L 10 B 1023/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 534/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1023/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht (SG) Cottbus den vom Kläger am 15. Juni 2006 eingereichten, ausgefüllten Prozesskostenhilfevordruck als Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren gewürdigt (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und im Ergebnis zu Recht diesen Antrag zurückgewiesen. Im Gegensatz zum SG sieht der Senat jedoch von einer erneuten Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ab, da dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers schon aus prozessualen Gründen der Erfolg zu versagen ist. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen wiederholten Prozesskostenhilfeantrag, weil der erste vom Kläger gestellte Prozesskostenhilfeantrag nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 28. Februar 2006 (L 10 B 54/06 AS PKH), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Cottbus vom 19. Dezember 2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen worden ist, unanfechtbar abgelehnt worden war. Zwar können abgelehnte Anträge wiederholt werden, da Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe verweigert wird, nicht materiell rechtskräftig werden (vgl Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03NJW 2004, 1805 ff). Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt wird, ohne dass neue rechtliche Gesichtpunkte vorgetragen werden (BGH aaO mwN). So ist die Sachlage hier. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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