Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 2981/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 2384/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Bei der am 30.8.1956 geborenen Klägerin stellte der Beklagte auf deren Erstantrag vom 12.5.2005 mit Bescheid vom 22.6.2005 einen GdB von 30 fest. Zugrunde lag die versorgungsärztliche Stellungnahme des Arztes Schneider vom 20.6.2005 mit der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen als "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose, Nervenwurzelreizerscheinungen, Fibromyalgiesyndrom, chronisches Schmerzsyndrom (Teil-GdB 20), Refluxkrankheit der Speiseröhre, chronische Magenschleimhautentzündung (Teil-GdB 10), Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (Teil-GdB 10), Funktionsbehinderung beider Schultergelenke (Teil-GdB 10), psychovegetative Störungen, depressive Verstimmung (Teil-GdB 10), Bluthochdruck (Teil-GdB 10)". Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 16.9.2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie sich auf die bei ihr vorliegenden orthopädischen Befunde, eine Fibromyalgie sowie eine Polyarthritis berufen.
Das SG hat daraufhin Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. D. vom 12.2.2006. Erhoben worden sind - orthopädischerseits - eine chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Spinalkanalstenose und osteoligamentärer Dekompression L 4/5 2005 ohne neurologisches Defizit, eine chronische Zervikalgie mit Nackenhartspann ohne neurologisches Defizit, eine Hüftdysplasie beidseits mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen rechts, ein subakromiales Schmerzsyndrom rechts bei Bursitis subacromialis, eine beginnende Gonarthrose rechts sowie ein Plattfuß. Eine Fibromyalgie liege nicht vor. Die funktionellen Auswirkungen an der Halswirbelsäule seien gering und diejenigen an der Lendenwirbelsäule mittelgradig, weshalb hierfür ein Teil-GdB von höchstens 20 anzusetzen sei. Bei fehlendem neurologischem Ausfall und der noch sehr guten Funktion der Wirbelsäule könne ein höherer Einzel-GdB nicht angenommen werden. Darin beinhaltet seien bereits die Chronizität der Beschwerden sowie die generalisierten Schmerzen. Die Hüftdysplasie beidseits sowie die leichte Kniearthrose rechts seien zusammen mit der Plattfußdeformität mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten, desgleichen die Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks. Unter Übernahme der anderweitigen Ansätze betrage der Gesamt-GdB 30.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 3.4.2006 abgewiesen.
Es hat zur Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften auf die Bescheide der Beklagten Bezug genommen und sich dem Sachverständigengutachten angeschlossen.
Gegen den ihr am 10.4.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9.5.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren ohne nähere Begründung weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. April 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2005 zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Klage in erster Linie vorgebrachten Beeinträchtigungen im vom SG folgerichtig eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten unzutreffend gewürdigt oder bewertet worden wären oder insoweit zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung eingetreten wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Bei der am 30.8.1956 geborenen Klägerin stellte der Beklagte auf deren Erstantrag vom 12.5.2005 mit Bescheid vom 22.6.2005 einen GdB von 30 fest. Zugrunde lag die versorgungsärztliche Stellungnahme des Arztes Schneider vom 20.6.2005 mit der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen als "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose, Nervenwurzelreizerscheinungen, Fibromyalgiesyndrom, chronisches Schmerzsyndrom (Teil-GdB 20), Refluxkrankheit der Speiseröhre, chronische Magenschleimhautentzündung (Teil-GdB 10), Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (Teil-GdB 10), Funktionsbehinderung beider Schultergelenke (Teil-GdB 10), psychovegetative Störungen, depressive Verstimmung (Teil-GdB 10), Bluthochdruck (Teil-GdB 10)". Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 16.9.2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie sich auf die bei ihr vorliegenden orthopädischen Befunde, eine Fibromyalgie sowie eine Polyarthritis berufen.
Das SG hat daraufhin Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. D. vom 12.2.2006. Erhoben worden sind - orthopädischerseits - eine chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Spinalkanalstenose und osteoligamentärer Dekompression L 4/5 2005 ohne neurologisches Defizit, eine chronische Zervikalgie mit Nackenhartspann ohne neurologisches Defizit, eine Hüftdysplasie beidseits mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen rechts, ein subakromiales Schmerzsyndrom rechts bei Bursitis subacromialis, eine beginnende Gonarthrose rechts sowie ein Plattfuß. Eine Fibromyalgie liege nicht vor. Die funktionellen Auswirkungen an der Halswirbelsäule seien gering und diejenigen an der Lendenwirbelsäule mittelgradig, weshalb hierfür ein Teil-GdB von höchstens 20 anzusetzen sei. Bei fehlendem neurologischem Ausfall und der noch sehr guten Funktion der Wirbelsäule könne ein höherer Einzel-GdB nicht angenommen werden. Darin beinhaltet seien bereits die Chronizität der Beschwerden sowie die generalisierten Schmerzen. Die Hüftdysplasie beidseits sowie die leichte Kniearthrose rechts seien zusammen mit der Plattfußdeformität mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten, desgleichen die Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks. Unter Übernahme der anderweitigen Ansätze betrage der Gesamt-GdB 30.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 3.4.2006 abgewiesen.
Es hat zur Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften auf die Bescheide der Beklagten Bezug genommen und sich dem Sachverständigengutachten angeschlossen.
Gegen den ihr am 10.4.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9.5.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren ohne nähere Begründung weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. April 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2005 zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Klage in erster Linie vorgebrachten Beeinträchtigungen im vom SG folgerichtig eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten unzutreffend gewürdigt oder bewertet worden wären oder insoweit zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung eingetreten wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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