L 13 AS 5561/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1973/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5561/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16. Oktober 2006 vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Januar 2006 zutreffend monatliche Leistungen in Höhe von 655,05 EUR bewilligt hat. Dieser Betrag berechnet sich aus einer Regelleistung in Höhe von 345 EUR monatlich plus Mehrbedarf in Höhe von 35,79 EUR plus Unterkunftskosten in Höhe von 274,26 EUR abzüglich 295 EUR Mietauszahlung direkt an den Vermieter. Die Unterkunftskosten in Höhe von 274,26 EUR ergeben sich daraus, dass von der Mietauszahlung in Höhe von 295 EUR Pauschalen für Warmwasseraufbereitung und Haushaltsstrom in Höhe von insgesamt 20,74 EUR abzuziehen sind, da diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Mit seinem Begehren, ihm monatlich Leistung in Höhe von 380,79 EUR (655,04 EUR monatlich zustehende Leistung abzüglich 274,26 EUR Unterkunftskosten) auszuzahlen, berechnet der Kläger immer noch die ihm zustehende Leistung ausgehend vom Bescheid vom 9. Januar 2006 falsch, obwohl die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2006 die Berechnungsweise nachvollziehbar dargestellt hat.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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