L 11 R 1415/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 998/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1415/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Die 1946 geborene, aus Slowenien stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie ab 1966 als Näherin, Bedienung und Küchenhilfe und zuletzt seit 1970 als Optikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 23.07.2001 ist sie arbeitslos oder arbeitsunfähig krank. Ihr Grad der Behinderung beträgt 50 seit 23.09.1985. Seit 01.04.2006 erhält sie Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 10.04.2006).

Am 10.08.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. I. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in A ... Der Gutachter diagnostizierte unter Berücksichtigung von Arztbriefen bzw. Auskünften des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., der Radiologen Dr. S., Dr. G. und Dr. R., des Orthopäden Dr. C., des Augenarztes Dr. S. und des Internisten Dr. K. 1. Cervico-Brachialgie rechts bei flachem Bandscheibenvorfall C5/6 medio-bilateral rechtsbetont mit Tangierung des cervikalen Myelon bei freien Neuroforamina; leichte Fehlhaltung der BWS; zur Zeit keine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, 2. Zustand nach 2/3-Resektion des Magens (1975) wegen Geschwürsleiden und 3. angehobener Blutzucker; kontrollbedürftig. Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sechs Stunden und mehr pro Tag verrichten. Auch die bisherige Tätigkeit als Arbeiterin in der Brillenproduktion sei ihr sechs Stunden und mehr pro Tag möglich.

Mit Bescheid vom 07.01.2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab.

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Sie könne keine schweren Tätigkeiten verrichten und nicht mehr längere Zeit stehen, sitzen oder laufen. Außerdem habe sie keine Kraft in den Armen und ständig Schmerzen, die unter Belastung viel schlimmer würden. Darüber hinaus leide sie unter Schlafstörungen und habe Augenprobleme. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte des Arztes Dr. U. und des Dr. C. ein. Dr. U. führte aus, er habe bei der Klägerin als Hauptdiagnosen ein chronisches HWS-Schulter-Arm-Syndrom, ein BWS-Syndrom, ein LWS-Syndrom, eine Periarthritis humero scapularis und als wesentliche Nebendiagnosen einen Zustand nach 2/3-Resektion des Magens (1975) wegen Ulcera und einen subklinischen Diabetes mellitus diagnostiziert. Dr. C. nannte als Gesundheitsstörungen eine chronische Cervicobrachialgie, eine chronisch rezidivierende Lumbalgie, eine chronisch rezidivierende Dorsalgie und eine beginnende Coxarthrose beidseits. Er fügte einen bisher nicht bekannten Arztbrief des Dr. S. und einen Bericht über einen eigenen Röntgenbefund bei. Die Beklagte hörte hierzu den Chirurgen Dr. L. und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2002 den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Zur Begründung trug sie vor, dass sie keinerlei Arbeit mehr ausüben könne. Sie leide an körperlicher Kraftlosigkeit, Augenproblemen und habe Gedächtnisschwierigkeiten. Sie könne sich nicht bücken und keine Überkopfarbeiten ausführen und müsse sich beim Aufstehen und Hinsetzen abstützen. Außerdem habe sie Rücken- und Beinprobleme, so dass sie nicht lange laufen könne und darüber hinaus habe sie Schlaf-, psychische und nervliche Probleme. Ergänzend wies sie darauf hin, dass sie unter der 2/3-Resektion ihres Magens leide.

Das SG hörte Dr. C., Dr. U. und den Internisten Dr. R. als sachverständige Zeugen. Dr. U. teilte mit, seines Erachtens sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dr. R. führte aus, er habe bei der Klägerin bei einer Koloskopie innere Hämorrhoiden gefunden. Zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin könne er keine Stellung nehmen. Dr. C. berichtete über ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des Muskelsehnenapparats bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance, eine chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie rechts und ein generalisiertes Schmerzsyndrom in Form einer generalisierten Myotendinose. Auch er hielt die Klägerin für in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich zu verrichten.

Die Beklagte äußerte sich hierzu unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme der Chirurgin Dr. P. dahingehend, dass sich aus den Befundberichten zusammenfassend ergebe, dass auch die behandelnden Ärzte von einer vollschichtigen Einsetzbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgehen würden, so dass es bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen verbleibe.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG Dr. S. mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Dr. S. führte aus, auf neurologischem Fachgebiet fänden sich bei einem bekannten Bandscheibenvorfall in Höhe C5/6 rechts rezidivierende Cervicobrachialgien rechts sowie Cervicocephalgien. Unabhängig davon leide die Klägerin gelegentlich unter Spannungskopfschmerzen und sei an einer Borreliose erkrankt. Auf psychiatrischem Fachgebiet habe sich bei der aktuellen Untersuchung keine depressive Symptomatik mehr nachweisen lassen. Leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen sowie Akkordarbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck seien der Klägerin zwischen drei und sechs Stunden täglich möglich.

In der Zeit vom 29.01. bis 26.02.2004 absolvierte die Klägerin ein Heilverfahren in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie in O ... Aus dem Rehabilitations-Entlassungsbericht geht hervor, dass bei der Klägerin ein HWS-Syndrom bei HWS-Verschleiß und Bandscheibenvorfall C5/C6 rechts, eine Cervicobrachialgie beidseits, eine Borreliose, ein LWS-Syndrom bei lumbosakralem Verschleiß und eine Osteoporose besteht. Als Versorgungsarbeiterin könne die Klägerin noch sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Im übrigen könne sie leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges und schweres Heben und Tragen von Lasten, einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken und länger dauernde Überkopfarbeiten sowie Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft ebenfalls mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Die Klägerin äußerte sich hierzu dahingehend, dass die Reha-Maßnahme nur zu einer vorübergehenden Linderung ihrer Leiden geführt habe. Ihr Versuch, die bisher ausgeübte Tätigkeit wieder aufzunehmen, sei gescheitert. Zwischenzeitlich befinde sie sich wegen einer Lungenunterfunktion in Behandlung.

Mit Urteil vom 23.02.2005, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 10.03.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klägerin sei gestützt auf den Entlassungsbericht über die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme und die eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte nicht erwerbsgemindert. Eine erhebliche Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten von Dr. S ...

Hiergegen richtet sich die am 08.04.2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass sie wegen eines Bandscheibenvorfalls C5/C6 rechts mit Cervicobrachialgien rechts, einer Borreliose, einer depressiven Anpassungsstörung bei chronischer Eheproblematik und einer Lungenunterfunktion erwerbsgemindert ist. Sie hat ein ärztliches Attest des Dr. S., wonach bei ihr noch eine Restarbeitsfähigkeit von drei bis sechs Stunden für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. April 2002 zu verurteilen, ihr ab 01. August 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat den Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S. und Dr. S. als sachverständige Zeugen gehört.

Dr. S. hat mitgeteilt, dass er die Klägerin im Jahr 2004 zweimal untersucht habe. Er habe bei ihr eine Asymmetrie des knöchernen Thorax bei normal entwickelter linker Lunge und stark verkleinerter rechter Lunge festgestellt. Eine Bronchoskopie habe keine Deformierung oder Einengung der rechtsseitigen Bronchien gezeigt. Unterhalb des Kehlkopfes habe sich zäher Schleim befunden. Wegen der Thoraxdeformität und angesichts des Alters der Klägerin könne sie körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig sicher nicht mehr ausüben. Eine Teilzeitbeschäftigung, auch mit wechselnder Körperhaltung, wäre durchaus möglich.

Dr. S. hat ausgeführt, bezüglich des neurologischen Befundes habe sich seit der von ihm durchgeführten Begutachtung keine Befundänderung ergeben. Der psychopathologische Befund habe sich jedoch im Rahmen einer chronischen Eheproblematik verschlechtert. Es komme jetzt rezidivierend zu depressiven Verstimmungen. Außerdem habe sich eine somatoforme Störung mit zahlreichen psychovegetativen Symptomen entwickelt.

Die Beklagte hat sich hierzu unter Vorlage einer Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. geäußert. Dieser hat dargelegt, dass sich der von Dr. S. mitgeteilte Befund gegenüber dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest nicht geändert habe. Bei Dr. S. habe sich die Klägerin wohl wegen eines akuten Atemwegsinfekts befunden. Die von ihm diagnostizierte Thoraxasymmetrie habe keine offenbaren zeitlich leistungsmindernden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin. Es sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen zumindest für leichte Tätigkeiten unter gewissen qualitativen Einschränkungen auszugehen.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG beauftragte das SG den Orthopäden Dr. Z. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dr. Z. diagnostizierte ein rezidivierendes BWS-Syndrom und eine rezidivierende Cervicocephalgie und vertrat die Auffassung, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Überkopfarbeiten, schweres Heben und Tragen über 10 kg sowie häufiges Bücken und Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft vollschichtig verrichten. Er schließe sich der Leistungsbeurteilung von Dr. I. an.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogene Akte des SG S 10 RJ 2871/02 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn die Klägerin hat ab 1. August 2001 keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind ebenso wie die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Urteil des SG bzw. in den Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt; sie ist jedoch nicht erwerbsgemindert.

Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin nicht nur aus den sachverständigen Zeugenauskünften des Dr. U. und des Dr. C., dem Rehabilitationsentlassungsbericht und dem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachten des Dr. S., sondern auch aus dem von Dr. I. im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, ergibt. Auch Dr. I. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten 6 Stunden und mehr pro Tag verrichten kann. Dieser Auffassung schloss sich auch der Beratungsarzt der Beklagten Dr. P. an.

Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von Dr. S. und Dr. S. führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat Dr. S. ausgeführt, dass die Klägerin wegen der Thoraxdeformität und angesichts ihres Alters von 59 Jahren körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und regelmäßig sicher nicht mehr ausüben könne, zu beachten ist insoweit jedoch, dass Dr. S. trotz der Thoraxasymmetrie lediglich eine rechts stark verkleinerte Lunge feststellte, sich ansonsten jedoch keine Nebengeräusche der Lunge ergaben und die Bronchoskopie keine Auffälligkeiten zeigte. Im übrigen hat die Thoraxasymmetrie die Klägerin bisher nicht gehindert vollschichtig zu arbeiten, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dies nunmehr der Fall sein sollte. Allein das Alter von 59 Jahren führt noch nicht zu der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dr. S. gibt in seiner sachverständigen Zeugenauskunft an, der psychopathologische Befund der Klägerin habe sich im Rahmen einer chronischen Eheproblematik verschlechtert. Er schildert rezidivierende depressive Stimmungen, eine innere Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen, Ängste, polytope Schmerzen wechselnder Lokalisation und fachfremd Magenprobleme, Miktionsstörungen und Atemstörungen. Damit gibt er dieselben Beschwerden wie auch in seinem ärztlichen Attest vom 02.06.2005, in dem er die Restarbeitsfähigkeit der Klägerin auf 3 bis 6 Stunden für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschätzte, an. Sechs Stunden sind die Grenze, ab der eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu gewähren ist.

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht auf das zuletzt von Dr. Z. auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG auf orthopädischem Gebiet erstattete Gutachten stützen. Dr. Z. schloss sich der Leistungsbeurteilung von Dr. I. und der Ärzte der Rehabilitationsklinik an und vertrat ebenfalls die Auffassung, dass der Klägerin leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über 10 kg, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken sowie Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft vollschichtig zumutbar seien.

Für den Senat steht hiernach fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung der genannten Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten.

Durch die qualitativen Einschränkungen wird ihre Fähigkeit, leichte Arbeiten auszuüben, nach der Überzeugung des Senats nicht zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass eine konkrete Berufstätigkeit nicht benannt werden muss.

Auch die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und allenfalls angelernte Tätigkeiten des unteren Bereichs verrichtet. Damit ist sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auf dem sie noch vollschichtig tätig sein kann, breit verweisbar.

Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, so dass ihre Berufung keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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