Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5775/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. C. vom 7. September 2006 sowie seiner anlässlich der Begutachtung entstandenen Auslagen auf die Staatskasse wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag, über den gemäß § 155 Abs. 2 Ziff. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. C. entstandenen Kosten und Auslagen, da dieses auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Sachverständigengutachten für die Sachaufklärung keine bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht, sie also nicht objektiv gefördert hat (vgl. Meyer/Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Auflage, RdNr. 16a zu § 109 SGG m.w.N.). Prof. Dr. C. hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des zuvor von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr. M. angeschlossen und zur weiteren Sachaufklärung nichts wesentlich Neues beitragen können, insbesondere hat sein Gutachten dem Begehren des Antragstellers auch nicht zum Erfolg verholfen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag, über den gemäß § 155 Abs. 2 Ziff. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. C. entstandenen Kosten und Auslagen, da dieses auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Sachverständigengutachten für die Sachaufklärung keine bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht, sie also nicht objektiv gefördert hat (vgl. Meyer/Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Auflage, RdNr. 16a zu § 109 SGG m.w.N.). Prof. Dr. C. hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des zuvor von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr. M. angeschlossen und zur weiteren Sachaufklärung nichts wesentlich Neues beitragen können, insbesondere hat sein Gutachten dem Begehren des Antragstellers auch nicht zum Erfolg verholfen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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