S 7 KR 11/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KR 11/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 146/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 278,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Umstritten ist die Vergütung von Krankentransportfahrten.

Der Kläger betreibt seit dem Ende der 90er Jahre unter der Firma KT-W Ambulance B. ein Krankentransportunternehmen. In diesem Rahmen befördert er regelmäßig Versicherte unterschiedlicher gesetzlicher Krankenkassen, ua der Beklagten. Im Februar 2004 wurde ihm vom Landrat des Kreises Wesel eine Genehmigung zum Betrieb von zwei Krankentransportwagen nach § 18 des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG-NW) für den Betriebsbereich der Rettungswache Moers erteilt. Außerdem erhielt er eine Genehmigung nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Durchführung nicht qualifizierter Krankenfahrten (sog "Liegemietwagenfahrten"). Mit verschiedenen Krankenkassen, insbesondere der Bundesknappschaft und der AOK Rheinland schloss der Kläger in der Vergangenheit Vereinbarungen über die Vergütung verschiedener Krankentransportfahrten. Einzelheiten zu diesen Vereinbarungen ergeben sich aus Blatt 29 der Verwaltungsakte und Blatt 22-27 der Gerichtsakte. Mit der Beklagten bestand keine Vergütungsvereinbarung.

Vor diesem Hintergrund trat er im Mai 2004 mit Vertretern des Verbandes der Angestelltenkassen (VdAK), dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV), der hek, der Barmer Ersatzkasse (BEK) und der Beklagten in Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 133 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ein. In diesem Zusammenhang wurden zwei Vertragsentwürfe bezüglich der Vergütung qualifizierter Krankentransporte und für Liegemietwagenfahrten erarbeitet. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten dieser Vertragsentwürfe wird auf Blatt 25/26 bzw. 27/28 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der Beteiligten über die Vergütung der Liegemietwagenfahrten scheiterten die Vertragsverhandlungen Ende des Jahres 2004 endgültig.

Parallel zu den zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 133 SGB V führte der Kläger Krankentransportfahrten mit Versicherten der Beklagten durch, deren Vergütung er in dem vorliegenden Verfahren geltend macht. Es handelt sich dabei um 4 Liegemietwagentransportfahrten und einen qualifizierten Krankentransport. Am 15.07.2004 führte er auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung des Dr. J. vom Malteser Krankenhaus St. Anna in Duisburg eine Liegemietwagenfahrt mit der Versicherten G. durch, wofür er der Beklagten mit Rechnung vom 21.07.2004, die dort am 27.07.2004 einging, einen Betrag in Höhe von 42,00 Euro in Rechnung stellte. Am 01.10.2004 führte er auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung des Facharztes für Urologie R. vom 27.09.2004 Liegemietwagenfahrten mit der Versicherten B. von deren Wohnung in die Praxis und wieder zurück durch. Hierfür stellte er der Beklagten mit Schreiben vom 03.10.2004, das dort am 05.10.2004 einging, einen Betrag in Höhe von 84,00 Euro in Rechnung. Am 26.10.2004 führte er auf Grundlage einer weiteren Verordnung des Dr. J. vom Malteser Krankenhaus St. Anna in Duisburg vom 24.10.2004 eine Liegemietwagenfahrt mit der Versicherten Frau R. durch. Hierfür stellte er der Beklagten mit Schreiben vom 04.11.2004, das dort am 11.11.2004 einging, einen Betrag in Höhe von 42,00 Euro in Rechnung. Am 26.10.2004 führte er mit der Versicherten Frau H. eine weitere Liegemietwagentransportfahrt auf der Grundlage einer Verordnung eines Arztes des Malteser Krankenhauses St. Anna in Duisburg durch, wofür der Beklagten wiederum unter dem Datum vom 04.11.2004 ein Betrag von 42,00 Euro in Rechnung gestellt wurde. Die Rechnung ging bei der Beklagten am 19.11.2004 ein. Schließlich führte der Kläger auf Grundlage einer Verordnung der Dres. E./S. aus Moers vom 19.10.2004 eine qualifizierte Krankentransportfahrt mit dem bei der Beklagten Versicherten Herrn P. am 21.10.2004 durch, wofür er der Beklagten unter dem 04.11.2004 einen Betrag in Höhe von 68,00 Euro in Rechnung stellte. Diese Rechnung ging bei der Beklagten am 08.11.2004 ein. Sämtliche Rechnungen wurden von der Beklagten unter Hinweis auf die fehlende Vergütungsvereinbarung nicht beglichen und an den Kläger zurückgesandt.

In einem Schreiben vom 03.11.2004 wies die Beklagte darauf hin, dass nur Leistungen bezahlt werden könnten, die von Vertragspartnern erbracht würden. Dies ergebe sich insbesondere aus § 2 SGB V, wonach Versicherten Leistungen als Sach- und Dienstleistung zu gewähren seien. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schlössen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (§ 133 SGB V) Verträge mit den Leistungserbringern. Sie empfahl dem Kläger, sich noch einmal an den VdAK zwecks Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu wenden. Daraufhin machte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.2004 geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 13.05.2004, Az: B 3 KR 2/03 R die Krankenkassen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien, Leistungserbringern die übliche Vergütung zu zahlen, wenn zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer kein Vertragsverhältnis bestehe. Üblich sei die Vergütung, welche die Kasse aufgrund eines Vertrages an einen Leistungerbringer für die gleiche Leistung hätte zahlen müssen. Er erhalte aufgrund von Verträgen mit der Knappschaft, der AOK und der BKK aktiv West 42,00 Euro pro Einsatz. Vor diesem Hintergrund forderte er die Beklagte auf, bis zum 22.11.2004 für den Transport der Versicherten Frau Gerdesmann 42,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab Fälligkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2004 verweigerte die Beklagte erneut die Zahlung unter Hinweis darauf, dass sie die geforderte Vergütung nicht für marktüblich halte.

Am 29.11.2004 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.01.2005 an das erkennende Gericht verwiesen hat.

Mit der Klage macht er die Vergütung der vorgenannten Transportfahrten in Höhe von 278,00 Euro zuzüglich Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen geltend. Er vertritt unter erneutem Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG weiterhin die Auffassung, dass nach den Grundsätzen der ungerechtfertigen Bereicherung die übliche Vergütung zu bezahlen sei, wenn wie im vorliegenden Fall kein Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und einem Krankentransportunternehmen bestehe. Die Entscheidung des BSG in dem Urteil vom 13.05.2004 sei auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil die Regelung des § 132 a SGB V mit der Vorschrift des § 133 SGB V vergleichbar sei. Die Haltung der Beklagten sei zumindest insoweit unverständlich, als sie für andere von dem Kläger mit Versicherten der Beklagten durchgeführte Transporte inzwischen zumindest die von ihr für angemessen gehaltene Vergütung bzahle. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 69 S 3 SGB V iVm § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2006 hat sich die Beklagte bereit erklärt, für jede Liegemietwagentransportfahrt einen Betrag von 33,00 Euro an den Kläger zu zahlen und für die qualifizierte Krankenfahrt des Herrn P. einen Betrag in Höhe von 68,00 Euro zu vergüten. Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Gesamtsumme von 233,00 Euro haben die Beteiligten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreites einen Teilvergleich geschlossen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 45,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage anzuweisen.

Nach ihrer Auffassung gibt es für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers keine Anspruchsgrundlage. Ein vertraglicher Zahlungsanspruch scheide aufgrund der gescheiterten Verhandlungen über eine Vergütungsvereinbarung im Rahmen von § 133 SGB V aus. Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 683 S 1 BGB könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, weil die Regelung wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Grundsätze nicht anwendbar sei. Insoweit macht sie sich die Ausführungen in dem Urteil des BSG vom 03.11.1999, Az: B 3 KR 4/99 R zu eigen. Schließlich scheide auch ein Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aus. Die Grundsätze des von dem Kläger angeführten Urteils des BSG seien nicht anwendbar, weil es dort um die Beurteilung eines Falles gegangen sei, in dem die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege umstritten war. Die Vergütung dieser Leistungen beruhe jedoch auf Verträgen nach § 132 a SGB V und sei daher nach anderen Grundsätzen abzuwickeln. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in dem dortigen Fall anders als hier eine Vergütungsvereinbarung bestanden habe. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass die von dem Kläger geforderte nicht die marktübliche Vergütung darstelle.

Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte aus dem Verfahren des Sozialgerichts Duisburg unter dem Az: S 9 KR 17/05.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem die Beteiligten im Übrigen einen Teilvergleich geschlossen haben, nur noch die Frage, ob der Kläger für die Beförderung der Versicherten G., B., R. und H. mittels Liegemietwagen einen über den Betrag von 33,00 Euro hinausgehenden Betrag von 9,00 Euro als Vergütung von der Beklagten verlangen kann.

Die Klage ist diesbezüglich als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, weil zwischen den Beteiligten ein Gleichordnungsverhältnis besteht und die Beklagte die Zahlung der streitigen Vergütung nicht durch Verwaltungsakt zugelassen hat (vgl. BSG Urteil vom 13.05.2004, Az. B 3 KR 2/03 R Rndz 2 – zitiert nach www.juris.bundessozialgericht.de). Es liegt auch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gem § 73 Abs 1 und 2 SGG vor. Der Kläger hat den Bevollmächtigten mit Fax vom 01.11.2004 (vgl. Bl. 3 der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Duisburg mit dem Az: S 9 KR 17/05) bevollmächtigt. Insbesondere das Schriftformerfordernis im Sinne von § 73 Abs 2 S 1 SGG ist erfüllt. Der Einhaltung der Schriftform steht die Erteilung einer Vollmacht per Fax nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 73 Rndz 13 sowie § 151 Rndz 3 ff mwN). Da es sich um ein Fax mit dem Briefkopf des Klägers handelt und die Originalvorlage von dem Kläger handschriftlich unterschrieben wurde, besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger dem Bevollmächtigten Vollmacht erteilen wollte.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergütung für die am 15.07., 01.10 und 26.10.2004 mit den Versicherten G., B., R. und H. durchgeführten Liegemietwagenfahrten gegenüber der Beklagten zu. Derartige Ansprüche ergeben sich weder aus Vertrag (dazu unten 1)) noch aus einer entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Grundsätze des Ausgleichs ungerechtfertigter Bereicherungen (dazu unter 2)) oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) (dazu unten 3)).

1) Eine vertragliche Vereinbarung auf der Grundlage des § 133 Abs 1 SGB V betreffend die hier streitgegenständlichen Liegemietwagentransportfahrten liegt zwischen den Beteiligten bis heute nicht vor. Die im Jahre 2004 geführten Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung sind, wie sich aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt, nicht über die Erarbeitung eines Vertragsentwurfes hinaus gekommen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Die Vergütungspflicht für die durchgeführten Mietwagentransportfahrten in Höhe von 42,00 Euro pro Fahrt ergibt sich auch nicht aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Abschluss solcher einzelvertraglichen Vereinbarungen wird weder von dem Kläger geltend gemacht, noch sind nach den Umständen des Falles Anhaltspunkte ersichtlich, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung, bezogen auf die hier fraglichen Transportleistungen nahelegen. Der Kläger hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er nicht aufgrund einer Vereinbarung im Einzelfall mit der Beklagten bzw. mit einem nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht möglicherweise als bevollmächtigt anzusehenden Vertrags- oder Krankenhausarzt (vgl. dazu Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2004, Az: L 14 KR 1370/00 Rndz 23 – zitiert nach juris – mwN) tätig wird bzw, tätig geworden ist.

2) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Vergütungsanspruch auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze nach den §§ 812 ff BGB. Die Übertragung dieser Grundsätze auf Rechtsbeziehungen innerhalb des Sozialrechts insbesondere des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V ist zwar in der Regel unbedenklich, zu beachten ist jedoch, dass § 69 S 3 SGB V eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB und damit auch der breicherungsrechtlichen Grundsätze nur zulässt, soweit sie mit den Vorgaben des § 79 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Die Beklagte beruft sich diesbezüglich zu Recht auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zu Vergütungsansprüchen von Krankentransportunternehmen bei Fehlen eines Vertrages nach § 133 Abs 1 SGB V insbesondere in dem Urteil vom 03.11.1999, Az: B 3 KR 4/99 R (vgl. BSG SozR 3500 § 60 Nr 4 = BSGE 85, 110 bis 116).

Das BSG hat in der genannten Entscheidung grundsätzlich ausgeführt, dass der das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung prägende Sachleistungsgrundsatz ausschließlich Bedeutung im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten entfaltet. Er erfasst lediglich die Art und Weise, wie eine Leistung von dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden kann und wie sie von dieser gegenüber den Versicherten zu erbringen ist. Der Leistungserbringer – also hier der Kläger – ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt; Er kann aus dem Sachleistungsgrundsatz erst über dessen Ausführung also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Krankenkassen abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs 2 S 2 SGB V) Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Fehlen – wie hier – derartige Verträge, kann er seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gilt (vgl. BSG aaO Rndz 15 – zitiert nach juris). Das Sachleistungsprinzip ist damit nicht geeignet, unmittelbare Zahlunsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkasse zu begründen, wenn einschlägige Versorgungsverträge fehlen. Dies ist hier der Fall.

Auch ein Rückgriff auf zivilrechtliche Grundsätze, die in Fällen des Mangels einer vertraglichen Vereinbarung darauf abzielen, dem Leistenden, zumindest die übliche Vergütung hierfür zu sichern, kommt jedenfalls in dem hier relevanten Bereich der Erbringung von Krankentransportleistungen nicht in Betracht, weil die Regelung des § 133 SGB V als abschließend zu verstehen ist (vgl. BSG aaO Rndz 20). Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass die Vorschrift auch eine Regelung für den Fall enthält, dass Verträge über die Entgelte von Krankentransportleistungen nicht abgeschlossen worden sind (vgl. § 133 Abs 2 SGB V). In der genannten Entscheidung hat das BSG zum Anderen darauf abgestellt, dass das dem Vertragsmodell immanente Prinzip der Verhandlungsparität der Vertragspartner nachhaltig beeinträchtigt würde, wenn dem Träger eines Transportdienstes bei Fehlen eines Vertrages auf Dauer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. der üblichen Vergütung zugebilligt würde. Denn der Leistungserbringer könnte auf diese Weise seine Preisvorstellungen einseitig und ohne ernstliche Gefahr der Beeinträchtigung seiner Marktposition durchsetzen, solange ihm das Preisangebot der Krankenkasse als zu niedrig erscheint. Unter diesen Umständen würde das Vertragsmodell in der Regel daran scheitern, dass auf Seiten des Trägers eines Transportdienstes wenig wirtschaftliches Interesse daran besteht, zu einer vertraglichen Einigung zu kommen (vgl. BSG aaO). Dieser Sichtweise wurde in der Literatur zugestimmt (vgl. Schimmelpfennig-Schütte, SGb ´01, 195 ff; Klückmann, juris PR-SozR/ 2005 Nr 4). Die Kammer schließt sich dem an, weil ansonsten nicht ersichtlich ist, wie das von dem Gesetzgeber gewollte Vetragsmodell im Bereich der Krankentransportleistungen umgesetzt werden könnte.

Die Einwände des Klägers, die sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG, insbesondere in dem Urteil vom 13.05.2004 Az: B 3 KR 2/03 R stützen, vollzieht die Kammer nicht nach. Einzuräumen ist, dass das BSG tatsächlich in anderen Leistungsbereichen als dem Krankentransportrecht in Fällen, in denen es um die Vergütung von während eines vertragslosen Zustandes erbrachten Leistungen ging, bereicherungsrechtliche Grundsätze angewendet hat. In diesem Zusammenhang wurde die Rechtsprechung des BSG in der Literatur bereits als widersprüchlich bezeichnet (vgl. Knispel, "Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den nicht ärztlichen Leistungserbringern im Licht der Rechtsprechung des BSG", NZS ´04, 623 ff unter II) 3) b)). Das BSG hat allerdings weder in der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 13.05.2004 (vgl. dort Rndz 20 ff. - zitiert nach www.juris.bundessozialgericht.de) noch in der weiteren Entscheidung vom 25.09.2001 (vgl. BSG SozR 3-2500 § 132 a Nr 1) Ausführungen dazu gemacht, warum die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze trotz der auch in diesen Fällen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des Vertragsmodells in Betracht kommt. Auf dieser Grundlage kann von der bisherigen überzeugenden Rechtsprechung des BSG im Krankentransportrecht aus Sicht der Kammer nicht abgewichen werden. Dies gilt um so mehr, als auch in jüngerer Zeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das BSG von seiner bisherigen Auffassung abrückt. Denn in einem Beschluss vom 04.10.2004, Az.: B 3 KR 16/04 B über eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Rettungsdienstes gegen ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2004, Az: L 14 KR 1370/00, in dem unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BSG die oben dargestellte Rechtsauffassung vertreten und die Klage des Rettungsdienstes daher abgewiesen wurde, hat das BSG in dem Orientierungssatz unter Ziff 1 erneut ausdrücklich festgestellt, dass ein Vergütungsanspruch eines Rettungsdienstes bzw. eines sonstigen Krankentransportunternehmens gegen die Krankenkasse bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen auch dann ausgeschlossen ist, wenn für die Krankentransporte satzungsmäßig festgelegte Gebühren gelten.

Den Krankenkassen bzw ihren Verbänden wird damit, was den Abschluss von Vergütungsverträgen nach § 133 Abs 1 SGB V angeht, zwar eine relativ starke Position gegenüber dem einzelnen Krankentransportunternehmen zugewiesen. Dies stellt jedoch keine unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Transportunternehmens bzw. hier des Klägers dar. Denn es ist ihm unbenommen, seine jeweiligen Vergütungsansprüche durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Versicherten zu sichern. Das BSG selbst hat darüber hinaus in dem Urteil vom 03.11.1999 auf die Möglichkeit der Abtretung des Freistellungsanspruches des Versicherten nach § 13 Abs 3 SGB V an das Transportunternehmen hingewiesen (kritisch dazu Knispel aaO). Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Krankentransportunternehmen ihrerseits zu Verbänden zusammenschließen können, um damit ihre Interessen gegenüber den Krankenkassen nachhaltiger durchzusetzen. Ferner steht den Transportunternehmen insoweit ein Druckmittel gegenüber den Krankenkassen zur Verfügung, als diese zum Abschluss von Vergütungsverträgen nach § 133 Abs 1 SGB V mit Krankentransportunternehmen, die die formalen Voraussetzungen zum Krankentransport erfüllen, verpflichtet sind (vgl. hierzu: Geissler/Temming, "Der Anspruch auf angemessene Vergütung von Rettungs- und Krankentransportleistungen im Rahmen des § 133 SGB V", NZS, ´05, 125 ff; BSG SozR 3-2500 § 133 Nr 1; Beschluss des LSG Thüringen vom 22.01.2004, Az.: L 6 B 34/03 KR ER).

Selbst wenn man mit der Rechtsauffassung des Klägers davon ausginge, dass die Grundsätze des Bereicherungsrechts hier Anwendung finden können und außerdem die geforderte Vergütung die "übliche" im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB wäre, bestünden bereicherungsrechtlich Bedenken, dem Klageanspruch stattzugeben. Denn nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Kenntnis dürfte der Kläger jedenfalls ab dem 30.08.2004 besessen haben. Denn zu diesem Zeitpunkt ging ihm die Rechnung für den Transport der Versicherten Gerdesmann mit dem Vermerk wieder zu, die Rechnung könne nicht beglichen werden, da keine gültigen Verträge mit der Beklagten bestünden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte er nicht davon ausgehen, dass die Beklagte den Transport von Versicherten durch den Kläger überhaupt zu ihren Lasten geschweige denn zu einem Betrag von 42,00 Euro wünschte.

3) Ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung der Grundsätze der GoA, dh der §§ 677 ff BGB, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen betreffend die Unanwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Grundsätze aufgrund der abschließenden Regelung des § 133 SGB V entsprechend. Etwas anderes könnte auch unter Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsauffassung allenfalls dann gelten, wenn es sich nicht um "normale" Liegemietwagentransporte gehandelt hätte, sondern um Notfalltransporte (vgl. hierzu: Klückmann aaO unter C). Eine derartige Fallkonstellation ist hier jedoch weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach den für das Gericht erkennbaren Umständen des Falles auf Grundlage der vorliegenden Akten gegeben.

4) Da nach alledem schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Klägers nicht gegeben war, steht ihm ein Zinsanspruch ebenfalls nicht zu. Dieser hätte im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auch allenfalls in Form von Prozesszinsen nach § 291 BGB zuerkannt werden können (vgl. BSG Urteil vom 04.03.2004, Az: B 3 KR 4/03 R Rndz 36 ff – zitiert nach juris. bundessozialgericht.de).

5) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197 a SGG i iVm §§ 155 Abs 1, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kammer hat sich dabei im Wesentlichen an dem Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten bezogen auf den ursprünglich geltend gemachten Klagebetrag orientiert (§ 151 Abs 1 VwGO). Die Kostenquote wurde zusätzlich jedoch leicht zu Ungunsten des Klägers verschoben, weil im Rahmen von § 161 Abs 2 VwGO zu berücksichtigen war, dass er ohne Berücksichtigung des Teilvergleiches im Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich vollständig unterlegen wäre.

6) Die Sprungrevision ist nach Maßgabe des § 161 Abs 1 und 2 SGG zugelassen worden. Dem Antrag des Klägers hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zugestimmt. Im Hinblick auf die vorstehenden Entscheidungsgründe, wonach die Rechtsprechung des BSG betreffend die Anwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Grundsätze im Rahmen von Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht einheitlich erscheint, hat die Kammer der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 161 Abs 2 Satz 1 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugemessen.

7) Der Streitwert war gem § 197a Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs 3 GKG auf 278,00 Euro festzusetzen, da der ursprüngliche Klageantrag eine bezifferte Geldleistung betraf (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved