L 3 B 158/06 AS-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AS 429/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 158/06 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der kommunale Leistungsträger u.a. für die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) darf mittels eines Stadtratsbeschlusses die angemessenen Leistungen für die Unterkunft (außer Heizkosten) gleichermaßen für Empfänger von Alg II und von Sozialhilfe für seinen örtlichen Bereich festlegen, solange gesichert ist, dass höhere Kosten als die darin festgelegten Höchstbeträge nicht mehr angemessen im Sinne der jeweiligen Anspruchsnorm (hier § 22 SGB II) sind.
2. Die im Einzelfall angemessenen Unterkunftskosten sind das Produkt aus einem – abstrakt nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermittelnden – angemessenen Mietzins pro m² und einer für den Hilfesuchenden abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (sog. Produkttheorie).
3. Der angemessene Mietzins pro m² (Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten) bestimmt sich - soweit jeweils vorhanden - nach dem örtlichen Miet- und Betriebskostenspiegel, während sich die angemessene Wohnfläche und Raumzahl nach den Wohnungsgrößen im sozialen Wohnung richtet, in Sachsen mangels aktuell gültiger Regelung deshalb noch nach der bereits außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22.04.1996 (SächsABl. Seite 478), dort Punkt 5.12.
4. Heizkosten sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und nur dann unangemessen hoch, wenn der Hilfesuchende ein für die konkrete Wohnung unwirtschaftliches Heizverhalten zeigt. Abstrakte Obergrenzen für angemessene Heizkosten lassen sich deshalb nicht in einem Stadtratsbeschluss festlegen.
5. Solange das Heizverhalten nicht nachweislich unwirtschaftlich ist, sind die Heizkosten selbst dann in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn die Wohnung unangemessen groß oder teuer ist. Eine Kürzung der Heizkosten im Verhältnis der angemessenen zur unangemessenen Wohnfläche oder der angemessenen zur unangemessenen Bruttokaltmiete scheidet aus (entgegen HessLSG, Beschluss vom 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER).
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 07.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird ratenfrei Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab Antragstellung unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer und Antragssteller (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes die Verpflichtung der Beschwerde- und Antragsgegnerin (Bg.), ihm vorläufig ab 01.04.2006 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buchs – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) zu gewähren, indem seine Unter-kunfts- und Heizkosten in tatsächlicher, statt in der von der Bg. als angemessen angesehe-nen Höhe als Bedarf berücksichtigt werden. Außerdem begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Der derzeit 48 Jahre alte, ledige, kinderlose sowie einkommens- und vermögenslose, aber erwerbsfähige Bf. bewohnt seit 1999 allein eine seit 1998 bezugsfertige 2-Raum-Wohnung zuzüglich Bad mit einer Wohnfläche von insgesamt 48,01 m², für die er eine Nettokaltmiete in Höhe von 245,42 EUR monatlich zu zahlen hat. Bis 31.12.2005 betrug die Nebenkosten-vorauszahlung für diese Wohnung 30,00 EUR monatlich (Wasserverbrauchsumlage, Kanalge-bühren, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gartenpflege) sowie die Voraus-zahlung für Heizung und Warmwasseraufbereitung 100,00 EUR monatlich, die Gesamtmiete mithin 375,42 EUR monatlich. Auf dieser Grundlage bezog der Bf. im Jahre 2005 Alg II in Höhe von 698,24 EUR monatlich (= Regelsatz von 331,00 EUR zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten von 375,42 EUR, vermin-dert um eine Warmwasserpauschale von 8,18 EUR). Am 24.10.2005 forderte die Bg. den Bf. schriftlich auf, die unangemessen hohen Kosten für Unterkunft und Heizung bis 31.03.2006 durch Verhandlungen mit dem Vermieter, durch Untervermietung oder durch Umzug zu senken. Gemäß dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 24.02.2005 (Beschluss-Nr. V0382-SR09-05) sei für einen 1-Personen-Haushalt nur eine Bruttokaltmiete (inklusive der kalten Nebenkosten) von 252,45 EUR zuzüglich Heizkosten von 46,80 EUR, mithin eine Gesamtmiete von 299,25 EUR monat-lich, angemessen. Dagegen wandte der Kläger am 09.11.2005 unter Vorlage eines Querschnitts seiner Woh-nung im Mietwohnhaus ein, dass nach dem Stadtratsbeschluss nur seine Heizkosten zu hoch seien. Dies liege daran, dass seine Wohnräume zu hoch seien, direkt unter dem Dach lägen und die Erdgaspreise ständig stiegen. Durch Absenken seiner Zimmertemperatur auf 19 bis 20 °C habe er im Hinblick auf das ab 01.01.2005 einsetzende Alg II bereits erheb-lich Heizkosten gespart. Mehr sei nicht möglich. Ab 01.01.2006 betrage seine Gesamtmie-te deshalb nur noch 360,42 EUR monatlich. Die Verringerung der Gesamtmiete ab 01.01.2006 auf 360,42 EUR monatlich ergab sich dabei aus einer erhöhten Nebenkostenvorauszahlung von 40,00 EUR monatlich (kalte Betriebskos-ten) und einer auf 75,00 EUR monatlich verringerten Vorauszahlung für Heizung und Warm-wasseraufbereitung. Ungeachtet dessen bewilligte die Bg. dem Bf. mit Bescheid vom 30.12.2005 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 weiterhin in Höhe von 698,24 EUR monatlich, senkte aber zugleich für die Zeit ab April 2006 die Leistungen auf 630,25 EUR monatlich ab. Dabei legte die Bg. ab April 2006 nur noch die von ihr als angemessen angesehenen Un-terkunfts- und Heizkosten in Höhe von 299,25 EUR monatlich als Bedarf zugrunde, ohne al-lerdings die Warmwasserpauschale von 8,18 EUR abzuziehen. Gegen die Absenkung der angesetzten Unterkunfts- und Heizkosten ab 01.04.2006 erhob der Bf. am 13.01.2006 Widerspruch, ohne dass hierzu bisher ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Mit weiterem Bescheid vom 10.05.2006 bewilligte die Bg. schließlich auch für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 Alg II in unveränderter Höhe von 630,25 EUR monatlich und erhöhte mit Änderungsbescheid vom 13.05.2006 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.10.2006 das Alg II wegen des ab diesem Zeitpunkt von bisher 331,00 EUR auf nunmehr 345,00 EUR erhöhten Regelsatzes auf 644,25 EUR monatlich. Widerspruch hat der Bf. bisher gegen diese Bescheide nicht ausdrücklich erhoben. Den bereits am 17.03.2006 beim Sozialgericht Dresden gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Bf. ergänzend damit begründet, dass seine Wohnung nach dem örtlichen Mietspiegel sogar eine unterdurchschnittliche Kaltmiete aufweise und auch die aktuelle Warmmiete von 360,42 EUR monatlich bezogen auf die Gesamtwohnfläche nur um 3,00 EUR über dem landesweiten Durchschnitt liege. Die im Stadtratsbeschluss festgelegten Werte seien deshalb viel zu niedrig. Abzüglich der Warmwasserpauschale von 8,18 EUR begehre er die Übernahme der dann verbleibenden Gesamtmiete in Höhe von 352,24 EUR monatlich. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 07.04.2006 abgelehnt. Der Bf. habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Bg. habe vielmehr zutreffend den Stadtratsbeschluss herangezogen, der – auch bei einem Vergleich mit dem örtlichen Mietspiegel – rechtsfehlerfrei die örtlich angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach dem unteren Bereich der dort marktüblichen Woh-nungsmieten bestimme. Auf den Durchschnitt des örtlichen Mietmarktes komme es hingegen nicht an. Die Bg. müsse deshalb seit 01.04.2006 nur die danach angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten übernehmen, weil sich der Bf. trotz der Hinweise der Bg. – abge-sehen von der Temperaturverringerung in der Wohnung – nicht nachhaltig um die Senkung seiner Unterkunfts- und Heizkosten bemüht habe. Mit seiner – nach Zustellung des Beschlusses am 12.04.2006 – dagegen am 08.05.2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, macht der Bf. geltend, dass für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnfläche bis zu 50 m² angemessen sei und seine Wohnung nur eine Fläche von 48 m² habe. Vorliegend dürfe nicht auf den von der Bg. zugrunde gelegten Stadtratsbeschluss zurückgegriffen werden, sondern es müsse der örtliche Mietspiegel maßgeblich sein, der das örtliche Mietpreisniveau am Besten abbilde. Danach sei ein Mietzins von 5,22 EUR/m² angemessen, was bei 48 m² Wohnfläche zu einer angemessenen Kaltmiete (ohne Nebenkosten) von 250,56 EUR für seine Wohnung führe. Hinsichtlich der Nebenkosten sei der Leipziger Betriebskostenspiegel bzw. der nur geringfügig abweichende Regensburger Betriebskostenspiegel anzuwenden, wonach für das Jahr 2000 Betriebskosten von insgesamt 1,99 EUR/m² bzw. 1,33 EUR/m² bis 1,42 EUR/m² angemessen gewe-sen seien, wenn noch Heiz- und Warmwasserkosten von 0,57 EUR/m² bzw. 0,61 EUR/m² abgezo-gen werden. Unter Berücksichtigung der inzwischen gestiegenen Energiepreise sei daher aktuell von angemessenen Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) von 1,60 EUR/m² auszugehen, was für seine Wohnung zu angemessenen Betriebskosten von etwa 76,00 EUR führe. Zuzüglich der selbst im Stadtratsbeschluss angesetzten angemessenen Heizkosten von 46,80 EUR sei daher die aktuelle Warmmiete von 360,42 EUR monatlich durchaus angemes-sen. Schließlich sei es unzulässig, allein wegen zu hoher Heizkosten von unangemessen hohen Unterkunftskosten auszugehen, weil er keinen Einfluss auf deren Höhe habe, da dies u.a. von der Wärmedämmung des Gebäudes und dem Wirkungsgrad der Heizanlage ab-hänge. Schließlich sei zu beachten, dass er wegen seiner rheumatischen Erkrankung medi-zinisch nachweislich eine Raumtemperatur von wenigstens 20 °C benötige, so dass er die Heizkosten schon aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter senken könne. Ein Wohnungswechsel sei ihm auch nicht zumutbar, selbst wenn es zugegebenermaßen günstigere Wohngegenden in Dresden gebe. Seine jetzige Wohnung liege in unmittelbarer Nähe der Dresdner Heide, einem Naherholungsgebiet, weise eine sehr gute infrastrukturelle Anbindung auf und liege in unmittelbarer Nähe seiner behandelnden Ärzte. Einen Bescheid vom 10.05.2006 habe er nicht erhalten, so dass er dagegen noch keinen Widerspruch habe erheben können.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens stehe ihm schließlich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu, weil er die Kosten der Prozessfüh-rung als Empfänger von Alg II nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten könne und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Bf. hat in der Sache keinen konkreten Antrag gestellt, beantragt jedoch, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Bg. beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 07.04.2006 zurückzuweisen. Sie nimmt auf die in der Hauptsache angegriffenen Bescheide Bezug und trägt unter Ein-beziehung ihrer Ausführungen im erstinstanzlichen Antragsverfahren ergänzend vor, dass der Bf. rechtzeitig auf die unangemessene Höhe seiner Unterkunftskosten hingewiesen worden sei und es in Dresden eine Vielzahl angemessener 1- und 2-Raum-Wohnungen gebe, deren Warmmiete die angemessenen 299,25 EUR monatlich nicht überschreite. Mit dem Alg II werde lediglich das soziokulturelle Existenzminimum gesichert, was auch für die Unterkunftskosten gelte, die sich deshalb am Lebensstandard der wirtschaftlich schwäche-ren Bevölkerungskreise zu orientieren habe. Es sei daher hinsichtlich Ausstattung, Zuschnitt und Lage auf einfache Wohnungen abzustellen, was mit dem Stadtratsbeschluss in Anknüpfung an den örtlichen Mietspiegel geschehen sei, der bei Zugrundelegung von 45 m² als angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt eine Brutto-Kaltmiete von 252,45 EUR zuzüglich Heizkosten von 46,80 EUR als angemessen festlege. Von 50 m² als angemessene Wohnfläche und dem auch nach der Lage höheren Wohnstandard der Woh-nung des Bf. könne deshalb nicht ausgegangen werden. Im Übrigen komme es nicht auf die Angemessenheit der einzelnen Komponenten eines Mietzinses an, so dass darüber im Einzelnen nicht zu streiten sei. Gründe, die einem Umzug des Bf. in eine preisgünstigere Wohnung entgegenstehen könnten, seien schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie weise zudem darauf hin, dass gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.05.2006 kein Widerspruch erhoben worden sei, obwohl der Postausgang beider Bescheide in ihrer elektronischen Datenverarbeitung (im Programm A2LL als "anzeigen") vermerkt sei, was deren tatsächliche Absendung an den Bf. nachweise. Die Bescheide seien allerdings noch nicht an den Prozessbevollmächtigten des Bf., sondern an ihn persönlich gesandt worden, weil sie als Bg. von der Prozessvoll-macht erst zu spät, mit Eingang der Beschwerdeschrift bei ihr am 16.05.2006, erfahren habe. Zur Entscheidung liegt dem Senat außer dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 24.02.2005 (Beschluss-Nr. V0382-SR09-05) auch der aktuelle Dresdner Mietspiegel 2006 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren. II. Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den zulässigen Antrag des Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einst-weilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob es bereits deshalb an einem Anordnungsgrund fehlt, weil ge-gen den Bewilligungsbescheid vom 10.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.05.2006 kein Widerspruch erhoben wurde oder ob der Bf. diese Bescheide – wie er behauptet – tatsächlich nicht erhalten hat und deshalb keinen Widerspruch erheben konnte. Denn selbst wenn letzteres zuträfe, hat der Bf. in der Sache einen Anordnungsanspruch nur insoweit glaubhaft gemacht, dass hierfür ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufi-gen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies un-ter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver-fahren, 4. Auflage 1998, Rn. 152, 338; jeweils m.w.N.). Dies zugrunde gelegt spricht derzeit deutlich mehr dagegen als dafür, dass dem Bf. ein wesentlich höherer Anspruch auf Alg II zusteht, als er bereits bewilligt wurde. Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II mindert. Zutreffend hat die Bg. insoweit die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts des erwerbsfähigen und hilfebedürftigen, aber alleinstehenden Bf. (§§ 7 Abs. 1 i.V.m. den §§ 8 und 9 SGB II) gemäß § 20 SGB II bis 30.06.2006 mit 331,00 EUR monatlich und ab 01.07.2006 mit 345,00 EUR monatlich bemessen. Dies steht außer Streit. Auch die als Bedarf anzuerkennenden Kosten für die Unterkunft des Bf. hat die Bg. rechtsfehlerfrei bestimmt. Auf die Heizkosten trifft dies allerdings nicht zu. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die vom Bf. zu entrichtenden Unterkunftskosten sind jedoch nicht angemessen. Angemessen sind solche Unterkunftskosten, die unter Berücksichtigung der Besonderhei-ten des Einzelfalles sowie der Person des Hilfebedürftigen, insbesondere seiner familiären Verhältnisse, der Größe und Beschaffenheit der Wohnung und der örtlichen Gegebenheiten den marktüblichen Kosten vergleichbarer Wohnungen entsprechen, die dem unteren Be-reich der Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen zuzuordnen sind, d.h. denjenigen Wohnungen, die nach den örtlichen Gegebenheiten den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen entsprechen und als solche auch hinreichend verfügbar sind (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, Rn. 39 bis 46, m.w.N.). Danach ist die Wohnung des Bf. für ihn als Alleinstehenden bereits unangemessen. Denn die mit dem Stadtratsbeschluss vom 24.02.2005 festgelegte Höchstgrenze für die Brutto-kaltmiete von 1-Personen-Haushalten wie den des Bf., d.h. für Alleinstehende, die ihre Wohnung in Dresden bei Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben (Ziffer 2. Tabelle 1 des Stadtratsbeschlusses) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es zunächst grundsätzlich möglich, dass die Landeshauptstadt Dresden als kom-munaler Leistungsträger u.a. für die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) mittels eines Stadtratsbeschlusses die angemessenen Leistungen für die Unterkunft gleichermaßen für Empfänger von Alg II und von Sozialhil-fe für ihren örtlichen Bereich festlegt und sich die Bg. hierauf in allgemeiner verwaltungs-seitiger Übung stützt. Denn durch eine solche verwaltungsseitige Selbstbindung im Sinne einer Verwaltungsvorschrift wird einerseits eine Gleichbehandlung aller Berechtigten durch die verschiedenen, für den örtlichen Bereich zuständigen Hilfeträger gewährleistet und andererseits das Verwaltungsverfahren vereinfacht. Den Hilfebedürftigen entsteht hieraus kein Nachteil, solange die sich aus einer solchen Festlegung ergebenden Höchstgrenzen den Anforderungen der jeweiligen Anspruchsnorm, hier § 22 SGB II, gerecht werden. Dies ist vorliegend bei dem Stadtratsbeschluss vom 24.02.2005 zumindest hinsichtlich der 1-Personen-Haushalte und hier bezüglich der festge-legten Bruttokaltmiete der Fall, weil jedenfalls höhere Unterkunftskosten im Sinne einer Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten) als sie dort als Höchst-grenze festgelegt wurden, nicht mehr angemessen im Sinne von § 22 SGB II sind. Zu Recht hat der Stadtratsbeschluss eine für einen 1-Personen-Haushalt angemessene Ge-samt-Bruttokaltmiete festgelegt und nicht isoliert einen angemessenen Bruttokaltmietzins pro m² oder isoliert eine angemessene Wohnfläche. Denn es war bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts (BVerwG) zuletzt anerkannt, dass die Höhe der im Einzelfall angemessenen Unter-kunftskosten dem Produkt entspricht, dass sich aus einem – abstrakt nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermittelnden – Mietzins (jetzt in EUR/m²) und einer für den oder die Hilfe-suchenden abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (in m²) ergibt (sog. Produkttheorie: BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, Az. 5 C 15/04, NVwZ 2005, 1197 f.). Damit steht es zur Disposition des oder der Hilfesuchenden, ob eine flächenmäßig große Wohnung zu einem niedrigen Mietzins oder eine kleinere Wohnung mit besserer Ausstattung oder Wohnlage angemietet wird. Dem ist auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu § 22 SGB II ge-folgt (u.a. Thüringer LSG, Beschl. v. 07.07.2005, Az. L 7 AS 334/05 ER; HessLSG, Beschl. v. 13.12.2005, Az. L 9 AS 48/05 ER; HessLSG, Beschl. v. 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.2006, Az. L 13 AS 510/06 ER-B; jeweils zitiert nach JURIS). Der Senat schließt sich dem ebenfalls an, weil durch Festle-gung einer solchen, nach den örtlichen Gegebenheiten abstrakt und gestuft nach der Zahl der Mitglieder des Haushalts als angemessen bestimmten Gesamt-Bruttokaltmiete eine Flexibilisierung erreicht wird, welche die Dispositionsfreiheit der Hilfebedürftigen nicht unnötig einschränkt, das potentielle Wohnungsangebot für sie breiter gestaltet und dadurch einer sozialen Konzentration Bedürftiger auf bestimmte Wohngegenden sowie einer poten-tiell kostentreibenden Nachfragebündelung auf bestimmte Wohnungstypen vorbeugt (vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2005 Anm. 6). Daraus folgt bereits, dass es für die Frage, ob die Unterkunftskosten des Bf. (seine Brutto-kaltmiete) im Sinne des § 22 SGB II angemessen sind, dahinstehen kann, ob er eine 45 m² oder – wie hier – eine 48,01 m² große Wohnung bewohnt. Maßgeblich ist allein, ob seine Bruttokaltmiete von 285,42 EUR monatlich (245,42 EUR Nettokaltmiete + 40,00 EUR kalte Neben-kosten) nach der für Dresden abstrakt als angemessen bestimmten Bruttokaltmiete für ei-nen Alleinstehenden noch angemessen ist. Dies ist nicht der Fall. Zu Recht wurde im Stadtratsbeschluss die für einen 1-Personen-Haushalt in Dresden abs-trakt angemessene Bruttokaltmiete ausgehend von einer Wohnfläche von 45 m² bestimmt. Denn nach den Gegebenheiten im Freistaat Sachsen ist für einen Alleinstehenden grund-sätzlich eine Wohnfläche von 45 m² als ausreichend (als Höchstgrenze) anzusehen, weil sich die für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete maßgebliche Wohnungs-größe, auf deren Grundlage sich sodann nach den örtlichen Gegebenheiten der angemesse-nen Mietzins bestimmen lässt, ebenso an den Lebensgewohnheiten unterer Einkommens-gruppen orientieren muss, wie der Mietzins selbst, da andernfalls auch der maßgeblich von der Wohnungsgröße, insbesondere der Wohnfläche, abhängige Mietzins nicht dieses Ein-kommensniveau widerspiegeln würde. Dementsprechend orientiert sich der Senat bei der Bestimmung der abstrakt als angemes-sen anzusehenden Wohnungsgröße in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG noch zum BSHG (BVerwG v. 17.11.1994, Az. 5 C 11/93, BVerwGE 97, 110 ff.) und im Einklang mit der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 22 SGB II (u.a. HessLSG, Beschl. v. 13.12.2005, Az. L 9 AS 48/05 ER, zitiert nach JURIS; Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rn. 43) an den jeweils lan-desrechtlich festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau, die typischerweise den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen entsprechen. Allerdings ist die hierfür unter Geltung des BSHG im Freistaat Sachsen noch herangezogene Verwaltungs-vorschrift des Sächsischen Innenministeriums zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22.04.1996 (SächsABl. Seite 478) – dort Punkt 5.12 – ab 01.04.2004 außer Kraft getreten (SächsAbl. SDr. Nr. 4/2004, Seite 226), ohne dass es der-zeit eine gültige Nachfolgevorschrift gibt. Die aktuelle Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisie-rung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadt-umbaus (VwV-Ersatzwohnraumförderung) vom 27.06.2005 (SächsABl. Seite 682) – dort Punkt I.4 – knüpft hingegen zwar an die bislang geltenden Wohnflächengrößen im sozialen Wohnungsbau im Freistaat Sachsen an, stellt aber unter Punkt I.4 klar, dass aufgrund der speziellen Zielstellung dieser Verwaltungsvorschrift (Unterstützung der Eigentümer von Mietwohnungen bei der Schaffung von Ersatzwohnraum, wenn bisherige Mietwohnungen wegen eines Stadtumbaus abgerissen werden) der Wohnraum abweichend von den im Freistaat Sachsen bislang regelmäßig geltenden Flächenobergrenzen für die soziale Wohn-raumförderung gefördert wird. Die dort angegebenen, höheren Wohnflächenhöchstgrenzen sind deshalb nicht geeignet, die Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen wider-zuspiegeln (offen gelassen noch im Beschluss des Senats vom 09.10.2006, Az. L 3 B 138/06 AS-ER). Da aber die außer Kraft getretene VwV-SächsBelG im Einklang mit den in anderen Bun-desländern aktuell noch geltenden Wohnflächengrößen im sozialen Wohnungsbau steht (vgl. u.a. die Aufstellung von Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rn. 43), hat der Senat keine Bedenken, diese außer Kraft getretene sächsische Regelung weiterhin als Maßstab für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen. Dies auch deshalb, weil sich der Umfang der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne des § 22 SGB II nach den Motiven des Gesetzgebers ausdrücklich am Maßstab der (bisherigen) Sozialhilfe-praxis ausrichten und den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen soll (BT-Drs. 15/1516, Seite 57). Dies gilt jedenfalls solange es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass dieser Maßstab den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht wird, was vor-liegend für die Landeshauptstadt Dresden nicht ersichtlich ist. Gemäß Punkt 5.12 Sätze 1 und 2 der VwV-SächsBelG gilt danach als Höchstgrenze für Alleinstehende – in der Regel – eine Wohnfläche von 45 m² oder 1½ Wohnräume, wobei gemäß Punkt 5.12 Satz 3 der VwV-SächsBelG zur Wohnfläche (nicht aber zu den Wohn-räumen) auch Nebenräume (Küche, Flur, Bad, IWC) zählen. Diesem Maßstab wird der Stadtratsbeschluss vom 24.02.2005 jedenfalls für 1-Personen-Haushalte gerecht, wenn er in diesen Fällen als angemessene Wohnfläche 45 m² zugrunde legt. Dahinstehen kann hier, ob dies insbesondere auch für Haushalte ab 4 Personen gilt, bei denen der Stadtratsbeschluss ab der 4. Person nur noch von 10 m² für jede weitere Per-son ausgeht, während nach Punkt 5.12 Sätze 1 und 2 der VwV-SächsBelG für jede weitere Person im Haushalt 15 m² Wohnfläche oder 1 weiterer Wohnraum als Höchstgrenze gilt. Ausgehend von einer nach den Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen im Frei-staat Sachsen danach abstrakt als angemessen anzusehenden Wohnfläche für einen Alleinstehenden von höchstens 45 m² wurde im Stadtratbeschluss auch die für Dresden örtlich angemessene Höhe der Unterkunftskosten zutreffend bestimmt. Dabei folgt der Senat dem Bf. darin, dass sich dies am örtlichen Mietspiegel zu orientieren hat, weil dieser – soweit ein solcher vorhanden ist – das örtliche Mietzinsniveau am Besten widerspiegelt. Dies wurde entgegen dem Bf. im Stadtratsbeschluss vom 24.02.2005 ebenfalls beachtet, wenn dieser unter Ziffer 5. ausdrücklich an den örtlichen Mietspiegel anknüpft. Der örtliche, gemäß den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt Dresden unterscheidet zur Ermittlung der ortsübli-chen Vergleichmiete nach der Wohnungsgröße, dem Baujahr, der Ausstattung (Ausstattungsklassen 1 bis 5 als höchste Ausstattungsklasse) und der Wohnlage, wobei für Wohnungen mit einer hier maßgeblichen Wohnfläche zwischen 24 m² und 50 m² die Netto-kaltmiete im Mittelwert von 2,38 EUR/m² (Wohnungen der Ausstattungsklasse 1 ohne Bad, ohne Sammelheizung und ohne Innen-WC mit einem Baujahr bis 1945 und älter unabhängig von der Wohnlage) bis zu 5,82 EUR/m² (Wohnungen der Ausstattungsklasse 5 mit Bad, Sammelheizung, Fenstern, Außenwärmedämmung und Elektroinstallation in zeitgemäßem Zustand und einem Baujahr nach 1990 in mittlerer bis guter Wohnlage) reicht. Bei den bekanntermaßen in Dresden häufig zu findenden (Plattenbau-)Wohnungen mit Baujahr zwischen 1946 und 1990 und der hier maßgeblichen Wohnfläche zwischen 24 m² und 50 m² liegt ungeachtet der Wohnlage und bei Zugrundelegung der mittleren bis oberen Ausstattungsklasse 4 (Wohnungen mit Bad und Sammelheizung, bei denen von den Aus-stattungsmerkmalen Bad, Sammelheizung, Fenster, Außenwärmedämmung und Elektroin-stallation 3 bis 4 der 5 Merkmale in zeitgemäßem Zustand sind) die Nettokaltmiete im Mittelwert bei 4,50 EUR/m² bei einer Spanne zwischen 4,09 EUR/m² und 4,92 EUR/m². Genau in diesem Bereich liegt auch die nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.02.2005 als Höchstgrenze angesetzte Bruttokaltmiete von 5,61 EUR/m² (252,45 EUR geteilt durch 45 m²), der eine mit dem Mietspiegel vergleichbare Nettokaltmiete von – mindestens – 4,17 EUR/m² ent-spricht, weil von der Bruttokaltmiete von 5,61 EUR/m² kalte Betriebskosten von – höchstens – 1,44 EUR/m² abzuziehen sind. Dies ergibt sich wiederum aus dem örtlichen Betriebskostenspiegel, der – in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Bf. – für die Ermittlung der kalten Betriebskosten pro m² am Besten geeignet ist, auch wenn die jeweiligen örtlichen Betriebskostenspiegel im Gegensatz zu den Mietspiegeln nicht rechtsverbindlich sind und in der mietrechtlichen Praxis teilweise auf Kritik stoßen. Dem Senat ist jedoch kein geeigne-teres Instrument bekannt, das die pro m² Wohnfläche üblicherweise nach den örtlichen Gegebenheiten pro Monat anfallenden Mietnebenkosten getrennt nach einzelnen Neben-kostenarten im statistischen Mittelwert anderweitig oder besser wiedergeben könnte. Allerdings bedarf es vorliegend keines Rückgriffs auf fremde Betriebskostenspiegel, weil der aktuelle Betriebskostenspiegel für Dresden (errechnet nach den Mietnebenkosten des Jahres 2004) bereits vorliegt (Download unter: http://www.mieterverein-dresden.de/pdf/bks 2004 DD.pdf). Danach ergeben sich kalte Mietnebenkosten (Summe aller erfassten Nebenkostenarten, ohne die Nebenkosten für Heizung und Warmwasserauf-bereitung) im gewichteten Mittel von 1,44 EUR/m², wobei bereits fraglich ist, ob die Neben-kosten für Aufzüge und Antennen- bzw. Kabelfernsehen überhaupt zu berücksichtigen sind (falls nicht, wären kalte Betriebskosten im gewichteten Mittel von nur 1,21 EUR/m² anzuset-zen). Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, weil auch eine Nettokaltmiete von 4,17 EUR/m² den Vorgaben des § 22 SGB II entspricht. Denn selbst eine Nettokaltmiete von 4,17 EUR/m² liegt nach dem Dresdner Mietspiegel eher im mittleren Bereich ortsüblicher Mieten, weil sie Alleinstehenden die Anmietung einer 45 m² großen Wohnung in der Ausstattungsklasse 4 (bei Ausstattungsklassen 1 bis 5 als höchster Ausstattungsklasse) mit einem Baujahr ab 1946 bis 1990 und unabhängig von der Wohnlage erlaubt, so dass lediglich die neu gebauten Wohnungen, die nach 1990 errichtet wurden, sowie Wohnungen ausscheiden, die ausstattungsmäßig aufgrund einer Sanierung auf dem neuesten Stand sind. Ist angemessen im Sinne des § 22 SGB II aber nur eine Wohnung, die kostenmäßig dem unteren Bereich ortsüblicher Wohnungen zuzuordnen ist, bildet somit eine Nettokaltmiete von 4,17 EUR/m² tatsächlich die äußerste Grenze für eine im Sinne von § 22 SGB II noch angemessene Wohnung in Dresden. Dies auch, wenn berück-sichtigt wird, dass die Gesamtspanne der Nettokaltmieten in Dresden im Mittelwert von 2,38 EUR/m² bis 5,82 EUR/m² reicht. Die damit vom Stadtratsbeschluss erfassten Mieten bzw. Wohnungen sind schließlich in Dresden aufgrund der in der ehemaligen DDR in großer Zahl errichteten Plattenbauten bekanntermaßen ausreichend vorhanden, so dass hier solche angemessenen Wohnungen hinreichend verfügbar sind. Zu Unrecht geht der Bf. deshalb davon aus, dass nach dem aktuellen Mietspiegel eine Net-tokaltmiete von 5,22 EUR/m² für ihn angemessen im Sinne von § 22 SGB II sei. Denn dieser Mietzins entspricht nach dem Mietspiegel dem untersten Wert im Spannbereich ortsübli-cher Vergleichsmieten für Wohnungen zwischen 24 m² und 50 m² mit der Ausstattungsklasse 5 in mittlerer bis guter Wohnlage und einem Baujahr nach 1990 (hier 1998). Der Bf. ordnet damit seine jetzige Wohnung zwar zutreffend in den Mietspiegel ein und hier in die für seine Wohnungsgröße nach dem Mietspiegel höchste Stufe, die der Mietspiegel über-haupt für Wohnungen in Dresden vorsieht. Dadurch wird aber deutlich, dass die jetzige Wohnung nach Lage, Ausstattung und Baujahr keinesfalls dem unteren Bereich aller Woh-nungen in Dresden zuzuordnen und folgerichtig auch unangemessen teuer ist. Übersteigt damit die Bruttokaltmiete des Bf. mit 285,42 EUR die nach dem Stadtratsbeschluss zu Recht als höchstens angemessen bestimmte Bruttokaltmiete von 252,45 EUR erheblich (um 32,97 EUR monatlich), so gilt dies hingegen nicht für die Heizkosten. Hier ist zu berücksichtigen, dass deren Angemessenheit wesentlich schwieriger zu bestimmen ist, weil dies – wie auch der Bf. zu Recht betont – von vielen Faktoren abhängt, die der Betroffene teilweise nicht beeinflussen kann (Bauzustand, Wärmedämmung, Zu-stand und Art der Heizanlage, Lage und Beschaffenheit der Wohnung im Gebäude, Witterungsbedingungen, Preise des Versorgungsunternehmens) oder die sein subjektiv notwen-diges Heizverhalten (Gesundheitszustand, Lebensalter, Zahl der Haushaltsmitglieder) bzw. gewünschtes Heizverhalten (Zimmertemperatur, Lüftungsverhalten usw.) widerspiegeln. Zudem können sich diese Faktoren sehr kurzfristig ändern (z.B. Witterung, Versorgungs-preise, Gesundheitszustand). Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ar-beitssuchende Hilfeempfänger typischerweise länger, weil auch tagsüber, in der eigenen Wohnung aufhalten und so in der Regel höhere Heizkosten haben werden (u.a. Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rn. 51). Bereits zum BSHG war deshalb entschieden worden (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.01.2002, Az. 4 PA 2747/01, zitiert nach JURIS), dass – soweit die Wohnung im Übri-gen angemessen ist – grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen sind, wie sie sich aus den Vorauszahlungsfestsetzungen des Vermieters oder des Versorgungsunter-nehmens ergeben, weil für die Angemessenheit dieser festgesetzten Kosten eine tatsächli-che Vermutung streitet. Lediglich wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass seitens des Hilfesuchenden ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegt, können danach die tatsächlichen Heizkosten auf ein angemessenes, für die konkrete Woh-nung wirtschaftliches Maß gekürzt werden. Dem ist die sozialgerichtliche Rechtsprechung und Literatur zu § 22 SGB II im Wesentlichen übereinstimmend gefolgt (ThürLSG, Beschl. v. 07.07.2005, Az. L 7 AS 334/05 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.09.2005, Az. L 19 B 68/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.12.2005, Az. L 8 AS 427/05 ER; HessLSG, Beschl. v. 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER; jeweils zitiert nach JURIS; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rn. 50; Wieland in: Estel-mann, SGB II, Stand: Juni 2006, § 22 Rn. 43; Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rn. 46). Werden jedoch – wie regelmäßig – die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser-aufbereitung gemeinsam erhoben, sind von diesen tatsächlichen Kosten die bereits in der Regelsatzleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung (hier die von der Bg. nur bis 31.03.2006 tatsächlich erhobene, vom Bf. aber nach Grund und Höhe anerkannte Warmwasserpauschale von 8,18 EUR) abzuziehen, ebenso gegebenenfalls die auch über die Regelleistung zu deckenden Stromkosten, falls diese gemeinsam mit den Heizkos-ten als Vorauszahlung erhoben werden, was hier aber nicht zutrifft (dazu: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.08.2005, Az. L 12 AS 2023/05; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rn. 49; Wieland in: Estelmann, SGB II, Stand: Juni 2006, § 22 Rn. 44). Dem folgt auch der Senat, wobei es demgegenüber aus den dargelegten tatsächlichen Gründen – aber auch aus rechtlichen Gründen – nicht vertretbar erscheint, Heizkosten nur dann für angemessen zu halten, wenn sie den örtlichen Durchschnittswerten pro m² (nach-folgend umgerechnet auf eine angemessen große Wohnung) entsprechen, wie dies nach dem Stadtratsbeschluss mit 46,80 EUR für eine 45 m² große Wohnung, d.h. mit 1,04 EUR/m², geschehen ist. Zwar liegt dieser Wert sogar höher als der nach dem Betriebskostenspiegel für Dresden nach dem Jahre 2004 berechnete und gewichtete Mittelwert von 0,92 EUR/m² für Heizung und Warmwasser, was dann wohl auch den seit 2004 gestiegenen Heiz- und E-nergiekosten und der Tatsache ausreichend Rechnung tragen würde, dass sich arbeitssu-chende Hilfebedürftige typischerweise häufiger in ihrer Wohnung aufhalten als Personen, die werktätig sind. Auch bestehen hinsichtlich der vom Hilfesuchenden nicht zu beeinflussenden Faktoren, soweit sie sich auf die Beschaffenheit und Lage der Wohnung beziehen (Bauzustand, Wärmedämmung, Zustand und Art der Heizanlage, Lage und Beschaffenheit der Wohnung im Gebäude), dem Grunde nach keine Unterschiede zu den ebenso wenig beeinflussbaren kalten Nebenkosten, die genauso zum Umzug zwingen, wenn sie zu hoch sind, wie dies auch für die durch die Beschaffenheit und Lage der Wohnung bedingten zu hohen Heiz-kosten gelten könnte. Zudem wäre es möglich, auf die übrigen, nicht beeinflussbaren Fak-toren (Witterungsbedingungen, kurzfristige Preiserhöhungen des Versorgungsunterneh-mens, Krankheit usw.) im Rahmen der ohnehin zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles zu reagieren. Jedoch werden ungeachtet dessen Durchschnittswerte bei Heizkosten dem Umstand nicht gerecht, dass sich bei den Heizkosten naturgemäß die verschiedenen Einflussfaktoren wesentlich stärker auf die Kostenhöhe auswirken, als dies bei den entsprechenden Einfluss-faktoren bei den kalten Nebenkosten der Fall ist, so dass von den Durchschnittswerten bei den Heizkosten nicht notwendig darauf geschlossen werden kann, dass diese Werte den Heizkosten unterer Einkommensgruppen bzw. deren Heizverhalten entsprechen. Abgesehen von diesen tatsächlichen Bedenken gegen den Ansatz von Durchschnittswerten als angemessene Heizkosten ist auch rechtlich in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Unter-scheidung zwischen Unterkunfts- und Heizkosten und damit deren unterschiedliche Be-handlung ausdrücklich angelegt, während sich § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung) ausschließlich auf Unterkunftskosten bezieht. Dass es sich bei der fehlenden Bezeichnung von Heizkosten in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung nicht um ein bloßes Redaktionsversehen des Ge-setzgebers handelt, zeigt die gemäß Art. 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20.7.2006 (BGBl. I Seite 1706) mit Wirkung ab 01.08.2006 geltende Neufassung des § 22 Abs. 1 SGB II. Hier wurde der bisherige § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II – unverändert – zum neuen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, während die Unterscheidung von Unterkunfts- und Heizkosten in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beibehalten und auch in den neuen Sätzen 2 und 4 des § 22 Abs. 1 SGB II gewählt wurde. Daraus lässt sich nur schließen, dass allein unangemessen hohe Unterkunftskosten, nicht aber unangemessen hohe Heizkosten, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (bzw. ab 01.08.2006: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorü-bergehend – in der Regel längstens für 6 Monate – übernommen werden können. Unange-messen hohe Heizkosten sind deshalb im Umkehrschluss vom Träger der Grundsicherung stets und sofort nur in angemessener Höhe zu übernehmen (Wieland in: Estelmann, SGB II, Stand: Juni 2006, § 22 Rn. 31 und 43; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: März 2005, K § 22 Rn. 20). Die hieraus folgende gesetzgeberische Entscheidung ist jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn es einer Übergangsfrist zur Senkung unangemessen hoher Heizkosten nicht bedarf, was wiederum nur dann möglich erscheint, wenn eine Senkung sofort durch Änderung des eigenen Heizverhaltens des Hilfesuchenden erfolgen kann. Dies spricht für den Senat ent-scheidend dafür, dass nur unwirtschaftliches, d.h. sofort abstellbares Heizverhalten die Heizkosten unangemessen macht, was wiederum im Einklang damit steht, dass Heizkosten – einer ansonsten angemessenen Unterkunft – grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu über-nehmen sind, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Heiz-verhalten. Für den Fall, dass die Wohnung unangemessen groß ist, wird schließlich vorgeschlagen, dann auch die Heizkosten im Verhältnis der angemessenen (hier 45 m²) zur tatsächlichen Wohnfläche (hier 48,01 m²) zu kürzen (HessLSG, Beschl. v. 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER, zitiert nach JURIS). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Denn dies würde dazu führen, dass den Hilfesuchenden stets ein Prozentsatz ihrer tatsächlichen Heiz-kosten abgezogen würde, wenn sie – nach der Produkttheorie wegen einer geringen Brut-tokaltmiete durchaus berechtigt – eine Wohnung mit einer für sich betrachtet unangemessen großen Wohnfläche anmieten. Es wäre aber widersprüchlich, einerseits den Einzug in eine unangemessen große Wohnung bei entsprechend niedriger Bruttokaltmiete zu gestat-ten, dann aber stets nur anteilig die Heizkosten zu übernehmen und so wegen der nicht vollständig gedeckten Unterkunftskosten doch wieder einen Umzug zu erzwingen, gleich-gültig wie niedrig die Heizkosten ungeachtet der Wohnungsgröße sein mögen. Aber auch ein Anknüpfen etwa an die Differenz zwischen der abstrakt angemessenen und der unangemessen hohen Bruttokaltmiete wäre nicht sachgerecht, weil aus einer unange-messen hohen Bruttokaltmiete nicht zugleich folgt, dass auch die Heizkosten unangemes-sen sind, gleichgültig, ob hierbei Durchschnittswerte oder die tatsächlichen, durch wirt-schaftliches Heizverhalten entstehenden Heizkosten zugrunde gelegt werden. Sachgerecht und mit dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 SGB II) im Einklang ist vielmehr hinsichtlich der Heiz-kosten – abweichend von den sonstigen Unterkunftskosten – nur ein Abstellen auf die konkrete Wohnung, gleichgültig, ob diese unangemessen groß oder teuer ist, und die Prü-fung, ob die Heizkosten für diese konkrete Wohnung nach dem Heizverhalten der Bewoh-ner angemessen sind. Für die Festlegung abstrakt angemessener Höchstgrenzen wie bei der Bruttokaltmiete ist deshalb bei Heizkosten kein Raum. Dies zugrunde gelegt sind Heizkosten deshalb vorliegend in tatsächlicher Höhe von 75,00 EUR monatlich zu übernehmen, weil Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizver-halten seitens des Bf. – der seine Heizkosten sogar selbst gesenkt hat – nicht ersichtlich sind. Allerdings sind die tatsächlichen Heizkosten noch um die Warmwasserpauschale von 8,18 EUR zu vermindern, so dass sich zu übernehmende Heizkosten in Höhe von 66,82 EUR mo-natlich ergeben. Dahinstehen kann deshalb, ob hier wegen der Besonderheiten des Einzelfalles sogar höhere Heizkosten abgerechnet werden könnten. Allein die rheumatische Erkrankung würde dies nach dem Vortrag des Bf. jedoch nicht rechtfertigen. Denn die von ihm nachvollziehbar behauptete Mindestzimmertemperatur von 20 °C ist auch bei gesunden Menschen ange-messen. Dem Bf. ist es schließlich möglich und zumutbar, seine unangemessen hohen – kalten – Unterkunftskosten durch Umzug innerhalb Dresdens zu senken. Dass angemessener Wohnraum zur Verfügung steht, räumt er selbst ein und ist angesichts des Wohnungsmark-tes in Dresden nicht zweifelhaft. Die Tatsache, dass seine jetzige Wohnung in unmittelba-rer Nähe eines Naherholungsgebietes liegt, eine sehr gute infrastrukturelle Anbindung aufweist und sich in unmittelbarer Nähe seiner behandelnden Ärzte befindet, mag zwar vorteilhaft sein, hindert den Bf. aber nicht, in günstigere Wohngegenden Dresdens zu zie-hen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die ärztliche Versorgung in anderen Stadt-teilen Dresdens nicht gesichert wäre und dort eine vom Bf. zu bewältigende infrastruktu-relle Anbindung fehlen würde. Dem Bf. wurden zudem bereits für über ein Jahr die unan-gemessen hohen Unterkunftskosten gewährt und er wurde auch rechtzeitig – spätestens am 24.10.2005 – aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Bg. nicht nochmals 6 Monate gewartet hat, bis sie die Unter-kunftskosten ab 01.04.2006 gesenkt hat. Denn vorliegend war dem Bf. ein Umzug auch in kürzerer Frist möglich, weil ausreichend Wohnraum in Dresden vorhanden ist. Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 319,27 EUR (angemessene Bruttokaltmiete von 252,45 EUR zuzüglich Heizkosten von 66,82 EUR) statt 299,25 EUR, was einen zusätzlichen Anspruch auf Alg II von 20,02 EUR ergäbe. Dies begründet jedoch nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tat-sachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkeln-burg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 154-156 m.w.N.; ähnlich Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dring-lich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint (vgl. Mayer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 29 mit Verweis auf die Rechtslage gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich der noch zu übernehmenden Heizkosten von zusätzlich 20,02 EUR entstehen dem Bf. jedoch bei einem Abwarten der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile. Denn inso-fern handelt es sich lediglich um eine Absenkung der Regelleistung des Bf. um etwa 6 % (20,02 EUR entsprechen 6,05 % bei einer Regelleistung bis 30.06.2006 von 331,00 EUR). Ange-sichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber beim Alg II eine Absenkung der Regelleistung sogar um 30 % für eine beschränkte Zeit für zu-mutbar hält, wie sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, ist der danach allenfalls anord-nungsfähige Betrag mit etwa 6 % der Regelleistung noch derart geringfügig, dass es einer einstweiligen Anordnung nicht bedarf und der Bf. diesbezüglich auf das oder die offenen Widerspruchsverfahren verwiesen werden kann (vgl. u.a. die Beschlüsse des Senats vom 12.05.2006, Az. L 3 B 113/06 AS-ER, und vom 13.07.2006, Az. L 3 B 177/06 AS-ER). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Ungeachtet dessen ist dem Bf. Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerde-verfahrens ab Antragstellung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung angesichts der höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage, wie sich die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II bestimmen, nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Bf. ist im Übrigen nach seinen bereits dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Einkommen und Vermögen aufzubringen, so dass er auch bedürftig im Sinne von § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO ist.

Angesichts der hier nicht einfach zu überschauenden Sach- und Rechtsfragen ist dem Bf. insoweit auch ein Prozessbevollmächtigter als vertretungsbereiter Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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