Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 611/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 635/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 22. Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Die am 1948 geborene Klägerin durchlief vom 01. April 1963 bis 31. März 1966 erfolgreich im elterlichen Betrieb, einem Kaufhaus, eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und war dort dann auch bis zum 05. Juni 1986 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01. Juli 1986 an, wobei sie bis zum 31. Dezember 1995 freiwillige Beiträge zur damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB), im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) entrichtet hatte, war sie selbstständig tätig. Nach dem Tod der Eltern übernahm der Bruder der Klägerin den elterlichen Betrieb, in dem die Klägerin dann erneut vom 01. Januar 1999 bis 30. Juni 2001 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ab 01. Juli 2001 war die Klägerin arbeitslos und bezog Leistungen vom früheren Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld und vom 02. Mai bis 17. Oktober 2002 Unterhaltsgeld. Sie übt seit dem 01. Juli 2001 eine geringfügige Beschäftigung in einer Apotheke in der "Medikamentenausgabe" aus. Seit 1959 betreibt die Klägerin auch eine Pension; sie vermietet sechs Zimmer an Dauermieter und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Klägerin besteht seit dem 4. Lebensjahr eine hochgradige Hörstörung beidseits. Aufgrund eines am 10. Juni 1989 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem sie eine supracondyläre Humerusfraktur erlitten hatte, bezieht die Klägerin von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.). Nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) war bei der Klägerin ursprünglich ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt; seit 29. Februar 2000 ist ein solcher von 80 festgestellt. Seit 01. November 2001 bezog die Klägerin auch Hilfe zum Lebensunterhalt.
Am 24. Januar 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Erhebung von Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. R. vom 18. März 2002 sowie des HNO-Arztes Dr. M. vom 28. April 2002 lehnte die Beklagte zunächst die Rentengewährung mit Bescheid vom 25. Juni 2002 ab, bewilligte dann jedoch aufgrund des Widerspruchs der Klägerin mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 ab 01. Februar 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).
Am 22. Juli 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten dann Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 20. August 2004. Ferner holte sie ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 22. Oktober 2004 ein, der als Diagnosen eine Arthrose des linken Ellenbogengelenks, einen Zustand nach supracondylärer Humerusfraktur, ein Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativer Erkrankung, eine leichte Varusgonarthrose rechts sowie eine Supraspinatustendinitis links erhob und zu dem Ergebnis gelangte, der Klägerin seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, ohne häufiges Heben, ohne häufiges Treppensteigen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich noch möglich. Der ferner von der Beklagten hinzugezogene Facharzt für Innere und Psychotherapeutische Medizin Dr. W. nannte im Gutachten vom 20. November 2004 als Diagnosen funktionelle Herzbeschwerden sowie ein grenzhypertones Kreislaufverhalten. Hinsichtlich des Zustandes nach Leberzirrhose (1992) stellte er Normalbefunde der Leber fest. Ferner wies er auf die angeborene Innenohrschwerhörigkeit und einen so genannten Stress-Tinnitus hin. Aufgrund der rein internistischen Diagnosen bestand danach keine Leistungsminderung. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Ablehnungsbescheid sei nicht erwähnt, dass bei ihr von Geburt an eine Hörminderung von 80 v.H. bestehe und sie keine Hörgeräte vertragen könne, weswegen sie nicht oder nur schwer vermittelbar sei. Wegen dieser Hörbehinderung werde sie in Betrieben verhöhnt. Eine Behandlung erfolge durch den HNO-Arzt Dr. M ... In der von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin an die seit Geburt bestehende Hörbeeinträchtigung gewöhnt sei. Bei den gutachterlichen Untersuchungen seien keine Kommunikationsprobleme erkennbar gewesen. Die Klägerin wünsche offenbar keine Hörgeräteversorgung, was jedoch nicht zu Lasten der Rentenversicherung gehen könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmen Widerspruchsstelle vom 08. Februar 2005).
Deswegen erhob die Klägerin am 02. März 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen, die ohne Begründung blieb. Die Beklagte legte ihre Verwaltungsakten vor.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2006, der an die Klägerin am 20. Januar 2006 zwecks Zustellung mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben wurde, ab. Das SG stützte sich auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Januar 2006 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Auch die Berufung ist ohne Begründung geblieben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2005 zu verurteilen, ihr ab 22. Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 16. Mai 2006 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten. Ihr steht, wie das SG zutreffend entschieden hat, weder ab 22. Mai 2004 (Rentenantragstellung), noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen voller Erwerbsminderung - anstelle der ihr schon seit 01. Februar 2002 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU - zu.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat stellt fest, dass die Klägerin im Hinblick auf die orthopädischen und internistischen Gesundheitsstörungen, wie sie sich aus den Gutachten des Dr. S. und des Dr. W. ergeben, sowie unter Berücksichtigung der angeborenen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, wie sie in den Gutachten des Dr. M. und Dr. W. berücksichtigt wurde, noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, ohne häufiges Heben und Treppensteigen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen zu verrichten. Ausgeschlossen sind auch Arbeiten, die einen ständigen Kontakt mit Kunden und anderen Mitarbeitern erfordern. Jedoch sind, wie der Senat dem Gutachten des Dr. M. entnimmt, im Hinblick auf die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits noch Arbeiten möglich, die nur ein Minimum an Kommunikation mit Mitarbeitern erfordern, beispielsweise Büroarbeiten ohne Kundenkontakt und Telefonieren sowie Arbeiten am PC. Der Senat berücksichtigt dabei auch, wie vom SG hervorgehoben, dass die Klägerin derzeit geringfügig in der Medikamentenausgabe beschäftigt ist, wobei auch diese Tätigkeit zweifellos gewisse kommunikative Anforderungen an die Klägerin stellt, der sie noch gewachsen ist. Ferner stellt der Senat in Rechnung, dass die angeborene Schwerhörigkeit die Klägerin nicht daran gehindert hatte, nach der Lehre als Einzelhandelskauffrau bis zum 05. Juni 1986 sowie dann erneut vom 01. Januar 1999 bis 30. Juni 2001 sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Gegenüber Dr. M. hatte die Klägerin angegeben, in ihrem privaten Umfeld auch ohne Hörgeräte noch gut zurecht zu kommen. Nach dem Gutachten des Dr. R. wurde deutliches lautes Sprechen von der Klägerin gut verstanden, weshalb insoweit keine Kommunikationsprobleme in der Begutachtungssituation bestanden hatten. Auch Dr. E. hat bestätigt, dass die Klägerin Sprechen bei sehr lauter deutlicher Sprache noch verstanden habe. Schließlich haben auch Gutachter Dr. S. und Dr. W. bei den von ihnen durchgeführten Begutachtungen keine Kommunikationsprobleme festgestellt. Dr. S. hat hervorgehoben, die Umgangssprache habe die Klägerin trotz der Schwerhörigkeit gut verstanden. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war danach nicht geboten. Darauf, ob die Hörfähigkeit der Klägerin und damit die Möglichkeit der Kommunikation durch Tragen eines Hörgeräts noch verbessert werden könnte, kommt es nicht an.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 22. Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Die am 1948 geborene Klägerin durchlief vom 01. April 1963 bis 31. März 1966 erfolgreich im elterlichen Betrieb, einem Kaufhaus, eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und war dort dann auch bis zum 05. Juni 1986 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01. Juli 1986 an, wobei sie bis zum 31. Dezember 1995 freiwillige Beiträge zur damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB), im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) entrichtet hatte, war sie selbstständig tätig. Nach dem Tod der Eltern übernahm der Bruder der Klägerin den elterlichen Betrieb, in dem die Klägerin dann erneut vom 01. Januar 1999 bis 30. Juni 2001 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ab 01. Juli 2001 war die Klägerin arbeitslos und bezog Leistungen vom früheren Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld und vom 02. Mai bis 17. Oktober 2002 Unterhaltsgeld. Sie übt seit dem 01. Juli 2001 eine geringfügige Beschäftigung in einer Apotheke in der "Medikamentenausgabe" aus. Seit 1959 betreibt die Klägerin auch eine Pension; sie vermietet sechs Zimmer an Dauermieter und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Klägerin besteht seit dem 4. Lebensjahr eine hochgradige Hörstörung beidseits. Aufgrund eines am 10. Juni 1989 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem sie eine supracondyläre Humerusfraktur erlitten hatte, bezieht die Klägerin von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.). Nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) war bei der Klägerin ursprünglich ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt; seit 29. Februar 2000 ist ein solcher von 80 festgestellt. Seit 01. November 2001 bezog die Klägerin auch Hilfe zum Lebensunterhalt.
Am 24. Januar 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Erhebung von Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. R. vom 18. März 2002 sowie des HNO-Arztes Dr. M. vom 28. April 2002 lehnte die Beklagte zunächst die Rentengewährung mit Bescheid vom 25. Juni 2002 ab, bewilligte dann jedoch aufgrund des Widerspruchs der Klägerin mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 ab 01. Februar 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).
Am 22. Juli 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten dann Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 20. August 2004. Ferner holte sie ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 22. Oktober 2004 ein, der als Diagnosen eine Arthrose des linken Ellenbogengelenks, einen Zustand nach supracondylärer Humerusfraktur, ein Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativer Erkrankung, eine leichte Varusgonarthrose rechts sowie eine Supraspinatustendinitis links erhob und zu dem Ergebnis gelangte, der Klägerin seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, ohne häufiges Heben, ohne häufiges Treppensteigen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich noch möglich. Der ferner von der Beklagten hinzugezogene Facharzt für Innere und Psychotherapeutische Medizin Dr. W. nannte im Gutachten vom 20. November 2004 als Diagnosen funktionelle Herzbeschwerden sowie ein grenzhypertones Kreislaufverhalten. Hinsichtlich des Zustandes nach Leberzirrhose (1992) stellte er Normalbefunde der Leber fest. Ferner wies er auf die angeborene Innenohrschwerhörigkeit und einen so genannten Stress-Tinnitus hin. Aufgrund der rein internistischen Diagnosen bestand danach keine Leistungsminderung. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Ablehnungsbescheid sei nicht erwähnt, dass bei ihr von Geburt an eine Hörminderung von 80 v.H. bestehe und sie keine Hörgeräte vertragen könne, weswegen sie nicht oder nur schwer vermittelbar sei. Wegen dieser Hörbehinderung werde sie in Betrieben verhöhnt. Eine Behandlung erfolge durch den HNO-Arzt Dr. M ... In der von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin an die seit Geburt bestehende Hörbeeinträchtigung gewöhnt sei. Bei den gutachterlichen Untersuchungen seien keine Kommunikationsprobleme erkennbar gewesen. Die Klägerin wünsche offenbar keine Hörgeräteversorgung, was jedoch nicht zu Lasten der Rentenversicherung gehen könne. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmen Widerspruchsstelle vom 08. Februar 2005).
Deswegen erhob die Klägerin am 02. März 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen, die ohne Begründung blieb. Die Beklagte legte ihre Verwaltungsakten vor.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2006, der an die Klägerin am 20. Januar 2006 zwecks Zustellung mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben wurde, ab. Das SG stützte sich auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Januar 2006 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Auch die Berufung ist ohne Begründung geblieben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2005 zu verurteilen, ihr ab 22. Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 16. Mai 2006 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten. Ihr steht, wie das SG zutreffend entschieden hat, weder ab 22. Mai 2004 (Rentenantragstellung), noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen voller Erwerbsminderung - anstelle der ihr schon seit 01. Februar 2002 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU - zu.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat stellt fest, dass die Klägerin im Hinblick auf die orthopädischen und internistischen Gesundheitsstörungen, wie sie sich aus den Gutachten des Dr. S. und des Dr. W. ergeben, sowie unter Berücksichtigung der angeborenen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, wie sie in den Gutachten des Dr. M. und Dr. W. berücksichtigt wurde, noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, ohne häufiges Heben und Treppensteigen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen zu verrichten. Ausgeschlossen sind auch Arbeiten, die einen ständigen Kontakt mit Kunden und anderen Mitarbeitern erfordern. Jedoch sind, wie der Senat dem Gutachten des Dr. M. entnimmt, im Hinblick auf die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits noch Arbeiten möglich, die nur ein Minimum an Kommunikation mit Mitarbeitern erfordern, beispielsweise Büroarbeiten ohne Kundenkontakt und Telefonieren sowie Arbeiten am PC. Der Senat berücksichtigt dabei auch, wie vom SG hervorgehoben, dass die Klägerin derzeit geringfügig in der Medikamentenausgabe beschäftigt ist, wobei auch diese Tätigkeit zweifellos gewisse kommunikative Anforderungen an die Klägerin stellt, der sie noch gewachsen ist. Ferner stellt der Senat in Rechnung, dass die angeborene Schwerhörigkeit die Klägerin nicht daran gehindert hatte, nach der Lehre als Einzelhandelskauffrau bis zum 05. Juni 1986 sowie dann erneut vom 01. Januar 1999 bis 30. Juni 2001 sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Gegenüber Dr. M. hatte die Klägerin angegeben, in ihrem privaten Umfeld auch ohne Hörgeräte noch gut zurecht zu kommen. Nach dem Gutachten des Dr. R. wurde deutliches lautes Sprechen von der Klägerin gut verstanden, weshalb insoweit keine Kommunikationsprobleme in der Begutachtungssituation bestanden hatten. Auch Dr. E. hat bestätigt, dass die Klägerin Sprechen bei sehr lauter deutlicher Sprache noch verstanden habe. Schließlich haben auch Gutachter Dr. S. und Dr. W. bei den von ihnen durchgeführten Begutachtungen keine Kommunikationsprobleme festgestellt. Dr. S. hat hervorgehoben, die Umgangssprache habe die Klägerin trotz der Schwerhörigkeit gut verstanden. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war danach nicht geboten. Darauf, ob die Hörfähigkeit der Klägerin und damit die Möglichkeit der Kommunikation durch Tragen eines Hörgeräts noch verbessert werden könnte, kommt es nicht an.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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