Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 22/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 72/05 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Februar 2005 wird bezüglich dessen Tenor zu 1 zurückgewiesen. 2. Bezüglich dessen Tenor zu 2 wird der Beschluss aufgehoben.
Gründe:
I.
In dem Verfahren ist noch über die Kosten dem Grunde nach zu befinden, nachdem die Rechtssache wegen einstweiligen Rechtsschutzes ohne streitige Entscheidung erledigt ist.
Im Einzelnen:
Mit Aufforderung vom 03. Mai 2002 überreichte der Antragsgegner (Agg.) einen seitens der Antragstellerin (Ast.) und Herrn G V auszufüllenden Vordruck "Eigenbaunachweis". Der Vordruck diene der Feststellung, ob der Agg. unter bestimmten Voraussetzungen bei Eigenbauarbeiten für mithelfende Personen Versicherungsschutz übernehmen müsse.
Der Eigenbaunachweis möge für die Zeit vom Baubeginn bis einschließlich Juni 2002 nach vorgegebenem Muster ausgefüllt zurückgereicht werden.
Bauherren seien aus § 192 Abs. 5 SGB VII verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers Auskünfte zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben (§ 199 SGB VII) zu geben.
In ihrer Erinnerung vom 24. August 2002 wies der Agg. darauf hin, er benötige den Eigenbaunachweis auch dann, wenn
1. der Baubeginn noch nicht erfolgt sei, 2. das Bauvorhaben ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und/oder dem Bauherren/Ehegatten erstellt werde/wird, 3. im o. g. Nachweiszeitraum (hier bis 06/02) keine Bauarbeiten durch private Hilfskräfte (Familienangehörige, Verwandte, Bekannte usw.) ausgeführt worden seien. Fehlanzeige sei erforderlich.
Durch die Erinnerung solle eine amtliche Einschätzung im Sinne von § 165 Abs. 3 SGB VII vermieden werden.
Nachdem eine Reaktion der Ast. ausblieb, erließ der Agg. Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2002 gegen Herrn V und die Ast. Für die Zeit von "01 bis Bauende 2002" setzte der Agg. 2761,92 Euro mit Fälligkeit zum 15. November 2002 im Wege der Einschätzung gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII fest.
In ihrem Widerspruch vom 04. November 2002 verwies die Ast. auf ihre Nachricht vom 28. August 2002. Sie versichere nochmals, dass alle Leistungen "in der Hauptsache" von Herrn V erbracht worden seien. Leistungen für bestimmte Gewerke wurden bzw. werden von entsprechenden Firmen ausgeführt.
Am 11. November 2002 werde eine Teilabnahme erfolgen.
Als (Mit-)Bauherr habe Herr V die Gewerke Bagger- und Erdarbeiten, Maurer- und Betonarbeiten, Innenputzarbeiten, Trockenbau-/Isolierarbeiten, Klempnerarbeiten, Estricharbeiten, Fliesenarbeiten, Tischlerarbeiten an Fenstern/Türen, "den Treppenbau" sowie Malerarbeiten übernommen. Außenputzarbeiten stünden von seiner Seite noch aus.
Für Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten sei die Firma A. S beauftragt gewesen, für Sanitär- und Heizungsinstallation die Firma W, für die Elektroinstallation die Firma K.
Baubeginn sei der 24. April 2002 gewesen, die Bauarbeiten seien ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und dem (Mit-)Bauherren ausgeführt worden.
Auch zukünftig würden private Hilfskräfte (Familienangehörige, Verwandte etc.) nicht tätig werden. Die Eigenbauarbeiten seien (noch) nicht beendet (Erklärung vom 28. August 2002).
Auch auf Nachfrage blieb die Ast. dabei, dass keine Helfer tätig gewesen seien. Herr V sei gelernter Betonwerker und seit 06/02 arbeitslos. Das Bauvorhaben sei im November 2002 bezogen worden.
Einer Auskunft des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 17. April 2003 zufolge, hatte die Firma K die Anlage lediglich geprüft und abgenommen. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe mitgeteilt, auch sie wisse nicht, wer die (Elektro-)Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe. Die Stadt Potsdam habe mitgeteilt, dass Herr W sein Gewerbe vollständig abgemeldet habe.
Am 29. April 2003 erstellte der Mitarbeiter R des Agg. einen Bericht aufgrund eines Besuches vom 25. März 2003 bei dem Bauvorhaben:
Es handele sich um ein Einfamilienhaus mit Erker und Nebengebäude, die Wohnfläche betrage 234,11 m², der umbaute Raum 851,75 m³. Baubeginn sei der 26. April 2002 gewesen, Einzug sei im November 2002 erfolgt.
Bei der Ausführung der Gasbetonarbeiten seien erhebliche Qualitätsunterschiede auffallend erkennbar, welche auf die Arbeit von mindestens zwei Arbeitskräften schließen ließen.
Die Ast. habe ausgesagt, es seien alle Bauarbeiten überwiegend durch ihren Lebenspartner, Herrn V, ohne Helferleistungen ausgeführt worden.
Die Restarbeiten zum Aufstellen des Dachstuhles, dem Einsetzen der Türen und Fenster, das Dachdecken, die Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten sowie der Einbau der elektrischen Anlagen sollen von Fachfirmen ausgeführt worden seien. Nach Einsicht in die Rechnungsunterlagen habe sich diese Aussage jedoch als falsch herausgestellt.
Für die Zimmererarbeiten zum Aufstellen des Dachstuhles lägen keine Rechnungen vor.
Für die Dachdeckerarbeiten und für die Sanitärinstallation fehlten Firmenrechnungen.
Korrekte Firmenrechnungen lägen nur in Teilbereichen vor, wie für den Anschluss des Heizkessels und die Abschlussprüfung vor Inbetriebnahme der elektrischen Anlage.
Die Baukosten laut Bauantrag ohne Nebengebäude beliefen sich auf 450.000 DM (230.081,00 Euro).
Im Gegensatz zu anfänglichen Angaben habe die Ast. ausgeführt, ihr Sohn als Zimmermann habe nur wenige Arbeiten ausgeführt, weil die familiären Verhältnisse zu Zerwürfnissen geführt hätten. Ein Kollege der Ast. hätte den Materialtransport auf der Baustelle übernommen. Der Bauleiter, Herr K, habe bei allen Bauarbeiten mitgeholfen.
Dies stehe jedoch in krassem Widerspruch zu seiner Rechnung, in der er nur die Koordination, die Baustellenüberwachung und Abnahme der Bauabschnitte in Höhe von 420,21 Euro der Ast. in Rechnung gestellt habe.
Nach zweimonatiger Bauzeit seien zum Richtfest 12 Personen erschienen.
Die Ast. habe nur Fachunternehmererklärungen für Sanitär, Heizung und Elektro vorlegen können, die Rechnungen darüber fehlten.
Aus technologischer Sicht seien die Behauptungen zu den Ausführungen der Bauarbeiten ohne Helfer eindeutig unglaubwürdig. Dies sei für die Gewerke Gerüstbau, Richten des Dachstuhles, Dachdecken, Estricharbeiten, Einbau der Treppen- und Fensterelemente und den Trockenbau nachweislich.
Beim Arbeitsamt Potsdam sei eine Anzeige über die Beschäftigung von Hilfskräften eingegangen. Ein Nachbar habe die Tätigkeit über den Zeitraum von zwei Monaten verfolgt.
Der technische Sachverständige fertigte eine Schätzungsrechnung an und gelangte zu 2182 Stunden für die zugrunde zu legende beitragspflichtige Helferleistung, ausschließlich der von Herrn V als erbracht unterstellten Leistung.
Dabei berücksichtigte der Sachverständige 30 v. H. der Gesamtleistung als auf V entfallend, wobei er die Aussage der Ast. zugrunde legte, sie selbst habe keine Bauarbeiten am Objekt ausgeführt. Auf Blatt 25 ff. der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Der Agg. erließ auf der Berechnungsgrundlage von 2182 Arbeitsstunden einen Beitragsänderungsbescheid vom 06. Mai 2003, in welchem er auf Basis der Schätzung weitere 150,75 Euro anforderte (insgesamt 2912,67 Euro) und erläuterte in einem Begleitschreiben gleichen Datums seinen Schätzungsweg. Die Berechnungsweise der Einschätzung - wie oben erläutert - war beigefügt (Blatt 69 bis 72 Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 hielten Herr V und die Ast. ihren Widerspruch aufrecht.
Mit Bescheid vom 04. Dezember 2003 hob der Agg. seinen Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2002 in Gestalt des Beitragsänderungsbescheides vom 06. Mai 2003 gegenüber Herr V auf. Nach dem vorliegenden Grundbuchauszug sei allein die Ast. Grundstückseigentümer, Herr V werde daher nicht mehr als Mitbauherr angesehen.
Gegenüber der Ast. erließ der Agg. zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003, welcher am 06. Januar 2004 zugestellt wurde. In den Gründen war ausgeführt, den Arbeitsaufwand des nicht zum versicherten Personenkreis gehörenden Lebensgefährten der Ast. habe der technische Angestellte der Agg. mit 30 v. H. der Gesamtstunden also mit 935 Arbeitsstunden bewertet, so dass 70 v. H., also 2182 Arbeitsstunden für Helfer verblieben.
Grundlage der durchgeführten Schätzung seien die Arbeitszeitrichtwerttabellen der Bauindustrie, mit denen auch in der privaten Wirtschaft Bauvorhaben durchkalkuliert würden. Arbeitszeitrichtwerte seien dort Grundlage der Kalkulation, mit denen u. a. auch Bauzeitenpläne erstellt würden.
Unter dem 04. Februar 2004 erhob die Ast. Hauptsacheklage vor dem SG Potsdam (S 2 U 23/04 Potsdam).
Die Beklagte habe bei der Beurteilung, ob der Verlobte der Ast. als Bauherr bzw. Mitunternehmer im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB VII anzusehen sei, eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt.
Zugleich hat die Ast. unter dem 04. Februar 2004 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim SG Potsdam gestellt.
Zur Begründung wurde der Vortrag der Hauptsache wiederholt und Bezug genommen auf BSG-Urteil vom 05. März 2003 - B 2 U 8/01 R. Mit am 20. Februar 2004 beim SG Potsdam eingehendem Schriftsatz entsprach der Agg. dem Aussetzungsbegehren bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache.
Die Ast. nahm dieses Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht an. Der Agg. habe ausreichend Anlass zur Antragstellung gegeben.
Der Agg. hat entgegnet, eine Veranlassung zurzeit der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beitragsbescheid auszusetzen, habe für die Beklagte nicht beanstanden (Schriftsatz vom 29. April 2004).
Das Sozialgericht bat um Mitteilung der Ast, ob es richtig sei, dass erstmals mit der Antragsschrift vom 04. Februar 2004 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei, ohne bei dem Agg. nachzufragen, ob dies auch außergerichtlich geklärt werden könne. In diesem Fall dürfte es unangemessen sein, dem Agg. die Kosten aufzuerlegen.
Die Ast. hat bestätigt, dass erstmals mit der Antragsschrift vom 04. Februar 2004 an das Gericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Dass außergerichtliche Versuche, die Vollstreckung aussetzen zu lassen, erfolglos gewesen wären, räume der Agg. mit Schriftsatz vom 29. April 2004 selbst ein.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 hat das Sozialgericht entschieden, die Ast. habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens seien nicht zu erstatten. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die ihr am 18. März 2005 zugestellte Entscheidung hat die Ast. am 15. April 2005 Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe seine Entscheidung auf falsche Tatsachen gestützt. Nicht nur ein Beitrag von 150,75 Euro, sondern insgesamt 2.912,84 Euro seien streitgegenständlich gewesen. Die sofortige Vollstreckung eines solchen Betrages sei unzumutbar.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Februar 2005 aufzuheben und zu entscheiden, dass die Agg. Kosten des Aussetzungsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten habe.
Der Agg. hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Unterlagen der Beklagten sowie die des einstweiligen Aussetzungsverfahrens und die des Hauptsacheverfahrens S 2 U 23/04 Potsdam Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Agg. Kosten des Verfahrens dem Grunde nach aufzuerlegen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten dem Grunde nach durch Beschluss, wenn das Verfahren - wie hier durch das angenommene Anerkenntnis des prozessualen Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung mit Erklärung vom 20. Februar 2004 - anders als durch streitige Entscheidung beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 SGG).
Die Entscheidung ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten.
Das SGG bindet die Kostenentscheidung nicht an den - vorliegend für die Ast. günstigen - Ausgang des (hier: einstweiligen) Rechtsschutzverfahrens. Neben möglichen anderen Gesichtspunkten ist insbesondere der Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
Ist danach nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen, kann vor allem auch ein obsiegender Beteiligter, hier die Ast., nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostentragung verpflichtet sein. Dabei kann das Gericht den Anlass für die Klageerhebung, hier für das Aussetzungsgesuch, berücksichtigen. Dabei wiederum kann erheblich sein, ob etwa die angegangene Behörde durch falsche Sachbehandlung, durch falsche oder fehlende Begründung des Verwaltungsaktes Anlass für unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat.
Bei Erledigung des Rechtsstreites durch Vergleich oder wie hier durch angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG) gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. zu allem Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, 2005, § 193 Rz. 12, 13 m. w. N.).
Maßgebend sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung: hier die Antragstellung und die Erledigung zu prüfen.
Hat z. B. die Beklagte, hier die Agg., sofort anerkannt oder sonst einer Änderung Rechnung getragen, nachdem der Kläger bzw. Ast. erstmals schlüssig vorgetragen hat, sind dem Kläger bzw. Ast. außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, sofern sich nicht schon im Vorverfahren die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hatte aufdrängen müssen (a.a.O., ebenda unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 98, 709; LSG Nordrhein-Westfalen Breithaupt 00, 222).
Vor diesen Grundsätzen ist primär auf die Erfolgsaussicht des Vollziehungsaussetzungsantrags vom 04. Februar 2004 abzustellen (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Hierfür ist bei summarischer Prüfung wiederum entscheidend, ob die zugrunde liegende Anfechtungsklage in der Beitragssache gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 Erfolgsaussicht hatte. Hierfür gibt es keinen Anhalt.
Die Agg. hat die Versicherung kraft Gesetzes für Beschäftigte im sozialrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) wie auch für so genannte arbeitnehmerähnliche Personen durchzuführen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Zu diesem Zwecke sind Bauherren verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199 SGB VII) erforderlich sind,
Dazu gehören
1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausgeführt werden, 2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.
Zu den Aufgaben der Agg. gehört insbesondere die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen (§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VII).
Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen (§ 165 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Die Unternehmer haben über die den Angaben u. a. zu den Abs. 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen (§ 165 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Soweit die Unternehmer die Angabe nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen (§ 65 Abs. 3 SGB VII).
Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Agg., an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hat die Ast. - wie im Einzelnen unter I dargestellt - in nicht unerheblichen Ausmaß ihr Bauvorhaben durch nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten durchgeführt, zu denen sie nicht allein und zu denen auch ihr Lebenspartner Herr V nicht allein in der Lage gewesen sein kann.
Die hiervon ausgehende Schätzung des erforderlichen Stundenaufwandes lässt bei summarischer Prüfung des angegriffenen Bescheides keinen Fehler erkennen, zumal die Agg. den für Herrn Vunterstellten Arbeitsaufwand mit 30 v. H. angesetzt hat und diesen der Berechnung der Helferstunden im Übrigen für die Beitragsbemessungsgrundlage nicht zurechnete. Den Gang der Berechnung hat die Agg. der Ast. auch ausführlich im Vorverfahren anhand von Unterlagen dargelegt.
Demgegenüber war der Vortrag der Ast. bzw. der Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen der Agg. unschlüssig: Die von der Ast. angesprochene Rechtsfrage, ob der Verlobte der Ast. als Bauherr bzw. Mitunternehmer anzusehen sei, ist schon deswegen unerheblich, weil die Ast. für die Herrn Vzugebilligten Arbeitsstunden von 935 wegen dessen Arbeitsaufwandes gerade nicht in Anspruch genommen wurde. Dies hätte sie eben aus den ihr im Vorverfahren überlassenen Unterlagen entnehmen können.
War danach der Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht veranlasst, kann eine Kostentragung seitens der Agg. nicht in Betracht kommen.
Vor dem Hintergrund ihres unschlüssigen Vortrages kann die Ast. auch nichts daraus herleiten, dass die Agg. - aus welchen Motiven auch immer - den Aussetzungsanspruch anerkannt hat.
Dahinstehen kann dann, ob die Ast. vor Antragsanbringung bei Gericht sich hätte zunächst direkt an die Agg. wenden müssen, um Vollstreckungsschutz zu erlangen.
Für eine Unzumutbarkeit der Anforderung der Beiträge ist schon tatsächlich nichts ersichtlich, so dass die rechtliche Erheblichkeit auf sich beruhen kann.
Der Tenor zu 2 war zu berichtigen: Nach dem Grundsatz "Keine Kosten für Kosten" findet im Beschlussverfahren wegen Festsetzung der Kosten dem Grunde nach eine gesonderte Kostenentscheidung nicht statt.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In dem Verfahren ist noch über die Kosten dem Grunde nach zu befinden, nachdem die Rechtssache wegen einstweiligen Rechtsschutzes ohne streitige Entscheidung erledigt ist.
Im Einzelnen:
Mit Aufforderung vom 03. Mai 2002 überreichte der Antragsgegner (Agg.) einen seitens der Antragstellerin (Ast.) und Herrn G V auszufüllenden Vordruck "Eigenbaunachweis". Der Vordruck diene der Feststellung, ob der Agg. unter bestimmten Voraussetzungen bei Eigenbauarbeiten für mithelfende Personen Versicherungsschutz übernehmen müsse.
Der Eigenbaunachweis möge für die Zeit vom Baubeginn bis einschließlich Juni 2002 nach vorgegebenem Muster ausgefüllt zurückgereicht werden.
Bauherren seien aus § 192 Abs. 5 SGB VII verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers Auskünfte zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben (§ 199 SGB VII) zu geben.
In ihrer Erinnerung vom 24. August 2002 wies der Agg. darauf hin, er benötige den Eigenbaunachweis auch dann, wenn
1. der Baubeginn noch nicht erfolgt sei, 2. das Bauvorhaben ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und/oder dem Bauherren/Ehegatten erstellt werde/wird, 3. im o. g. Nachweiszeitraum (hier bis 06/02) keine Bauarbeiten durch private Hilfskräfte (Familienangehörige, Verwandte, Bekannte usw.) ausgeführt worden seien. Fehlanzeige sei erforderlich.
Durch die Erinnerung solle eine amtliche Einschätzung im Sinne von § 165 Abs. 3 SGB VII vermieden werden.
Nachdem eine Reaktion der Ast. ausblieb, erließ der Agg. Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2002 gegen Herrn V und die Ast. Für die Zeit von "01 bis Bauende 2002" setzte der Agg. 2761,92 Euro mit Fälligkeit zum 15. November 2002 im Wege der Einschätzung gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII fest.
In ihrem Widerspruch vom 04. November 2002 verwies die Ast. auf ihre Nachricht vom 28. August 2002. Sie versichere nochmals, dass alle Leistungen "in der Hauptsache" von Herrn V erbracht worden seien. Leistungen für bestimmte Gewerke wurden bzw. werden von entsprechenden Firmen ausgeführt.
Am 11. November 2002 werde eine Teilabnahme erfolgen.
Als (Mit-)Bauherr habe Herr V die Gewerke Bagger- und Erdarbeiten, Maurer- und Betonarbeiten, Innenputzarbeiten, Trockenbau-/Isolierarbeiten, Klempnerarbeiten, Estricharbeiten, Fliesenarbeiten, Tischlerarbeiten an Fenstern/Türen, "den Treppenbau" sowie Malerarbeiten übernommen. Außenputzarbeiten stünden von seiner Seite noch aus.
Für Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten sei die Firma A. S beauftragt gewesen, für Sanitär- und Heizungsinstallation die Firma W, für die Elektroinstallation die Firma K.
Baubeginn sei der 24. April 2002 gewesen, die Bauarbeiten seien ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und dem (Mit-)Bauherren ausgeführt worden.
Auch zukünftig würden private Hilfskräfte (Familienangehörige, Verwandte etc.) nicht tätig werden. Die Eigenbauarbeiten seien (noch) nicht beendet (Erklärung vom 28. August 2002).
Auch auf Nachfrage blieb die Ast. dabei, dass keine Helfer tätig gewesen seien. Herr V sei gelernter Betonwerker und seit 06/02 arbeitslos. Das Bauvorhaben sei im November 2002 bezogen worden.
Einer Auskunft des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 17. April 2003 zufolge, hatte die Firma K die Anlage lediglich geprüft und abgenommen. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe mitgeteilt, auch sie wisse nicht, wer die (Elektro-)Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe. Die Stadt Potsdam habe mitgeteilt, dass Herr W sein Gewerbe vollständig abgemeldet habe.
Am 29. April 2003 erstellte der Mitarbeiter R des Agg. einen Bericht aufgrund eines Besuches vom 25. März 2003 bei dem Bauvorhaben:
Es handele sich um ein Einfamilienhaus mit Erker und Nebengebäude, die Wohnfläche betrage 234,11 m², der umbaute Raum 851,75 m³. Baubeginn sei der 26. April 2002 gewesen, Einzug sei im November 2002 erfolgt.
Bei der Ausführung der Gasbetonarbeiten seien erhebliche Qualitätsunterschiede auffallend erkennbar, welche auf die Arbeit von mindestens zwei Arbeitskräften schließen ließen.
Die Ast. habe ausgesagt, es seien alle Bauarbeiten überwiegend durch ihren Lebenspartner, Herrn V, ohne Helferleistungen ausgeführt worden.
Die Restarbeiten zum Aufstellen des Dachstuhles, dem Einsetzen der Türen und Fenster, das Dachdecken, die Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten sowie der Einbau der elektrischen Anlagen sollen von Fachfirmen ausgeführt worden seien. Nach Einsicht in die Rechnungsunterlagen habe sich diese Aussage jedoch als falsch herausgestellt.
Für die Zimmererarbeiten zum Aufstellen des Dachstuhles lägen keine Rechnungen vor.
Für die Dachdeckerarbeiten und für die Sanitärinstallation fehlten Firmenrechnungen.
Korrekte Firmenrechnungen lägen nur in Teilbereichen vor, wie für den Anschluss des Heizkessels und die Abschlussprüfung vor Inbetriebnahme der elektrischen Anlage.
Die Baukosten laut Bauantrag ohne Nebengebäude beliefen sich auf 450.000 DM (230.081,00 Euro).
Im Gegensatz zu anfänglichen Angaben habe die Ast. ausgeführt, ihr Sohn als Zimmermann habe nur wenige Arbeiten ausgeführt, weil die familiären Verhältnisse zu Zerwürfnissen geführt hätten. Ein Kollege der Ast. hätte den Materialtransport auf der Baustelle übernommen. Der Bauleiter, Herr K, habe bei allen Bauarbeiten mitgeholfen.
Dies stehe jedoch in krassem Widerspruch zu seiner Rechnung, in der er nur die Koordination, die Baustellenüberwachung und Abnahme der Bauabschnitte in Höhe von 420,21 Euro der Ast. in Rechnung gestellt habe.
Nach zweimonatiger Bauzeit seien zum Richtfest 12 Personen erschienen.
Die Ast. habe nur Fachunternehmererklärungen für Sanitär, Heizung und Elektro vorlegen können, die Rechnungen darüber fehlten.
Aus technologischer Sicht seien die Behauptungen zu den Ausführungen der Bauarbeiten ohne Helfer eindeutig unglaubwürdig. Dies sei für die Gewerke Gerüstbau, Richten des Dachstuhles, Dachdecken, Estricharbeiten, Einbau der Treppen- und Fensterelemente und den Trockenbau nachweislich.
Beim Arbeitsamt Potsdam sei eine Anzeige über die Beschäftigung von Hilfskräften eingegangen. Ein Nachbar habe die Tätigkeit über den Zeitraum von zwei Monaten verfolgt.
Der technische Sachverständige fertigte eine Schätzungsrechnung an und gelangte zu 2182 Stunden für die zugrunde zu legende beitragspflichtige Helferleistung, ausschließlich der von Herrn V als erbracht unterstellten Leistung.
Dabei berücksichtigte der Sachverständige 30 v. H. der Gesamtleistung als auf V entfallend, wobei er die Aussage der Ast. zugrunde legte, sie selbst habe keine Bauarbeiten am Objekt ausgeführt. Auf Blatt 25 ff. der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Der Agg. erließ auf der Berechnungsgrundlage von 2182 Arbeitsstunden einen Beitragsänderungsbescheid vom 06. Mai 2003, in welchem er auf Basis der Schätzung weitere 150,75 Euro anforderte (insgesamt 2912,67 Euro) und erläuterte in einem Begleitschreiben gleichen Datums seinen Schätzungsweg. Die Berechnungsweise der Einschätzung - wie oben erläutert - war beigefügt (Blatt 69 bis 72 Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 hielten Herr V und die Ast. ihren Widerspruch aufrecht.
Mit Bescheid vom 04. Dezember 2003 hob der Agg. seinen Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2002 in Gestalt des Beitragsänderungsbescheides vom 06. Mai 2003 gegenüber Herr V auf. Nach dem vorliegenden Grundbuchauszug sei allein die Ast. Grundstückseigentümer, Herr V werde daher nicht mehr als Mitbauherr angesehen.
Gegenüber der Ast. erließ der Agg. zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003, welcher am 06. Januar 2004 zugestellt wurde. In den Gründen war ausgeführt, den Arbeitsaufwand des nicht zum versicherten Personenkreis gehörenden Lebensgefährten der Ast. habe der technische Angestellte der Agg. mit 30 v. H. der Gesamtstunden also mit 935 Arbeitsstunden bewertet, so dass 70 v. H., also 2182 Arbeitsstunden für Helfer verblieben.
Grundlage der durchgeführten Schätzung seien die Arbeitszeitrichtwerttabellen der Bauindustrie, mit denen auch in der privaten Wirtschaft Bauvorhaben durchkalkuliert würden. Arbeitszeitrichtwerte seien dort Grundlage der Kalkulation, mit denen u. a. auch Bauzeitenpläne erstellt würden.
Unter dem 04. Februar 2004 erhob die Ast. Hauptsacheklage vor dem SG Potsdam (S 2 U 23/04 Potsdam).
Die Beklagte habe bei der Beurteilung, ob der Verlobte der Ast. als Bauherr bzw. Mitunternehmer im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB VII anzusehen sei, eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt.
Zugleich hat die Ast. unter dem 04. Februar 2004 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim SG Potsdam gestellt.
Zur Begründung wurde der Vortrag der Hauptsache wiederholt und Bezug genommen auf BSG-Urteil vom 05. März 2003 - B 2 U 8/01 R. Mit am 20. Februar 2004 beim SG Potsdam eingehendem Schriftsatz entsprach der Agg. dem Aussetzungsbegehren bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache.
Die Ast. nahm dieses Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht an. Der Agg. habe ausreichend Anlass zur Antragstellung gegeben.
Der Agg. hat entgegnet, eine Veranlassung zurzeit der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beitragsbescheid auszusetzen, habe für die Beklagte nicht beanstanden (Schriftsatz vom 29. April 2004).
Das Sozialgericht bat um Mitteilung der Ast, ob es richtig sei, dass erstmals mit der Antragsschrift vom 04. Februar 2004 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei, ohne bei dem Agg. nachzufragen, ob dies auch außergerichtlich geklärt werden könne. In diesem Fall dürfte es unangemessen sein, dem Agg. die Kosten aufzuerlegen.
Die Ast. hat bestätigt, dass erstmals mit der Antragsschrift vom 04. Februar 2004 an das Gericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Dass außergerichtliche Versuche, die Vollstreckung aussetzen zu lassen, erfolglos gewesen wären, räume der Agg. mit Schriftsatz vom 29. April 2004 selbst ein.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 hat das Sozialgericht entschieden, die Ast. habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens seien nicht zu erstatten. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die ihr am 18. März 2005 zugestellte Entscheidung hat die Ast. am 15. April 2005 Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe seine Entscheidung auf falsche Tatsachen gestützt. Nicht nur ein Beitrag von 150,75 Euro, sondern insgesamt 2.912,84 Euro seien streitgegenständlich gewesen. Die sofortige Vollstreckung eines solchen Betrages sei unzumutbar.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Februar 2005 aufzuheben und zu entscheiden, dass die Agg. Kosten des Aussetzungsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten habe.
Der Agg. hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Unterlagen der Beklagten sowie die des einstweiligen Aussetzungsverfahrens und die des Hauptsacheverfahrens S 2 U 23/04 Potsdam Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Agg. Kosten des Verfahrens dem Grunde nach aufzuerlegen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten dem Grunde nach durch Beschluss, wenn das Verfahren - wie hier durch das angenommene Anerkenntnis des prozessualen Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung mit Erklärung vom 20. Februar 2004 - anders als durch streitige Entscheidung beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 SGG).
Die Entscheidung ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten.
Das SGG bindet die Kostenentscheidung nicht an den - vorliegend für die Ast. günstigen - Ausgang des (hier: einstweiligen) Rechtsschutzverfahrens. Neben möglichen anderen Gesichtspunkten ist insbesondere der Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
Ist danach nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen, kann vor allem auch ein obsiegender Beteiligter, hier die Ast., nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostentragung verpflichtet sein. Dabei kann das Gericht den Anlass für die Klageerhebung, hier für das Aussetzungsgesuch, berücksichtigen. Dabei wiederum kann erheblich sein, ob etwa die angegangene Behörde durch falsche Sachbehandlung, durch falsche oder fehlende Begründung des Verwaltungsaktes Anlass für unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat.
Bei Erledigung des Rechtsstreites durch Vergleich oder wie hier durch angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG) gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. zu allem Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, 2005, § 193 Rz. 12, 13 m. w. N.).
Maßgebend sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung: hier die Antragstellung und die Erledigung zu prüfen.
Hat z. B. die Beklagte, hier die Agg., sofort anerkannt oder sonst einer Änderung Rechnung getragen, nachdem der Kläger bzw. Ast. erstmals schlüssig vorgetragen hat, sind dem Kläger bzw. Ast. außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, sofern sich nicht schon im Vorverfahren die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hatte aufdrängen müssen (a.a.O., ebenda unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 98, 709; LSG Nordrhein-Westfalen Breithaupt 00, 222).
Vor diesen Grundsätzen ist primär auf die Erfolgsaussicht des Vollziehungsaussetzungsantrags vom 04. Februar 2004 abzustellen (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Hierfür ist bei summarischer Prüfung wiederum entscheidend, ob die zugrunde liegende Anfechtungsklage in der Beitragssache gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 Erfolgsaussicht hatte. Hierfür gibt es keinen Anhalt.
Die Agg. hat die Versicherung kraft Gesetzes für Beschäftigte im sozialrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) wie auch für so genannte arbeitnehmerähnliche Personen durchzuführen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Zu diesem Zwecke sind Bauherren verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199 SGB VII) erforderlich sind,
Dazu gehören
1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausgeführt werden, 2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.
Zu den Aufgaben der Agg. gehört insbesondere die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen (§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VII).
Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen (§ 165 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Die Unternehmer haben über die den Angaben u. a. zu den Abs. 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen (§ 165 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Soweit die Unternehmer die Angabe nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen (§ 65 Abs. 3 SGB VII).
Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Agg., an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hat die Ast. - wie im Einzelnen unter I dargestellt - in nicht unerheblichen Ausmaß ihr Bauvorhaben durch nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten durchgeführt, zu denen sie nicht allein und zu denen auch ihr Lebenspartner Herr V nicht allein in der Lage gewesen sein kann.
Die hiervon ausgehende Schätzung des erforderlichen Stundenaufwandes lässt bei summarischer Prüfung des angegriffenen Bescheides keinen Fehler erkennen, zumal die Agg. den für Herrn Vunterstellten Arbeitsaufwand mit 30 v. H. angesetzt hat und diesen der Berechnung der Helferstunden im Übrigen für die Beitragsbemessungsgrundlage nicht zurechnete. Den Gang der Berechnung hat die Agg. der Ast. auch ausführlich im Vorverfahren anhand von Unterlagen dargelegt.
Demgegenüber war der Vortrag der Ast. bzw. der Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen der Agg. unschlüssig: Die von der Ast. angesprochene Rechtsfrage, ob der Verlobte der Ast. als Bauherr bzw. Mitunternehmer anzusehen sei, ist schon deswegen unerheblich, weil die Ast. für die Herrn Vzugebilligten Arbeitsstunden von 935 wegen dessen Arbeitsaufwandes gerade nicht in Anspruch genommen wurde. Dies hätte sie eben aus den ihr im Vorverfahren überlassenen Unterlagen entnehmen können.
War danach der Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht veranlasst, kann eine Kostentragung seitens der Agg. nicht in Betracht kommen.
Vor dem Hintergrund ihres unschlüssigen Vortrages kann die Ast. auch nichts daraus herleiten, dass die Agg. - aus welchen Motiven auch immer - den Aussetzungsanspruch anerkannt hat.
Dahinstehen kann dann, ob die Ast. vor Antragsanbringung bei Gericht sich hätte zunächst direkt an die Agg. wenden müssen, um Vollstreckungsschutz zu erlangen.
Für eine Unzumutbarkeit der Anforderung der Beiträge ist schon tatsächlich nichts ersichtlich, so dass die rechtliche Erheblichkeit auf sich beruhen kann.
Der Tenor zu 2 war zu berichtigen: Nach dem Grundsatz "Keine Kosten für Kosten" findet im Beschlussverfahren wegen Festsetzung der Kosten dem Grunde nach eine gesonderte Kostenentscheidung nicht statt.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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