Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 5611/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 113/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2002 in der Fassung des Bescheids vom 25. April 2002 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 wird (nur) dahin geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihren Bescheid vom 9. August 2001 zu ändern und Witwenrente für die Zeit ab 1. Mai 1999 nach Ermittlung einer Vergleichsrente (§ 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) unter Berücksichtigung monatlicher Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in Höhe von 600 Mark für die Monate Januar bis Dezember 1960 zu gewähren. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die jetzige Klägerin erstrebt – als Rechtsnachfolgerin ihrer während des Berufungsverfahrens verstorbenen Mutter – im Zugunstenverfahren die Gewährung einer höheren Witwenrente.
Der 1896 geborene Vater der Klägerin (Versicherter) war von 1922 bis 1938 als Arzt selbständig tätig. Anschließend diente er in der Wehrmacht, aus der er 1943 entlassen wurde, nachdem er eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hatte. Er war dann zunächst wieder selbständig als Arzt tätig. Ab dem 1. Februar 1947 entrichtete er als Selbständiger Beiträge zur Sozialversicherung. Ab dem 15. April 1950 wurden für ihn Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (offenbar als bei der Versicherungsanstalt B angestellter Arzt) entrichtet. In der Versicherungskarte Nr. 1 der Versicherungsanstalt B sind für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember 1950 ein "beitragspflichtiger Bruttoentgelt" in Höhe von 10.960 DM (und abgeführte Beiträge in Höhe von insgesamt 1.072 DM) und für 1951 (1. Januar bis 31. Dezember) ein "beitragspflichtiger Bruttoentgelt" in Höhe von 6.806,60 DM (Beiträge: 1.361,32 DM) bescheinigt. Für das Jahr 1954 ist im Versicherungsausweis des Versicherten ein "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" in Höhe von 6.620 DM, für 1955 in Höhe von 7.020 DM und für 1960 einmal in Höhe 6.120 DM sowie zusätzlich (offenbar als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Arzt) in Höhe von weiteren 1.080 DM eingetragen.
Ab dem 1. Oktober 1961 bezog der Versicherte eine Rente aus der Sozialversicherung sowie eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Stadt B.
Nach dem Tode des Versicherten am 21. September 1984 bezog dessen Witwe (die Mutter der jetzigen Klägerin) eine entsprechende Witwenrente bzw. -versorgung. Diese Leistungen wurden nach Anpassung und Umwertung ab 1. Januar 1992 von der Beklagten als große Witwenrente weitergezahlt. Nach Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte durch den Versorgungsträger stellte die Beklagte die Witwenrente mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu fest. Nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren wurde keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 9. August 2001 ermittelte die Beklagte eine Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der durch Art. 2 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 geänderten Fassung für die Zeit ab 1. Mai 1999, die auch geleistet wurde, da sie höher war als die zuvor berechnete.
Mit am 2. bzw. 5. November 2001 eingegangenen Briefen vom 31. Oktober und 1. November 2001 beantragte die Witwe, diesen Bescheid zu überprüfen und zu korrigieren, der lediglich die Arbeitsentgelte von 1947 bis 1960 berücksichtige. Es fehlten alle Entgelte für die Zeit ab 1924, obwohl ihr verstorbener Mann seit dieser Zeit als selbständiger Arzt gearbeitet und regelmäßig Rentenbeiträge eingezahlt habe. Später machte die Witwe geltend, dass bei der Vergleichsberechnung nur 241 Kalendermonate berücksichtigt worden seien und weitere rentenrechtliche Zeiten (Ausbildungszeiten, Zeiten des militärischen Dienstes sowie weitere "Arbeitszeiten") fehlten. Außerdem halte sie es für verfassungswidrig, dass bei der Vergleichsberechnung Arbeitseinkommen für die Zeit vor dem 1. März 1971 nur bis zu einer Höhe von 600 Mark monatlich berücksichtigt werde.
Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2001 und 18. Februar 2002 stellte die Beklagte die Witwenrente für die Zeit ab 1. Februar 2002 bzw. 1. Januar 1997 neu fest. Für die Zeit ab 1. April 2002 ergab sich (auf der Grundlage der durch die Vergleichsberechnung ermittelten 45,9345 persönlichen Entgeltpunkte [Ost]) ein monatlicher Rentenzahlbetrag in Höhe von 623,76 Euro und eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2002 in Höhe von 8.677,13 Euro.
Die Witwe legte gegen den Bescheid vom 18. Februar 2002 Widerspruch ein, mit dem sie weitere militärische Dienst- bzw. Ausbildungszeiten sowie abermals Bedenken dagegen geltend machte, dass Arbeitseinkommen bis zum 28. Februar 1971 bei der Vergleichsberechnung nur bis zur Höhe von 600 Mark berücksichtigt werde. Selbst falls dies richtig sein solle, sei die Vergleichsberechnung unrichtig, da ihr Mann ab 1950 in jedem vollen Beitragsmonat mehr als 600 Mark verdient habe.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Rentenbescheid vom 25. April 2002 die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1997 abermals erneut fest, wobei sie bei der Vergleichsberechnung nunmehr ins-gesamt 343 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigte und auf dieser Grundlage 46,4765 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelte. Danach ergab sich für die Zeit ab 1. Juni 2002 ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 630,35 Euro monatlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2002 wies die Beklagte dann den Widerspruch zurück, soweit noch die Berücksichtigung höherer Entgelte bei der Ermittlung der Vergleichsrente für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. Dezember 1960 begehrt wurde. Für die Zeit vor dem 1. März 1971 könnten keine höheren Arbeitsentgelte als 600 Mark monatlich berücksichtigt werden. Sofern der beitragspflichtige Verdienst diesen Wert nicht erreiche, sei das tatsächliche niedrigere Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Auf die am 29. August 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 22. Mai 2003 den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2002 in Gestalt des Bescheides vom 25. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 geändert und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 9. August 2001 zurückzunehmen und die Witwenrente ab 1. Mai 1999 bei der Vergleichsberechnung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 600 M in den Jahren 1950, 1951, 1954, 1955 und 1960 neu festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI bei der Vergleichsberechnung "die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" zugrunde zu legen sei. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift und der fehlenden ausdrücklichen Bezugnahme auf § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Ersten Rentenverordnung (in der auf die Summe des beitragspflichtigen Verdienstes abgestellt werde) sei für eine Beschränkung auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt kein Raum.
Gegen das ihr am 24. Oktober 2003 zugegangene Urteil richtet sich die am 20. November 2003 eingelegte Berufung der Beklagten, die unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004 (B 4 RA 11/03 R) zur Begründung anführt, dass bei einer Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI nur der im Versicherungsausweis bescheinigte (der Beitragspflicht unterliegende) Arbeitsverdienst zugrunde zu legen sei, auch wenn der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst höher gewesen sei. Für die Jahre 1951, 1954, 1955, 1956 und 1960 ergäben sich die zugrunde gelegten Entgelte aus den Eintragungen im Versicherungsausweis. Für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember 1950 (256 Tage) seien anteilig (7.200 Mark x 256: 360 =) 5.120 Mark anrechenbar. Eine Aufteilung der Arbeitsentgelte auf die einzelnen Kalendermonate sei entbehrlich, da dadurch kein anderes Ergebnis zustande kommen würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die (jetzige) Klägerin führt nach dem Tod ihrer 2004 verstorbenen Mutter, die bis zu ihrem Tod im Haushalt der (jetzigen) Klägerin gelebt hatte und von ihr gepflegt worden war, den Rechtsstreit fort. Sie hat Ablichtungen eines von ihrem Vater geschlossenen Einzelvertrages vom 1. November 1951 und mehrerer Änderungen und Nachträge eingereicht, wonach ihrem Vater ab 1. November 1951 eine monatliche Vergütung von 1.700 DM, ab 1. September 1952 in Höhe von 1.800 DM, ab 1. April 1957 in Höhe von 2.100 DM und ab 1. April 1959 in Höhe von 2.620 DM zustand. Nach ihrer Ansicht ergibt sich aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004, dass für Zeiten vor dem 1. März 1971 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (bis zu 600 M monatlich) und nicht nur das beitragspflichtige Entgelt zugrunde zu legen sei.
Beide Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligte erklärt haben, dass sie damit einverstanden seien (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Beklagten, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist überwiegend begründet.
Die (jetzige) Klägerin, die als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB I]) den Rechtsstreit fortführen und die Neufeststellung der Witwenrente bis zum Tod ihrer Mutter geltend machen kann, kann die Gewährung einer höheren Leistung für die Zeit ab 1. Mai 1999 nur in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang beanspruchen, da sich nur insoweit der Rentenbescheid vom 9. August 2001 als unrichtig erweist und ihrer Mutter deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB X]).
Die Beklagte hat bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI nur die beitragspflichtigen Verdienste in der Sozialpflichtversicherung – für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat – zu berücksichtigen. Dies ergibt sich – ungeachtet dessen, dass in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich "die Summe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" als Faktor der Vergleichberechnung bestimmt wird – daraus, dass dabei nur "Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" bzw. "belegte Kalendermonate" zu berücksichtigen sind. "Da die Zusatzversorgungsberechtigten immer in der Sozialpflichtversicherung der DDR pflichtversichert waren, dagegen im Zusatzversorgungssystem zum Teil keine Beiträge zu entrichten waren, sind bei jener Personengruppe immer die im Referenzzeitraum erzielten Verdienste einzustellen, die im jeweiligen Kalendermonat der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung der DDR unterlegen haben" (BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – [Hervorhebung hinzugefügt] sowie – daran anschließend – LSG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 24. März 2006 – L 1 RA 118/93 W04 –).
Dementsprechend hat die Beklagte in dem Bescheid vom 9. August 2001 bei der Vergleichsberechnung zutreffend für 1951 einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst in Höhe von 6.806,60 DM, für 1954 in Höhe von 6.620 DM und für 1955 in Höhe von 7.020 DM berücksichtigt, wie sie in dieser Höhe in den Versicherungsunterlagen des Versicherten bescheinigt sind. Für 1950 hat sie – ausgehend von einem für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember bescheinigten beitragspflichtigen Bruttoentgelt in Höhe von 10.960 DM und einem Gesamtbetrag der abgeführten Beiträge in Höhe von 1.072 DM – gleichfalls zutreffend für die Monate Mai bis Dezember jeweils 600 Mark und für April anteilig (600: 30 x 16 =) 320 Mark berücksichtigt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 14. April 1950 sind auch im Berufungsverfahren von der Klägerin, die allein noch im Besitz von Versicherungsunterlagen ihres Vaters sein könnte, keine Nachweise vorlegt worden, aus denen sich ein höheres beitragspflichtiges Arbeitseinkommen als von der Beklagten berücksichtigt ergeben würde; der von ihr in Ablichtung eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. November 1951 betrifft ohnehin nur die Zeit ab diesem Tag. Auch insoweit erweist sich demnach die von der Beklagten durchgeführte Vergleichberechnung nicht als unrichtig.
Lediglich für 1960 hat die Beklagte zu Unrecht nicht Arbeitsentgelte und -einkommen in Höhe von 600 Mark für jeden Kalendermonat berücksichtigt. Für dieses Jahr sind im Versicherungsausweis beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienste in Höhe von 6.120 DM sowie – augenscheinlich aufgrund selbständiger Tätigkeit als Arzt – nochmals 1.080 DM, insgesamt mithin 7.200 DM bescheinigt. Dies hat die Beklagte auch nicht übersehen, die allerdings die Zeit vom 21. Januar bis 9. März 1960 nicht als belegte Pflichtbeitragszeit angesehen hat (und dementsprechend das Arbeitseinkommen anteilig gekürzt hat). Dafür besteht jedoch kein Grund. Auch wenn durch – vom Zusatzversorgungsträger festgestellte – Arbeitsausfalltage die Beitragspflicht aufgrund der Beschäftigung als angestellter Arzt unterbrochen war, gilt dies nicht für die aufgrund der vom Versicherten daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit; insoweit bestand die Beitragspflicht fort, was auch erklärt, dass der Versicherte – dem ausgefallenen Arbeitsentgelt entsprechend – Beiträge bis zu einem Einkommen von 600 Mark monatlich entrichten konnte und entrichtet hat.
Warum ungeachtet der nach den von der Klägerin eingereichten Arbeitsverträgen dem Versicherten geschuldeten höheren Vergütung in mehreren Jahren nur geringere Verdienste als 600 Mark monatlich beitragspflichtig waren, lässt sich vom Senat nicht mehr klären. Möglicherweise war der augenscheinlich kriegsversehrte Versicherte längere Zeit krank und arbeitsunfähig, so dass deswegen die Beitragszahlung unterbrochen war. Entscheidend bleibt, dass sich höhere beitragspflichtige Verdienste nicht feststellen lassen und sich demgemäß nicht i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X "erweist", dass die Berechnung der Beklagten auch im Übrigen unrichtig ist. Die Folgen dieser Unaufklärbarkeit hat die Klägerin zu tragen.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; in Anbetracht des teilweisen Erfolges der Klägerin hält es der Senat für angemessen, dass die Beklagte ihr ein Viertel der ihr bzw. ihrer Mutter entstandenen Kosten erstattet.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die jetzige Klägerin erstrebt – als Rechtsnachfolgerin ihrer während des Berufungsverfahrens verstorbenen Mutter – im Zugunstenverfahren die Gewährung einer höheren Witwenrente.
Der 1896 geborene Vater der Klägerin (Versicherter) war von 1922 bis 1938 als Arzt selbständig tätig. Anschließend diente er in der Wehrmacht, aus der er 1943 entlassen wurde, nachdem er eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hatte. Er war dann zunächst wieder selbständig als Arzt tätig. Ab dem 1. Februar 1947 entrichtete er als Selbständiger Beiträge zur Sozialversicherung. Ab dem 15. April 1950 wurden für ihn Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (offenbar als bei der Versicherungsanstalt B angestellter Arzt) entrichtet. In der Versicherungskarte Nr. 1 der Versicherungsanstalt B sind für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember 1950 ein "beitragspflichtiger Bruttoentgelt" in Höhe von 10.960 DM (und abgeführte Beiträge in Höhe von insgesamt 1.072 DM) und für 1951 (1. Januar bis 31. Dezember) ein "beitragspflichtiger Bruttoentgelt" in Höhe von 6.806,60 DM (Beiträge: 1.361,32 DM) bescheinigt. Für das Jahr 1954 ist im Versicherungsausweis des Versicherten ein "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" in Höhe von 6.620 DM, für 1955 in Höhe von 7.020 DM und für 1960 einmal in Höhe 6.120 DM sowie zusätzlich (offenbar als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Arzt) in Höhe von weiteren 1.080 DM eingetragen.
Ab dem 1. Oktober 1961 bezog der Versicherte eine Rente aus der Sozialversicherung sowie eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Stadt B.
Nach dem Tode des Versicherten am 21. September 1984 bezog dessen Witwe (die Mutter der jetzigen Klägerin) eine entsprechende Witwenrente bzw. -versorgung. Diese Leistungen wurden nach Anpassung und Umwertung ab 1. Januar 1992 von der Beklagten als große Witwenrente weitergezahlt. Nach Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte durch den Versorgungsträger stellte die Beklagte die Witwenrente mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu fest. Nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren wurde keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 9. August 2001 ermittelte die Beklagte eine Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der durch Art. 2 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 geänderten Fassung für die Zeit ab 1. Mai 1999, die auch geleistet wurde, da sie höher war als die zuvor berechnete.
Mit am 2. bzw. 5. November 2001 eingegangenen Briefen vom 31. Oktober und 1. November 2001 beantragte die Witwe, diesen Bescheid zu überprüfen und zu korrigieren, der lediglich die Arbeitsentgelte von 1947 bis 1960 berücksichtige. Es fehlten alle Entgelte für die Zeit ab 1924, obwohl ihr verstorbener Mann seit dieser Zeit als selbständiger Arzt gearbeitet und regelmäßig Rentenbeiträge eingezahlt habe. Später machte die Witwe geltend, dass bei der Vergleichsberechnung nur 241 Kalendermonate berücksichtigt worden seien und weitere rentenrechtliche Zeiten (Ausbildungszeiten, Zeiten des militärischen Dienstes sowie weitere "Arbeitszeiten") fehlten. Außerdem halte sie es für verfassungswidrig, dass bei der Vergleichsberechnung Arbeitseinkommen für die Zeit vor dem 1. März 1971 nur bis zu einer Höhe von 600 Mark monatlich berücksichtigt werde.
Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2001 und 18. Februar 2002 stellte die Beklagte die Witwenrente für die Zeit ab 1. Februar 2002 bzw. 1. Januar 1997 neu fest. Für die Zeit ab 1. April 2002 ergab sich (auf der Grundlage der durch die Vergleichsberechnung ermittelten 45,9345 persönlichen Entgeltpunkte [Ost]) ein monatlicher Rentenzahlbetrag in Höhe von 623,76 Euro und eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2002 in Höhe von 8.677,13 Euro.
Die Witwe legte gegen den Bescheid vom 18. Februar 2002 Widerspruch ein, mit dem sie weitere militärische Dienst- bzw. Ausbildungszeiten sowie abermals Bedenken dagegen geltend machte, dass Arbeitseinkommen bis zum 28. Februar 1971 bei der Vergleichsberechnung nur bis zur Höhe von 600 Mark berücksichtigt werde. Selbst falls dies richtig sein solle, sei die Vergleichsberechnung unrichtig, da ihr Mann ab 1950 in jedem vollen Beitragsmonat mehr als 600 Mark verdient habe.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Rentenbescheid vom 25. April 2002 die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1997 abermals erneut fest, wobei sie bei der Vergleichsberechnung nunmehr ins-gesamt 343 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigte und auf dieser Grundlage 46,4765 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelte. Danach ergab sich für die Zeit ab 1. Juni 2002 ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 630,35 Euro monatlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2002 wies die Beklagte dann den Widerspruch zurück, soweit noch die Berücksichtigung höherer Entgelte bei der Ermittlung der Vergleichsrente für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. Dezember 1960 begehrt wurde. Für die Zeit vor dem 1. März 1971 könnten keine höheren Arbeitsentgelte als 600 Mark monatlich berücksichtigt werden. Sofern der beitragspflichtige Verdienst diesen Wert nicht erreiche, sei das tatsächliche niedrigere Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Auf die am 29. August 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 22. Mai 2003 den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2002 in Gestalt des Bescheides vom 25. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 geändert und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 9. August 2001 zurückzunehmen und die Witwenrente ab 1. Mai 1999 bei der Vergleichsberechnung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 600 M in den Jahren 1950, 1951, 1954, 1955 und 1960 neu festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI bei der Vergleichsberechnung "die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" zugrunde zu legen sei. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift und der fehlenden ausdrücklichen Bezugnahme auf § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Ersten Rentenverordnung (in der auf die Summe des beitragspflichtigen Verdienstes abgestellt werde) sei für eine Beschränkung auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt kein Raum.
Gegen das ihr am 24. Oktober 2003 zugegangene Urteil richtet sich die am 20. November 2003 eingelegte Berufung der Beklagten, die unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004 (B 4 RA 11/03 R) zur Begründung anführt, dass bei einer Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI nur der im Versicherungsausweis bescheinigte (der Beitragspflicht unterliegende) Arbeitsverdienst zugrunde zu legen sei, auch wenn der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst höher gewesen sei. Für die Jahre 1951, 1954, 1955, 1956 und 1960 ergäben sich die zugrunde gelegten Entgelte aus den Eintragungen im Versicherungsausweis. Für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember 1950 (256 Tage) seien anteilig (7.200 Mark x 256: 360 =) 5.120 Mark anrechenbar. Eine Aufteilung der Arbeitsentgelte auf die einzelnen Kalendermonate sei entbehrlich, da dadurch kein anderes Ergebnis zustande kommen würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die (jetzige) Klägerin führt nach dem Tod ihrer 2004 verstorbenen Mutter, die bis zu ihrem Tod im Haushalt der (jetzigen) Klägerin gelebt hatte und von ihr gepflegt worden war, den Rechtsstreit fort. Sie hat Ablichtungen eines von ihrem Vater geschlossenen Einzelvertrages vom 1. November 1951 und mehrerer Änderungen und Nachträge eingereicht, wonach ihrem Vater ab 1. November 1951 eine monatliche Vergütung von 1.700 DM, ab 1. September 1952 in Höhe von 1.800 DM, ab 1. April 1957 in Höhe von 2.100 DM und ab 1. April 1959 in Höhe von 2.620 DM zustand. Nach ihrer Ansicht ergibt sich aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004, dass für Zeiten vor dem 1. März 1971 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (bis zu 600 M monatlich) und nicht nur das beitragspflichtige Entgelt zugrunde zu legen sei.
Beide Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligte erklärt haben, dass sie damit einverstanden seien (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Beklagten, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist überwiegend begründet.
Die (jetzige) Klägerin, die als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB I]) den Rechtsstreit fortführen und die Neufeststellung der Witwenrente bis zum Tod ihrer Mutter geltend machen kann, kann die Gewährung einer höheren Leistung für die Zeit ab 1. Mai 1999 nur in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang beanspruchen, da sich nur insoweit der Rentenbescheid vom 9. August 2001 als unrichtig erweist und ihrer Mutter deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB X]).
Die Beklagte hat bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI nur die beitragspflichtigen Verdienste in der Sozialpflichtversicherung – für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat – zu berücksichtigen. Dies ergibt sich – ungeachtet dessen, dass in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich "die Summe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" als Faktor der Vergleichberechnung bestimmt wird – daraus, dass dabei nur "Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" bzw. "belegte Kalendermonate" zu berücksichtigen sind. "Da die Zusatzversorgungsberechtigten immer in der Sozialpflichtversicherung der DDR pflichtversichert waren, dagegen im Zusatzversorgungssystem zum Teil keine Beiträge zu entrichten waren, sind bei jener Personengruppe immer die im Referenzzeitraum erzielten Verdienste einzustellen, die im jeweiligen Kalendermonat der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung der DDR unterlegen haben" (BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – [Hervorhebung hinzugefügt] sowie – daran anschließend – LSG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 24. März 2006 – L 1 RA 118/93 W04 –).
Dementsprechend hat die Beklagte in dem Bescheid vom 9. August 2001 bei der Vergleichsberechnung zutreffend für 1951 einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst in Höhe von 6.806,60 DM, für 1954 in Höhe von 6.620 DM und für 1955 in Höhe von 7.020 DM berücksichtigt, wie sie in dieser Höhe in den Versicherungsunterlagen des Versicherten bescheinigt sind. Für 1950 hat sie – ausgehend von einem für die Zeit vom 15. April bis 31. Dezember bescheinigten beitragspflichtigen Bruttoentgelt in Höhe von 10.960 DM und einem Gesamtbetrag der abgeführten Beiträge in Höhe von 1.072 DM – gleichfalls zutreffend für die Monate Mai bis Dezember jeweils 600 Mark und für April anteilig (600: 30 x 16 =) 320 Mark berücksichtigt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 14. April 1950 sind auch im Berufungsverfahren von der Klägerin, die allein noch im Besitz von Versicherungsunterlagen ihres Vaters sein könnte, keine Nachweise vorlegt worden, aus denen sich ein höheres beitragspflichtiges Arbeitseinkommen als von der Beklagten berücksichtigt ergeben würde; der von ihr in Ablichtung eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. November 1951 betrifft ohnehin nur die Zeit ab diesem Tag. Auch insoweit erweist sich demnach die von der Beklagten durchgeführte Vergleichberechnung nicht als unrichtig.
Lediglich für 1960 hat die Beklagte zu Unrecht nicht Arbeitsentgelte und -einkommen in Höhe von 600 Mark für jeden Kalendermonat berücksichtigt. Für dieses Jahr sind im Versicherungsausweis beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienste in Höhe von 6.120 DM sowie – augenscheinlich aufgrund selbständiger Tätigkeit als Arzt – nochmals 1.080 DM, insgesamt mithin 7.200 DM bescheinigt. Dies hat die Beklagte auch nicht übersehen, die allerdings die Zeit vom 21. Januar bis 9. März 1960 nicht als belegte Pflichtbeitragszeit angesehen hat (und dementsprechend das Arbeitseinkommen anteilig gekürzt hat). Dafür besteht jedoch kein Grund. Auch wenn durch – vom Zusatzversorgungsträger festgestellte – Arbeitsausfalltage die Beitragspflicht aufgrund der Beschäftigung als angestellter Arzt unterbrochen war, gilt dies nicht für die aufgrund der vom Versicherten daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit; insoweit bestand die Beitragspflicht fort, was auch erklärt, dass der Versicherte – dem ausgefallenen Arbeitsentgelt entsprechend – Beiträge bis zu einem Einkommen von 600 Mark monatlich entrichten konnte und entrichtet hat.
Warum ungeachtet der nach den von der Klägerin eingereichten Arbeitsverträgen dem Versicherten geschuldeten höheren Vergütung in mehreren Jahren nur geringere Verdienste als 600 Mark monatlich beitragspflichtig waren, lässt sich vom Senat nicht mehr klären. Möglicherweise war der augenscheinlich kriegsversehrte Versicherte längere Zeit krank und arbeitsunfähig, so dass deswegen die Beitragszahlung unterbrochen war. Entscheidend bleibt, dass sich höhere beitragspflichtige Verdienste nicht feststellen lassen und sich demgemäß nicht i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X "erweist", dass die Berechnung der Beklagten auch im Übrigen unrichtig ist. Die Folgen dieser Unaufklärbarkeit hat die Klägerin zu tragen.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; in Anbetracht des teilweisen Erfolges der Klägerin hält es der Senat für angemessen, dass die Beklagte ihr ein Viertel der ihr bzw. ihrer Mutter entstandenen Kosten erstattet.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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