Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 336/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3515/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 01. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. Juli 2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die am 1960 geborene Klägerin besuchte ihren Angaben zufolge 1976/1977 eine hauswirtschaftliche Berufsfachschule und 1977/1978 eine kaufmännische Schule. Sie arbeitete dann unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und der Kindererziehung als Fabrikarbeiterin (vom 23. Oktober bis 21. November 1978), als Büroangestellte (vom 11. Dezember 1978 bis 09. Februar 1979, vom 05. November 1979 bis 30. April 1981 sowie zuletzt vom 15. November 1990 bis Dezember 1992) sowie im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Justizangestellte (vom 20. Februar bis 31. August 1979). Vom 01. April bis 14. November 1990 hatte sie eine Second-Hand-Boutique für Kinderkleidung betrieben, ebenfalls in selbstständiger Tätigkeit eine Boutique vom 09. Februar 1995 bis zur Gewerbeabmeldung am 30. Juni 1999. Seit 01. April 1998 war sie auch als "Geschäftsführerin" im Schreibshop ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen (zweiten) Ehemannes L. B. (L. B.) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 24. Juni 1999 war sie arbeitsunfähig krank und bezog ab 05. August 1999 Krankengeld (Krg). Am 09. November 2000 meldete sie sich arbeitslos und bezog ab 22. Dezember 2000 Leistungen von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA). Sie übte als Nebentätigkeit stundenweise eine Tätigkeit im Büro des L. B. aus Bei der Klägerin war nach den früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zunächst ab 07. Oktober 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Seit 01. Februar 2002 besteht insoweit ein GdB von 50.
Aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 22. April 1999 wurde bei ihr auf Kosten der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund DRVB , im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) vom 24. November bis 22. Dezember 1999 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in den H.-Kliniken in B. C. durchgeführt (vgl. Entlassungsbericht der Chefärzte Innere Medizin Dr. R. und Psychosomatik Dr. S. vom 07. Januar 2000). Am 30. Dezember 1999 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen ersten Rentenantrag. Die Beklagte erhob das Gutachten des Facharztes für Neurologie uns Psychiatrie/Sozialmedizin Dr. W. vom 24. Februar 2000, der von einem halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Bürokauffrau sowie für leichte körperliche Tätigkeiten ab 01. Juli 1999 ausging. Mit Bescheid vom 20. März 2000 wies die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien. In dem maßgebenden Zeitraum vom 24. Juni 1994 bis 23. Juni 1999 seien nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, bei ihr sei die Erwerbsminderung bereits im Jahre 1982 eingetreten, weswegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dieser Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 02. August 2000). Damit wurde der Ablehnungsbescheid bestandskräftig.
Einen am 11. September 2000 bei der Beklagten gestellten Antrag auf stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. November 2000 und Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2001 ab. Im anschließendem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Reutlingen S 8 RA 1997/01 wies das SG die Klage der Klägerin mit dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 16. März 2004 ab.
Bereits am 26. Juli 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M. vom 16. August 2001 ein, der als Diagnose eine Fibromyalgie nannte und zu dem Ergebnis gelangte, die Klägerin könne ihre letzte berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin im Schreibwarenhandel nur noch drei bis unter sechs Stunden ausführen; er wies darauf hin, die Klägerin leide an den Symptomen einer Fibromyalgie und es sei eine ausgeprägte Belastung vorhanden, die durch das persönliche Schicksal und die jetzt vorhandene persönliche Situation hervorgerufen sei. Dies habe bei ihr zu der fixierten Haltung geführt, dass sie zu keinerlei körperlichen Tätigkeiten bzw. Leistung fähig sei, obwohl subjektiv durchaus eine zufriedenstellende Beweglichkeit der Hände, Arme und Beine sowie im Bereich der Wirbelsäule festzustellen sei. Die geklagten Beschwerden seien subjektiv vorhanden und verursachten eine Verminderung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens. Ferner erhob die Beklagte das Gutachten des Augenarztes Dr. N. vom 11. September 2001, der zu dem Ergebnis gelangte, die Klägerin könne Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten; schweres Heben sei wegen der Netzhautdegeneration jedoch dringend zu vermeiden. Die Beratungsärzte der Beklagten (Dr. Ku. und Dr. V.) hielten die Leistungsbeurteilung des Dr. M. nicht für nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und zwar auch unter Berücksichtigung der Beschwerden im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms bei objektiv guter Beweglichkeit der Gelenke.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen könne sie sich nicht vorstellen, noch leichte Arbeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sechsstündig und mehr zu verrichten. Sie reichte einen Arztbrief der Chirurgen, Unfallchirurgen Dres. F. und J. vom 06. Mai 2002 ein sowie ferner im Klageverfahren S 8 RA 1997/01 erhobene schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnde Ärzte (Ärztin für Psychotherapie/Homöopathie Dr. J.-L. vom 17. März 2002; Arzt für Anästhesie Spezielle Schmerztherapie - Homöopathie B. vom 22. Februar 2002; Privatdozent [PD] Dr. R., Innere Medizin-Rheumatologie, Physikalische Therapie, Immunologisches Labor, vom 25. Februar 2002; Arzt für Innere Krankheiten - Naturheilverfahren Dr. Ku. vom 22. März 2002). Die Beklagte holt daraufhin das weitere Gutachten des Facharztes für Radiologie und Psychiatrie Dr. Ke. vom 30. September 2002 ein, der bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erhob und wegen Antriebs-, Umstellungs- und Anpassungsstörungen ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich annahm. Die Beratungsärzte der Beklagten (Ärztin Kurz, Stellungnahme vom 11. November 2002, und Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. St., Stellungnahme vom 25. Oktober 2002) gelangten zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für eine Tätigkeit von täglich drei bis höchstens sechs Stunden vorliege. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 04. Februar 2003 zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, auch die erneuten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Leistungsfall zwar am 24. Juni 1999 eingetreten sei. In dem maßgebenden Zeitraum vom 24. Juni 1994 bis 23. Juni 1999 seien jedoch nur 24 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit belegt. Damit seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt.
Deswegen erhob die Klägerin am 13. Februar 2003 Klage beim SG Reutlingen. Sie verwies auf ihre Widerspruchsbegründung und trug vor, nach ihrer Auffassung sei bei ihr der Leistungsfall bereits vor dem 01. Januar 1984 eingetreten. Die bei ihr bestehende Beschwerdesymptomatik sei erstmals im Rahmen der früheren Schwangerschaft aufgetreten und habe sich seit 1982 zunehmend verstärkt. Bis zum 22. Lebensjahr sei sie gesund gewesen. Die massiven gesundheitlichen Einschränkungen hätten mit der Schwangerschaft begonnen. Spätestens sei jedoch der Leistungsfall zum 31. Oktober 1996 eingetreten, was der behandelnde Arzt Dr. Ku. in der eingeholten schriftlichen Auskunft vom 25. Mai 2004 bestätigt habe. Sie verwies auch auf die regelmäßig durchgeführten stationären Behandlungen in den J.-Reha-Kliniken in B. F ... Mit den vom SG erhobenen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Innere Medizin Dr. G. vom 04. Oktober 2004 sowie des Prof. Dr. Bu., Facharzt für Neurologie, Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Fachkrankenhaus St. G. in B. D. vom 02. Mai 2005 sei sie nicht einverstanden. Die sie behandelnde Ärztin Dr. J.-L. habe sich mit dem Sachverständigengutachten des Dr. G. kritisch auseinandergesetzt und könne dessen Ergebnis nicht zustimmen. Es müsse die Ärztin erneut gehört werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Das SG zog die Leistungsakten der Klägerin von der Agentur für Arbeit Rottweil bei und erhob Auskünfte des L. B. (Eingang beim SG am 19. März und 26. April 2004). Ferner holte das SG schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Ste. (11. Mai 2004), der Dr. J.-L. (22. Mai 2004), des Dr. Ku. (25. Mai 2004) sowie des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Psychologie Dr. Wa. (19. Juni 2004) ein und erhob die Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 04. Oktober 2004, des Arztes für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie des Chefarztes der Rheumaklinik B. W. Prof. Dr. Ja. vom 14. Dezember 2004 und - auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) des Prof. Dr. Bu. vom 02. Mai 2005. Die Sachverständigen hielten die Klägerin für fähig, leichte Tätigkeiten von mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 01. August 2005, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 08. August 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. August 2005 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hat Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen in den J.-Reha-Kliniken in B. F. in den Jahren 2001 bis 2004, zuletzt vom 25. Oktober bis 15. November 2004 vorgelegt. Sie trägt vor, aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustands sei ihr die Ausübung einer vollschichtigen bzw. täglich mindestens sechs Stunden dauernden Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Das SG stütze sich auf einen nur unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt. Das SG hätte sich gedrängt fühlen müssen, die behandelnde Ärztin Dr. J.-L. sowie den Arzt B. Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten Dr. Bu. vom 02. Mai 2005 zu äußern. Der behandelnde Facharzt für Schmerztherapie B. müsse als sachverständiger Zeuge gehört werden, zumal sie sich zweimal jährlich für etwa drei bis vier Wochen stationär zur schmerztherapeutischen Behandlung begeben müsse, was durch die eingereichten Entlassungsberichte der Klinik in B. F. belegt werde. Allerdings habe es im Jahre 2005 keine weiteren stationären Behandlungen mehr gegeben, da ihre Krankenkasse eine entsprechende Kostentragung wegen der Chronizität und der Therapieresistenz der vorliegenden Gesundheitsstörungen abgelehnt habe. Zu einer an sich beabsichtigten stationären Maßnahme im Rheuma-Zentrum in Baden-Baden sei es nicht gekommen. Derzeit führe der Arzt B. bei ihr laufende Behandlungen durch, und zwar Akupunktur und Krankengymnastik. Die im Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Bu. erwähnten Büroarbeiten habe sie aufgegeben, da ihr Ehemann sein Geschäft verkauft habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 01. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Februar 2003 zu verurteilen, ihr ab 01. Juli 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Nach der übereinstimmenden Beurteilung aller gerichtlicher Sachverständiger bestehe bei der Klägerin noch ein sechs- und mehrstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 22. Februar 2006 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat eine schriftliche Auskunft des Arztes B. vom 24. Juli 2006 eingeholt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auch auf die Akte des SG Reutlingen S 8 RA 1997/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ab 01. Juli 2001 noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsminderung zu, wie das SG, gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten, zutreffend entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß 153 Abs. 2 SGG auf die zureffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat stellt aufgrund der übereinstimmenden Sachverständigengutachten, nämlich einerseits des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. Gr., dessen Feststellung und Beurteilung auch der Sachverständiger Prof. Dr. Bu., der sein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten vom 02. Mai 2005 auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstattet hat, zugestimmt hat, andererseits des rheumatologischen Gutachtens des Prof. Dr. Ja., fest, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr objektivierten Gesundheitsstörungen auf den genannten Fachgebieten noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden sind insoweit Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen über fünf Kilogramm, mit häufigen Wirbelsäulen-zwangshaltungen, einseitigen Arbeitshaltungen sowie mit dauerndem Gehen und Stehen; ferner sind Tätigkeiten mit besonderen Stress- und Akkordbedingungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Da die Klägerin keinen Beruf erlernt hat, steht ihr Berufsschutz nicht zu, so dass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Ja., bei dessen Erstellung der Arzt für Orthopädie, Sozialmedizin, Physikalische Therapie, Chirotherapie, Sportmedizin und Leitender Arzt der Abteilung Orthopädie/Traumatologische Rehabilitation der Rheumaklinik B. W. Dr. Ke. mitgewirkt hat, betrifft die Beurteilung der orthopädischen sowie internistisch-rheumatologischen Gesundheitsstörungen der Klägerin. Allerdings hat Prof. Dr. Ja. darauf hingewiesen, dass bei ihr die psychosomatisch-psychiatrische Symptomatik, d.h. die somatoforme Schmerzstörung, als Hauptdiagnose zu werten ist. Deshalb misst der Senat den übereinstimmenden Beurteilungen der neurologisch-psychiatrischen Fachgutachter Dr. Gr., der insbesondere auch den Tagesablauf der Klägerin erhoben hat und dessen hieraus gezogenen Schlüsse für das Leistungsvermögen überzeugend sind, und Prof. Dr. Bu. entscheidende Bedeutung bei. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es nicht geboten, nach Erhebung der genannten Sachverständigengutachten der behandelnden Ärztin Dr. J.-L. erneut Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Die bei der Klägerin seit 2001, zuletzt vom 25. Oktober bis 15. November 2004, auf Kosten der Krankenkasse in regelmäßigen Abständen durchgeführten stationären Rehabilitationsbehandlungen in den Johannesbad-Kliniken in B. F., wo jeweils eine naturheilkundliche Komplexbehandlung durchgeführt wurde, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch aufgrund der vom Arzt B. in seiner Auskunft vom 24. Juli 2006 für die Zeit ab 05. April 2005 angegebenen schmerztherapeutischen Behandlungen bei ausgeprägten Unverträglichkeiten im Hinblick auf medikamentöse Therapien ergibt sich keine quantitative rentenberechtigte Leistungseinschränkung. Sofern die von dem Arzt angegebenen Schmerzattacken, die, ausgelöst durch Wetterwechsel, vor allem bei nasskaltem Wetter, meistens einen Tag andauern und Arbeitsunfähigkeit auslösen, begründet dies keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichem Sinne. Die Erhebung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen war deshalb nicht geboten.
Da der Senat den Eintritt von Erwerbsminderung nicht feststellen konnte, kam es auf die Prüfung, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. Juli 2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die am 1960 geborene Klägerin besuchte ihren Angaben zufolge 1976/1977 eine hauswirtschaftliche Berufsfachschule und 1977/1978 eine kaufmännische Schule. Sie arbeitete dann unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und der Kindererziehung als Fabrikarbeiterin (vom 23. Oktober bis 21. November 1978), als Büroangestellte (vom 11. Dezember 1978 bis 09. Februar 1979, vom 05. November 1979 bis 30. April 1981 sowie zuletzt vom 15. November 1990 bis Dezember 1992) sowie im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Justizangestellte (vom 20. Februar bis 31. August 1979). Vom 01. April bis 14. November 1990 hatte sie eine Second-Hand-Boutique für Kinderkleidung betrieben, ebenfalls in selbstständiger Tätigkeit eine Boutique vom 09. Februar 1995 bis zur Gewerbeabmeldung am 30. Juni 1999. Seit 01. April 1998 war sie auch als "Geschäftsführerin" im Schreibshop ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen (zweiten) Ehemannes L. B. (L. B.) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 24. Juni 1999 war sie arbeitsunfähig krank und bezog ab 05. August 1999 Krankengeld (Krg). Am 09. November 2000 meldete sie sich arbeitslos und bezog ab 22. Dezember 2000 Leistungen von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA). Sie übte als Nebentätigkeit stundenweise eine Tätigkeit im Büro des L. B. aus Bei der Klägerin war nach den früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zunächst ab 07. Oktober 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Seit 01. Februar 2002 besteht insoweit ein GdB von 50.
Aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 22. April 1999 wurde bei ihr auf Kosten der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund DRVB , im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) vom 24. November bis 22. Dezember 1999 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in den H.-Kliniken in B. C. durchgeführt (vgl. Entlassungsbericht der Chefärzte Innere Medizin Dr. R. und Psychosomatik Dr. S. vom 07. Januar 2000). Am 30. Dezember 1999 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen ersten Rentenantrag. Die Beklagte erhob das Gutachten des Facharztes für Neurologie uns Psychiatrie/Sozialmedizin Dr. W. vom 24. Februar 2000, der von einem halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Bürokauffrau sowie für leichte körperliche Tätigkeiten ab 01. Juli 1999 ausging. Mit Bescheid vom 20. März 2000 wies die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien. In dem maßgebenden Zeitraum vom 24. Juni 1994 bis 23. Juni 1999 seien nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, bei ihr sei die Erwerbsminderung bereits im Jahre 1982 eingetreten, weswegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dieser Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 02. August 2000). Damit wurde der Ablehnungsbescheid bestandskräftig.
Einen am 11. September 2000 bei der Beklagten gestellten Antrag auf stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. November 2000 und Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2001 ab. Im anschließendem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Reutlingen S 8 RA 1997/01 wies das SG die Klage der Klägerin mit dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 16. März 2004 ab.
Bereits am 26. Juli 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M. vom 16. August 2001 ein, der als Diagnose eine Fibromyalgie nannte und zu dem Ergebnis gelangte, die Klägerin könne ihre letzte berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin im Schreibwarenhandel nur noch drei bis unter sechs Stunden ausführen; er wies darauf hin, die Klägerin leide an den Symptomen einer Fibromyalgie und es sei eine ausgeprägte Belastung vorhanden, die durch das persönliche Schicksal und die jetzt vorhandene persönliche Situation hervorgerufen sei. Dies habe bei ihr zu der fixierten Haltung geführt, dass sie zu keinerlei körperlichen Tätigkeiten bzw. Leistung fähig sei, obwohl subjektiv durchaus eine zufriedenstellende Beweglichkeit der Hände, Arme und Beine sowie im Bereich der Wirbelsäule festzustellen sei. Die geklagten Beschwerden seien subjektiv vorhanden und verursachten eine Verminderung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens. Ferner erhob die Beklagte das Gutachten des Augenarztes Dr. N. vom 11. September 2001, der zu dem Ergebnis gelangte, die Klägerin könne Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten; schweres Heben sei wegen der Netzhautdegeneration jedoch dringend zu vermeiden. Die Beratungsärzte der Beklagten (Dr. Ku. und Dr. V.) hielten die Leistungsbeurteilung des Dr. M. nicht für nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und zwar auch unter Berücksichtigung der Beschwerden im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms bei objektiv guter Beweglichkeit der Gelenke.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen könne sie sich nicht vorstellen, noch leichte Arbeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sechsstündig und mehr zu verrichten. Sie reichte einen Arztbrief der Chirurgen, Unfallchirurgen Dres. F. und J. vom 06. Mai 2002 ein sowie ferner im Klageverfahren S 8 RA 1997/01 erhobene schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnde Ärzte (Ärztin für Psychotherapie/Homöopathie Dr. J.-L. vom 17. März 2002; Arzt für Anästhesie Spezielle Schmerztherapie - Homöopathie B. vom 22. Februar 2002; Privatdozent [PD] Dr. R., Innere Medizin-Rheumatologie, Physikalische Therapie, Immunologisches Labor, vom 25. Februar 2002; Arzt für Innere Krankheiten - Naturheilverfahren Dr. Ku. vom 22. März 2002). Die Beklagte holt daraufhin das weitere Gutachten des Facharztes für Radiologie und Psychiatrie Dr. Ke. vom 30. September 2002 ein, der bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erhob und wegen Antriebs-, Umstellungs- und Anpassungsstörungen ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich annahm. Die Beratungsärzte der Beklagten (Ärztin Kurz, Stellungnahme vom 11. November 2002, und Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. St., Stellungnahme vom 25. Oktober 2002) gelangten zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für eine Tätigkeit von täglich drei bis höchstens sechs Stunden vorliege. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 04. Februar 2003 zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, auch die erneuten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Leistungsfall zwar am 24. Juni 1999 eingetreten sei. In dem maßgebenden Zeitraum vom 24. Juni 1994 bis 23. Juni 1999 seien jedoch nur 24 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit belegt. Damit seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt.
Deswegen erhob die Klägerin am 13. Februar 2003 Klage beim SG Reutlingen. Sie verwies auf ihre Widerspruchsbegründung und trug vor, nach ihrer Auffassung sei bei ihr der Leistungsfall bereits vor dem 01. Januar 1984 eingetreten. Die bei ihr bestehende Beschwerdesymptomatik sei erstmals im Rahmen der früheren Schwangerschaft aufgetreten und habe sich seit 1982 zunehmend verstärkt. Bis zum 22. Lebensjahr sei sie gesund gewesen. Die massiven gesundheitlichen Einschränkungen hätten mit der Schwangerschaft begonnen. Spätestens sei jedoch der Leistungsfall zum 31. Oktober 1996 eingetreten, was der behandelnde Arzt Dr. Ku. in der eingeholten schriftlichen Auskunft vom 25. Mai 2004 bestätigt habe. Sie verwies auch auf die regelmäßig durchgeführten stationären Behandlungen in den J.-Reha-Kliniken in B. F ... Mit den vom SG erhobenen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Innere Medizin Dr. G. vom 04. Oktober 2004 sowie des Prof. Dr. Bu., Facharzt für Neurologie, Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Fachkrankenhaus St. G. in B. D. vom 02. Mai 2005 sei sie nicht einverstanden. Die sie behandelnde Ärztin Dr. J.-L. habe sich mit dem Sachverständigengutachten des Dr. G. kritisch auseinandergesetzt und könne dessen Ergebnis nicht zustimmen. Es müsse die Ärztin erneut gehört werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Das SG zog die Leistungsakten der Klägerin von der Agentur für Arbeit Rottweil bei und erhob Auskünfte des L. B. (Eingang beim SG am 19. März und 26. April 2004). Ferner holte das SG schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Ste. (11. Mai 2004), der Dr. J.-L. (22. Mai 2004), des Dr. Ku. (25. Mai 2004) sowie des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Psychologie Dr. Wa. (19. Juni 2004) ein und erhob die Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 04. Oktober 2004, des Arztes für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie des Chefarztes der Rheumaklinik B. W. Prof. Dr. Ja. vom 14. Dezember 2004 und - auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) des Prof. Dr. Bu. vom 02. Mai 2005. Die Sachverständigen hielten die Klägerin für fähig, leichte Tätigkeiten von mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 01. August 2005, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 08. August 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. August 2005 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hat Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen in den J.-Reha-Kliniken in B. F. in den Jahren 2001 bis 2004, zuletzt vom 25. Oktober bis 15. November 2004 vorgelegt. Sie trägt vor, aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustands sei ihr die Ausübung einer vollschichtigen bzw. täglich mindestens sechs Stunden dauernden Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Das SG stütze sich auf einen nur unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt. Das SG hätte sich gedrängt fühlen müssen, die behandelnde Ärztin Dr. J.-L. sowie den Arzt B. Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten Dr. Bu. vom 02. Mai 2005 zu äußern. Der behandelnde Facharzt für Schmerztherapie B. müsse als sachverständiger Zeuge gehört werden, zumal sie sich zweimal jährlich für etwa drei bis vier Wochen stationär zur schmerztherapeutischen Behandlung begeben müsse, was durch die eingereichten Entlassungsberichte der Klinik in B. F. belegt werde. Allerdings habe es im Jahre 2005 keine weiteren stationären Behandlungen mehr gegeben, da ihre Krankenkasse eine entsprechende Kostentragung wegen der Chronizität und der Therapieresistenz der vorliegenden Gesundheitsstörungen abgelehnt habe. Zu einer an sich beabsichtigten stationären Maßnahme im Rheuma-Zentrum in Baden-Baden sei es nicht gekommen. Derzeit führe der Arzt B. bei ihr laufende Behandlungen durch, und zwar Akupunktur und Krankengymnastik. Die im Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Bu. erwähnten Büroarbeiten habe sie aufgegeben, da ihr Ehemann sein Geschäft verkauft habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 01. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Februar 2003 zu verurteilen, ihr ab 01. Juli 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Nach der übereinstimmenden Beurteilung aller gerichtlicher Sachverständiger bestehe bei der Klägerin noch ein sechs- und mehrstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 22. Februar 2006 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat eine schriftliche Auskunft des Arztes B. vom 24. Juli 2006 eingeholt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auch auf die Akte des SG Reutlingen S 8 RA 1997/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ab 01. Juli 2001 noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsminderung zu, wie das SG, gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten, zutreffend entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß 153 Abs. 2 SGG auf die zureffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Auch der Senat stellt aufgrund der übereinstimmenden Sachverständigengutachten, nämlich einerseits des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. Gr., dessen Feststellung und Beurteilung auch der Sachverständiger Prof. Dr. Bu., der sein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten vom 02. Mai 2005 auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstattet hat, zugestimmt hat, andererseits des rheumatologischen Gutachtens des Prof. Dr. Ja., fest, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr objektivierten Gesundheitsstörungen auf den genannten Fachgebieten noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden sind insoweit Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen über fünf Kilogramm, mit häufigen Wirbelsäulen-zwangshaltungen, einseitigen Arbeitshaltungen sowie mit dauerndem Gehen und Stehen; ferner sind Tätigkeiten mit besonderen Stress- und Akkordbedingungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Da die Klägerin keinen Beruf erlernt hat, steht ihr Berufsschutz nicht zu, so dass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Ja., bei dessen Erstellung der Arzt für Orthopädie, Sozialmedizin, Physikalische Therapie, Chirotherapie, Sportmedizin und Leitender Arzt der Abteilung Orthopädie/Traumatologische Rehabilitation der Rheumaklinik B. W. Dr. Ke. mitgewirkt hat, betrifft die Beurteilung der orthopädischen sowie internistisch-rheumatologischen Gesundheitsstörungen der Klägerin. Allerdings hat Prof. Dr. Ja. darauf hingewiesen, dass bei ihr die psychosomatisch-psychiatrische Symptomatik, d.h. die somatoforme Schmerzstörung, als Hauptdiagnose zu werten ist. Deshalb misst der Senat den übereinstimmenden Beurteilungen der neurologisch-psychiatrischen Fachgutachter Dr. Gr., der insbesondere auch den Tagesablauf der Klägerin erhoben hat und dessen hieraus gezogenen Schlüsse für das Leistungsvermögen überzeugend sind, und Prof. Dr. Bu. entscheidende Bedeutung bei. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es nicht geboten, nach Erhebung der genannten Sachverständigengutachten der behandelnden Ärztin Dr. J.-L. erneut Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Die bei der Klägerin seit 2001, zuletzt vom 25. Oktober bis 15. November 2004, auf Kosten der Krankenkasse in regelmäßigen Abständen durchgeführten stationären Rehabilitationsbehandlungen in den Johannesbad-Kliniken in B. F., wo jeweils eine naturheilkundliche Komplexbehandlung durchgeführt wurde, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch aufgrund der vom Arzt B. in seiner Auskunft vom 24. Juli 2006 für die Zeit ab 05. April 2005 angegebenen schmerztherapeutischen Behandlungen bei ausgeprägten Unverträglichkeiten im Hinblick auf medikamentöse Therapien ergibt sich keine quantitative rentenberechtigte Leistungseinschränkung. Sofern die von dem Arzt angegebenen Schmerzattacken, die, ausgelöst durch Wetterwechsel, vor allem bei nasskaltem Wetter, meistens einen Tag andauern und Arbeitsunfähigkeit auslösen, begründet dies keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichem Sinne. Die Erhebung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen war deshalb nicht geboten.
Da der Senat den Eintritt von Erwerbsminderung nicht feststellen konnte, kam es auf die Prüfung, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
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