Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 5110/05 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1016/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie über die durch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts bewilligte Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft hinaus die Zahlung von weiteren 1.520 EUR begehrt, hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Neben einem Anordnungsanspruch muss dafür ein Anordnungsgrund gegeben sein, der voraussetzt, dass das Abwarten auf eine im Hauptsacheverfahren ergehende Entscheidung unzumutbar ist. Ein solcher Anordnungsgrund ist für die von der Antragstellerin mit der Beschwerde verlangten weiteren Leistungen nicht ersichtlich, das Sozialgericht hat zu Recht insoweit keine einstweilige Anordnung erlassen.
Die Antragstellerin will im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass der Antragsgegner auch zur Erstattung des Teils der bislang nicht übernommenen Unterkunftskosten verpflichtet wird, der auf die Vergangenheit entfällt. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin gegenwärtig ein unmittelbarer Nachteil drohen könnte. Nach den zur Gerichtsakte gelangten Kontenaufstellungen des Vermieters bestehen für die Antragstellerin Mietrückstände in Höhe von etwa 430 EUR. Dieser Betrag erreicht nicht eine Monatsmiete, berechtigt den Vermieter also nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses. Im Übrigen hat der Vermieter dem Senat auf telefonische Nachfrage versichert, dass jedenfalls zurzeit weder eine Kündigung noch sonstige Repressalien beabsichtigt sind. Dass die Antragstellerin Mahnungen erhält, ist kein Nachteil von solchem Gewicht, der eine weitergehende einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin ist deswegen darauf zu verweisen, ihre für die Vergangenheit erhobenen Ansprüche in dem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Über die Kosten war entsprechend § 193 SGG zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie über die durch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts bewilligte Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft hinaus die Zahlung von weiteren 1.520 EUR begehrt, hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Neben einem Anordnungsanspruch muss dafür ein Anordnungsgrund gegeben sein, der voraussetzt, dass das Abwarten auf eine im Hauptsacheverfahren ergehende Entscheidung unzumutbar ist. Ein solcher Anordnungsgrund ist für die von der Antragstellerin mit der Beschwerde verlangten weiteren Leistungen nicht ersichtlich, das Sozialgericht hat zu Recht insoweit keine einstweilige Anordnung erlassen.
Die Antragstellerin will im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass der Antragsgegner auch zur Erstattung des Teils der bislang nicht übernommenen Unterkunftskosten verpflichtet wird, der auf die Vergangenheit entfällt. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin gegenwärtig ein unmittelbarer Nachteil drohen könnte. Nach den zur Gerichtsakte gelangten Kontenaufstellungen des Vermieters bestehen für die Antragstellerin Mietrückstände in Höhe von etwa 430 EUR. Dieser Betrag erreicht nicht eine Monatsmiete, berechtigt den Vermieter also nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses. Im Übrigen hat der Vermieter dem Senat auf telefonische Nachfrage versichert, dass jedenfalls zurzeit weder eine Kündigung noch sonstige Repressalien beabsichtigt sind. Dass die Antragstellerin Mahnungen erhält, ist kein Nachteil von solchem Gewicht, der eine weitergehende einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin ist deswegen darauf zu verweisen, ihre für die Vergangenheit erhobenen Ansprüche in dem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Über die Kosten war entsprechend § 193 SGG zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved