L 12 B 629/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 2955/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 629/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]; Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. [2005], § 109 Rdnr. 22) und auch im Übrigen zulässige (§ 173 SGG) Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, erweist sich als unbegründet.

Der Senat kann unentschieden lassen, ob bei einer Entscheidung über die Tragung der Kosten der Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG eine nur teilweise Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse überhaupt möglich ist (so Keller, a.a.O., Rdnr. 16a; zweifelnd LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2000 – L 8 SB 2009/00 –). Jedenfalls scheidet eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse in voller Höhe, wie vom Kläger mit seiner Beschwerde verlangt, aus anderen Gründen aus.

Nach allgemeiner Meinung ist die Übernahme der Kosten der Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs. 1 SGG durch die Staatskasse regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn diese Anhörung dem Gericht neue, für seine Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits bedeutsame Erkenntnisse erbracht und dadurch den Fortgang des Verfahrens "objektiv gefördert" hat (vgl. stellvertretend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2005 – L 9 B 146/03 KR – sowie LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Dies ist hier – entgegen der allenfalls auf Vermutungen beruhenden Annahme des Sozialgerichts – nicht der Fall gewesen.

Weder hat sich das Sozialgericht in seinem Urteil vom 15. März 2004 auf das Ergebnis dieser Anhörung gestützt, noch hat es deswegen – abgesehen von der Anforderung einer Stellungnahme des von ihm zuvor bestellten Sachverständigen zum Gutachten des von Kläger benannten Arztes – weitere Ermittlungen veranlasst. Ebenso wenig hat jenes Gutachten im Berufungs-verfahren Bedeutung gewonnen. So beruhte die Einholung neuerer Befundberichte durch das Landessozialgericht – zum Teil bei Ärzten, in deren Behandlung sich der Kläger erst nach dem Urteil des Sozialgerichts begeben hatte – nicht darauf, sondern auf der entsprechenden Anregung in der Berufungsbegründung vom 14. September 2004. Für den den Beteiligten vom Berichterstatter zur Erledigung des Rechtsstreits unterbreiteten und von ihnen angenommenen Vergleichsvorschlag war – neben dem auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit erstatteten und vom Kläger eingereichten Gutachten – die Einschätzung des personalärztlichen Dienstes der Arbeitgeberin des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung; dies sieht der Kläger auch durchaus richtig, wie der Begründung seines Antrags vom 16. November 2005 zu entnehmen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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