L 14 B 605/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 3814/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 605/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2006 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt J T beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden sind unbegründet.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Antragsteller für die Zeit vom 24. Januar bis 31. Mai 2006 vorläufig höhere Leistungen zu gewähren sind, als die Antragsgegnerin bislang aufgrund und in Ausführung des Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2006 erbracht hat, durch den sie – nur – dem Grunde nach verpflichtet worden ist, dem Antragsteller für den genannten Zeitraum "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren".

Die Antragsgegnerin hat daraufhin für die Zeit vom 24. bis 31. Januar 2006 86,13 Euro und für die Monate Februar bis Mai jeweils 378,20 Euro gezahlt. Der Antragsteller, dem allein die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses vom 24. Januar 2006 vorläufig Leistungen zu erbringen hat, kann für diese Zeit jedenfalls vorläufig keine höheren Zahlungen beanspruchen. Zutreffend erscheint insbesondere die Anrechnung des dem Antragsteller gezahlten Kindergeldes als sein Einkommen. Wie im Recht der Sozialhilfe (dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25/02 –) ist auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Kindergeld zunächst Einkommen der Person, an die es gezahlt wird. Dies gilt – aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), derer es sonst nicht bedurft hätte – nur insoweit nicht, als das Kindergeld bei dem jeweiligen (minderjährigen) Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

Danach ist das dem Antragsteller gezahlte Kindergeld nicht den Kindern, sondern – weiterhin – ihm als Einkommen zuzurechnen. Nach den vom 18. Senat dieses Gerichts in seinem bindend gewordenen und gebliebenen Beschluss vom 24. Januar 2006 aufgrund einer Augenscheineinnahme getroffenen Feststellungen, die der erkennende Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, lebten zumindest in der hier fraglichen Zeit vier der Kinder, für die dem Antragsteller Kindergeld gezahlt wurde, nicht mit ihm in der von ihm bewohnten Wohnung in B, sondern in P und hielten sich jedenfalls nicht gewöhnlich in Deutschland auf. Der Senat schließt sich den Erwägungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss an, dass das für ein minderjähriges Kind gezahlte Kindergeld diesem Kind dann nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zuzurechnen ist, wenn es in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, da in einem solchen Fall die Zurechnung zum Kind nicht erforderlich ist, um dessen Abhängigkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zu beseitigen oder zu verringern. Dies ergibt sich im Übrigen ab dem 1. Juli 2006 auch unmittelbar aus dem Gesetz, wonach – nur – "das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder" als Einkommen dem Kind zuzurechnen ist, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 geänderten Fassung); ein Kind, das in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören.

Auch das dem Antragsteller für seinen mit ihm in derselben Wohnung lebenden volljährigen Sohn R gezahlte Kindergeld ist dem Antragsteller als Einkommen anzurechnen. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sah (bis zum 30. Juni 2006) eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen an das jeweilige Kind nur bei "minderjährigen" Kindern vor. Dass er das für R bestimmte Kindergeld an diesen weitergeleitet hätte (so dass es bei diesem bei der Berechnung der ihm gewährten Leistungen als Einkommen hätte berücksichtigt werden müssen), hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, so dass dahinstehen kann, ob das Kindergeld ungeachtet der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in diesem Fall nicht als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt werden könnte.

Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin offenbar die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe als Bedarf des Antragstellers berücksichtigt hat (und nicht mit Blick darauf, dass sein Sohn R mit ihm in derselben Wohnung wohnte, lediglich zu einem angemessenen Teil); dadurch ist der Antragsteller nicht beschwert.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Prozesskostenhilfe ist sowohl für das Antrags- wie auch für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen; dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Juli 2006 zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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