Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 6714/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 809/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 14 B 810/06 AS PKH
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2006 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt M A beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG- auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da sie sich auf Fallgestaltungen beruft, die hier nicht vorliegen. Insbesondere verkennt der Antragsteller, dass die Kindesmutter nicht lediglich ein Besuchsrecht wahrnimmt oder "Versorgungslücken" schließt, sondern (auch) bei ihr in vollem Umfang die tatsächliche Verantwortung für Sorge und Erziehung des Kindes und der Schwerpunkt der Betreuung (Pflege, Verköstigung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs , emotionale Zuwendung) liegen. Zwar sorgt auch der Antragsteller für die Pflege und Erziehung des Kindes, aber nur in demselben zeitlichen Umfang wie die Kindesmutter und damit weder ganz noch überwiegend.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Prozesskostenhilfe ist sowohl für das Antrags- wie das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen; dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG- auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da sie sich auf Fallgestaltungen beruft, die hier nicht vorliegen. Insbesondere verkennt der Antragsteller, dass die Kindesmutter nicht lediglich ein Besuchsrecht wahrnimmt oder "Versorgungslücken" schließt, sondern (auch) bei ihr in vollem Umfang die tatsächliche Verantwortung für Sorge und Erziehung des Kindes und der Schwerpunkt der Betreuung (Pflege, Verköstigung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs , emotionale Zuwendung) liegen. Zwar sorgt auch der Antragsteller für die Pflege und Erziehung des Kindes, aber nur in demselben zeitlichen Umfang wie die Kindesmutter und damit weder ganz noch überwiegend.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Prozesskostenhilfe ist sowohl für das Antrags- wie das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen; dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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