L 2 R 3793/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 6984/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3793/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - soweit nachvollziehbar - weitere Auskunft zu dem von der Beklagten erstellten Versicherungsverlauf.

Dem Kontenklärungsbescheid vom 01.08.2005 fügte die Beklagte einen Versicherungsverlauf für Zeiten bis zum 31.12.1998 bei. Hiergegen erhob der Kläger am 12.08.2005 Widerspruch ohne Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 07.11.2005 hat der Kläger zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und neben der Vorlage verschiedener - zum Verfahren erkennbar nicht zugehöriger - Schreiben vorgetragen, "die Beklagte solle verurteilt werden, den genauen Sachverhalt offen zu legen".

Mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt die Beklagte offen legen solle.

Gegen den am 14.07.2006 dem Kläger per Einschreibebrief zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.07.2006 sinngemäß eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

den Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich des Bescheids vom 1. August 2005 den genauen Sachverhalt offen zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat ihre Beratungs- und Auskunftspflicht (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch 1.Buch (SGB I)) nicht verletzt. Die geltend gemachte Auskunftserteilung scheitert bereits deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt hat, zu welchem Sachverhalt er weitere Auskunft bzw. Beratung durch die Beklagte benötigt bzw. wünscht. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar, die von ihm benannten Verfahren und Aktenzeichen weisen keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angegriffenen Bescheid vom 01.08.2005 auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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