L 6 B 1277/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 3678/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1277/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2006 an, der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

In der Folge machte der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) insgesamt 2.731,80 EUR geltend; die Beklagte hat sich jedoch nur zur Zahlung von insgesamt 29,38 EUR (für Porto, Schreibwerk und Fernsprechgebühren) bereit erklärt, da sie den Bevollmächtigte nicht zur Abrechnung nach der BRAGO für berechtigt hält. Daraufhin haben sowohl die Beklagte als auch der Bevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der Kosten nach § 197 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2006 hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts die zu erstattenden Kosten der Klägerin auf 34,35 Euro (abzüglich der anerkannten 29,38 EUR) festgesetzt. Bereits in den Beschlüssen der 13. Kammer des Sozialgerichts Berlin (S 13 677/00) vom 04. August 2003 (§ 197 Abs 1 SGG) und 17. Oktober 2003 (§ 197 Abs 2 SGG) hätten sich sowohl der Urkundsbeamte des Sozialgerichts als auch die Vorsitzende der Kammer zur Frage der Abrechnung des Bevollmächtigten als Rechtslehrer aD abschließend geäußert, auf die dortigen Äußerungen werde Bezug genommen. Danach komme eine Abrechnung nach der BRAGO auch vorliegend nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin das Sozialgericht angerufen, das mit Beschluss vom 06. Juli 2006 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen hat. Es hat sich darin den Ausführungen des Urkundsbeamten angeschlossen.

Gegen den am 03. August 2006 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin für diese am 01. September 2006 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es liege eine Verfälschung des Sachverhaltes vor. Er sei nicht als Rechtsanwalt sondern als Rechtslehrer aD aufgetreten. Er habe nie die Abrechnung nach der BRAGO verlangt. Sein Honoraranspruch richte sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), werde aber in der Höhe auf die Gebühren eines Rechtsanwaltes begrenzt. Zwar werde die Beschwerde durch § 192 Abs 2 SGG ausgeschlossen, es liege jedoch ein Ausnahmefall vor, da die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar sei.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.

II.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen die Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde zum Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Letzteres ist in § 197 Abs 2 SGG vorgesehen. Danach entscheidet das Sozialgericht endgültig über eine gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten gerichtete Erinnerung. Deshalb ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausgeschlossen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, RdNr 10 zu § 197). Allerdings wird in seltenen Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde auch gegen unanfechtbare Beschlüsse für zulässig gehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die betreffende Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und "greifbar gesetzwidrig" ist (Meyer-Ladewig, aaO RdNr 8 zu § 172 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss die vom Urkundsbeamten des Sozialgerichts vorgenommene Kostenfestsetzung unter Bezugnahme auf die ins Verfahren eingeführte Entscheidung der 13. Kammer vom 17. Oktober 2003 bestätigt. Es hat entschieden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin als Rechtslehrer aD nicht berechtigt ist, nach der BRAGO bzw unter Heranziehung der Vorschriften der BRAGO abzurechnen und es sich demzufolge bei den Kosten der von ihm in Rechnung gestellten Leistungen nicht um die notwendigen Kosten des Verfahrens handelt. Im Hinblick auf die in dem Beschluss der 13. Kammer erfolgte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur kann in der hier angefochtenen Entscheidung ein offensichtlich gesetzwidriges oder mit der Rechtsordnung unvereinbares Ergebnis nicht erkannt werden. Im Übrigen ist eine Verletzung von Art 6 und 13 EMRK nicht erkennbar, da dem Justizgewährungsanspruch bereits durch die Möglichkeit der Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten Rechnung getragen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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