L 1 SF 164/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 164/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das (dritte) Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist aus mehreren Gründen unzulässig.

Die Klägerin begründet ihr Ablehnungsgesuch damit, dass Richter Verhandlungstermin anberaumt hat, ohne ihr die "Beklagtenschrift" – gemeint ist der Widerspruchsbescheid – vom 12. April 2006 zugestellt zu haben. Ohne Einsicht in diese "Prozessschrift" und ohne Bear-beitung und Beantwortung derselben könne sie ihre Klage vor Gericht nicht verhandeln und ihre Anträge daraus nicht stellen.

Die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes ist rechtsmissbräuchlich, denn der ver-meintliche, vom Richter übergangene prozessuale Anspruch der Klägerin auf Übersendung bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 war bereits Gegenstand des zweiten Ablehnungsgesuchs der Klägerin. Diesen Ablehnungsgrund hat der Senat mit seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 – L 1 SF 76/06 – nicht gelten lassen. Die Klägerin hätte deshalb zumindest für möglich halten müssen, dass das verfahrensmäßige Verhalten des abgelehnten Richters korrekt ist, und hätte sich auf dessen Empfehlung, sich wegen des Widerspruchs-bescheides an den Beklagten zu wenden oder in die bei Gericht befindliche Leistungsakte des Beklagten einzusehen, einlassen müssen. Stattdessen auf der alleinigen Richtigkeit der eigenen verfahrensrechtlichen Vorstellungen zu beharren und den Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist danach von rechts wegen zu missbilligen.

Darüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch auch deshalb unzulässig, weil eine Richterablehnung immer nur in die Zukunft wirken und also nur für künftige richterliche Tätigkeit geltend gemacht werden kann. Da hier das erstinstanzliche Verfahren durch Urteil vom 13. Oktober 2006 abgeschlossen worden ist und der abgelehnte Richter dieses Urteil selbst nicht mehr abändern kann, kann er mit der Sache auch nicht mehr befasst sein, sodass es an einem Rechts-schutzbedürfnis für die erneute Richterablehnung fehlt. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass Richter – wie die Klägerin meint – sich durch die Urteilsfällung über das zuvor eingebrachte Ablehnungsgesuch in unzulässiger Weise hinweggesetzt habe. Die Klägerin hat ihren Befangenheitsantrag zwar vor dem Verhandlungs- und Entscheidungstermin vom 13. Oktober 2006 eingereicht, aber nicht beim Sozialgericht Berlin sondern beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Von diesem Antrag vom 9. Oktober 2006 hat der abgelehnte Richter ausweislich der Akten nicht vor Eingang der Aktenanforderung beim Sozialgericht am 16. Oktober 2006 mit dem Betreff "in Sachen Befangenheit gegen RiSG " Kenntnis erhalten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der abgelehnte Richter, hätte er rechtzeitig Kenntnis erlangt, das rechtsmissbräuchlich erhobene Ablehnungsgesuch in eigener Zuständigkeit hätte als unzulässig verwerfen können.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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