L 1 B 1231/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 499/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1231/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Nimmt der Kläger ein Anerkenntnis an, mit dem erstmals eine (wenn auch) befristete Rente zugestanden wird, wird die Kostentragung durch den beklagten Rentenversicherungsträger die Regel sein.
2. In Abgrenzung dazu kommt lediglich eine Kostenquotelung in Betracht, wenn der Kläger an dem ausdrücklich Klageziel, Rente auf Dauer zu erhalten, und der Begründung, es führe eine dauerhafte, der Besserung nicht zugängliche Gesundeheitseinschränkung zu einer bereits anerkannten Erwerbsminderung, im Laufe des Verfahrens nicht mehr festhält.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht (SG) Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Der Beschluss des SG vom 21. Juli 2006, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Ab. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind. Verzichtet ein Beteiligter aus freien Stücken darauf, seine Rechte weiter zu verfolgen oder zu verteidigen, so spricht dies in der Regel dafür, ihn mit Kosten zu belasten. Erfasst der Verzicht nur einen Teil des Streitgegenstandes, ist eine Kostenquotelung angemessen.

Nach diesen Grundsätzen erscheint die Belastung der Beklagten mit lediglich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten angemessen. Im Rechtstreit auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wird der Antrag des Klägers zwar grundsätzlich dahin zu verstehen sein, dass er die Bewilligung dieser Rente "entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen" begehrt, im Regelfall also nach § 102 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befristet. Nimmt er also ein Anerkenntnis an, mit dem erstmals eine (wenn auch) befristete Rente zugestanden wird, wird die Kostentragung durch den beklagten Rentenversicherungsträger die Regel sein (vgl. SG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2004 - S 11 RJ 25/03 -, SG Ulm, Beschluss vom 19. Januar 2006 - S 11 R 235/06 AK-A; beide zitiert nach juris). Vorliegend hat sich der Kläger aber gegen einen Rentenbescheid gewandt, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (zum zweiten Mal in Folge) befristet gewährt worden war, mit dem ausdrücklichen Klageziel, Rente auf Dauer zu erhalten, und der Begründung, es führe eine dauerhafte, der Besserung nicht zugängliche Gesundheitseinschränkung zur vorliegenden Erwerbsminderung. Im Laufe des Verfahrens ist aufgrund der zum Verfahren gelangten Unterlagen lediglich eine Verlängerung der Bezugsdauer der Rente bis zum Mai 2008 erreicht worden. Die Beklagte geht (weiterhin) davon aus, dass es aufgrund der medizinischen Untersuchungsergebnisse wahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar nicht schon Ende 2005, aber doch in absehbarer Zeit behoben sein könne. Mit der verlängerten Bezugsdauer hat der Kläger eine erhebliche Verbesserung seiner Rechtsposition erreicht; dies ist mit der hälftigen Kostentragung durch die Beklagte auch in der Kostenentscheidung zum Ausdruck gekommen. Sein ursprüngliches Klageziel hat er jedoch nicht weiter verfolgt. Dieses Nachgeben führt nach den oben dargelegten Grundsätzen dazu, dass ein Teil der Kosten von ihm zu tragen ist.

Auf die geltend gemachten Verstöße gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt es im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) an. Nachdem der versehentlich vom SG nicht übersandte Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 2006 an den Kläger nachgesandt worden ist und die Möglichkeit zur Kenntnis- und Stellungnahme im Beschwerdeverfahren bestand, ist kein Grund für eine Zurückverweisung der Sache an das SG ersichtlich. Eine Anhörungsrüge scheidet vorliegend ohnehin aus (vgl. § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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