Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3801/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 303/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Wert des Verfahrensgegenstandes zu Recht auf 333.000, 00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 52 Absatz 1, 42 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Kläger seine Beschwerde damit begründet, dass die Beteiligten sich mit Wirkung zum 1. Juni 2005 über eine neue Entgeltvereinbarung geeinigt haben und der Streitwert daher auf den Betrag in Höhe der Differenz zwischen den – seiner Auffassung nach – bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich geschuldeten und den letztlich von der Beklagten gezahlten Entgelten für das Jahr 2004 und für die Zeit bis zum 1. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 38.200, 00 EUR festgesetzt werden müsse, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet, also der Tag, an dem die Klage bei Gericht eingereicht worden ist (Hartmann, Kostengesetzte, 36. Auflage 2006, § 40 GKG RdNr. 4). Dies erfolgte in diesem Verfahren am 3. Dezember 2004. Ausweislich seines Klageschriftsatzes vom 1. Dezember 2004 erstrebte der Kläger mit dieser Klage die Fortzahlung der ursprünglich vereinbarten (höheren) Entgelte für Liegendkrankenfahrten über den 1. Juli 2004 hinaus. Dieses Begehren wurde nicht befristet. Daran muss sich der Kläger festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Wert des Verfahrensgegenstandes zu Recht auf 333.000, 00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 52 Absatz 1, 42 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Kläger seine Beschwerde damit begründet, dass die Beteiligten sich mit Wirkung zum 1. Juni 2005 über eine neue Entgeltvereinbarung geeinigt haben und der Streitwert daher auf den Betrag in Höhe der Differenz zwischen den – seiner Auffassung nach – bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich geschuldeten und den letztlich von der Beklagten gezahlten Entgelten für das Jahr 2004 und für die Zeit bis zum 1. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 38.200, 00 EUR festgesetzt werden müsse, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet, also der Tag, an dem die Klage bei Gericht eingereicht worden ist (Hartmann, Kostengesetzte, 36. Auflage 2006, § 40 GKG RdNr. 4). Dies erfolgte in diesem Verfahren am 3. Dezember 2004. Ausweislich seines Klageschriftsatzes vom 1. Dezember 2004 erstrebte der Kläger mit dieser Klage die Fortzahlung der ursprünglich vereinbarten (höheren) Entgelte für Liegendkrankenfahrten über den 1. Juli 2004 hinaus. Dieses Begehren wurde nicht befristet. Daran muss sich der Kläger festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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