Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 6567/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 988/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) bzw. beim Landessozialgericht (LSG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Nach der Zustellungsurkunde wurde der angefochtene Beschluss des SG am 30. August 2006 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 63 Abs. 2 SGG iVm § 180 ZPO zugestellt. Nach § 64 Abs. 1 SGG begann der Lauf der Monatsfrist am 31. August 2006, nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses (30. August 2006). Die Beschwerdefrist endet mit Ablauf des 02. Oktober 2006, einem Montag, da der 30. September 2006 auf einen Samstag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Beschwerdeschrift ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 30. Oktober 2006 beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangen. Da der angefochtene Beschluss des SG eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist auch nicht etwa an die Stelle der Monatsfrist die Jahresfrist getreten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Rechtsmittelbelehrung "unterblieben" oder "unrichtig" iSd § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gewesen wäre.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist eine Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn jemand unverschuldet gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden muss die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG RdNr 3 zu § 67 mwN).
Dies war hier nicht der Fall. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe darauf gewartet, dass die Antragsgegnerin die ihm nach dem angefochtenen Beschluss zustehende Nachzahlung für August 2006 überweist, die bis heute nicht eingegangen sei, vermag dieses Vorbringen eine Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Vielmehr ist die Nichtzahlung von ihm zunächst auch für August 2006 bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Folge des Umstandes, dass das SG im angefochtenen Beschluss seinen von ihm allein noch gestellten Antrag abgelehnt hat, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Juni 2006 sowie den Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2006 hinsichtlich des Monats August anzuordnen". Denn nur, wenn dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, wäre die Antragstellerin verpflichtet gewesen, ihm Leistungen für August 2006 nachzuzahlen. Diesen Zusammenhang zu erkennen, wäre einem gewissenhaft und sorgfältig Prozessierenden ohne weiteres möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) bzw. beim Landessozialgericht (LSG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Nach der Zustellungsurkunde wurde der angefochtene Beschluss des SG am 30. August 2006 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 63 Abs. 2 SGG iVm § 180 ZPO zugestellt. Nach § 64 Abs. 1 SGG begann der Lauf der Monatsfrist am 31. August 2006, nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses (30. August 2006). Die Beschwerdefrist endet mit Ablauf des 02. Oktober 2006, einem Montag, da der 30. September 2006 auf einen Samstag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Beschwerdeschrift ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 30. Oktober 2006 beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangen. Da der angefochtene Beschluss des SG eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist auch nicht etwa an die Stelle der Monatsfrist die Jahresfrist getreten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Rechtsmittelbelehrung "unterblieben" oder "unrichtig" iSd § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gewesen wäre.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist eine Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn jemand unverschuldet gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden muss die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG RdNr 3 zu § 67 mwN).
Dies war hier nicht der Fall. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe darauf gewartet, dass die Antragsgegnerin die ihm nach dem angefochtenen Beschluss zustehende Nachzahlung für August 2006 überweist, die bis heute nicht eingegangen sei, vermag dieses Vorbringen eine Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Vielmehr ist die Nichtzahlung von ihm zunächst auch für August 2006 bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Folge des Umstandes, dass das SG im angefochtenen Beschluss seinen von ihm allein noch gestellten Antrag abgelehnt hat, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Juni 2006 sowie den Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2006 hinsichtlich des Monats August anzuordnen". Denn nur, wenn dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, wäre die Antragstellerin verpflichtet gewesen, ihm Leistungen für August 2006 nachzuzahlen. Diesen Zusammenhang zu erkennen, wäre einem gewissenhaft und sorgfältig Prozessierenden ohne weiteres möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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