Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3386/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5206/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG vom 18. September 2006 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer hier allein in Frage kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die - gegebenenfalls summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machten (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufiger Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Gegenstand des am 4. September 2006 beim SG anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens war die Forderung der Zahlung von Leistungen für März und die Höhe der Leistungen in der Folgezeit von April bis September 2006. Hierfür bedarf es keiner vorläufigen gerichtlichen Regelung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Angelegenheiten der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung eine einstweilige Anordnung grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim SG ergehen; sie ist also zukunftsgerichtet (Beschluss vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - = FEVS 57, 164). Dies beruht unter anderem darauf, dass bei der Geltendmachung von Hilfeansprüchen für die Vergangenheit in aller Regel kein Anordnungsgrund im Sinne einer Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht (Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B -(juris)). Schon aus diesem Grund scheidet ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den wesentlichen Teil der hier streitigen Zeit aus. Was den danach allenfalls zu bescheidenden Zeitraum vom 4. bis zum 30. September 2006 angeht, fehlt es deshalb an einem Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller zusätzlich zu der Regelleistung nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) derzeit noch der Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird, weshalb mit Blick auf die ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich ist. Dem Antragsteller stand damit immer noch mehr zur Verfügung als zahlreichen anderen Leistungsempfängern nach dem SGB II, die keinen Anspruch auf den Zuschlag haben.
Was die gewünschte Erhöhung der Leistung unter Berücksichtung weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - hier der Lebensgefährtin - angeht, kann eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers auch deshalb nicht ergehen, weil er hierfür keine Antragsbefugnis besitzt. Trotz der Vertretungsregelung in § 38 SGB II kann ein Hilfeempfänger die Ansprüche anderer Personen in eigenem Namen nicht geltend machen (Beschluss des Senats vom 21. Juni 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (juris)). Die Partnerin des Antragstellers kann insoweit allenfalls selber Anspruchsinhaberin und ggf. Beteiligte in einem sozialgerichtlichen Verfahren sein. Sie hat allerdings bislang ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich nicht genügt, da hierzu bislang keine nachprüfbaren Angaben vorliegen. Die schlichte diesbezügliche Behauptung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 15. Juni 2006, welches zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zu den Akten der Antragsgegnerin gelangt war, kann nicht genügen.
Sollte die Antragsbegründung vom 26. November 2005 so zu verstehen sein, dass nunmehr auch Leistungen für Oktober und November 2006 geltend gemacht werden, handelte es sich um eine Erweiterung des erstinstanzlich geltend gemachten Streitstoffes. Insoweit kann eine einstweilige Anordnung durch den Senat nicht ergehen, weil er nicht Gericht der Hauptsache ist (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG). Es ist auch nicht darüber zu befinden, in welchem Umfang der parallel anhängig gemachte Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (beschieden durch Beschluss des SG vom 30. Oktober 2006 - S 6 AS 3853/06 ER) unzulässig war. Auffällig ist allerdings, dass der Antragsteller dort für die hier beschiedenen Zeiträume andere Summen geltend macht als in diesem Verfahren. Diese wechselnden Angaben sprechen dafür, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung kaum gelungen sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG vom 18. September 2006 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer hier allein in Frage kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die - gegebenenfalls summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machten (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufiger Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Gegenstand des am 4. September 2006 beim SG anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens war die Forderung der Zahlung von Leistungen für März und die Höhe der Leistungen in der Folgezeit von April bis September 2006. Hierfür bedarf es keiner vorläufigen gerichtlichen Regelung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Angelegenheiten der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung eine einstweilige Anordnung grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim SG ergehen; sie ist also zukunftsgerichtet (Beschluss vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - = FEVS 57, 164). Dies beruht unter anderem darauf, dass bei der Geltendmachung von Hilfeansprüchen für die Vergangenheit in aller Regel kein Anordnungsgrund im Sinne einer Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht (Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B -(juris)). Schon aus diesem Grund scheidet ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den wesentlichen Teil der hier streitigen Zeit aus. Was den danach allenfalls zu bescheidenden Zeitraum vom 4. bis zum 30. September 2006 angeht, fehlt es deshalb an einem Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller zusätzlich zu der Regelleistung nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) derzeit noch der Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird, weshalb mit Blick auf die ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich ist. Dem Antragsteller stand damit immer noch mehr zur Verfügung als zahlreichen anderen Leistungsempfängern nach dem SGB II, die keinen Anspruch auf den Zuschlag haben.
Was die gewünschte Erhöhung der Leistung unter Berücksichtung weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - hier der Lebensgefährtin - angeht, kann eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers auch deshalb nicht ergehen, weil er hierfür keine Antragsbefugnis besitzt. Trotz der Vertretungsregelung in § 38 SGB II kann ein Hilfeempfänger die Ansprüche anderer Personen in eigenem Namen nicht geltend machen (Beschluss des Senats vom 21. Juni 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (juris)). Die Partnerin des Antragstellers kann insoweit allenfalls selber Anspruchsinhaberin und ggf. Beteiligte in einem sozialgerichtlichen Verfahren sein. Sie hat allerdings bislang ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich nicht genügt, da hierzu bislang keine nachprüfbaren Angaben vorliegen. Die schlichte diesbezügliche Behauptung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 15. Juni 2006, welches zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zu den Akten der Antragsgegnerin gelangt war, kann nicht genügen.
Sollte die Antragsbegründung vom 26. November 2005 so zu verstehen sein, dass nunmehr auch Leistungen für Oktober und November 2006 geltend gemacht werden, handelte es sich um eine Erweiterung des erstinstanzlich geltend gemachten Streitstoffes. Insoweit kann eine einstweilige Anordnung durch den Senat nicht ergehen, weil er nicht Gericht der Hauptsache ist (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG). Es ist auch nicht darüber zu befinden, in welchem Umfang der parallel anhängig gemachte Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (beschieden durch Beschluss des SG vom 30. Oktober 2006 - S 6 AS 3853/06 ER) unzulässig war. Auffällig ist allerdings, dass der Antragsteller dort für die hier beschiedenen Zeiträume andere Summen geltend macht als in diesem Verfahren. Diese wechselnden Angaben sprechen dafür, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung kaum gelungen sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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