L 3 AS 5569/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5569/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für das Verfahren L 3 AS 5567/06 ER-B ist abzulehnen, nachdem die Rechtshängigkeit des genannten Beschwerdeverfahrens infolge der rechtskräftigen Entscheidung des beschließenden Senats vom heutigen Tage entfallen ist. Angesichts der fehlenden Vorlage einer Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der damit mangelnden Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache kommt eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 11a zu § 73a). Im Übrigen ist das in Rede stehende Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG), sind Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bislang nicht angefallen und hat der Senat im bereits angeführten Beschluss vom heutigen Tage dem Antragsgegner die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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