihm am 25. August 2006 zugestellte Entscheidung hat der Ast. am 06. September 2006 Beschwerde eingelegt, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Mit einem Schriftsatz, welcher unter dem 25. September 2006 gefertigt war und am 27. September 2006 beim hier erkennenden Gericht einging, wurde mit Bezugnahme auch auf das Parallelverfahren in der Sache des Herrn K K - L 18 B 808/06 AS ER mitgeteilt: "Dass wir (gemeint Herr K und der Ast.) gegen die Ablehnung vom 19. Juli 2006 keinen Widerspruch eingelegt haben, liegt daran, dass wir am 28. Juni 2006 einen Antrag beim Sozialgericht gestellt haben und dachten, dass wiederum jetzt alles über das SG läuft. Heute wurden wir vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg darüber belehrt, dass wir trotzdem einen Widerspruch einlegen müssen. Das haben wir jetzt hiermit getan für das Schreiben vom 19. Juli 2006 und für das Schreiben vom 15. September 2006."

Der Senat geht davon aus, der Ast. wolle beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2006 aufzuheben und den Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Ast. ab 01. Juni 2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Agg. hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Aktenunterlagen des Verfahrens des Ast. nebst Verwaltungsakte (). Ebenso hat dem Senat zu seiner Entscheidung die Akte des Verfahrens betreffend Herrn K-DK, L 18 B 808/06 AS ER vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Es ist davon auszugehen, dass der leistungsablehnende Bescheid vom 19. Juli 2006 für die Beteiligten des Verfahrens bestandskräftig geworden ist.

Gegen den leistungsversagenden ablehnenden Bescheid vom 19. Juli 2006 lässt sich ein rechtzeitig – binnen Monatsfrist – erhobener Widerspruch des Ast. nicht feststellen. Der Ast. selbst hat mit Schriftsatz vom 25. September 2006 eingeräumt, dass er diesen Bescheid erhalten habe. Er hat gemeint, mit dem bereits vor der Entscheidung des Agg. über seinen Fortzahlungantrag vom 26. Juni 2006 beim SG gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, hier einstweilige Anordnung, vom 28. Juni 2006, alles getan zu haben. Dies hat jedoch nicht ausgereicht; um die Bestandskraft des Bescheides vom 19. Juli 2006 zu vermeiden, hätte der Ast., wie es ihm in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides auch mitgeteilt worden ist, Widerspruch innerhalb eines Monats bei dem Agg. einlegen müssen. Sein nach dem 15. September 2006 eingelegter, im Übrigen ohne Datum versehener Widerspruch (Bl. 55 der gerichtlichen Verfahrensakte) ist jedenfalls verfristet. Gründe für die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Soweit der Schriftsatz vom 25. September 2006 ersichtlich vorrangig unter Bezugnahme auf die Sache des Herrn K-D K - L 18 B 808/06 AS ER - gefertigt wurde und darin auch ein erneuter ablehnender Bescheid vom 15. September 2006 angesprochen ist, gegen den sich der im September erhobene Widerspruch auch richte, gilt, dass ein weiterer ablehnender Bescheid vom 15. September 2006 oder einem anderen Datum in der Sache des hiesigen Ast. nicht feststellbar ist. Insoweit ergibt sich auf Blatt 69 der Verfahrensakte des Herrn K aus einem Vermerk des dortigen Berichterstatters des 18. Senats, dass Herr K am 07. September 2006 einen weiteren Neuantrag gestellt hat, welcher mit Bescheid vom 15. September 2006 abgelehnt wurde. An einem solchen Neuantrag und Neubescheid fehlt es für den hiesigen Ast. nach dem Inhalt der Verfahrensunterlagen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - was nahe liegt - einstweiliger Rechtsschutz gegen eine derartige erneute Leistungsablehnung nur wiederum ausgehend von der ersten Instanz zu erlangen wäre.

Schon aus den Vorerwägungen musste daher die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob im Übrigen ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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