Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 560/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1352/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtung des aktuellen Rentenwertes West, anstelle Ost, und ob die Beklagte die Rente auf dieser Grundlage zu dynamisieren hat.
Der 1923 geborene Kläger war nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft in P bis zum Februar 1988 versicherungspflichtig tätig. Er gehörte vom 1. Januar 1950 bis 28. Februar 1988 der zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR an. Mit Versorgungsbescheid des Ministerrates der DDR, Staatsbank der DDR, Bezirksdirektion Potsdam, vom 4. Januar 1988 erhielt der Kläger eine Altersversorgung in Höhe von 939,00 Mark. Hierin enthalten war die Rente aus der Sozialversicherung in Höhe von 446,00 Mark.
Mit Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wurde die Altersversorgung zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt und aufgrund der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung durch den gemeinsamen Träger der Sozialversicherung ab 1. Juli 1990 und 1. Juli 1991 angepasst.
Aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet erfolgte mit Bescheid vom 29. November 1991 die Umwertung/Anpassung der Rente.
Auf den Antrag des Klägers vom 19. August 1994 wurde die bisherige Regelaltersrente mit Rentenbescheid vom 31. März 1995 mit Rentenbeginn ab 1. Juli 1990 neu berechnet (§ 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Die Summe aller Entgeltpunkte (Ost) betrug 72,0631. Ab 1. Mai 1995 betrug die monatliche Rente 2 554,64 DM; für die Zeit von 1. Juli 1990 bis 30. April 1995 wurden 28 374,81 DM nachgezahlt.
Mit Rentenbescheid vom 16. August 2001 wurde die Rente des Klägers nach den aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ergangenen gesetzlichen Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) mit Rentenbeginn ab 1. Mai 1999 neu festgestellt. Hiernach wurde eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt und der nach dem Einigungsvertrag Besitz geschützte Zahlbetrag dynamisiert. Der Berechnung der Monatsrente lag der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit ab 1. Mai 1999 von monatlich 40,87 DM zugrunde, die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) betrugen bei der Vergleichsberechnung 77, 2870; für die Zeit ab 1. Juli 2001 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) – nach Neuberechnung für die Zeiträume ab 1. Juli 1999 und ab 1. Juli 2000 - monatlich 43,15 DM. Die Rente ab 1. Oktober 2001 betrug 3 334,93 DM.
Die vorbezeichneten Bescheide wurden bestandskräftig.
Mit "Einspruchs"-Schreiben vom 16. Februar 2003 machte der Kläger geltend, dass er nach den Rentenbescheiden lediglich 86,9 % der entsprechenden West-Rente erhalte, wogegen diverse Rentner bereits 100%, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz, erhielten. Er beantrage, dass ihm von nun an ebenfalls 100% Rente zur vergleichbaren West-Rente gezahlt werde. Sofern seinem "Einspruch" nicht stattgegeben werden könne, bitte er um Bescheiderteilung.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als "Widerspruch, insbesondere auch gegen die Rentenanpassung im Juli 2002".
Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 wies die Beklagte den "Widerspruch gegen den Bescheid von Juli 2002" als unbegründet zurück und führte aus: Dem Begehren einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" anstelle von "Ost" könne nicht entsprochen werden, da der Kläger seit dem 1. Juli 1990 eine nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Regelaltersrente, der ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde lägen, beziehe. Gemäß § 254 b Abs. 1 SGB VI seien bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu bilden, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts träten. Diese Vorschrift sei bei der Anpassung der Altersrente zum 1. Juli 2002 beachtet worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die am 13. Juni 2003 bei dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen hat, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (GG) verstießen. Es könne nicht sein, dass die Kriegsopferversorgung Ost zwischenzeitlich der Kriegsopferversorgung West zu 100% angeglichen sei, seine Rente aber weiterhin mit dem Faktor "Ost" berechnet werde. Im Hinblick auf sein hohes Alter wünsche er noch zu Lebzeiten eine Rente entsprechend dem Rentenwert "West" für die von ihm erarbeiteten persönlichen 72, 0631 Entgeltpunkte zu erhalten. Er habe die gleich hohen Lebenshaltungskosten wie ein Rentner in den alten Bundesländern. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweise er auch auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin (L 1 RA 153/00) sowie die hierzu ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts ([BSG], B 4 RA 54/02 R].
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers als Antrag entnommen, die Bescheide vom 16. August 2001, 19. November 2001, die Rentenanpassungsmitteilung vom Juli 2002, den Bescheid vom 21. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Rentenberechnung statt des Rentenwertes Ost den Rentenwert West zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt sie sich auf den Inhalt der Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Juli 2005 die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorlägen. Die Beklagte habe weder die Vergleichsberechnung vom 21. Februar 2003 noch die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2002 zurückzunehmen, denn sie sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Auch entsprächen diese Entscheidungen der Rechtslage. Der Kläger habe mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage derzeit keinen Anspruch darauf, dass die ihm zustehende Rentenleistung unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (West) statt Entgeltpunkten (Ost) – gemeint: unter Berücksichtigung des Rentenwertes West statt Ost - berechnet werde.
Die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung richte sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgeltpunkte umgerechnet würden (§ 63 SGB VI). Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet würden Entgeltpunkte für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 gebildet, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst, der die jedenfalls zeitweise in der ehemaligen DDR deutlich geringeren Arbeitseinkommen mit den Arbeitseinkommen von Versicherten des Altbundesgebietes vergleichbar mache, durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt werde (§ 256 a SGB VI). Daraus würden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) gebildet und zudem ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb des Bundesgebietes zugrunde gelegt (§ 254 b SGB VI), da die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern derzeit noch deutlich voneinander abwichen. Zwar erschienen die Lebenshaltungskosten sowie die öffentlichen Gebühren und Abgaben durchaus mit denjenigen in dem Altbundesgebiet vergleichbar. Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich, da es auf die Einheitlichkeit der Arbeitseinkommen ankomme. Diese seien entscheidend für die Höhe der einkommensbezogenen Einnahmen, aus denen in einem Umlageverfahren der Großteil der Mittel der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht würde und nach denen sich die Rentenleistungen bestimmten. Diese Einkommen blieben derzeit schon bei den tariflich geregelten Entgelten immer noch um mehr als 10% hinter den Arbeitseinkommen des Altbundesgebietes zurück; zusätzlich sei auf die in den neuen Bundesländern besonders große Zahl nicht tariflich geregelter Entlohnungen hinzuweisen. Dem Gesetzgeber sei es daher gestattet, die kollektiven Einkommensdifferenzen bei der Ermittlung der Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes zu berücksichtigen; hierbei sei der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders groß. Bei der Überführung habe der Gesetzgeber auch zu beachten gehabt, dass die finanzielle Mehrbelastung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen dürfe und dass die Rentenversicherung und die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung praktisch zahlungsunfähig gewesen seien (vgl. Entscheidungen des BVerfG, BVerfGE 95, 143, 157). Dementsprechend trage die Vorschrift des § 254 b SGB VI zur Verwirklichung des Gleichheitssatzes bei, in dem sie zwar den zur Zeit noch bestehenden signifikanten Einkommensunterschieden in Ost und West Rechnung trage, gleichzeitig aber sicher stelle, dass diese Sonderregelung ab der Angleichung der Einkommensverhältnisse entfallen werde, so dass dann einheitliche Entgeltpunkte und Rentenwerte zur Anwendung kommen würden. Schließlich verstoße § 254 b SGB VI auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, etwa weil die Anwendung der Übergangsvorschrift zeitlich nicht begrenzt sei. § 254 b SGB VI gewähre der Beklagten nicht die freie Entscheidung darüber, wann sie die Verwendung der Entgeltpunkte (Ost) nicht mehr für notwendig halte, sondern lasse erkennen, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Entgeltpunkte und Rentenwerte nur vorübergehend hin nehme, wobei die Angleichung der Lebensverhältnisse durch die Berechnung des statistischen Bundesamtes rechnerisch zu ermitteln sei. Die Entscheidungen des LSG Berlin (L 1 RA 153/00) und des BSG (B 4 RA 54/02 R) führten nicht zu einem anderen Ergebnis, denn diese beträfen einen anderen Sachverhalt, nämlich die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs im Beitrittsgebiet und seien hier nicht einschlägig. Schließlich schaffe auch die Entscheidung des BVerfG über die Angleichung der Versorgungen nach dem Bundesversorgungsgesetz für die Kriegsopfer nicht schon die Angleichung der Einkommensverhältnisse, wenn auch diese Angleichung in die Richtung zur Herstellung von einheitlichen Lebensverhältnissen im vereinigten Deutschland gehe.
Mit seiner am 25. August 2005 hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Die vom SG erwähnte Entscheidung des BVerfG (1 BvL 32/95) sei vor 10 Jahren getroffen worden und könne heute kaum noch gelten, denn die Neuordnung des Rentenrechts rechtfertige lediglich vorübergehende Unterschiede, die der Kläger 15 Jahre lang akzeptiert habe. Eine Angleichung des Einkommensniveaus des Beitrittsgebietes an das der alten Bundesländer sei vermutlich in den nächsten 30 Jahren nicht zu erwarten. Damit sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der zeitweiligen Schlechterstellung der Rentner in den neuen Bundesländern verwirkt. Zu berücksichtigen sei, dass die Renten eine Grundversorgung darstellten. Bei der Grundversorgung könne es keinen weiteren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers geben. Zudem werde in den alten Bundesländern die Grundversorgung oftmals durch Betriebsrenten zur Vollversorgung geführt; in den neuen Bundesländern gebe es quasi keine Betriebsrenten. Der Kläger habe Jahrzehnte in die Sozialversicherung der ehemaligen DDR eingezahlt. Das Vermögen der DDR habe die Bundesrepublik entsprechend dem Einigungsvertrag übernommen, so dass die Diskussion über das Vermögen der DDR überflüssig sei. Er bitte bei der Berufungsentscheidung um eine klare Festlegung zu der vom Gesetz angeordneten "vorübergehenden" Zeitdauer.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 hat der Kläger unter Hinweis auf die Fernsehsendung "Umschau" vom 29. August 2006 ergänzend vorgetragen, dass sich einheitliche Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern möglicherweise auch in den nächsten 30 Jahren nicht würden herstellen lassen. Er habe die bestehenden Unterschiede bisher akzeptiert, beschränke seinen Klageantrag daher auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006, für den das BSG in seinem Urteil vom 14. März 2006 (Az.: B 4 RA 41/04) keine Aussage getroffen habe. Der Kläger berufe sich auch auf alle Argumente, die zwischenzeitlich zur Angleichung des "Ost Hartz IV an West Hartz IV" geführt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Rente durch die "Nullrunden" von der wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt sei und auch dadurch an Wert verliere.
Der Senat geht davon aus, der Kläger wolle schriftsätzlich beantragen,
das Verfahren auszusetzen und es nach Art. 100 Grundgesetz (GG) dem BVerfG vorzulegen, im Übrigen zur Hauptsache das Urteil des SG vom 28. Juli 2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 16. August 2001 und die Rentenanpassungsmitteilung zum Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Rente für die Zeit ab 1. Januar 2006 unter Berücksichtigung des Rentenwertes "West" zu berechnen und anzupassen und dementsprechend (Differenz) Leistungen zu erbringen, ferner, die Revision zum BSG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 44 270223 T 007) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 16. August 2001 und die Rentenanpassungsmitteilung zum Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nicht zu beanstanden ist, dass das SG (auch) von einem Überprüfungsbegehren – bezüglich des Bescheides vom 16. August 2001 – ausgegangen ist.
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 auch dieses Begehren des Klägers jedenfalls materiell gewürdigt, so dass eine Forderung auf Nachholung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) in Bezug auf einen - anzunehmenden - Überprüfungsantrag als entbehrlich anzusehen ist, da nach dem Zusammenhang seiner Begründungsausführungen der Widerspruchsbescheid insoweit eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. A., 2005, § 78 Rz 8).
Das - auch vom LSG als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 16. August 2001 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 gewürdigte – Begehren des Klägers hat auch mit seinem auf die Zeit ab 1. Januar 2006 beschränkten Klageantrag keinen Erfolg.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb u. a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X besteht nicht, denn die Beklagte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch keine rechtswidrige Entscheidung getroffen. Nach derzeitiger Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch darauf, einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 zuerkannt zu erhalten.
Zutreffend hat die Beklagte die einschlägigen einfach rechtlichen Vorschriften für die Berechnung der Rente des Klägers angewandt: Zu Recht hat die Beklagte den Wert der Rente bei Rentenbeginn nach den §§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI unter Zugrundelegung der besonderen Entgeltpunkte (Ost) und eines besonderen aktuellen Rentenwerts (Ost) ermittelt. Grundsätzlich ergibt die Summe der Entgeltpunkte die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret erbrachte Vorleistung, nämlich für jedes einzelne Kalenderjahr das versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, welches durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres (Anl. 1 zum SGB VI) geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Die §§ 63 ff. SGB VI sind jedoch für Versicherungszeiten, die vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten und vor dem Inkrafttreten des SGB VI im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, nicht einschlägig. Vielmehr bestimmt § 256a SGB VI für Beitragszeiten im sog. Beitrittsgebiet, dass Entgeltpunkte für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 gebildet werden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt wird. Durch diese Vervielfältigung werden die jedenfalls zeitweise in der ehemaligen DDR deutlich geringeren Arbeitseinkommen mit den Arbeitseinkommen von Rentenversicherten des Altbundesgebietes vergleichbar. Darüber hinaus modifiziert § 254 b Abs. 1 SGB VI die Rentenformel hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte, indem bestimmt wird, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb des Altbundesgebietes gebildet werden. Diese treten an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes nach den §§ 63 ff. SGB VI.
Dass die Rentenberechnung als solche den gesetzlichen Vorschriften entspricht und korrekt durchgeführt ist, bezweifelt auch der Kläger nicht. Genauso ergibt sich für den Senat hierzu kein Zweifel. Die abstrakt-generelle Bestimmung des Rentenwertes ist im Ausgangspunkt Sache des einfachen Bundesgesetzgebers.
Aus diesem Grund kann das Begehren des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob die Regelung des § 254 b SGB VI verfassungswidrig ist und der Kläger mit seinem Prozessantrag, das Verfahren deswegen auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, Erfolg hat. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht, hier der erkennende Senat, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Nach Auffassung des Senats ist jedoch auch für den hier maßgeblichen Zeitraum, also ab dem 1. Januar 2006, nicht davon auszugehen, dass die Regelung des § 254 b SGB VI wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig (geworden) ist.
Zunächst besteht kein Zweifel daran - auch der Kläger äußert ihn nicht -, dass die Überführung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, in: Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] 100, 1ff).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt auch nicht darin, noch bestehende Unterschiede in den Lebensverhältnissen der alten und der neuen Bundesländer zum Anlass für die Schaffung einer Übergangsregelung wie des § 254 b SGB VI zu nehmen und Einkommensdifferenzen bei der Ermittlung von Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert zu berücksichtigen. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht von vorne herein jede unterschiedliche Behandlung. Insbesondere ist der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten bei der Herstellung der Rechtseinheit Deutschlands in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders groß gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996, 1 BvL 4/88, in BVerfGE 95, 143 ff. [157]). Die Grenze des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes wird hier erst vom Willkürverbot gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995, 1 BvR 892/88, in BVerfGE 92, 53 ff. [68 f.]).
Hierbei sind auch die Regelungen des Einigungsvertrages (EV) zu berücksichtigen. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten mit dem Ziel, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten sollten (vgl. Bundestags-Drucksache 12/630, S. 20). Hierbei sollten Rentner aus dem Beitrittsgebiet aber keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten, denn mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme und der Überführung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung stand der Gesetzgeber nach dem EV vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe, die nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen konnte (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 aaO).
Der Gesetzgeber musste bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der ehemaligen DDR in das Rentenrecht des vereinigten Deutschlands beachten, dass die finanzielle Mehrbelastung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft des Altbundesgebietes gehen durfte, die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erworben hatte. Der Umstand, dass die Rentenversicherung und die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten praktisch zahlungsunfähig waren und dadurch die Lebensleistung auch qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich entwertet war, konnte und kann durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht vollständig ausgeglichen werden. Sie ist nicht verantwortlich für die durch die Planwirtschaft der ehemaligen DDR verursachten wirtschaftlichen Lasten (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991, 1 BvR 1170/90, in BVerfGE 84, 90 ff. [131 f.]. Die gesetzliche Rentenversicherung ist zudem weder Rechtsnachfolger der Träger der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme der ehemaligen DDR noch konnte oder kann sie auf etwaige Vermögenswerte zurückgreifen. Daher musste die Überführung des DDR-Rentensystems in das System des SGB VI mit vorübergehend niedrigeren Zahlbeträgen unter Wahrung des Bestandsschutzes erfolgen. Eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben war erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar, um die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, in SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 1). Sie war daher auch nicht willkürlich.
In diesem Zusammenhang trägt die zum 1. Januar 1992 durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in das SGB VI eingefügte Regelung des § 254b SGB VI auch zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei. So wird die Rentenberechtigung aus in der DDR zurück gelegten Zeiten unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten gewonnen. Auf Grund dieses Zusammenhanges kann aus Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Anspruch hergeleitet werden, eine Rente zu erhalten, als habe der Kläger sein Erwerbsleben in den alten Bundesländern zurückgelegt und hier Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt (vgl. auch BSG, Urteil vom 10. November 1998, B 4 RA 32/98 R, in SozR 3-2600 § 256 a Nr. 2 und 3). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Versicherten aus der ehemaligen DDR in der Zeit nach der Wiedervereinigung ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur nach der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze (Ost) entrichten, § 257 a SGB VI, während im Rahmen der Rentenberechnung zu Gunsten dieser Versicherten eine Begrenzung des bei der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde zu legenden Verdienstes allenfalls nach der (höheren) allgemeinen Bemessungsgrenze, wie in den alten Bundesländern, erfolgt (§ 260 SGB VI).
Durch die Regelungen der §§ 254 b, 254 d, 255 a, § 256 a SGB VI wird vielmehr überhaupt erst gewährleistet, dass die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können und hierzu Entgeltpunkte ermittelt werden, in dem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. In dieser Höhe wurden Entgeltpunkte nicht erzielt noch dementsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Es werden also höhere als die tatsächlich erzielten Entgelte für die Berechnung der Entgeltpunkte angenommen, d. h., es wird der im Beitrittsgebiet erzielte Arbeitsverdienst auf West-Niveau angehoben, und zwar nicht nur für die Zeiten vor der Wiedervereinigung, in denen von den Versicherten der ehemaligen DDR kein West-Einkommen bezogen worden ist, sondern auch für Zeiten danach.
Aber auch wenn die Vorleistungen der Versicherten im Beitrittsgebiet durch Aufwertung und Hochrechnung den Vorleistungen im alten Bundesgebiet gleichgestellt werden, soll der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen, wenn auch die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist, um eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten zu verhindern (vgl. auch Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 111).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser gesetzgeberischen Entscheidung nicht. Diese ungleiche Ausgestaltung der Rechte der Versicherten und Rentner beruht vielmehr auf einem sachlich anzuerkennenden Grund. So werden die Ausgaben der Rentenversicherung vor allem durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert, auch wenn sich diese zur Hälfte aus den Arbeitsentgelten der Versicherten refinanzieren. Grundsätzlich erfüllen sie ihre Beitragsschuld, indem sie die Beiträge aus den Roherträgen ihres Unternehmens bezahlen. Entscheidend für die jeweils aktuelle Finanzierung der Rentenversicherung sind daher die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland und mit ihnen die Höhe der Einkommens bezogenen Einnahmen (BSG, Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 41/04). Die Wirtschaft im Beitrittsgebiet ist indes nach wie vor durch ein deutlich niedrigeres Entgeltniveau gekennzeichnet, von dem ausgehend sich ein entsprechend niedrigeres Beitragsaufkommen ergibt. Immer noch nicht entsprechen z. B. die Tariflöhne in den neuen Bundesländern dem Niveau der Löhne in den alten Ländern; es gibt auch in den neuen Bundesländern eine besonders große Zahl nicht tariflich geregelter Arbeitsvergütungen.
Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes des Beitrittsgebietes (außer Berlin) ist das Entgelt öffentlich bediensteter Arbeitnehmer gegenwärtig noch auf 92,5 v. H. des Niveaus der alten Bundesländer festgelegt.
Demgegenüber erscheinen zwar die Lebenshaltungskosten sowie öffentliche Gebühren und Abgaben durchaus mit dem Altbundesgebiet vergleichbar bzw. sie werden zunehmend dem Altbundesgebiet angeglichen. Auf das Niveau der Lebenshaltungskosten, etwa der vom Kläger erwähnten Praxisgebühr, kommt es – rentenrechtlich - aber nicht an. Der Gesetzgeber hat sich – rentenrechtlich – sachgerecht auf die Anbindung an das Einkommensniveau festgelegt: Denn gesetzliche Renten haben im Verhältnis zu vorangegangenen – versicherten – Aktiventgelten Entgeltersatzfunktion, ohne dass es per se auf die ihnen aktuell entsprechende Kaufkraft für die Lebenshaltung ankäme.
Da die Neuordnung des Rentenrechtes mit der Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung nur schrittweise erfolgen kann, sind Unterschiede für eine Übergangszeit hinzunehmen. Die Regelung des § 254 b SGB VI lässt erkennen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dauerhaft Unterschiede zwischen Ost und West bestehen zu lassen, sondern dass die Differenzierung allein bedingt ist durch die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse. Die - zeitlich nicht begrenzte - Übergangsvorschrift des § 254 b SGB VI lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Entgeltpunkte und Rentenwerte nur vorübergehend hinnimmt. Die Angleichung der primären Einkommensverhältnisse ist im Übrigen nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern sie spiegelt im Zusammenhang mit der Bildung der Entgeltpunkte und des Rentenwertes nur die makroökonomische Lage wider. In einer nicht zentral gelenkten Wirtschaftsordnung, wie sie in Deutschland existiert, ist es zudem nicht vorderhand Aufgabe des Staates, gleiche Einkommensverhältnisse herzustellen.
Davon, dass es immer noch nicht zu einer Angleichung der primären Einkommensverhältnisse gekommen ist, geht auch der Kläger für die Zeit seit 1. Januar 2006 aus. Auch ist die Anpassungsdauer länger als ursprünglich erwartet. So versteht der Senat; jedenfalls den Hinweis des Klägers auf die Fernsehsendung "Umschau" vom 29. August 2006, in der – wohl im Sinne einer Spekulation – die Erwartung geäußert worden ist, dass einheitliche Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern auch in den nächsten 30 Jahren möglicherweise nicht entstehen werden. Die Entscheidung darüber, wann die vom Gesetzgeber unterstellte "Übergangszeit" zu einem Dauerzustand wird, obliegt dem Gesetzgeber, den insoweit eine Überprüfungs- und Beobachtungspflicht trifft (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994, 1 BvL 8/85, in: BVerfGE 90, 226, 236 ff.). Für den hier erkennenden Senat ist indes nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber diese zum Zeitpunkt seiner Entscheidung verletzt haben könnte: Entscheidend ist insoweit, dass die Gründe, welche von Anbeginn unterschiedliche aktuelle Rentenwerte rechtfertigten (s. o.) auch weiterhin fortwirken. Diese liegen letztlich in der unterschiedlichen Wirtschaftsentwicklung zweier gänzlich unvereinbarer Wirtschaftsordnungen seit dem Zweiten Weltkrieg bis 1990. Die gegenwärtig weiterhin erwartbaren "uneinheitlichen Einkommensverhältnisse" rechtfertigen daher auch für die Zeit seit 1. Januar 2006 die abweichende Rentenformel. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann dahinstehen, ob – und ggf. ab wann - diese Sachgründe die vorgenommene Differenzierung des einfachen Gesetzgebers nicht mehr zu legitimieren vermögen.
Für die Auffassung des Klägers spricht schließlich auch nicht die Entscheidung des BVerfG zur Angleichung der Versorgungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Kriegsopfer (Urteil vom 14. März 2000, 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96, in: BVerfGE 102, 41 ff.). Es trifft zwar zu, dass das BVerfG einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt hat, für den Fall, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch sei und es hat daher die Vorschrift des § 84a BVG für seit dem 1. Januar 1999 nichtig erklärt. Es hat auch festgestellt, dass es seit 1998 erkennbar gewesen sei, dass die § 84a BVG unterfallenden Leistungen der Kriegsopferversorgung Ost das Leistungsniveau im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen werden und eine Gleichstellung der Kriegsopfer in den alten und neuen Ländern bis auf weiteres nicht mehr abzusehen sei. Zugleich und entscheidend hat das BVerfG aber auf das hohe Lebensalter der Kriegsopfer in den neuen Ländern hingewiesen, welches die Befürchtung begründet habe, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben würden und die durch § 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer werden würde. Das BVerfG hat zudem deutlich gemacht, dass diese Entscheidung sich allein auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 S 1 BVG aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheiten beziehen solle. Die Grundrente sei für die Kriegsversehrten eine Leistung eigener Art, die die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstelle und stark von ihrem ideellen Gehalt geprägt werde. Die Genugtuungsfunktion der Beschädigtengrundrente zeige sich auch darin, dass die Rente unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen des einzelnen Beschädigten, seinen Einkünften und seinem Vermögen gewährt werde. Da aber die immaterielle Komponente von der materiellen nicht zu trennen sei, sei es im Hinblick auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot nicht zu rechtfertigen, sie einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht worden sei. Das BVerfG hat hierbei deutlich gemacht, dass die Feststellung der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung des § 84a BVG auf die Grundrente von § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wegen deren Genugtuungsfunktion beschränkt sei und nicht auf andere Leistungen erstreckt werden könne.
Auch die Berufung auf die zum 1. Juli 2006 erfolgte Angleichung der Regelleitstung im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf 345 EUR greift nicht durch. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem SGB II die Grundversorgung, also das sozio-kulturelle Minimum des Hilfebedürftigen als Fürsorgeleistung nach Bedürftigkeitsprinzip sicherstellen soll. Hilfeempfänger müssen danach mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen orientierten Lebensführung benötigt werden. In diesem unteren Einkommensbereich können gestiegene Lebenshaltungskosten die Sicherstellung des existenziellen Mindestbedarfs des Hilfebedürftigen aber gefährden. Eine derartige Gefahr ist im Streitfall gerade auch unter Berücksichtigung der Höhe der Rente des Klägers nicht ersichtlich.
Anders als der Kläger meint, stellt die den gegenwärtigen Bestandsrentnern, zu welchen er zählt, gewährte Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur eine "Grundversorgung" dar.
Nach alledem konnte sich der Senat nicht gedrängt fühlen, die Sache zur Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen und diesem zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da schon im Hinblick auf die vorzitierte Entscheidung des BSG keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtung des aktuellen Rentenwertes West, anstelle Ost, und ob die Beklagte die Rente auf dieser Grundlage zu dynamisieren hat.
Der 1923 geborene Kläger war nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft in P bis zum Februar 1988 versicherungspflichtig tätig. Er gehörte vom 1. Januar 1950 bis 28. Februar 1988 der zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR an. Mit Versorgungsbescheid des Ministerrates der DDR, Staatsbank der DDR, Bezirksdirektion Potsdam, vom 4. Januar 1988 erhielt der Kläger eine Altersversorgung in Höhe von 939,00 Mark. Hierin enthalten war die Rente aus der Sozialversicherung in Höhe von 446,00 Mark.
Mit Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wurde die Altersversorgung zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt und aufgrund der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung durch den gemeinsamen Träger der Sozialversicherung ab 1. Juli 1990 und 1. Juli 1991 angepasst.
Aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet erfolgte mit Bescheid vom 29. November 1991 die Umwertung/Anpassung der Rente.
Auf den Antrag des Klägers vom 19. August 1994 wurde die bisherige Regelaltersrente mit Rentenbescheid vom 31. März 1995 mit Rentenbeginn ab 1. Juli 1990 neu berechnet (§ 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Die Summe aller Entgeltpunkte (Ost) betrug 72,0631. Ab 1. Mai 1995 betrug die monatliche Rente 2 554,64 DM; für die Zeit von 1. Juli 1990 bis 30. April 1995 wurden 28 374,81 DM nachgezahlt.
Mit Rentenbescheid vom 16. August 2001 wurde die Rente des Klägers nach den aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ergangenen gesetzlichen Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) mit Rentenbeginn ab 1. Mai 1999 neu festgestellt. Hiernach wurde eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt und der nach dem Einigungsvertrag Besitz geschützte Zahlbetrag dynamisiert. Der Berechnung der Monatsrente lag der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit ab 1. Mai 1999 von monatlich 40,87 DM zugrunde, die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) betrugen bei der Vergleichsberechnung 77, 2870; für die Zeit ab 1. Juli 2001 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) – nach Neuberechnung für die Zeiträume ab 1. Juli 1999 und ab 1. Juli 2000 - monatlich 43,15 DM. Die Rente ab 1. Oktober 2001 betrug 3 334,93 DM.
Die vorbezeichneten Bescheide wurden bestandskräftig.
Mit "Einspruchs"-Schreiben vom 16. Februar 2003 machte der Kläger geltend, dass er nach den Rentenbescheiden lediglich 86,9 % der entsprechenden West-Rente erhalte, wogegen diverse Rentner bereits 100%, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz, erhielten. Er beantrage, dass ihm von nun an ebenfalls 100% Rente zur vergleichbaren West-Rente gezahlt werde. Sofern seinem "Einspruch" nicht stattgegeben werden könne, bitte er um Bescheiderteilung.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als "Widerspruch, insbesondere auch gegen die Rentenanpassung im Juli 2002".
Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 wies die Beklagte den "Widerspruch gegen den Bescheid von Juli 2002" als unbegründet zurück und führte aus: Dem Begehren einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" anstelle von "Ost" könne nicht entsprochen werden, da der Kläger seit dem 1. Juli 1990 eine nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Regelaltersrente, der ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde lägen, beziehe. Gemäß § 254 b Abs. 1 SGB VI seien bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu bilden, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts träten. Diese Vorschrift sei bei der Anpassung der Altersrente zum 1. Juli 2002 beachtet worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die am 13. Juni 2003 bei dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen hat, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (GG) verstießen. Es könne nicht sein, dass die Kriegsopferversorgung Ost zwischenzeitlich der Kriegsopferversorgung West zu 100% angeglichen sei, seine Rente aber weiterhin mit dem Faktor "Ost" berechnet werde. Im Hinblick auf sein hohes Alter wünsche er noch zu Lebzeiten eine Rente entsprechend dem Rentenwert "West" für die von ihm erarbeiteten persönlichen 72, 0631 Entgeltpunkte zu erhalten. Er habe die gleich hohen Lebenshaltungskosten wie ein Rentner in den alten Bundesländern. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweise er auch auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin (L 1 RA 153/00) sowie die hierzu ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts ([BSG], B 4 RA 54/02 R].
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers als Antrag entnommen, die Bescheide vom 16. August 2001, 19. November 2001, die Rentenanpassungsmitteilung vom Juli 2002, den Bescheid vom 21. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Rentenberechnung statt des Rentenwertes Ost den Rentenwert West zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt sie sich auf den Inhalt der Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Juli 2005 die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorlägen. Die Beklagte habe weder die Vergleichsberechnung vom 21. Februar 2003 noch die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2002 zurückzunehmen, denn sie sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Auch entsprächen diese Entscheidungen der Rechtslage. Der Kläger habe mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage derzeit keinen Anspruch darauf, dass die ihm zustehende Rentenleistung unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (West) statt Entgeltpunkten (Ost) – gemeint: unter Berücksichtigung des Rentenwertes West statt Ost - berechnet werde.
Die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung richte sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgeltpunkte umgerechnet würden (§ 63 SGB VI). Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet würden Entgeltpunkte für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 gebildet, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst, der die jedenfalls zeitweise in der ehemaligen DDR deutlich geringeren Arbeitseinkommen mit den Arbeitseinkommen von Versicherten des Altbundesgebietes vergleichbar mache, durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt werde (§ 256 a SGB VI). Daraus würden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) gebildet und zudem ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb des Bundesgebietes zugrunde gelegt (§ 254 b SGB VI), da die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern derzeit noch deutlich voneinander abwichen. Zwar erschienen die Lebenshaltungskosten sowie die öffentlichen Gebühren und Abgaben durchaus mit denjenigen in dem Altbundesgebiet vergleichbar. Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich, da es auf die Einheitlichkeit der Arbeitseinkommen ankomme. Diese seien entscheidend für die Höhe der einkommensbezogenen Einnahmen, aus denen in einem Umlageverfahren der Großteil der Mittel der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht würde und nach denen sich die Rentenleistungen bestimmten. Diese Einkommen blieben derzeit schon bei den tariflich geregelten Entgelten immer noch um mehr als 10% hinter den Arbeitseinkommen des Altbundesgebietes zurück; zusätzlich sei auf die in den neuen Bundesländern besonders große Zahl nicht tariflich geregelter Entlohnungen hinzuweisen. Dem Gesetzgeber sei es daher gestattet, die kollektiven Einkommensdifferenzen bei der Ermittlung der Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes zu berücksichtigen; hierbei sei der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders groß. Bei der Überführung habe der Gesetzgeber auch zu beachten gehabt, dass die finanzielle Mehrbelastung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen dürfe und dass die Rentenversicherung und die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung praktisch zahlungsunfähig gewesen seien (vgl. Entscheidungen des BVerfG, BVerfGE 95, 143, 157). Dementsprechend trage die Vorschrift des § 254 b SGB VI zur Verwirklichung des Gleichheitssatzes bei, in dem sie zwar den zur Zeit noch bestehenden signifikanten Einkommensunterschieden in Ost und West Rechnung trage, gleichzeitig aber sicher stelle, dass diese Sonderregelung ab der Angleichung der Einkommensverhältnisse entfallen werde, so dass dann einheitliche Entgeltpunkte und Rentenwerte zur Anwendung kommen würden. Schließlich verstoße § 254 b SGB VI auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, etwa weil die Anwendung der Übergangsvorschrift zeitlich nicht begrenzt sei. § 254 b SGB VI gewähre der Beklagten nicht die freie Entscheidung darüber, wann sie die Verwendung der Entgeltpunkte (Ost) nicht mehr für notwendig halte, sondern lasse erkennen, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Entgeltpunkte und Rentenwerte nur vorübergehend hin nehme, wobei die Angleichung der Lebensverhältnisse durch die Berechnung des statistischen Bundesamtes rechnerisch zu ermitteln sei. Die Entscheidungen des LSG Berlin (L 1 RA 153/00) und des BSG (B 4 RA 54/02 R) führten nicht zu einem anderen Ergebnis, denn diese beträfen einen anderen Sachverhalt, nämlich die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs im Beitrittsgebiet und seien hier nicht einschlägig. Schließlich schaffe auch die Entscheidung des BVerfG über die Angleichung der Versorgungen nach dem Bundesversorgungsgesetz für die Kriegsopfer nicht schon die Angleichung der Einkommensverhältnisse, wenn auch diese Angleichung in die Richtung zur Herstellung von einheitlichen Lebensverhältnissen im vereinigten Deutschland gehe.
Mit seiner am 25. August 2005 hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Die vom SG erwähnte Entscheidung des BVerfG (1 BvL 32/95) sei vor 10 Jahren getroffen worden und könne heute kaum noch gelten, denn die Neuordnung des Rentenrechts rechtfertige lediglich vorübergehende Unterschiede, die der Kläger 15 Jahre lang akzeptiert habe. Eine Angleichung des Einkommensniveaus des Beitrittsgebietes an das der alten Bundesländer sei vermutlich in den nächsten 30 Jahren nicht zu erwarten. Damit sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der zeitweiligen Schlechterstellung der Rentner in den neuen Bundesländern verwirkt. Zu berücksichtigen sei, dass die Renten eine Grundversorgung darstellten. Bei der Grundversorgung könne es keinen weiteren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers geben. Zudem werde in den alten Bundesländern die Grundversorgung oftmals durch Betriebsrenten zur Vollversorgung geführt; in den neuen Bundesländern gebe es quasi keine Betriebsrenten. Der Kläger habe Jahrzehnte in die Sozialversicherung der ehemaligen DDR eingezahlt. Das Vermögen der DDR habe die Bundesrepublik entsprechend dem Einigungsvertrag übernommen, so dass die Diskussion über das Vermögen der DDR überflüssig sei. Er bitte bei der Berufungsentscheidung um eine klare Festlegung zu der vom Gesetz angeordneten "vorübergehenden" Zeitdauer.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 hat der Kläger unter Hinweis auf die Fernsehsendung "Umschau" vom 29. August 2006 ergänzend vorgetragen, dass sich einheitliche Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern möglicherweise auch in den nächsten 30 Jahren nicht würden herstellen lassen. Er habe die bestehenden Unterschiede bisher akzeptiert, beschränke seinen Klageantrag daher auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006, für den das BSG in seinem Urteil vom 14. März 2006 (Az.: B 4 RA 41/04) keine Aussage getroffen habe. Der Kläger berufe sich auch auf alle Argumente, die zwischenzeitlich zur Angleichung des "Ost Hartz IV an West Hartz IV" geführt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Rente durch die "Nullrunden" von der wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt sei und auch dadurch an Wert verliere.
Der Senat geht davon aus, der Kläger wolle schriftsätzlich beantragen,
das Verfahren auszusetzen und es nach Art. 100 Grundgesetz (GG) dem BVerfG vorzulegen, im Übrigen zur Hauptsache das Urteil des SG vom 28. Juli 2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 16. August 2001 und die Rentenanpassungsmitteilung zum Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Rente für die Zeit ab 1. Januar 2006 unter Berücksichtigung des Rentenwertes "West" zu berechnen und anzupassen und dementsprechend (Differenz) Leistungen zu erbringen, ferner, die Revision zum BSG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 44 270223 T 007) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 16. August 2001 und die Rentenanpassungsmitteilung zum Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nicht zu beanstanden ist, dass das SG (auch) von einem Überprüfungsbegehren – bezüglich des Bescheides vom 16. August 2001 – ausgegangen ist.
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 auch dieses Begehren des Klägers jedenfalls materiell gewürdigt, so dass eine Forderung auf Nachholung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) in Bezug auf einen - anzunehmenden - Überprüfungsantrag als entbehrlich anzusehen ist, da nach dem Zusammenhang seiner Begründungsausführungen der Widerspruchsbescheid insoweit eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. A., 2005, § 78 Rz 8).
Das - auch vom LSG als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 16. August 2001 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 gewürdigte – Begehren des Klägers hat auch mit seinem auf die Zeit ab 1. Januar 2006 beschränkten Klageantrag keinen Erfolg.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb u. a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X besteht nicht, denn die Beklagte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch keine rechtswidrige Entscheidung getroffen. Nach derzeitiger Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch darauf, einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 zuerkannt zu erhalten.
Zutreffend hat die Beklagte die einschlägigen einfach rechtlichen Vorschriften für die Berechnung der Rente des Klägers angewandt: Zu Recht hat die Beklagte den Wert der Rente bei Rentenbeginn nach den §§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI unter Zugrundelegung der besonderen Entgeltpunkte (Ost) und eines besonderen aktuellen Rentenwerts (Ost) ermittelt. Grundsätzlich ergibt die Summe der Entgeltpunkte die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret erbrachte Vorleistung, nämlich für jedes einzelne Kalenderjahr das versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, welches durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres (Anl. 1 zum SGB VI) geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Die §§ 63 ff. SGB VI sind jedoch für Versicherungszeiten, die vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten und vor dem Inkrafttreten des SGB VI im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, nicht einschlägig. Vielmehr bestimmt § 256a SGB VI für Beitragszeiten im sog. Beitrittsgebiet, dass Entgeltpunkte für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 gebildet werden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt wird. Durch diese Vervielfältigung werden die jedenfalls zeitweise in der ehemaligen DDR deutlich geringeren Arbeitseinkommen mit den Arbeitseinkommen von Rentenversicherten des Altbundesgebietes vergleichbar. Darüber hinaus modifiziert § 254 b Abs. 1 SGB VI die Rentenformel hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte, indem bestimmt wird, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten außerhalb des Altbundesgebietes gebildet werden. Diese treten an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes nach den §§ 63 ff. SGB VI.
Dass die Rentenberechnung als solche den gesetzlichen Vorschriften entspricht und korrekt durchgeführt ist, bezweifelt auch der Kläger nicht. Genauso ergibt sich für den Senat hierzu kein Zweifel. Die abstrakt-generelle Bestimmung des Rentenwertes ist im Ausgangspunkt Sache des einfachen Bundesgesetzgebers.
Aus diesem Grund kann das Begehren des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob die Regelung des § 254 b SGB VI verfassungswidrig ist und der Kläger mit seinem Prozessantrag, das Verfahren deswegen auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, Erfolg hat. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht, hier der erkennende Senat, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Nach Auffassung des Senats ist jedoch auch für den hier maßgeblichen Zeitraum, also ab dem 1. Januar 2006, nicht davon auszugehen, dass die Regelung des § 254 b SGB VI wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig (geworden) ist.
Zunächst besteht kein Zweifel daran - auch der Kläger äußert ihn nicht -, dass die Überführung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, in: Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] 100, 1ff).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt auch nicht darin, noch bestehende Unterschiede in den Lebensverhältnissen der alten und der neuen Bundesländer zum Anlass für die Schaffung einer Übergangsregelung wie des § 254 b SGB VI zu nehmen und Einkommensdifferenzen bei der Ermittlung von Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert zu berücksichtigen. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht von vorne herein jede unterschiedliche Behandlung. Insbesondere ist der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten bei der Herstellung der Rechtseinheit Deutschlands in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders groß gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996, 1 BvL 4/88, in BVerfGE 95, 143 ff. [157]). Die Grenze des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes wird hier erst vom Willkürverbot gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995, 1 BvR 892/88, in BVerfGE 92, 53 ff. [68 f.]).
Hierbei sind auch die Regelungen des Einigungsvertrages (EV) zu berücksichtigen. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten mit dem Ziel, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten sollten (vgl. Bundestags-Drucksache 12/630, S. 20). Hierbei sollten Rentner aus dem Beitrittsgebiet aber keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten, denn mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme und der Überführung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung stand der Gesetzgeber nach dem EV vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe, die nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen konnte (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 aaO).
Der Gesetzgeber musste bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der ehemaligen DDR in das Rentenrecht des vereinigten Deutschlands beachten, dass die finanzielle Mehrbelastung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft des Altbundesgebietes gehen durfte, die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erworben hatte. Der Umstand, dass die Rentenversicherung und die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten praktisch zahlungsunfähig waren und dadurch die Lebensleistung auch qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich entwertet war, konnte und kann durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht vollständig ausgeglichen werden. Sie ist nicht verantwortlich für die durch die Planwirtschaft der ehemaligen DDR verursachten wirtschaftlichen Lasten (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991, 1 BvR 1170/90, in BVerfGE 84, 90 ff. [131 f.]. Die gesetzliche Rentenversicherung ist zudem weder Rechtsnachfolger der Träger der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme der ehemaligen DDR noch konnte oder kann sie auf etwaige Vermögenswerte zurückgreifen. Daher musste die Überführung des DDR-Rentensystems in das System des SGB VI mit vorübergehend niedrigeren Zahlbeträgen unter Wahrung des Bestandsschutzes erfolgen. Eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben war erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar, um die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, in SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 1). Sie war daher auch nicht willkürlich.
In diesem Zusammenhang trägt die zum 1. Januar 1992 durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in das SGB VI eingefügte Regelung des § 254b SGB VI auch zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei. So wird die Rentenberechtigung aus in der DDR zurück gelegten Zeiten unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten gewonnen. Auf Grund dieses Zusammenhanges kann aus Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Anspruch hergeleitet werden, eine Rente zu erhalten, als habe der Kläger sein Erwerbsleben in den alten Bundesländern zurückgelegt und hier Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt (vgl. auch BSG, Urteil vom 10. November 1998, B 4 RA 32/98 R, in SozR 3-2600 § 256 a Nr. 2 und 3). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Versicherten aus der ehemaligen DDR in der Zeit nach der Wiedervereinigung ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur nach der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze (Ost) entrichten, § 257 a SGB VI, während im Rahmen der Rentenberechnung zu Gunsten dieser Versicherten eine Begrenzung des bei der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde zu legenden Verdienstes allenfalls nach der (höheren) allgemeinen Bemessungsgrenze, wie in den alten Bundesländern, erfolgt (§ 260 SGB VI).
Durch die Regelungen der §§ 254 b, 254 d, 255 a, § 256 a SGB VI wird vielmehr überhaupt erst gewährleistet, dass die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können und hierzu Entgeltpunkte ermittelt werden, in dem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. In dieser Höhe wurden Entgeltpunkte nicht erzielt noch dementsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Es werden also höhere als die tatsächlich erzielten Entgelte für die Berechnung der Entgeltpunkte angenommen, d. h., es wird der im Beitrittsgebiet erzielte Arbeitsverdienst auf West-Niveau angehoben, und zwar nicht nur für die Zeiten vor der Wiedervereinigung, in denen von den Versicherten der ehemaligen DDR kein West-Einkommen bezogen worden ist, sondern auch für Zeiten danach.
Aber auch wenn die Vorleistungen der Versicherten im Beitrittsgebiet durch Aufwertung und Hochrechnung den Vorleistungen im alten Bundesgebiet gleichgestellt werden, soll der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen, wenn auch die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist, um eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten zu verhindern (vgl. auch Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 111).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser gesetzgeberischen Entscheidung nicht. Diese ungleiche Ausgestaltung der Rechte der Versicherten und Rentner beruht vielmehr auf einem sachlich anzuerkennenden Grund. So werden die Ausgaben der Rentenversicherung vor allem durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert, auch wenn sich diese zur Hälfte aus den Arbeitsentgelten der Versicherten refinanzieren. Grundsätzlich erfüllen sie ihre Beitragsschuld, indem sie die Beiträge aus den Roherträgen ihres Unternehmens bezahlen. Entscheidend für die jeweils aktuelle Finanzierung der Rentenversicherung sind daher die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland und mit ihnen die Höhe der Einkommens bezogenen Einnahmen (BSG, Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 41/04). Die Wirtschaft im Beitrittsgebiet ist indes nach wie vor durch ein deutlich niedrigeres Entgeltniveau gekennzeichnet, von dem ausgehend sich ein entsprechend niedrigeres Beitragsaufkommen ergibt. Immer noch nicht entsprechen z. B. die Tariflöhne in den neuen Bundesländern dem Niveau der Löhne in den alten Ländern; es gibt auch in den neuen Bundesländern eine besonders große Zahl nicht tariflich geregelter Arbeitsvergütungen.
Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes des Beitrittsgebietes (außer Berlin) ist das Entgelt öffentlich bediensteter Arbeitnehmer gegenwärtig noch auf 92,5 v. H. des Niveaus der alten Bundesländer festgelegt.
Demgegenüber erscheinen zwar die Lebenshaltungskosten sowie öffentliche Gebühren und Abgaben durchaus mit dem Altbundesgebiet vergleichbar bzw. sie werden zunehmend dem Altbundesgebiet angeglichen. Auf das Niveau der Lebenshaltungskosten, etwa der vom Kläger erwähnten Praxisgebühr, kommt es – rentenrechtlich - aber nicht an. Der Gesetzgeber hat sich – rentenrechtlich – sachgerecht auf die Anbindung an das Einkommensniveau festgelegt: Denn gesetzliche Renten haben im Verhältnis zu vorangegangenen – versicherten – Aktiventgelten Entgeltersatzfunktion, ohne dass es per se auf die ihnen aktuell entsprechende Kaufkraft für die Lebenshaltung ankäme.
Da die Neuordnung des Rentenrechtes mit der Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung nur schrittweise erfolgen kann, sind Unterschiede für eine Übergangszeit hinzunehmen. Die Regelung des § 254 b SGB VI lässt erkennen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dauerhaft Unterschiede zwischen Ost und West bestehen zu lassen, sondern dass die Differenzierung allein bedingt ist durch die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse. Die - zeitlich nicht begrenzte - Übergangsvorschrift des § 254 b SGB VI lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Entgeltpunkte und Rentenwerte nur vorübergehend hinnimmt. Die Angleichung der primären Einkommensverhältnisse ist im Übrigen nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern sie spiegelt im Zusammenhang mit der Bildung der Entgeltpunkte und des Rentenwertes nur die makroökonomische Lage wider. In einer nicht zentral gelenkten Wirtschaftsordnung, wie sie in Deutschland existiert, ist es zudem nicht vorderhand Aufgabe des Staates, gleiche Einkommensverhältnisse herzustellen.
Davon, dass es immer noch nicht zu einer Angleichung der primären Einkommensverhältnisse gekommen ist, geht auch der Kläger für die Zeit seit 1. Januar 2006 aus. Auch ist die Anpassungsdauer länger als ursprünglich erwartet. So versteht der Senat; jedenfalls den Hinweis des Klägers auf die Fernsehsendung "Umschau" vom 29. August 2006, in der – wohl im Sinne einer Spekulation – die Erwartung geäußert worden ist, dass einheitliche Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern auch in den nächsten 30 Jahren möglicherweise nicht entstehen werden. Die Entscheidung darüber, wann die vom Gesetzgeber unterstellte "Übergangszeit" zu einem Dauerzustand wird, obliegt dem Gesetzgeber, den insoweit eine Überprüfungs- und Beobachtungspflicht trifft (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994, 1 BvL 8/85, in: BVerfGE 90, 226, 236 ff.). Für den hier erkennenden Senat ist indes nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber diese zum Zeitpunkt seiner Entscheidung verletzt haben könnte: Entscheidend ist insoweit, dass die Gründe, welche von Anbeginn unterschiedliche aktuelle Rentenwerte rechtfertigten (s. o.) auch weiterhin fortwirken. Diese liegen letztlich in der unterschiedlichen Wirtschaftsentwicklung zweier gänzlich unvereinbarer Wirtschaftsordnungen seit dem Zweiten Weltkrieg bis 1990. Die gegenwärtig weiterhin erwartbaren "uneinheitlichen Einkommensverhältnisse" rechtfertigen daher auch für die Zeit seit 1. Januar 2006 die abweichende Rentenformel. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann dahinstehen, ob – und ggf. ab wann - diese Sachgründe die vorgenommene Differenzierung des einfachen Gesetzgebers nicht mehr zu legitimieren vermögen.
Für die Auffassung des Klägers spricht schließlich auch nicht die Entscheidung des BVerfG zur Angleichung der Versorgungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Kriegsopfer (Urteil vom 14. März 2000, 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96, in: BVerfGE 102, 41 ff.). Es trifft zwar zu, dass das BVerfG einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt hat, für den Fall, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch sei und es hat daher die Vorschrift des § 84a BVG für seit dem 1. Januar 1999 nichtig erklärt. Es hat auch festgestellt, dass es seit 1998 erkennbar gewesen sei, dass die § 84a BVG unterfallenden Leistungen der Kriegsopferversorgung Ost das Leistungsniveau im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen werden und eine Gleichstellung der Kriegsopfer in den alten und neuen Ländern bis auf weiteres nicht mehr abzusehen sei. Zugleich und entscheidend hat das BVerfG aber auf das hohe Lebensalter der Kriegsopfer in den neuen Ländern hingewiesen, welches die Befürchtung begründet habe, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben würden und die durch § 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer werden würde. Das BVerfG hat zudem deutlich gemacht, dass diese Entscheidung sich allein auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 S 1 BVG aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheiten beziehen solle. Die Grundrente sei für die Kriegsversehrten eine Leistung eigener Art, die die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstelle und stark von ihrem ideellen Gehalt geprägt werde. Die Genugtuungsfunktion der Beschädigtengrundrente zeige sich auch darin, dass die Rente unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen des einzelnen Beschädigten, seinen Einkünften und seinem Vermögen gewährt werde. Da aber die immaterielle Komponente von der materiellen nicht zu trennen sei, sei es im Hinblick auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot nicht zu rechtfertigen, sie einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht worden sei. Das BVerfG hat hierbei deutlich gemacht, dass die Feststellung der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung des § 84a BVG auf die Grundrente von § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wegen deren Genugtuungsfunktion beschränkt sei und nicht auf andere Leistungen erstreckt werden könne.
Auch die Berufung auf die zum 1. Juli 2006 erfolgte Angleichung der Regelleitstung im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf 345 EUR greift nicht durch. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem SGB II die Grundversorgung, also das sozio-kulturelle Minimum des Hilfebedürftigen als Fürsorgeleistung nach Bedürftigkeitsprinzip sicherstellen soll. Hilfeempfänger müssen danach mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen orientierten Lebensführung benötigt werden. In diesem unteren Einkommensbereich können gestiegene Lebenshaltungskosten die Sicherstellung des existenziellen Mindestbedarfs des Hilfebedürftigen aber gefährden. Eine derartige Gefahr ist im Streitfall gerade auch unter Berücksichtigung der Höhe der Rente des Klägers nicht ersichtlich.
Anders als der Kläger meint, stellt die den gegenwärtigen Bestandsrentnern, zu welchen er zählt, gewährte Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur eine "Grundversorgung" dar.
Nach alledem konnte sich der Senat nicht gedrängt fühlen, die Sache zur Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen und diesem zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da schon im Hinblick auf die vorzitierte Entscheidung des BSG keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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