Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 942/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 333/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den 7. Mai 2006 hinaus Krankengeld zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und weist das Rechtsmittel der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde damit begründet, dass die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) in seinem Gutachten vom 29. März 2006 erheblich von der entsprechenden Beurteilung ihrer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. med. I W abweiche und deshalb weitere Ermittlungen notwendig seien, verkennt sie, dass auch mit diesem Vorbringen ein Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist. Denn gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO geschieht die Glaubhaftmachung durch alle gesetzlich vorgesehenen Beweismittel sowie durch eine Versicherung an Eides Statt. Die Beweismittel müssen gemäß § 294 Abs. 2 ZPO präsent sein, d. h. sie müssen von den Beteiligten dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 294 RdNr. 2, m. w. Nachw.). Daran fehlt es vorliegend.
Soweit die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihres Anspruches lediglich ein weiteres Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 3. August 2006 vorgelegt hat, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. In diesem Attest wiederholt die Ärztin die von ihr bereits in früheren Bescheinigungen angegebenen Diagnosen, ohne sich allerdings mit dem Ergebnis des Gutachtens des MDK auseinander zu setzen. Die geschilderten Belastungen der Klägerin im beruflichen und im familiären Bereich sind von dem MDK indes ausführlich erörtert und gewürdigt worden. Dass die Feststellungen dieser Ärztin daher zutreffend sein könnten, ist damit nach Lage der Akten jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob auch ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, glaubhaft gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Verfahrens in der Sache selbst.
Mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO abzuweisen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den 7. Mai 2006 hinaus Krankengeld zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und weist das Rechtsmittel der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde damit begründet, dass die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) in seinem Gutachten vom 29. März 2006 erheblich von der entsprechenden Beurteilung ihrer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. med. I W abweiche und deshalb weitere Ermittlungen notwendig seien, verkennt sie, dass auch mit diesem Vorbringen ein Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist. Denn gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO geschieht die Glaubhaftmachung durch alle gesetzlich vorgesehenen Beweismittel sowie durch eine Versicherung an Eides Statt. Die Beweismittel müssen gemäß § 294 Abs. 2 ZPO präsent sein, d. h. sie müssen von den Beteiligten dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 294 RdNr. 2, m. w. Nachw.). Daran fehlt es vorliegend.
Soweit die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihres Anspruches lediglich ein weiteres Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 3. August 2006 vorgelegt hat, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. In diesem Attest wiederholt die Ärztin die von ihr bereits in früheren Bescheinigungen angegebenen Diagnosen, ohne sich allerdings mit dem Ergebnis des Gutachtens des MDK auseinander zu setzen. Die geschilderten Belastungen der Klägerin im beruflichen und im familiären Bereich sind von dem MDK indes ausführlich erörtert und gewürdigt worden. Dass die Feststellungen dieser Ärztin daher zutreffend sein könnten, ist damit nach Lage der Akten jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob auch ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, glaubhaft gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Verfahrens in der Sache selbst.
Mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO abzuweisen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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