L 10 LW 1808/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 2483/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1808/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.03.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme einer Rentenbewilligung, insbesondere ob das Unternehmen der Landwirtschaft des am 06.03.1932 geborenen und am 05.10.2002 verstorbenen Heinrich H. (H.) aufgrund des am 25.02.1997 geschlossenen Wirtschaftüberlassungsvertrags mit dem Zeugen Roland M. (M.) als abgegeben gilt.

H. war bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Er schloss am 25.02.1997 mit seinem Nachbarn M., der ganztags als Werkzeugmacher berufstätig war, einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag. Danach überließ H. seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 14,70 ha landwirtschaftlicher Fläche und 0,72 ha Hoffläche an M. zur uneingeschränkten Bewirtschaftung. Die Wirtschaftsüberlassung sollte nach dem Vertrag am 01.04.1997 beginnen und mindestens 10 Jahre laufen. Als Gegenleistung für die Wirtschaftsüberlassung wurde eine altenteilsähnliche Bargeldleistung von M. an H. von monatlich 700,- DM vereinbart. Die Bargeldleistung war auf Verlangen eines Vertragspartners analog § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) abzuändern, wenn sich die Ertragsverhältnisse des Betriebes oder die Bedürftigkeit des Hofeigentümers wesentlich ändern. Bezüglich der auf dem Hof befindlichen Masttiere (ca. 60 Schweine und 12 Rinder) wurde eine "darlehensweise" Übergabe festgelegt. Zur weiteren Feststellung wird auf den Inhalt des Wirtschaftsüberlassungsvertrags vom 25.02.1997 verwiesen.

H. stellte am 25.02.1997 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), die die Beklagte mit Bescheid vom 10.04.1997 ab 01.04.1997 bewilligte. Ab 01.04.1997 wurde eine Nettorente von 594,24 DM bezahlt, die später im Rahmen von Anpassungen immer wieder erhöht wurde.

Nach dem 01.04.1997 war H. weiterhin im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. M. arbeitete morgens und abends in der Landwirtschaft, im Übrigen ging er einer abhängigen Vollzeittätigkeit als Werkzeugmachermeister nach. Die Tätigkeiten von H. in der Landwirtschaft wurden im Lauf der Jahre krankheitsbedingt weniger. Im Jahr 2000 befand er sich zweimal zur stationären Behandlung in der Stauferklinik S. G. wegen einer cerebro-vaskulären Insuffizienz mit rezidivierenden Synkopen, wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms mit intermittierenden Agitationszuständen und depressivem Syndrom mit Parkinsonkomponente, wegen arterieller Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie sowie Dranginkontinenz. Ab 01.04.2000 befand er sich mit Pflegestufe I in einem Pflegeheim (ab 25.08.2000 Pflegestufe II). Am 24.05.2000 erteilte H. M. und dessen Ehefrau Sylvia M. (S. M.) Generalvollmacht. Am 14.02.2001 wurde Ulrich R. (R.) zum vorläufigen Betreuer, am 16.03.2001 zum Betreuer für H. bestellt. Ab dem 01.04.2002 bezog H. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Regelmäßige Pachtzahlungen seitens des M. wurden an H. nicht geleistet. Die Milchgeldzahlungen gingen seit Mitte 1997 auf das Betriebskonto des M. Pässe neu geborener Rinder wurden auf M. ausgestellt. Bargeld anlässlich von Viehverkäufen erhielt derjenige vom Viehhändler ausgehändigt, der gerade auf dem Hof war, entweder H. oder M., wobei H. Weiterleitung an M. zusagte, Futterkäufe wurden aus dem Betriebskonto des M. bezahlt. Die Reparaturen an den landwirtschaftlichen Geräten bezahlte M. Einige Zeit nach Vertragsbeginn wurde das Milchkontingent verkauft, wobei M. ursprünglich einem Verkauf widersprochen hatte. Am 10.02.1999 wurden - mit Zustimmung des M. - aus dem Eigentum von H. ein Acker mit 248,03 a sowie Grünland in einer Größe von 392,34 a und am 23.11.1999 402,33 a Ackerland verkauft. Die Hofstelle mit Gebäuden (29,22 a) wurde am 02.08.2001 verkauft, nachdem R. den Wirtschaftsüberlassungsvertrag gekündigt hatte.

Nachdem die Beklagte von dem beim Landgericht E. geführten Zivilprozess ( 3 O 397/01) von H. gegen M. erfahren hatte (mit Urteil vom 08.02.2002 wurde die Klage des H. auf Zahlung von Pachtzinsansprüchen in Höhe von 33.600,- DM mit der Begründung abgewiesen, der Wirtschaftsüberlassungsvertrag sei einvernehmlich nur zum Schein abgeschlossen worden), forderte sie von H. nach Anhörung mit Bescheid vom 28.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 17.09.2002 unter Rücknahme des Bescheides vom 10.04.1997 mit Wirkung vom 01.04.1997 die für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis 31.03.2002 bezahlte Altersrente in Höhe von 18.866,46 EUR zurück. Ab 01.04.2002 wurde Altersrente gewährt, weil die tatsächliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Abgabe der Erklärung des Betreuers R. vom 19.3.2002 (Stilllegung vom 01.02.2001 bis 31.01.2010) nachgewiesen sei.

Am 10.10.2002 hat der Kläger, Bruder von H. und dessen Erbe, Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben und ergänzend vorgebracht, bei dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag handle es sich um keinen Scheinpachtvertrag. M. sei im Zivilprozess vor der Alternative gestanden, ca. 34.000,-DM an H. zahlen zu müssen oder eine Beihilfe zu einem Betrug eines Dritten mit der Erwartung einer geringen Geldstrafe einräumen zu müssen. Tatsächlich verurteilte das Amtsgericht S. G. (Geschäftsnummer: 5 Cs 42 Js 22410/01 und 5 Cs 21 Js 6783/02) mit Urteil vom 13.08.2002 M. wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von insgesamt 900,- EUR und sprach S. M. frei. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Das Sozialgericht hat am 17.12.2003 den Bankvorstand der E. Bank, Alois F., den Landwirt und Nachbar von H., Karl B., den Metzger Josef F., den Landmaschinenbetriebsinhaber Anton B. und R. als Zeugen vernommen. Am 31.03.2004 hat das Sozialgericht M. und S. M. als Zeugen vernommen. Bezüglich deren Aussagen wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen.

Mit Urteil vom 31.03.2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 28.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2002 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass H. mit M. einen Scheinvertrag geschlossen habe. Die Entscheidungen im Zivil- und Strafverfahren seien für diesen Rechtsstreit nicht bindend und aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass einige Punkte gegen den Abschluss eines Scheinvertrages sprächen.

Gegen das ihr am 23.04.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.05.2004 Berufung eingelegt und vorgebracht, von H. und M. sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen ein langfristiges Pachtverhältnis über die Dauer von mindestens neun Jahren einzugehen. Dies bewiesen u. a. die massiven Grundstücksverkäufe, die jeweils mit Zustimmung des angeblichen Pächters erfolgt seien und zur Tilgung der Schulden des H. bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages beabsichtigt gewesen seien. Deshalb sei man auch übereingekommen - das habe die Beweisaufnahme ergeben -, dass die im Pachtvertrag vereinbarte altersteilzeitähnliche Bargeldleistung von monatlich 700,- DM vom Pächter nicht zu bezahlen sei. Weiter spreche für ihre Annahme, dass der Pachtvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei, dass nach Ziff. 8 des Vertrages M. verpflichtet gewesen sei, sämtliche auf dem Betrieb lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Die jeweiligen Gläubiger sollten davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Kapitaldienst von H. durch M. getragen werde. Der frühere Vorstand der E. Bank F. habe angegeben, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Verpachtung die Schulden des H. etwa 300.000,- DM betragen hätten. Es sei undenkbar, dass sich ein Pächter neben der Zahlung des Pachtpreises zur Übernahme von Schulden in Höhe von rund 300.000,- DM verpflichte. Auch aus den Angaben der zahlreichen weiteren Zeugen ergebe sich, dass es sich bei dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag um einen Scheinvertrag gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.03.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass es sich bei dem Pachtvertrag um einen Scheinvertrag gehandelt habe. Auch die Erkrankung von H. spreche dafür, dass sich H. nicht mehr in der Lage gefühlt habe, den Hof selbst zu führen und deshalb die Führung des Hofes an den Pächter M. habe abgeben wollen. Im Übrigen habe auch noch im Jahr 2000 genügend Landbesitz vorgelegen, um eine Landwirtschaft aufrecht zu erhalten. Dies gehe aus den Aussagen des Pächterehepaares klar hervor. Wenn zwischen 1997 und dem Jahr 2000 Land verkauft worden sei, um die Schulden von H. bei den Banken zu tilgen, spreche dies nicht gegen einen ernsthaft gewollten Pachtvertrag. Auch spreche die tätige Mithilfe von H. auf dem Hof nicht gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages. Dass H. noch ein wenig auf dem Hof mitgearbeitet habe, sei üblich und komme auf jedem Hof vor, bei dem der Übergeber an die jüngere Generation, in der Regel seine Kinder, übergebe. Die Mitarbeit sei auch erforderlich gewesen, weil der Pächter den Betrieb als so genannten Nebenerwerbsbetrieb geführt habe. Dies sei in der jüngeren Generation üblich. Die Tatsache, dass M. keine Pacht auf das Konto des H. eingezahlt habe, spreche nicht grundsätzlich für das Vorliegen eines Scheinpachtvertrages. Es sei durchaus denkbar, dass die Pachtzahlungen gestundet worden seien. Anlass hierzu habe es genügend gegeben, so z. B. das enge Nachbarschaftsverhältnis zwischen H. und M., die Tatsache, dass S. M. H. versorgt und ihm zum Teil den Haushalt geführt und später auch gepflegt habe. Im Übrigen ergebe sich aus den Äußerungen der vernommen Zeugen, dass kein Scheinvertrag vorgelegen habe.

Der Senat hat u. a. Dr. A., Leitender Arzt des Zentrums für Innere Medizin am Klinikum S. G. , unter dem 18.05.2005 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten des Landgerichts E. und des Amtsgerichts S. G. sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2002 aufgehoben.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Rücknahme der Rentenbewilligung (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X, §§ 11, 21 ALG) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte den Bescheid über Bewilligung von Rente vom 10.04.1997 nicht mit Wirkung vom 01.04.1997 zurücknehmen kann, weil nicht nachzuweisen ist, dass H. mit M. einen Scheinvertrag geschlossen hatte. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Gem. § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig (Scheingeschäft). Ein Scheingeschäft liegt somit vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1572).

Für den zwischen H. und M. am 25.02.1997 geschlossenen Wirtschaftsüberlassungsvertrag lässt sich dies auch nach Auffassung des Senats nicht nachweisen. Der Zeuge M. und die Zeugin S. M. haben entsprechendes zwar im Zivilprozess vor dem Landgericht E. behauptet, tatsächlich aber bleiben durchschlagende Zweifel: So arbeitete M. morgens und abends, vor bzw. nach seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Werkzeugmachermeister, auf dem Hof von H ... Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Karl B., einem Nachbar von H., der weiter angegeben hat, dass er H. bis zur Verpachtung in der Landwirtschaft geholfen habe. Danach sah er - eben weil die Bewirtschaftung nun Sache des M. gewesen sei - zu Hilfeleistungen an H. keinen Anlass mehr. Die Tatsache, dass H. weiter auf seinem Hof mitgeholfen hat, spricht nicht für das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Eine weitere Mitarbeit des Hofabgebers ist in der Landwirtschaft durchaus üblich, jedenfalls dann, wenn dieser weiter auf dem Hof wohnt. Einen relevanten Widerspruch in den Aussagen des Zeugen B. gegenüber dem Sozialgericht einerseits und dem Landgericht andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr stimmen die Aussagen im Kern überein. Lediglich soweit der Zeuge gegenüber dem Landgericht eine dauerhafte Mitarbeit des H. im landwirtschaftlichen Unternehmen bekundete ("alleweil weitergeschafft"), hat er dies vor dem Sozialgericht im Hinblick auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand des H. relativiert.

M. gerierte sich nach außen auch als Pächter. So nahm er vom Zeugen F. - wenn er beim Abholen der Tiere durch den Metzger auf dem Hof war - das Geld für das Schlachtvieh entgegen. Soweit der Zeuge F. Geld für Viehkäufe an H. aushändigte, erfolgte dies gegen dessen Versprechen, das Geld an M. weiterzuleiten. M. bezahlte auch die an ihn gerichteten Rechnungen des Landmaschinenmechanikermeisters und Zeugen Anton B. nach dessen glaubhaften Angaben. Diese Aktivitäten des M. sprechen gegen das Vorliegen eines Scheingeschäfts.

Nicht zwingend für das Vorliegen eines Scheingeschäfts spricht die Tatsache, dass während der Pachtzeit Grundstücke verkauft wurden. Auch ohne diese Grundstücke hätte das landwirtschaftliche Unternehmen von H. verpachtet werden können.

Weiter spricht die Tatsache, dass die im Wirtschaftsüberlassungsvertrag festgelegte monatliche altenteilsähnliche Bargeldleistung von 700,- DM nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur Auszahlung kam, nicht zwingend für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei Abschluss des Wirtschaftsüberlassungsvertrags. Zum einen ist durchaus denkbar, dass eine monatliche Bargeldleistung von 700,- DM seitens M. ursprünglich geplant war, jedoch dies dann nach Abschluss des Vertrags von den Vertragsparteien einvernehmlich abgeändert wurde. So ist im Wirtschaftsüberlassungsvertrag ein Passus enthalten, dass die Bargeldleistung auf Verlangen eines Vertragspartners analog § 323 ZPO abzuändern ist, wenn sich die Ertragsverhältnisse des Betriebes oder die Bedürftigkeit des Hofeigentümers wesentlich ändern. Zum anderen erhielt H. tatsächlich Leistungen von M. So hat die Zeugin S. M. im Zivilprozess angegeben, sie hätten an H. Zahlungen erbracht als Einnahmen da waren. Außerdem erledigte S. M. den Haushalt für H. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass ein Pachtvertrag nicht so durchgeführt wird, wie schriftlich vereinbart, ihn nicht zum Scheingeschäft macht.

Auch die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. A. in der Auskunft vom 18.05.2005 sprechen gegen das Vorliegen eines Scheinvertrages. Danach bestand beim Kläger im Sommer 2000 eine cerebrovaskuläre Insuffizienz mit mehreren Synkopen sowie ein hirnorganisches Psychosyndrom mit rezidivierenden Agitationszuständen. Ein derartiges Krankheitsbild entwickelt sich nicht von heute auf morgen, sondern entsteht nach und nach. Mit diesen Erkrankungen konnte H. sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht mehr führen.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die in Ziff. 8 des Wirtschaftsüberlassungsvertrags enthaltene Regelung, wonach M. gegenüber H. zur Übernahme sämtlicher auf dem Betrieb lastenden Verbindlichkeiten verpflichtet war, vordergründig Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Wirtschaftsüberlassungsvertrags aufkommen lassen, zumal zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags die Schulden von H. nach Angaben des Zeugen F. (Bankvorstand der E. Bank) zumindest 200.000,- DM betrugen. Andererseits hat der Zeuge F. auch bekundet, dass eine entsprechende Absichtserklärung des M. - außerhalb des Wirtschaftsüberlassungsvertrages - bekannt gewesen sei. Dies spricht gegen die Annahme eines Scheingeschäfts. Jedenfalls kann auch hier aus einer Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht geschlossen werden, dass H. und M. von vornherein keine der vertraglichen Verpflichtungen erfüllen wollten. Möglicherweise sollte auch (nur) diese vertragliche Bestimmung nicht Bestandteil des Vertrages werden. Hierfür spricht die Unvollständigkeit der Regelung, die eine - nicht erfolgte - Auflistung der Verbindlichkeiten vorsah. Die ursprüngliche Absicht des M. zur Schuldenübernahme einerseits und die unvollständige Vertragsklausel andererseits lassen am ehesten den Schluss zu, dass zwischen M. und H. eine Schuldenübernahme nicht (mehr) zur Diskussion stand.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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