Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 145/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und ver-nünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf das richterliche Schreiben vom 5. September 2006 stützen, mit dem ihn der abgelehnte Richter über seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussicht des Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (" vermag ich derzeit nicht zu erkennen ") aufgeklärt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äußern. Es gehört zu den Aufgaben des Richters, möglichst schon im Vorfeld der Entscheidungsfindung die Rechtslage vorläufig einzuschätzen, um sich vorab darüber nach seinem richterlichen Ermessen mit dem Rechtschutzsuchenden auszutauschen und ihm so Gelegenheit zu geben, die Fortführung des Verfahrens zu über-denken und ggf. die Entscheidungsfindung mit weiteren Ausführungen noch zu beeinflussen. Ein solches Vorgehen lässt für sich in keiner Weise auf Voreingenommenheit und Partei-lichkeit schließen. Vielmehr wird der Richter damit dem Anspruch des Rechtschutzsuchenden auf rechtliches Gehör in besonderer Weise gerecht.
Auch die Art und Weise der Darlegungen des abgelehnten Richters bieten keinerlei Anhalt für die Annahme einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem Antragsteller. Soweit dieser die Meinung des Richters, die etwa noch strittige Nichtzahlung des Krankengeldes für die Ver-gangenheit sei allenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, als "zynisch" charakterisiert, ist nochmals hervorzuheben, dass Rechtsansichten des Richters grundsätzlich nicht geeignet sind, dessen Befangenheit besorgen zu lassen. Im Übrigen entspricht die vorgenannte Rechtsansicht im Grundsatz der herrschenden Meinung.
Voreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber lässt sich auch nicht mit einer Ver-schleppung des Eilverfahrens begründen. Im Hinblick auf den stattgefundenen Schriftwechsel, die wieder aufgenommene Zahlung des Krankengeldes und die Gewährung von Krankenver-sicherungsschutz auch im Übrigen kann von einem ungebührlichen Hinausschieben einer Entscheidung zu Lasten des Antragstellers allein deshalb, weil seit Antragstellung bereits mehr als ein Monat vergangen war, keine Rede sein. Im Übrigen geht die Vorstellung des Antrag-stellers, der Vorsteher eines Sozialgerichts hätte es in der Hand, durch Anforderung zusätz-lichen Personals der Personalnot seines Gerichts (wenn er nur wollte) problemlos abhelfen zu können, an der Wirklichkeit vorbei.
Soweit der Antragsteller beanstandet, der abgelehnte Richter sei ihm bei einem persönlichen Treffen "in ignoranter und verständnisfremder Haltung begegnet", so stellt dies eine subjektive Wertung dar, die sich einer objektiven Einordnung zwecks Begründung einer Besorgnis der Befangenheit entzieht.
Wenn der Antragsteller schließlich rügt, Richter stelle an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu hohe Anforderungen, so sind hier wiederum Rechtsansichten des Richters angesprochen, die grundsätzlich ungeeignet sind, seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen.
Weitere Ablehnungsgründe hat der Antragsteller in der ihm eingeräumten Frist nicht geltend gemacht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und ver-nünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf das richterliche Schreiben vom 5. September 2006 stützen, mit dem ihn der abgelehnte Richter über seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussicht des Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (" vermag ich derzeit nicht zu erkennen ") aufgeklärt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äußern. Es gehört zu den Aufgaben des Richters, möglichst schon im Vorfeld der Entscheidungsfindung die Rechtslage vorläufig einzuschätzen, um sich vorab darüber nach seinem richterlichen Ermessen mit dem Rechtschutzsuchenden auszutauschen und ihm so Gelegenheit zu geben, die Fortführung des Verfahrens zu über-denken und ggf. die Entscheidungsfindung mit weiteren Ausführungen noch zu beeinflussen. Ein solches Vorgehen lässt für sich in keiner Weise auf Voreingenommenheit und Partei-lichkeit schließen. Vielmehr wird der Richter damit dem Anspruch des Rechtschutzsuchenden auf rechtliches Gehör in besonderer Weise gerecht.
Auch die Art und Weise der Darlegungen des abgelehnten Richters bieten keinerlei Anhalt für die Annahme einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem Antragsteller. Soweit dieser die Meinung des Richters, die etwa noch strittige Nichtzahlung des Krankengeldes für die Ver-gangenheit sei allenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, als "zynisch" charakterisiert, ist nochmals hervorzuheben, dass Rechtsansichten des Richters grundsätzlich nicht geeignet sind, dessen Befangenheit besorgen zu lassen. Im Übrigen entspricht die vorgenannte Rechtsansicht im Grundsatz der herrschenden Meinung.
Voreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber lässt sich auch nicht mit einer Ver-schleppung des Eilverfahrens begründen. Im Hinblick auf den stattgefundenen Schriftwechsel, die wieder aufgenommene Zahlung des Krankengeldes und die Gewährung von Krankenver-sicherungsschutz auch im Übrigen kann von einem ungebührlichen Hinausschieben einer Entscheidung zu Lasten des Antragstellers allein deshalb, weil seit Antragstellung bereits mehr als ein Monat vergangen war, keine Rede sein. Im Übrigen geht die Vorstellung des Antrag-stellers, der Vorsteher eines Sozialgerichts hätte es in der Hand, durch Anforderung zusätz-lichen Personals der Personalnot seines Gerichts (wenn er nur wollte) problemlos abhelfen zu können, an der Wirklichkeit vorbei.
Soweit der Antragsteller beanstandet, der abgelehnte Richter sei ihm bei einem persönlichen Treffen "in ignoranter und verständnisfremder Haltung begegnet", so stellt dies eine subjektive Wertung dar, die sich einer objektiven Einordnung zwecks Begründung einer Besorgnis der Befangenheit entzieht.
Wenn der Antragsteller schließlich rügt, Richter stelle an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu hohe Anforderungen, so sind hier wiederum Rechtsansichten des Richters angesprochen, die grundsätzlich ungeeignet sind, seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen.
Weitere Ablehnungsgründe hat der Antragsteller in der ihm eingeräumten Frist nicht geltend gemacht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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