Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1916/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 355/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die an amyotropher Lateralsklerose (ALS) leidet, ist zu Lasten der Antragsgegnerin mit einem Beatmungsgerät Legendair versorgt. An diesem Gerät sind am 12. Mai 2006 Wartungsarbeiten und am 17. Juli 2006 eine sicherheitstechnische Kontrolle und eine Reparatur von der Firma J Medizintechnik GmbH ausgeführt worden; die insoweit angefallenen Kosten hat die Antragsgegnerin übernommen (Bescheide vom 18. Juli 2006 und vom 31. Juli 2006). In der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 20. September 2006 ist die Antragstellerin (wie bereits zuvor) zu Lasten der Antragsgegnerin von dem IPflege-Team (I-Team) täglich 22 Stunden und 16 Minuten mit Leistungen der Behandlungspflege versorgt worden. Seit dem 21. September 2006 hält sich die Antragstellerin (nach Kenntnis des Senats zwar vorübergehend, aber bis zum heutigen Tag) im Ausland auf.
Mit ihrem Antrag an das Sozialgericht (SG) Berlin vom 19. Juli 2006 hat die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch den Pflegedienst E H GmbH Betriebsbereich Intensive Heimbeatmung, in M (wie bis Juni 2006) monatlich die Parametereinstellungen des Beatmungsgeräts zu überprüfen und anzupassen, die Versorgung mit Verbrauchsmaterial (wie Schläuchen und Filtern) sicher zu stellen und die Einhaltung der Hygienevorschriften zu überwachen. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass über die technische Wartung durch die J Medizintechnik GmbH hinaus die sachgerechte Betreuung im Zusammenhang mit der Heimbeatmung durch das I-Team gewährleistet würde. Die fachpflegerische Betreuung im Rahmen der Behandlungspflege erfolge durch Fachpersonal mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung auf einer Intensivstation und unter Bereitstellung der notwendigen Pflegegeräte, die von der Antragstellerin geforderten Maßnahme der Überwachung und Kontrolle würden hierdurch abgedeckt. Mit der E H bestehe kein Versorgungsvertrag, so dass eine Erbringung von Sachleistungen durch diesen Pflegedienst nicht möglich sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17. August 2006 zurückgewiesen. Es fehle bereits an einem eiligen Regelungsbedürfnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das I-Team nehme die fachpflegerische Betreuung der Beatmungssituation der Antragstellerin wahr, hierfür übernehme die Antragsgegnerin fortlaufend die Kosten, ohne dass sich dem Vorbringen der Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunke für eine unsachgemäße Wartung des Beatmungsgeräts entnehmen ließen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Die Wartung durch die J Medizintechnik GmbH berühre die geltend gemachten Sachleistungen nicht. Ein Auftrag, wie er aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Versorgungsvereinbarung erteilt werden könne, liege weder der E H noch dem I-Team vor. Sie mache insoweit von ihrem Wahlrecht Gebrauch, da das I-Team nicht in der Lage sei, die gewünschten Leistungen zu erbringen. Ein Eilbedürfnis bestehe, da sie sich die Kosten für das Verbrauchsmaterial und die Anpassung nicht leisten könne.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Voraussetzungen für eine solche Regelungsanordnung liegen hier nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Erbringung der begehrten Leistung als Sachleistung durch die E H besteht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht, so dass es schon an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Überprüfung und Anpassung der Parametereinstellungen des Beatmungsgeräts, soweit sie eine pflegerische Maßnahme ist, sowie das Wechseln des Verbrauchsmaterials und die Überwachung der Hygienevorschriften sind Teil der Gesamtleistung "häusliche Krankenpflege" als Intensiv(Behandlungs)Pflege, wie sie das IMP-Team zu Lasten der Antragsgegnerin erbringt (vgl. § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]). Ein gesonderter Auftrag muss hierfür – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht erteilt werden. Das I-Team ist vielmehr verpflichtet, die gesamte sachgerechte Betreuung im Zusammenhang mit der Heimbeatmung im Rahmen der ärztlichen Anweisungen zu übernehmen. Hierzu gehört auch die Instandhaltung und Überwachung des zur Verfügung gestellten Beatmungsgeräts, soweit nicht größere Wartungsarbeiten, Reparaturen und Sicherheitstechnischen Kontrollen ohnehin durch die J Medizintechnik GmbH erledigt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass das I-Team diese Verpflichtungen nicht einzuhalten bereit ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Überprüfung des Beatmungsgeräts durch das I-Team nicht möglich sein soll (vgl. zur Pflicht zur Glaubhaftmachung aber § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Sie hat im Laufe des Antrags- und Beschwerdeverfahrens keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Bereitschaft und der fachlichen Eignung des I-Teams, auch die notwendigen technischen Hilfsdienste zu übernehmen, erkennbar werden lassen. Dieser bloßen Behauptung der Antragstellerin steht der Hinweis des I-Teams auf die Vereinbarungen aus dem Jahre 1994, auf Grund derer sie die Leistungen erbringe und die die streitigen Teilleistungen umfasst, entgegen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Wahlrecht der Antragstellerin, Teile der pflegerischen Leistungen durch einen Pflegedienst erbringen zu lassen, denn die Leistungen werden bereits als einheitliche, untrennbare Pflegeleistung erbracht und vergütet. Außerdem ist die Antragsgegnerin zur Verschaffung der begehrten Leistung als Sachleistung durch die E H GmbH wegen eines fehlenden Versorgungsvertrages nicht in der Lage.
Da nicht erkennbar ist, dass die häusliche Krankenpflege über 22 Stunden und 16 Minuten täglich die notwendige pflegerische Behandlung der Antragstellerin nicht abdeckt, ist im Übrigen auch kein dringendes Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund) gegeben, zumal sich die Antragstellerin derzeit ohnehin nicht in Deutschland aufhält und daher weder vom I-Team noch von der E H pflegerischbetreut wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die an amyotropher Lateralsklerose (ALS) leidet, ist zu Lasten der Antragsgegnerin mit einem Beatmungsgerät Legendair versorgt. An diesem Gerät sind am 12. Mai 2006 Wartungsarbeiten und am 17. Juli 2006 eine sicherheitstechnische Kontrolle und eine Reparatur von der Firma J Medizintechnik GmbH ausgeführt worden; die insoweit angefallenen Kosten hat die Antragsgegnerin übernommen (Bescheide vom 18. Juli 2006 und vom 31. Juli 2006). In der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 20. September 2006 ist die Antragstellerin (wie bereits zuvor) zu Lasten der Antragsgegnerin von dem IPflege-Team (I-Team) täglich 22 Stunden und 16 Minuten mit Leistungen der Behandlungspflege versorgt worden. Seit dem 21. September 2006 hält sich die Antragstellerin (nach Kenntnis des Senats zwar vorübergehend, aber bis zum heutigen Tag) im Ausland auf.
Mit ihrem Antrag an das Sozialgericht (SG) Berlin vom 19. Juli 2006 hat die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch den Pflegedienst E H GmbH Betriebsbereich Intensive Heimbeatmung, in M (wie bis Juni 2006) monatlich die Parametereinstellungen des Beatmungsgeräts zu überprüfen und anzupassen, die Versorgung mit Verbrauchsmaterial (wie Schläuchen und Filtern) sicher zu stellen und die Einhaltung der Hygienevorschriften zu überwachen. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass über die technische Wartung durch die J Medizintechnik GmbH hinaus die sachgerechte Betreuung im Zusammenhang mit der Heimbeatmung durch das I-Team gewährleistet würde. Die fachpflegerische Betreuung im Rahmen der Behandlungspflege erfolge durch Fachpersonal mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung auf einer Intensivstation und unter Bereitstellung der notwendigen Pflegegeräte, die von der Antragstellerin geforderten Maßnahme der Überwachung und Kontrolle würden hierdurch abgedeckt. Mit der E H bestehe kein Versorgungsvertrag, so dass eine Erbringung von Sachleistungen durch diesen Pflegedienst nicht möglich sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17. August 2006 zurückgewiesen. Es fehle bereits an einem eiligen Regelungsbedürfnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das I-Team nehme die fachpflegerische Betreuung der Beatmungssituation der Antragstellerin wahr, hierfür übernehme die Antragsgegnerin fortlaufend die Kosten, ohne dass sich dem Vorbringen der Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunke für eine unsachgemäße Wartung des Beatmungsgeräts entnehmen ließen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Die Wartung durch die J Medizintechnik GmbH berühre die geltend gemachten Sachleistungen nicht. Ein Auftrag, wie er aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Versorgungsvereinbarung erteilt werden könne, liege weder der E H noch dem I-Team vor. Sie mache insoweit von ihrem Wahlrecht Gebrauch, da das I-Team nicht in der Lage sei, die gewünschten Leistungen zu erbringen. Ein Eilbedürfnis bestehe, da sie sich die Kosten für das Verbrauchsmaterial und die Anpassung nicht leisten könne.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Voraussetzungen für eine solche Regelungsanordnung liegen hier nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Erbringung der begehrten Leistung als Sachleistung durch die E H besteht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht, so dass es schon an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Überprüfung und Anpassung der Parametereinstellungen des Beatmungsgeräts, soweit sie eine pflegerische Maßnahme ist, sowie das Wechseln des Verbrauchsmaterials und die Überwachung der Hygienevorschriften sind Teil der Gesamtleistung "häusliche Krankenpflege" als Intensiv(Behandlungs)Pflege, wie sie das IMP-Team zu Lasten der Antragsgegnerin erbringt (vgl. § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]). Ein gesonderter Auftrag muss hierfür – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht erteilt werden. Das I-Team ist vielmehr verpflichtet, die gesamte sachgerechte Betreuung im Zusammenhang mit der Heimbeatmung im Rahmen der ärztlichen Anweisungen zu übernehmen. Hierzu gehört auch die Instandhaltung und Überwachung des zur Verfügung gestellten Beatmungsgeräts, soweit nicht größere Wartungsarbeiten, Reparaturen und Sicherheitstechnischen Kontrollen ohnehin durch die J Medizintechnik GmbH erledigt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass das I-Team diese Verpflichtungen nicht einzuhalten bereit ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Überprüfung des Beatmungsgeräts durch das I-Team nicht möglich sein soll (vgl. zur Pflicht zur Glaubhaftmachung aber § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Sie hat im Laufe des Antrags- und Beschwerdeverfahrens keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Bereitschaft und der fachlichen Eignung des I-Teams, auch die notwendigen technischen Hilfsdienste zu übernehmen, erkennbar werden lassen. Dieser bloßen Behauptung der Antragstellerin steht der Hinweis des I-Teams auf die Vereinbarungen aus dem Jahre 1994, auf Grund derer sie die Leistungen erbringe und die die streitigen Teilleistungen umfasst, entgegen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Wahlrecht der Antragstellerin, Teile der pflegerischen Leistungen durch einen Pflegedienst erbringen zu lassen, denn die Leistungen werden bereits als einheitliche, untrennbare Pflegeleistung erbracht und vergütet. Außerdem ist die Antragsgegnerin zur Verschaffung der begehrten Leistung als Sachleistung durch die E H GmbH wegen eines fehlenden Versorgungsvertrages nicht in der Lage.
Da nicht erkennbar ist, dass die häusliche Krankenpflege über 22 Stunden und 16 Minuten täglich die notwendige pflegerische Behandlung der Antragstellerin nicht abdeckt, ist im Übrigen auch kein dringendes Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund) gegeben, zumal sich die Antragstellerin derzeit ohnehin nicht in Deutschland aufhält und daher weder vom I-Team noch von der E H pflegerischbetreut wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
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