Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 R 5304/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung für das Gutachten vom 09.08.2006 wird verworfen.
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 5 R 4858/05 geht es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Im Juni 2006 wurde Dr. Kornhuber zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung der Klägerin gebeten. Unter dem Datum des 09.08.2006 wurde das Gutachten vorgelegt, bei dessen Erstellung der Antragsteller als Hilfsperson des beauftragten Gutachters mitgewirkt hat. Am 24.10.2006 hat der Antragsteller Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung gestellt, weil die durch die Kostenbeamtin festgesetzte Vergütung seiner Auffassung nach zu niedrig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an Dr. Kornhuber erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG). Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den hierzu bestimmten Einzelrichter. Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. Die Vergütung für von Gerichten in Auftrag gegebene Gutachten richtet sich ausschließlich nach dem JVEG, § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG steht der Vergütungsanspruch ausschließlich dem Gutachter zu, den das Gericht herangezogen hat. Herangezogen in diesem Sinne ist ausschließlich der persönlich mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige. Daraus folgt, dass die gegebenenfalls für die Erstellung des Gutachtens von dem beauftragten Sachverständigen hinzugezogenen Hilfspersonen keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse haben, weswegen sie auch nicht antragsbefugt im Hinblick auf eine richterliche Festsetzung der Vergütung nach dem JVEG sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl. 2005, § 4 Rz. 4.6 und 12.16 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 5 R 4858/05 geht es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Im Juni 2006 wurde Dr. Kornhuber zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung der Klägerin gebeten. Unter dem Datum des 09.08.2006 wurde das Gutachten vorgelegt, bei dessen Erstellung der Antragsteller als Hilfsperson des beauftragten Gutachters mitgewirkt hat. Am 24.10.2006 hat der Antragsteller Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung gestellt, weil die durch die Kostenbeamtin festgesetzte Vergütung seiner Auffassung nach zu niedrig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an Dr. Kornhuber erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG). Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den hierzu bestimmten Einzelrichter. Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. Die Vergütung für von Gerichten in Auftrag gegebene Gutachten richtet sich ausschließlich nach dem JVEG, § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG steht der Vergütungsanspruch ausschließlich dem Gutachter zu, den das Gericht herangezogen hat. Herangezogen in diesem Sinne ist ausschließlich der persönlich mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige. Daraus folgt, dass die gegebenenfalls für die Erstellung des Gutachtens von dem beauftragten Sachverständigen hinzugezogenen Hilfspersonen keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse haben, weswegen sie auch nicht antragsbefugt im Hinblick auf eine richterliche Festsetzung der Vergütung nach dem JVEG sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl. 2005, § 4 Rz. 4.6 und 12.16 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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