Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2586/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 373/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2005 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt zwischenzeitlich die Entschädigung "aller sich seit 1972 ereigneten Unfälle".
Mit den Bescheiden vom 8.11., 21.11. und 22.11.2002 sowie mit Bescheid vom 11.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 anerkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 16.07.2001 (Sturz mit Motorroller) als Arbeitsunfall, lehnte jedoch die Gewährung von Rente bzw. die Übernahme von Behandlungskosten ab. Dagegen erhob der Kläger am 16.11.2004 Klage zum Sozialgericht Mannheim (S 10 U 3473/04), die noch anhängig ist.
Mit Schreiben vom 13.07.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seines Unfalls vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall.
Am 25.08.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim - so ausdrücklich - Untätigkeitsklage bezüglich der Unfälle vom 16.05. und 16.07.2001 erhoben und bezüglich des Unfalls vom 16.05.2001 geltend gemacht, er habe dessen Anerkennung bereits im Jahr 2002 beantragt. Er hat die Kopie des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 02.05.2002 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 und Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 hat die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 (angebliche Verletzung durch einen Zahnarzt im Rahmen einer studienbedingten Prophylaxe-Veranstaltung) als Arbeitsunfall abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am 24.03.2005 gesondert Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben (S 3 U 870/05), die ebenfalls noch anhängig ist.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass sich die Untätigkeitsklage durch die von der Beklagten erlassenen Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide erledigt habe, hat der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2005, am Folgetag beim Sozialgericht eingegangen, beantragt, die Kosten für die Behandlung der Zähne 21 bis 23 zu übernehmen (Unfall vom 16.07.2001) und die Untätigkeitsklage als Klage weiterzuführen.
Mit Urteil vom 30.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Bezüglich der Untätigkeitsklage hat es ausgeführt, hinsichtlich des Unfalls vom 16.07.2001 habe die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage längst entschieden gehabt, hinsichtlich des Unfalls vom 16.05.2001 sei die Frist von sechs Monaten seit Antragstellung mit Schreiben vom 13.07.2004 noch nicht abgelaufen gewesen.
Gegen das am 21.12.2005 durch Übergabe-Einschreiben zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.01.2006 Berufung eingelegt.
Der - den Hinweisen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung wenig zugängliche - Kläger beantragt,
"die Übernahme der Kosten wie der Heilbehandlung und Rente aller sich seit 1972 ereigneten Unfälle, die ich als Student und Arbeitnehmer an der Universität H. erlitt, durch die Beklagte UKBW in Karlsruhe zur Kostenübernahme zu verpflichten und diese festzustellen".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Prozessakten des Sozialgerichts Mannheim S 3 U 870/05 und S 10 U 3473/04 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger - auch wenn er zu einer sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht zu veranlassen gewesen ist - weiterhin die Aufhebung des Urteils vom 30.11.2005 begehrt, also ein Berufungsverfahren gegen dieses Urteil führt.
Diese, gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage hat sich mit Erlass des Bescheides vom 27.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2004 erledigt. Der Kläger verfolgt diese Untätigkeitsklage auch nicht weiter. Dies hat er gegenüber dem SG durch sein Telefax vom 29.11.2005 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wenn er dort die Untätigkeitsklage als (Leistungs)Klage betreffend den Unfall vom 16.07.2001 weitergeführt wissen will.
Diese Klage ist jedoch unzulässig. Zutreffend hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass dieser Streitgegenstand bereits beim SG unter dem Az. S 10 U 3473/04 anhängig gewesen ist, als der Kläger seine Untätigkeitsklage auf eine "normale" Klage umgestellt hat. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Damit ist eine weitere Klage parallel zum Verfahren S 10 U 3473/04 nicht zulässig.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch die Entschädigung weiterer Arbeitsunfälle begehrt, ist dies als Klageerweiterung und damit Klageänderung im Sinne des § 99 SGG anzusehen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Änderung der Klage allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung auf diese geänderte Klage nicht eingelassen. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage nicht zulässig wäre. Von einer Vielzahl sonstiger Zulässigkeitsfragen wie vorangegangenes Verwaltungsverfahren, Klagefrist, anderweitige Rechtshängigkeit abgesehen, wäre die geänderte Klage schon deshalb nicht zulässig, weil das Landessozialgericht - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 96 SGG abgesehen - für erstinstanzliche Verfahren nicht zuständig ist. Es entscheidet nach § 29 SGG vielmehr nur über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei besteht kein Anlass, dem Kläger im Hinblick auf die Untätigkeitsklage eine teilweise Kostenerstattung zuzubilligen. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, weshalb diese Untätigkeitsklage unzulässig gewesen ist. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab und nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Ergänzend ist auszuführen, dass aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.05.2002 nicht eindeutig zu erkennen war, dass der Kläger auch die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall begehrte. Der Kläger hatte bei der Beklagten wegen mehrerer Arbeitsunfälle Verwaltungsverfahren (mit anschließenden Gerichtsverfahren) angestrengt und in diesen Verfahren mit zahlreichen Schriftsätzen häufig - aber nicht immer eindeutig - vorgetragen. In Anbetracht der zahlreichen Verwaltungs- und Gerichtsakten war es daher nach Auffassung des Senats für die Beklagte aus dem Schreiben des Klägers vom 02.05.2002 nicht eindeutig erkennbar, dass der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall erstrebte. Auf den eindeutigen Antrag des Klägers vom 13.07.2004 hat die Beklagte dann umgehend mit Bescheid vom 27.10.2004 reagiert.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt zwischenzeitlich die Entschädigung "aller sich seit 1972 ereigneten Unfälle".
Mit den Bescheiden vom 8.11., 21.11. und 22.11.2002 sowie mit Bescheid vom 11.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 anerkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 16.07.2001 (Sturz mit Motorroller) als Arbeitsunfall, lehnte jedoch die Gewährung von Rente bzw. die Übernahme von Behandlungskosten ab. Dagegen erhob der Kläger am 16.11.2004 Klage zum Sozialgericht Mannheim (S 10 U 3473/04), die noch anhängig ist.
Mit Schreiben vom 13.07.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seines Unfalls vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall.
Am 25.08.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim - so ausdrücklich - Untätigkeitsklage bezüglich der Unfälle vom 16.05. und 16.07.2001 erhoben und bezüglich des Unfalls vom 16.05.2001 geltend gemacht, er habe dessen Anerkennung bereits im Jahr 2002 beantragt. Er hat die Kopie des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 02.05.2002 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 und Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 hat die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 (angebliche Verletzung durch einen Zahnarzt im Rahmen einer studienbedingten Prophylaxe-Veranstaltung) als Arbeitsunfall abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am 24.03.2005 gesondert Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben (S 3 U 870/05), die ebenfalls noch anhängig ist.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass sich die Untätigkeitsklage durch die von der Beklagten erlassenen Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide erledigt habe, hat der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2005, am Folgetag beim Sozialgericht eingegangen, beantragt, die Kosten für die Behandlung der Zähne 21 bis 23 zu übernehmen (Unfall vom 16.07.2001) und die Untätigkeitsklage als Klage weiterzuführen.
Mit Urteil vom 30.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Bezüglich der Untätigkeitsklage hat es ausgeführt, hinsichtlich des Unfalls vom 16.07.2001 habe die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage längst entschieden gehabt, hinsichtlich des Unfalls vom 16.05.2001 sei die Frist von sechs Monaten seit Antragstellung mit Schreiben vom 13.07.2004 noch nicht abgelaufen gewesen.
Gegen das am 21.12.2005 durch Übergabe-Einschreiben zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.01.2006 Berufung eingelegt.
Der - den Hinweisen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung wenig zugängliche - Kläger beantragt,
"die Übernahme der Kosten wie der Heilbehandlung und Rente aller sich seit 1972 ereigneten Unfälle, die ich als Student und Arbeitnehmer an der Universität H. erlitt, durch die Beklagte UKBW in Karlsruhe zur Kostenübernahme zu verpflichten und diese festzustellen".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Prozessakten des Sozialgerichts Mannheim S 3 U 870/05 und S 10 U 3473/04 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger - auch wenn er zu einer sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht zu veranlassen gewesen ist - weiterhin die Aufhebung des Urteils vom 30.11.2005 begehrt, also ein Berufungsverfahren gegen dieses Urteil führt.
Diese, gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage hat sich mit Erlass des Bescheides vom 27.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2004 erledigt. Der Kläger verfolgt diese Untätigkeitsklage auch nicht weiter. Dies hat er gegenüber dem SG durch sein Telefax vom 29.11.2005 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wenn er dort die Untätigkeitsklage als (Leistungs)Klage betreffend den Unfall vom 16.07.2001 weitergeführt wissen will.
Diese Klage ist jedoch unzulässig. Zutreffend hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass dieser Streitgegenstand bereits beim SG unter dem Az. S 10 U 3473/04 anhängig gewesen ist, als der Kläger seine Untätigkeitsklage auf eine "normale" Klage umgestellt hat. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Damit ist eine weitere Klage parallel zum Verfahren S 10 U 3473/04 nicht zulässig.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch die Entschädigung weiterer Arbeitsunfälle begehrt, ist dies als Klageerweiterung und damit Klageänderung im Sinne des § 99 SGG anzusehen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Änderung der Klage allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung auf diese geänderte Klage nicht eingelassen. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage nicht zulässig wäre. Von einer Vielzahl sonstiger Zulässigkeitsfragen wie vorangegangenes Verwaltungsverfahren, Klagefrist, anderweitige Rechtshängigkeit abgesehen, wäre die geänderte Klage schon deshalb nicht zulässig, weil das Landessozialgericht - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 96 SGG abgesehen - für erstinstanzliche Verfahren nicht zuständig ist. Es entscheidet nach § 29 SGG vielmehr nur über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei besteht kein Anlass, dem Kläger im Hinblick auf die Untätigkeitsklage eine teilweise Kostenerstattung zuzubilligen. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, weshalb diese Untätigkeitsklage unzulässig gewesen ist. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab und nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Ergänzend ist auszuführen, dass aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.05.2002 nicht eindeutig zu erkennen war, dass der Kläger auch die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall begehrte. Der Kläger hatte bei der Beklagten wegen mehrerer Arbeitsunfälle Verwaltungsverfahren (mit anschließenden Gerichtsverfahren) angestrengt und in diesen Verfahren mit zahlreichen Schriftsätzen häufig - aber nicht immer eindeutig - vorgetragen. In Anbetracht der zahlreichen Verwaltungs- und Gerichtsakten war es daher nach Auffassung des Senats für die Beklagte aus dem Schreiben des Klägers vom 02.05.2002 nicht eindeutig erkennbar, dass der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2001 als Arbeitsunfall erstrebte. Auf den eindeutigen Antrag des Klägers vom 13.07.2004 hat die Beklagte dann umgehend mit Bescheid vom 27.10.2004 reagiert.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved