Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2800/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4563/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab 1. Oktober 2000 weitere Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von rund 296 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Das Sozialgericht hat für die als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verfolgte einstweilige Anordnung zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getragenen Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dessen Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dass die vom Kläger und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft seit Juli 2004 bewohnte 99,7 Quadratmeter große Dreieinhalbzimmerwohnung mit Küche, Bad und Balkon hinsichtlich der Wohnraumgröße und der Kaltmiete von 6,21 EUR /Quadratmeter unangemessen ist, bezweifelt der Kläger selbst nicht. Er ist lediglich der Meinung, die Beklagte müsse die über die Regelverlängerung von längstens sechs Monaten, nämlich für neun Monate vom 1. Januar bis 30. September 2005 übernommenen, den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft - die Aufwendungen für Heizung in Höhe von 48,80 EUR monatlich werden von der Beklagten in voller Höhe getragen - in Höhe von rund 296 EUR auch ab 1. Oktober 2005 weiter berücksichtigen, weil es ihm nicht möglich sei, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Das Recht der Beklagten, statt unangemessener Aufwendungen für die Unterkunft lediglich die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen, setzt voraus, dass der Hilfebedürftige ausreichend darüber informiert wird, dass und weshalb die Aufwendungen unangemessen und welche Aufwendungen angemessen sind, damit er in die Lage versetzt wird, diese Kosten zielgerichtet auf den angemessenen Umfang zu senken. Im Bescheid der damals zuständigen Agentur für Arbeit W. vom 26. November 2004 ist der Kläger darüber informiert worden, dass die Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, längstens für sechs Monate in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe anerkannt und danach nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden; bei Fragen zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten werde empfohlen, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Diese Information erachtet der Senat als noch genügend. Zwar enthielt sie keine Einzelheiten dazu, weshalb die Aufwendungen unangemessen und welche Aufwendungen angemessen sind. Diese Information konnte sich der Kläger aber im Rahmen eines Informations- und Beratungsgespräches mit der Beklagten verschaffen. Wenn ein solches Informationsangebot nicht genutzt wird, geht dies nicht zu Lasten der Behörde. Der Kläger hat, was Voraussetzung für eine Übernahme unangemessener Aufwendungen über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist, nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] in BVerwGE 101, 194, 198; BVerwG, Urteil vom 11. September 2000 - 5 C 9/00 - in FEVS 52, 211, 213 zum mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im wesentlichen übereinstimmenden bis 31. Dezember 2004 im Sozialhilferecht geltenden § 3 Abs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung), dass eine Kostensenkung zum Beispiel durch Wohnungswechsel oder Vermieten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zunächst belegt das vom Kläger vorgelegte Ergebnis seiner Internetrecherche bei Immobilien-Scout 24, dass es am Wohnort W. und Umgebung kleinere und kostengünstigere Wohnungen gibt, die keine höheren als die von der Beklagten zugrunde gelegten angemessenen Aufwendungen verursachen. Wie die Regelfrist von längstens sechs Monaten zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in dieser Zeitspanne dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nach vorheriger ausreichender Information regelmäßig möglich ist, eine Kostensenkung zu erreichen. Eine als Ausnahme mögliche Verlängerung der Regelhöchstfrist von sechs Monaten setzt deshalb substantiierte Darlegungen voraus, dass es der Bedarfsgemeinschaft trotz ununterbrochen fortgesetzter und intensiver Bemühungen schon während des Sechsmonatszeitraums und bei einer Verlängerung auch dieses Zeitraums aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist, eine andere Wohnung mit angemessenen Aufwendungen zu finden oder durch Vermieten die Kosten zu senken oder der Bedarfsgemeinschaft eine Senkung der Unterkunftsaufwendungen durch die im Gesetz benannten und unbenannten Möglichkeiten generell nicht zuzumuten ist. An solchen substantiierten Darlegungen fehlt es vorliegend. Es ist schon nicht hinreichend dargetan, dass und welche ununterbrochenen und intensiven auf Senkung der Unterkunftskosten abzielenden Bemühungen der Kläger im Sechsmonatszeitraum und im anschließenden dreimonatigen Verlängerungszeitraum angestellt hat. Die als Beleg für Bemühungen im Juli/August 2005 eingereichte handschriftliche Liste mit acht Namen und Telefonnummern sowie die aufgrund der Internetrecherche vom 29. Juli 2005 über Immobilien-Scout 24 getätigten Bemühungen sind nicht genügend. Die handschriftliche Liste lässt schon nicht erkennen, welche auf Senkung der Unterkunftskosten gerichteten Maßnahmen und mit welchem Ergebnis ergriffen worden sind. Insoweit ist zwar die Liste der über Immobilien-Scout 24 am 29. Juli 2005 gefundenen Objekte aussagekräftiger, weil sie Angaben zur Größe der Wohnung, zur Kalt- und Warmmiete, zur Kontaktperson, zum Ergebnis der Bemühungen und zum Grund der Ablehnung enthält. Indes handelt es sich dabei nur um die Darlegung für ein singuläres Bemühen. Dass und welche fortgesetzten Anstrengungen zur Senkung der Unterkunftskosten unternommen worden sind und welches Ergebnis diese hatten, ist nicht dargetan. Der Kläger hätte ferner darlegen müssen, dass und weshalb in seinem Fall auch eine Untervermietung nicht möglich ist. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel oder Untervermietung sind nicht ersichtlich und auch in tatsächlicher Hinsicht vom Kläger nicht vorgetragen.
Bei dieser Sachlage kann, was das Sozialgericht zu Recht ebenfalls nicht näher geprüft hat, offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist.
Für eine Aussetzung des Verfahrens mit Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist, wenn dies auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich wäre, kein Raum, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II überzeugt ist. Seitens des Klägers sind auch keine näheren Ausführungen zu einer Verfassungswidrigkeit gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab 1. Oktober 2000 weitere Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von rund 296 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Das Sozialgericht hat für die als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verfolgte einstweilige Anordnung zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getragenen Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dessen Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dass die vom Kläger und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft seit Juli 2004 bewohnte 99,7 Quadratmeter große Dreieinhalbzimmerwohnung mit Küche, Bad und Balkon hinsichtlich der Wohnraumgröße und der Kaltmiete von 6,21 EUR /Quadratmeter unangemessen ist, bezweifelt der Kläger selbst nicht. Er ist lediglich der Meinung, die Beklagte müsse die über die Regelverlängerung von längstens sechs Monaten, nämlich für neun Monate vom 1. Januar bis 30. September 2005 übernommenen, den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft - die Aufwendungen für Heizung in Höhe von 48,80 EUR monatlich werden von der Beklagten in voller Höhe getragen - in Höhe von rund 296 EUR auch ab 1. Oktober 2005 weiter berücksichtigen, weil es ihm nicht möglich sei, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Das Recht der Beklagten, statt unangemessener Aufwendungen für die Unterkunft lediglich die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen, setzt voraus, dass der Hilfebedürftige ausreichend darüber informiert wird, dass und weshalb die Aufwendungen unangemessen und welche Aufwendungen angemessen sind, damit er in die Lage versetzt wird, diese Kosten zielgerichtet auf den angemessenen Umfang zu senken. Im Bescheid der damals zuständigen Agentur für Arbeit W. vom 26. November 2004 ist der Kläger darüber informiert worden, dass die Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, längstens für sechs Monate in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe anerkannt und danach nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden; bei Fragen zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten werde empfohlen, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Diese Information erachtet der Senat als noch genügend. Zwar enthielt sie keine Einzelheiten dazu, weshalb die Aufwendungen unangemessen und welche Aufwendungen angemessen sind. Diese Information konnte sich der Kläger aber im Rahmen eines Informations- und Beratungsgespräches mit der Beklagten verschaffen. Wenn ein solches Informationsangebot nicht genutzt wird, geht dies nicht zu Lasten der Behörde. Der Kläger hat, was Voraussetzung für eine Übernahme unangemessener Aufwendungen über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist, nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] in BVerwGE 101, 194, 198; BVerwG, Urteil vom 11. September 2000 - 5 C 9/00 - in FEVS 52, 211, 213 zum mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im wesentlichen übereinstimmenden bis 31. Dezember 2004 im Sozialhilferecht geltenden § 3 Abs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung), dass eine Kostensenkung zum Beispiel durch Wohnungswechsel oder Vermieten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zunächst belegt das vom Kläger vorgelegte Ergebnis seiner Internetrecherche bei Immobilien-Scout 24, dass es am Wohnort W. und Umgebung kleinere und kostengünstigere Wohnungen gibt, die keine höheren als die von der Beklagten zugrunde gelegten angemessenen Aufwendungen verursachen. Wie die Regelfrist von längstens sechs Monaten zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in dieser Zeitspanne dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nach vorheriger ausreichender Information regelmäßig möglich ist, eine Kostensenkung zu erreichen. Eine als Ausnahme mögliche Verlängerung der Regelhöchstfrist von sechs Monaten setzt deshalb substantiierte Darlegungen voraus, dass es der Bedarfsgemeinschaft trotz ununterbrochen fortgesetzter und intensiver Bemühungen schon während des Sechsmonatszeitraums und bei einer Verlängerung auch dieses Zeitraums aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist, eine andere Wohnung mit angemessenen Aufwendungen zu finden oder durch Vermieten die Kosten zu senken oder der Bedarfsgemeinschaft eine Senkung der Unterkunftsaufwendungen durch die im Gesetz benannten und unbenannten Möglichkeiten generell nicht zuzumuten ist. An solchen substantiierten Darlegungen fehlt es vorliegend. Es ist schon nicht hinreichend dargetan, dass und welche ununterbrochenen und intensiven auf Senkung der Unterkunftskosten abzielenden Bemühungen der Kläger im Sechsmonatszeitraum und im anschließenden dreimonatigen Verlängerungszeitraum angestellt hat. Die als Beleg für Bemühungen im Juli/August 2005 eingereichte handschriftliche Liste mit acht Namen und Telefonnummern sowie die aufgrund der Internetrecherche vom 29. Juli 2005 über Immobilien-Scout 24 getätigten Bemühungen sind nicht genügend. Die handschriftliche Liste lässt schon nicht erkennen, welche auf Senkung der Unterkunftskosten gerichteten Maßnahmen und mit welchem Ergebnis ergriffen worden sind. Insoweit ist zwar die Liste der über Immobilien-Scout 24 am 29. Juli 2005 gefundenen Objekte aussagekräftiger, weil sie Angaben zur Größe der Wohnung, zur Kalt- und Warmmiete, zur Kontaktperson, zum Ergebnis der Bemühungen und zum Grund der Ablehnung enthält. Indes handelt es sich dabei nur um die Darlegung für ein singuläres Bemühen. Dass und welche fortgesetzten Anstrengungen zur Senkung der Unterkunftskosten unternommen worden sind und welches Ergebnis diese hatten, ist nicht dargetan. Der Kläger hätte ferner darlegen müssen, dass und weshalb in seinem Fall auch eine Untervermietung nicht möglich ist. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel oder Untervermietung sind nicht ersichtlich und auch in tatsächlicher Hinsicht vom Kläger nicht vorgetragen.
Bei dieser Sachlage kann, was das Sozialgericht zu Recht ebenfalls nicht näher geprüft hat, offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist.
Für eine Aussetzung des Verfahrens mit Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist, wenn dies auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich wäre, kein Raum, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II überzeugt ist. Seitens des Klägers sind auch keine näheren Ausführungen zu einer Verfassungswidrigkeit gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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